Game over: OLG Bamberg macht Schluss mit der „HUK-gesteuerten“ Angemessenheits-Rechtsprechung im Gerichtsbezirk Coburg und verurteilt HUK Coburg mit Berufungsurteil zur Erstattung der Sachverständigenkosten, die die HUK außergerichtlich in 22 Fällen (rechtswidrig) gekürzt hatte (1 U 63/16 vom 23.02.2017)

Der Kläger, die MS Automotive GmbH in Weinstadt und deren uns allseits bekannte Rechtsvertretung, RA Dory, obsiegen nach unbefriedigendem Kraftakt am LG Coburg um so erfreulicher am OLG Bamberg.

Zum Verfahrensverlauf teilt die MS Automotive GmbH mit, dass eine Mitte 2013 eingereichte „Sammelklage“ beim LG Coburg wegen Honorarkürzungen seitens der HUK-Coburg-Versicherer in 22 Fällen  nicht zufriedenstellend mit „äußerst zweifelhaften 69-seitigem Urteil am 30.03.2016 vorläufig endete“.

Seitens der HUK wurde vor dem LG Coburg alles mit Nichtwissen bestritten was es zu bestreiten gab – außer der eigenen Existenz natürlich.

Während dreier Verhandlungstage mußten deshalb u. a. die Auftraggeber als Zeugen zur Authentizität ihrer Unterschriften vernommen werden. Dies jeweils unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers. Man hat ja auch sonst nichts besseres zu tun?

Um so beachtenswerter hat sodann das OLG Bamberg im Berufungsverfahren mit einem kurzen und knackigen 9-seitigem Urteil vom 23.02.2017 die geltend gemachten  Ansprüche ins „rechte Licht“ gerückt.

Das Urteil am OLG Bamberg ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Es folgt zunächst die Kommentierung zum OLG Bamberg von RA Dory und sodann das OLG-Urteil.

Das aufgehobene Urteil des LG Coburg wurde hintenangestellt.

Virus

Kommentierung von Werner Dory, Rechtsanwalt

1.

Das Oberlandesgericht Bamberg kommt ohne hierauf besonders ein­zugehen, zu dem Ergebnis, dass es für die Durchsetzbarkeit der Ansprüche nicht darauf ankommt ob eine Zahlung erfolgt ist oder nicht.
Die Sache ist für das OLG so klar, dass es hierüber noch nicht einmal ein Wort zu verlieren bereit ist.
Dies auch dann nicht, wenn der Sachverständige selbst im eigenen Namen Klage erhoben hat.
Bezüglich der Kürzung von € 128,50 handelt es sich wohl lediglich um die Korrektur eines Eingabe- oder Additionsfehlers.

Das Oberlandesgericht Bamberg orientiert sich an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 und führt klarstellend und ergänzend nochmal wie folgt aus:

a. Die Honorarumfrage des BVSK ist keine Abrechnungsgrundlage.

b. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen.
Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise verlangt, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind oder wenn die Rechnung von der dem Vertrag zugrunde liegenden Preisvereinbarung deutlich nach oben abweicht.
Die Beweislast hierfür trifft den Haftpflichtversicherer, wobei zu beachten ist, dass „ein übliches Honorar“ bei privaten Sachverständigen nicht existent ist.
Da die Honorare erhebliche Bandbreiten aufweisen, fehlt es bereits an einem für den Geschädigten erkennbaren objektiven Maßstab.
Eine Marktforschung muss nicht betrieben werden.

c. Für die Nebenkostenermittlung kann das JVEG nicht herangezogen werden, da der freie Sachverständige – anders als der gerichtliche Sachverständige – auch im Bereich der Nebenkosten berechtigt ist, Gewinne zu erzielen.

d. Das Oberlandesgericht stellt weiter entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 nochmals klar, dass Fahrtkosten von 1,80 €/km netto Telefon- / EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- / Schreibkosten mit pauschal € 75,00 netto Lichtbildkosten in Höhe von € 2,80 netto +/- gerechtfertigt sind.

2.

