AG Torgau Zweigstelle Oschatz verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung nur eines Teils der berechneten Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 30.8.2016 – 2 C 745/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein „Schrotturteil“ vor. In diesem Fall hat das Amtsgericht in Torgau, Zweigst. Oschatz, zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG entscheiden müssen, nachdem die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Da es sich um einen abgetretenen Schadensersatzanspruch handelte, hätten die Voraussetzungen des § 249 BGB geprüft werden müssen. Entsprechend der Vorgaben in den unsinnigen Schriftsätzen der HUK-Anwälte prüfte das erkennende Gericht nach der zum Teil bereits überholten Rechtsprechung des LG Saarbrücken und des OLG Dresden. Auch BGH VI ZR 357/13 wurde herangezogen. Weiterhin wurden werkvertragliche Gesichtspunkte, wie die Angemessenheit des Werklohns, herangezogen, obwohl derartige Gesichtspunkte im Schadensersatzrecht nichts zu suchen haben. Auch unangemessener Werklohn kann erforderlich im Sinne des § 249 BGB sein. Auch die analoge Mietwagenrechtsprechung wurde entgegen BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 angewandt. Der absolute Knüller ist die Anwendung der Rechtsprechung des OLG Dresden, obwohl der BGH mit VI ZR 225/13 die Deckelung gerade abgelehnt hat. Gegen dieses Urteil gehört die Gehörsrüge erhoben. Erfreulich ist, dass das erkennende Gericht die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall nach § 249 I BGB wertet. Leider prüft das Gericht dann über § 249 II 1 BGB weiter. Als juristische Arbeit kann sie nur als unzulänglich bezeichnet werden. Lest selbst das kritisch zu betrachtende Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Torgau
Zweigstelle Oschatz

Abteilung für Zivilsachen

Aktenzeichen: 2 C 745/15

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG Haftplicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Torgau durch Richterin B.
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 30.08.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 90,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2012 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.01.2016 zu zahlen.

3.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.        Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 57 % und der Kläger zu 43 % zu tragen.

5.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 158,46 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten i. H. v. 90,80 EUR aus abgetretenem Recht.

a. Der Geschädigte F. S. hatte gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14,09.2012 in Oschatz ereignet hatte und bei welchem zwischen dem Geschädigten und der Beklagten die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der noch offenen Sachverständigenkosten i, H. v. 90,80 EUR aus §§ 7 Abs. 1, Abs. 2, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V. m. § 115 VVG. Diesen Anspruch hat er wirksam gemäß § 398 BGB jedenfalls mit dem Abtretungsvertrag vom 24.07.2015/28.07.2015 an den Kläger abgetreten.

b.  Die Sachverständigenkosten gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs, 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.20 – VI ZR 357/13). Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 . 1 BGB statt der Hersteilung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, Der Geschädigte ist dabei nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen, gerade wenn es sich nicht um einen Bagateflschaden handelt, was hier jedoch zwischen den Parteien nicht im Streit steht. Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des hier zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er kann jedoch von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers nach § 249 Abs. 2 S, 2 BGB als erforderlichen Hersteilungsaufwand nur die Kosten verlangen, die aus der Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei genügt der Geschädigte – bzw. im vorliegenden Fall der Kläger – im Rahmen des § 249 BGB der ihn grundsatzlich treffenden Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der Sachverständigenrechnung, was hier mit Vorlage der Rechnung vom 18.09.2012 (Anlage FRE 4) geschehen ist.

c.  Indes ist der von dem Geschädigten zu zahlende Betrag aus dieser Honorarrechnung nicht notwendig identisch mit dem zu ersetzenden Schaden. Auf das Bestreiten der Beklagten hat deshalb das Gericht im vorliegenden Falle in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO die von dem Kläger mit der Honorarrechnung geltend gemachten Honorarkosten im Wege einer Schätzung bemessen (vgl. hierzu auch LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/14 und BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13; OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014 – 7 U 111/12). Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer acht bleiben. In geeigneten Fällen können dabei Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, Urteil vom 1103.2008 – VI ZR 164/07). Grundsätzlich ist es danach möglich, sich an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfe-Sachverständtgenhonorars durch den BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen) e. V. zu orientieren. Das Gericht legt, da sich der Verkehrsunfall im Jahr 2012 zugetragen hat, die zu diesem Zeitpunkt geltende Honorarbefragung des BVSK für das Jahr 2010/2011 zu Grunde und orientiert sich dabei an der entsprechend gefertigten Tabelle. Dabei ist von einer Schadenshöhe bis 4.000,00 EUR auszugehen, da sich die Reparaturkosten auf einen Betrag von 3,879,78 EUR netto beliefen. Hinzu kommt die merkantile Wertminderung i. H. v. 100,00 EUR. Unter Heranziehung dieses Tabellenwertes von bis zu 4.000,00 EUR ergibt sich ein sog. HB V Korridor von 452,00 EUR bis 497,00 EUR netto. Bei diesem HB V Korridor handelt es sich ausweislich der Erläuterungen des BVSK um einen Honorarkorridor, in dem ja nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Im Ergebnis liegt der Kläger als Sachverständiger mit seiner Grundgebühr in Höhe von 489,95 EUR netto im Rahmen dieses sog. HB V Korridors, so dass dieses Grundhonorar nicht zu beanstanden ist.