Was die Verzugsschäden anbelangt, vertritt das Oberlandesgericht Bamberg die etwas eigenwillige Auffassung, dass Mahnungen, die an die HUK Coburg – als Regulierungsbeauftragte für die Beklagten Ziff. 2 und 3 – gerichtet sind, nicht verzugsbegründend seien, da der „richtige“ Adressat anzugeben sei, d. h. in den vorliegenden Fällen die Beklagten Ziff. 2 und 3.
Ferner vertritt man die Auffassung, dass die standardisierten Ablehnungsschreiben der Beklagten nicht den Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige  Leistungsverweigerung entsprechen.
D. h., dass im Umgang mit der HUK Coburg und deren Schwestergesellschaften dringend darauf zu achten ist, dass unabhängig davon, ob die HUK Coburg in Auftragsverwaltung tätig wird, die Schriftsätze grundsätzlich an die tatsächlich zuständige Gesellschaft zu richten sind, um Risiken der vorliegenden Art zu vermeiden.

3.

Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten der 1. Instanz ist durch den vorgenommenen teilweisen Parteiwechsel und die Klageerweiterung auf die Beklagten Ziff. 2 und 3 begründet.
Ansonsten hat das Oberlandesgericht Bamberg einmal mehr in 22 Einzelfällen der HUK-Gruppe eine juristische Ohrfeige verabreicht.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Dory
Rechtsanwalt

________________________________________________________________________________

Oberlandesgericht Bamberg

Az.:  1 U 63/16
.       13 0 702/13 LG Coburg

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Firma MS Automotive GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Herrn Mario Stoll, Abendrain 1, 71384 Weinstadt

– Klägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dory & Kollegen, Christophstraße 1, 73033 Göppingen

gegen

1)    HUK Coburg Allgemeine Vers. AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Sarah Rössler u. Jörn Sandig, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

2)   HUK Coburg Haftpflicht – Unterstützungs -Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstand Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jür­gen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Sarah Rössler, Jörn Sandig, Callenberger Str. 29, 96448 Coburg

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

3)    HUK24 AG, vertreten durch d. Vorstand Detlef Frank, Günther Schlechta, Daniel Thomas (stv.), Willi-Hussong-Str. 2, 96440 Coburg

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigter zu 1 – 3:

Rechtsanwalt ……

wegen Schadensersatzes

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg – 1. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., die Richterin am Landgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2017 folgendes

Urteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Landgerichts Coburg vom 30.03.2016 (Az.: 13 O 702/13) abgeändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.960,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.613,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 998,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 27.3.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten der 1. Instanz tragen:

– die Klägerin zu 50%

– die Beklagte zu 1) zu 25%

– die Beklagte zu 2) zu 15%

– die Beklagte zu 3) zu 10%.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in 1. Instanz haben zu tragen:

– die Beklagte zu 1) zu 25%

– die Beklagte zu 2) zu 15%

– die Beklagte zu 3) zu 10%.

Die Klägerin hat 50% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Im Üb­rigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen:

– die Beklagte zu 1) zu 52% .

– die Beklagte zu 2) zu 30,5%

– die Beklagte zu 3) zu 17,5%.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren tragen:

– die Beklagte zu 1) zu 52%

– die Beklagte zu 2) zu 30,5%

– die Beklagte zu 3) zu 17,5%.

Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO)

I.

Die Berufung ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO).

In der Sache ist die Berufung überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten im tenorierten Umfang aus §§ 823 Abs. 1, 398, 249 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

Der Begründung des Landgerichts, das die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten an der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) orientiert, kann nicht gefolgt werden. Der BGH hat die Kürzung der Sachverständigenkosten auf der Grundlage einer Honorarumfrage des BVSK ausdrücklich abgelehnt.

Der Leitsatz 3. des Urteils des BGH vom 11.2.2014 (VI ZR 225/13), lautet:

„Auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist es zu beanstanden, wenn das Gericht eine Kür­zung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage ei­ner Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes (hier: Befragung zur Hö­he des Kfz Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. BVSK) vornimmt“.

Das angefochtene Urteil kann somit, soweit die Klage abgewiesen wurde – bis auf einen geringfü­gigen Betrag in Höhe von 128,50 € (vgl. anliegende excel-Tabelle) – keinen Bestand haben.