d. Bezüglich der in Ansatz gebrachten Nebenkosten in Höhe von Kosten für Porto/Telefon i. H, v. 18,26 EUR netto, Schreibkosten und Kopien i. H. v, insgesamt 98,36 netto (3,59 EUR bzw. 2,57 EUR pro Seite), Fotosatz und Kopien i. H. v. insgesamt 50,04 EUR netto (2,47 EUR bzw. 1,70 EUR pro Foto) sowie Fahrtkosten i. H. v. 12,48 EUR netto vertritt das Gericht (vgl. hierzu auch OLG Dresden, a. a. o.) die Auffassung, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinne nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Sachverständigen-hauptfbrderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da andernfalls unter dem Begriff der Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorars geltend gemacht werden könnten.

Während das Grundhonorar, wie bereits dargelegt im Einzelfall an Hand der Tabellenwerte aus der BVSK-Befragung und der individuellen Berechnungslisten des Sachverständigen bestimmt werden kann, liegt dies bei den Nebenkosten anders, da sie lediglich in Einzelpositionen aufgeführt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Honorarbefragung des BVSK e. V. erstmalig im Jahr 2005 auf die sogenannte Grundhonorare beschränkte und eine Nebenkostenbefragung entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofes nicht erfolgt ist. Im Ergebnis ist deshalb nach Auffassung des Gerichts eine Grenze derart zu ziehen, dass die Nebenkosten in Relation zum Grundhonorar in der Regel nicht mehr als 25 % betragen dürfen (vgl. hierzu OLG Dresden, a. a. o.). Ein Erstattung der Nebenkosten ist daher nur in den Fällen möglich, in denen die Nebenkosten nicht mehr als 1/4 der Hauptforderung ausmachen. Im Ergebnis ist deshalb zunächst festzustellen, dass sich die Nebenkosten aus der Rechnung vom 18.09.2012 insgesamt auf einen Betrag i, H. v. 179,34 EUR belaufen und damit knapp 37 % des geltendgemachten Grundhonorars ausmachen. Erstattungsfähig ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nur ein Anteil in Höhe von 25 % aus 489,95 EUR für die ortsüblichen angemessenen Nebenkosten, weswegen nur Nebenkosten i. H. v. 122,49 EUR zu berücksichtigen sind.

Damit ergibt sich ein insgesamt zu erstattender Betrag i. H. v. 612,44 EUR netto bzw. 728,80 EUR brutto. Unter Abzug der durch die Beklagte bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 638,00 EUR ergibt sich wegen § 398 S. 2 BGB zu Gunsten des Klägers ein Anspruch auf Zahlung offener Sachverständigenkosten in der tenorierten Höhe von 90,80 EUR. Soweit der Kläger als Hauptforderung einen Betrag i. H. v. 158,46 EUR begehrt hat, war die Klage daher im Übrigen abzuweisen.

e.  Der Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten i. H. v. insgesamt 12,00 EUR ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 288 BGB. Die Beklagte ist als Unternehmerin Schuldnerin einer Entgeltforderung i. S.d. §288 Abs. 5 BGB.

f.  Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt dabei aus §§ 280, 286, 288 BGB. Mit der Zahlungsaufforderung (Mahnung) des Klägers vom 25.10.2012 (Anlage FRE 6) geriet die Beklagte am 05.11.2012 in Verzug. Für den Zinsbeginn ist somit der Folgetag maßgeblich, § 187 Abs. 1 BGB analog (vgl. Grüneberger, in: Palandt BGB, 73. Auflage, § 288 Rn. 4 sowie Ellenberger, in: a. a. O, § 187 BGB, Rn. 1 m. w. N.). Sofern Verzugszinsen bereits ab dem 05.11.2012 geltend gemacht wurden, war die Klage daher auch insoweit im Übrigen abzuweisen. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Nebenforderungen ergibt sich aus § 291 BGB.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, Gemäß § 511 Abs, 4 ZPO war die Berufung nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung die Einholung einer Entscheidung durch das Berufungsgericht.

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2 Antworten zu AG Torgau Zweigstelle Oschatz verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung nur eines Teils der berechneten Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 30.8.2016 – 2 C 745/15 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Juristenschrott wird deutlich durch:
    „Er ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen, gerade wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, was hier jedoch zwischen den Parteien nicht im Streit steht.“

    „Jedoch“ ???

    OLG Dresden keine zeitliche und örtliche Zuordnung möglich = keine Schätzgrundlage! Warum?

  2. Iven Hanske sagt:

    Das Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird hoffentlich diesem rechtswidrigen Verhalten einiger Richter eine Absage erteilen, hier das Ergebnis der Rüge:

    Die Anhörungsrüge des Klägers vom 19.09.2016 wird als unbegründet zurückgewie¬sen.
    2. Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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    Gründe

    I.
    Der Kläger rügt im vorliegenden Verfahren die Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Entscheidung des Amtsgerichts Torgau vom 30.08.2016.
    Der Kläger hatte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.12.2015 Klage erhoben und als Haupt-forderung beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 158,46 EUR zu ver-urteilen. Streitgegenständlich waren dabei die vom Kläger der Beklagten in Rechnung gestell¬ten Sachverständigenkosten für die Begutachtung eines Fahrzeugschadens nach einem Ver- kehrsunfali, für welchen die Beklagte unstreitig dem Grunde nach voll haftet. Die Beklagte hat¬te die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten sowohl hinsichtlich des geltend ge¬machten Grundhonorars in Höhe von 489,95 EUR als auch hinsichtlich der Nebenkosten in Höhe von insgesamt 179,34 EUR gekürzt. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.
    Mit Beschluss vom 30.12.2015 hat das Gericht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO angeordnet und dabei der Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung von drei Wochen gesetzt. Sodann hat das Amtsgericht der Klage mit Urteil vom 30.08.2016 inso¬weit stattgegeben, als dass die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 102,80 EUR (90,80 EUR Hauptforderung und 12,00 EUR Nebenforderung) nebst Zinsen hieraus verurteilt wurde. Im Üb-rigen hat es die Klage abgewiesen.
    Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger – ohne Inanspruchnahme seines bisherigen Pro-zessbevollmächtigten – mit seiner bei Gericht am 19.09.2016 eingegangenen Anhörungsrüge vom selben Tag. Er ist der Auffassung, dass er in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da das Gericht – trotz Bitten und Antrag – keinen Hinweis vorab zur überraschen¬den Berechnungskürzung gegeben habe. Das Gericht sei zu einem Vorabhinweis verpflichtet gewesen, da es entgegen der üblichen Rechtsansicht des AG Leipzig, des LG Halle, des OLG München und des Bundesgerichtshofs entschieden und auf nicht tragfähigen Grundlagen die Nebenkosten gekürzt habe, was ohne mündliche Verhandlung einem Überraschungsurteil gleich komme.
    Der Kläger beantragt ausdrücklich,
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    das Urteil des Amtsgerichts Torgau aufzuheben und neu mündlich zu verhandeln.
    Wegen des weiteren klägerischen Vorbringens wird auf das Schreiben vom 19.09.2016 Bezug genommen.
    II.
    Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
    1. Die Anhörungsrüge ist vorliegend statthaft, da sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Torgau vom 30.08.2016 richtet, gegen welches sonst kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf ge-geben ist. Dabei ist die Anhörungsrüge auch innerhalb der Notfrist des § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO schriftlich (§ 321a Abs. 4 S. 1 ZPO) erhoben worden.
    2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.
    Das rechtliche Gehör im übereinstimmend von Art 103 Abs. 1 GG und der Zivilprozessord¬nung gewährleisteten Rahmen verlangt, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern (BVerfGE 1, 429; 86, 144 m. w. N.; 89, 35). Das Gericht darf insbesondere seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Be-weisergebnisse zugrunde legen, zu denen die Parteien vorher Stellung nehmen konnten (BVerfGE 55, 98 m. w. N.). Es ist bei der Entscheidungsfindung verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 367; 58, 356; 60, 5; 67, 41), sowie verpflichtet, dieses Vorbringen in gewissen Grenzen auch in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich zu verarbeiten (Vollkommer, in: Zöller, Zi¬vilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 321a, Rn. 7). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschluss vom 12.05.2010 -1ZR 203/08 m. V. auf BVerfGE 96,205,216 f), denn ein Übergehen des Vortrags ist nicht allein schon im Fehlen der Gründe zu sehen. Ei¬ne rügefähige Gehörs Verletzung liegt dann vor, wenn das Verfahren des Gerichts nicht den oben genannten Anforderungen entspricht, also entweder gegen die aus dem allgemeinen Grundsatz (Art. 103 Abs. 1 GG) entwickelten Regeln oder die weitergehenden gesetzlichen Vorschriften, bspw. § 139 Abs. 2 ZPO, verstoßen wurde.
    Das Gericht vermag unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Verletzung des rechtli-
    Seite 3