Die im vorliegenden Fall angefallenen Sachverständigenkosten waren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich.

Der BGH führt in RdNr. 8 des Urteils vom 11.2.2014 aus:

„Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnung bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2S.1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmä­ßig nieder.

Nur dann, wenn der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise verlangt, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung des Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – RdNr. 9 und BGH, Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15) „.

Dass die in Rechnung gestellten Kosten im Streitfall für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann nicht festgestellt werden. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Überein­stimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu­grunde liegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich er­kennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rdnr. 8). Dass es im Bereich des privaten KFZ-Wesens übliche Preise gibt, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen der Sachverständigen in dem der BGH-Entschei­dung vom 26.4.2016 zugrunde liegenden Fall existiert ein übliches Honorar bei privaten KFZ-Sachverständigen nicht, die Honorare weisen vielmehr eine erhebliche Bandbreite auf (Rd­nr. 17 der Entscheidung vom 26.4.2016). Dann fehlt es aber an einem für den Geschädigten er­kennbaren objektiven Maßstab, an dem der Geschädigte sich bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen orientieren könnte.

Die im vorliegenden Fall in Rechnung gestellten Kosten überschreiten nicht die in vergleichba­ren Fällen als erforderlich angesehenen Kosten. Der BGH hat in dem Urteil vom 11.2.2014 zur Er­forderlichkeit im konkreten Fall ausgeführt:

Ergab sich nach dem Schadensgutachten ein Reparaturaufwand für das verunfall­te Fahrzeug von rund 1.050 zuzüglich Umsatzsteuer, ist ein Sachverständigenho­norar von 534,55 , das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260 , Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 , Telefon-, Porto-und Schreibkosten in Höhe von 75 , Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 (d.h. 1,80 je Kilometer, maximal 100 ) sowie auf den daraus errechneten Betrag entfallende Mehrwert­steuer, weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten zu beanstanden“.

Ein Vergleich mit den im vorliegenden Fall in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten er­gibt, dass die Sachverständigenkosten sich in etwa in demselben Rahmen wie in dem vom BGH mit Urteil vom 11.02.2014 entschiedenen Fall bewegen. Im vorliegenden Fall wurde z.B. bei einem Schaden in Höhe von 1.459,41 € ein Grundhonorar in Höhe von 358,83 € berechnet (Fall 3, Geschädigter B. A. Z.).

Auch hinsichtlich der Nebenkosten kann nicht festgestellt werden, dass diese für den Geschädig­ten erkennbar deutlich überhöht sind. Der BGH hat mit Urteil vom 26.04.2016 ausgeführt, es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestim­mungen des JVEG als Orientierungshilfe heranzieht (BGH, Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 – zitiert nach Juris). Der BGH führt in der zitierten Entscheidung aus:

Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschä­digten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tat­sächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat“.

Der Auffassung des Landgerichts auf Seite 40 des angefochtenen Urteils, die Nebenkosten sei­en für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht, jedem Geschädigten müsse sich bei die­sen Kosten bereits auf den ersten Blick aufdrängen, dass der Sachverständige auch aus dem Bereich der Nebenkosten einen nicht unerheblichen Gewinnanteil erhalte, folgt der Senat nicht. Woran der Geschädigte erkennen können soll, dass in den Nebenkosten Gewinnanteile enthal­ten sind, erschließt sich dem Senat nicht, denn die interne Kalkulation der KFZ-Sachverständigen ist dem Geschädigten regelmäßig nicht bekannt und muss ihm auch nicht bekannt sein. Dar­über hinaus ist es bei einem auf privater Basis tätigen Sachverständigen, anders als bei einem gerichtlichen Sachverständigen, der auf der Basis des JVEG abrechnet, auch nicht unzulässig, auch im Bereich der Nebenkosten Gewinne zu erzielen.