    chen Gehörs nicht festzustellen.
    Zunächst ist anzumerken, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers – entgegen der Aus-führungen in der Anhörungsrüge vom 19.09.2016 – nicht vorab um einen Hinweis zur Rech-nungskürzung gebeten hatte. Etwaige Anträge lassen sich weder der Klageschrift noch dem Schriftsatz vom 25.02.2016 entnehmen.
    Ein solcher Hinweis durch das Gericht ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erforderlich gewesen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrens¬beteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachver¬halt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60,175). Dabei kann es in be¬sonderen Fällen auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hin¬zuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Es kann dabei im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vor¬herigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhaf¬ter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07. Oktober 2009 -1 BvR 178/09).
    Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. So ergibt sich auch aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 25.02.2016 (S. 6), dass auf Kläger¬seite die rechtliche Problematik der Kürzung von Nebenkosten bekannt gewesen ist. Der Klä¬ger vertritt die Rechtsauffassung, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht prüfen könne, ob die Nebenkosten auf einen Betrag von 100,00 EUR oder 25 % des Aufwands der Gutachtenerstellung zu pauschalieren seien; im Übrigen verweist er hinsichtlich der gesamten Problematik der Kürzung von Sachverständigenkosten umfassend auf ober- und höchstrich¬terliche Rechtsprechung. Aus Sicht des Gerichts ist besonders zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter – wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist – grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vor¬trag darauf einstellen muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07. Oktober 2009- 1 BvR 178/09). Schon aus den umfassenden rechtlichen Ausführungen des Prozess bevollmächtig¬ten des Klägers – einem Fachanwalt für Verkehrsrecht – und den umfangreich zitierten Ent¬scheidungen zur vorliegenden Problematik der Kürzung von Sachverständigenkosten ist er¬sichtlich, dass hier auf Klägerseite die wesentlichen rechtlichen Aspekte auch ohne gerichtli¬chen Hinweis bereits vollständig beleuchtet wurden. Das Gericht war auch nicht gehalten, vor¬ab mitzuteilen, welcher zu dieser Problematik vertretenen Rechtsauffassung es im vorliegen-
    Seite 4

    den Einzelfall folgt. Gemäß § 139 Abs. 2 ZPO, dessen Regelung der Vermeidung von Überra-schungsentscheidungen dient, darf das Gerichtseine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur dann stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Davon, dass auf Klägerseite ein entscheidungserheblicher rechtlicher Gesichtspunkt übersehen wurde, kann aber aus den bereits dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden. Nochmals ist zu betonen, dass das Gericht bei einer zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage – und dar¬um handelte es sich vorliegend hinsichtlich der als erforderlich geltend gemachten Nebenko¬sten – nicht mitteilen muss, welcher Partei es bei der Beurteilung zu folgen gedenkt. Eine ent¬sprechende Offenlegung kann höchstens im Rahmen der Erörterungspflicht nach § 139 Abs.
    1 ZPO angezeigt sein (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 139 Rn. 7).
    Hinsichtlich der behaupteten Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Fol-gendes auszuführen: Selbst wenn man die Rechtsauffassung des Klägers teilen und einen Verstoß gegen höchstrichterliche Rechtsprechung annehmen wollte – wovon das erkennende Gericht nicht ausgeht (dazu sogleich) – würde dies nicht zum Erfolg der erhobenen Anhö¬rungsrüge führen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anhörungsrüge nicht um einen Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung handelt. Ob die Rechtsmeinung des Gerichts fachrechtlich zutrifft, ist, jedenfalls im Rahmen der Rüge ei¬ner Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG daher auch nicht vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07. Oktober 2009 -1 BvR 178/09).
    Im Übrigen ist das Gericht auch der Rechtsauffassung, dass eine Kürzung der geltend ge¬machten Nebenkosten auf 25 % des Grundhonorars nicht gegen höchstrichterliche Recht¬sprechung (insbesondere BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13) verstößt. Der Bun¬desgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung Folgendes ausgeführt:
    ‘Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatnchter dann allerdings zu beach¬ten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu¬grunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jemiligen Einzel¬fall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 – VI ZR 207/92, VersR 1993, 969, 970; vom 17. Januar 1995 – VI ZR 62M4, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – X ZR 54/93, NJW-RR
    Seite 5

    1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19; MusielaM=oerste, ZPO, 11. Auf}.,
    § 287 Rn. 7 t; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Auf!., § 287 Rn. 35).18bb) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die zusätz¬lich zu einem – hier unstreitigen – Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie die¬sen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.“
    Damit hat sich der Bundesgerichtshof aber gerade nicht zu einer im Verhältnis zum Grundho¬norar vorgenommenen Kürzung der Sachverständigenkosten geäußert. Nach wie vor geht das Gericht daher davon aus, dass die vom Oberlandesgericht Dresden in seiner Entschei¬dung vom 19.02.2014 (7 U 111/12, 7 U 0111/12) vertretene Rechtsauffassung trotz der fünf Monate später ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht im Widerspruch zu dieser steht. Die Ausführungen des OLG Dresden
    „Von Nebenkosten kann daher nur gesprochen werden, wenn diese nicht mehr als 1/4 der Hauptforderung ausmachen. Hierfür spricht auch das vorliegende Gutachten. Es bestätigt nämlich, dass in den Fällen höherer Reparaturkosten (m diese über rund 4.800,00 € lagen) und damit höherer Grundgebühren, die Nebenkosten bei allen Aus¬kunft erteilenden Sachverständigen immer unter 25 % der Grundgebühr lagen. Durch eine Kappung der Nebenkosten oberhalb der 25 % Grenze kann einer versteckten Er¬höhung des Grundhonorars in den geringen Schadensfällen entgegengewirkt werden. Diese Begrenzung ermöglicht es letztlich den Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen – ggf. auch durch einen Vergleich mit anderen – zu beurteilen, ob er das pauschaliert zu berechnende Honorar insgesamt in angemessener Höhe zum ent-standenen Schaden erhebt. Eine solche Beurteilung bzw. ein solcher Vergleich ist dem Geschädigten dann auch durch eine Betrachtung der Honorartabellen ohne Kenntnis der tatsächlichen Schadenshöhe möglich. Letztlich ist auch den Sachverständigen hier¬durch die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich insgesamt pauschalierte Nebenkosten in Höhe von (höchstens) 25 % der Grundgebühr zu erheben, wes die Berechnung des Sachverständigenhonorars – auch für die Gerichte – erheblich vereinfachen und zu¬gleich transparenter machen würde.“
    hält das Gericht nach wie vor für zutreffend. Einen Widerspruch zur Entscheidung des Bun-desgerichtshofs vom 19.02.2014 allein wegen der Pauschalierung der Nebenkosten auf 25 % des Grundhonorars vermag das Gericht nicht zu erkennen. Auch in der Entscheidung des
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    I
    Amtsgerichts Torgau vom 22.04.2016 (1 C 325/15 – n. v.) hat das dortige erkennende Gericht auf der Grundlage von § 287 ZPO die Nebenkosten auf 25 % gekürzt, ohne etwa eine Diver¬genz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen zu können.
    Selbst wenn man dem Kläger in seiner Rechtsauffassung folgen und ein Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung annehmen und die Nichtzulassung der Berufung als feh-lerhaft werten wollte, so würde dies nicht dazu führen, dass auf die Anhörungsrüge hin das Verfahren fortzusetzen wäre. Dem Gericht ist es verwehrt, die vom Kläger als fehlerhaft ge¬wertete Nichtzulassung der Berufung als Verletzung rechtlichen Gehörs zu werten, um so der Rüge abhelfen zu können. Die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 30.11.2015 (102 C 1007/14) kann insofern nicht nachvollzogen werden.
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.09.2016 – kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde; zudem wird zur Nichtzulassung der Berufung im Urteil – entgegen der scheinbaren Annahme im Schreiben vom 19.09.2016 – auch ausdrücklich ausgefuhrt.
    Nach alledem war die Anhörungsrüge zurückzuweisen.
    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Vollkommen in: Zöller, Zivilpro-zessordnung, 30. Auflage 2014, § 321a Rn. 17)

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