Bei privaten KFZ-Sachverständigen gibt es – wie der Gutachter in dem der BGH-Entscheidung vom 26.4.2016 zugrunde liegenden Fall ausgeführt hat – ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Ein ortsübliches Honorar existiere bei KFZ-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich im Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten (Rdnr. 17 des Urteils vom 26.4.2016). Da es ortübliche Preise bei privaten KFZ-Sachverständigen somit nicht gibt, hier vielmehr eine erhebliche Bandbreite existiert, gibt es keinen Maßstab, an dem der Geschädigte bei Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen er­kennen kann, dass die konkret berechneten Preise überhöht sind. Es fehlt insoweit eine objektive Größe, an der ein Geschädigter sich bei seiner Beurteilung orientieren könnte. Der Geschädig­te könnte allenfalls durch Rückfragen bei mehreren in seiner Region ansässigen Sachverständi­gen in Erfahrung bringen, ob der jeweilige Sachverständige im Vergleich zu den anderen eher günstig oder eher teuer ist. Zu einer Markterforschung ist der Geschädigte nach ständiger Recht­sprechung aber nicht verpflichtet. Da es (orts-)übliche Preise nicht gibt, kann der Geschädigte mangels einer objektiven Bezugsgröße auch nicht erkennen, dass die in Rechnung gestellten Ne­benkosten überhöht sind.

Die in Rechnung gestellten Nebenkosten bewegen sich auch in etwa in der Größenordnung, die in dem vom BGH im Urteil vom 11.2.2014 nicht beanstandet wurde:

–    Die im vorliegenden Fall in Rechnung gestellten Fahrkosten sind mit 1,18 €/km (netto) günstiger als in dem der BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 zugrunde liegenden Fall, in dem Fahrtkosten in Höhe von 1,80 € netto pro Kilometer abgerechnet und nicht beanstan­det wurden.

– In dem der BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 zugrunde liegenden Fall wurden die für Telefon/EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- und Schreibkosten pauschal in Rechnung ge­stellten 75,00 € nicht beanstandet. Die in hier in Rechnung gestellten Nebenkosten für Porto Telefon, Verpackung und die Schreibkosten bewegen in sich je nach dem Umfang des Gutachtens und der Schadenshöhe in etwa in derselben Größenordnung.

– In dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurden Lichtbildkosten in Höhe von 2,80 € (netto) nicht beanstandet. Die hier berechneten Lichtbildkosten in Höhe von 2,95 € (netto) für ein erstes Lichtbild und 2,10 € (netto) für ein zweites Lichtbild bewegen sich etwa in demselben Rahmen.

Daher waren die noch in Streit stehenden restlichen Sachverständigenkosten zuzusprechen. Die zugesprochenen Beträge ergeben sich aus der anliegenden excel-Tabelle.

Zinsen waren erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Die Mahnungen Anlage K 13 und Anlage K 76 (Fälle 2 und 14) sind an die „HUK Coburg“ adressiert; es ist nicht ersichtlich, dass die Mah­nungen an die Beklagte zu 1) als richtige Adressatin gerichtet sind. Die standardisierten Ableh­nungsschreiben der Beklagten genügen nicht den Anforderungen an eine ernsthafte und endgül­tige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Auf die zutreffenden Ausfüh­rungen auf Seite 66 der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

gez.

.            Dr. B.                                                S.                                            S.
Vorsitzende Richterin                              Richterin                                  Richterin
am Oberlandesgericht                       am Landgericht                    am Oberlandesgericht

Verkündet am 23.02.2017

________________________________________________________________________________

Landgericht Coburg

Az.: 13 0 702/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Firma MS Automotive GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Herrn Mario Stoll, Abendrain 1, 71384 Weinstadt

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dory & Kollegen, Christophstrasse 1, 73033 Göppingen

gegen

1)    HUK Coburg Allgemeine Vers. AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbäch, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Sarah Rössler u. Jörn Sandig, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

2)    HUK Coburg Haftpflicht – Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland,  vertreten durch d. Vorstand Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbäch, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heröy, Sarah Rössler, Jörn Sandig, Callenberger Str. 29, 96448 Coburg

-Beklagte-

3)    HUK24 AG, vertreten durch d. Vorstand Detlef Frank, Günther Schlechta, Daniel Thomas (stv.), Willi-Hussong-Str. 2, 96440 Coburg

-Beklagte-

Prozessbevollmächtigter zu 1 -.3:

Rechtsanwalt …

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Coburg -1. Zivilkammer- durch den Richter am Landgericht K.  als Ein­zelrichter am 30.03.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2016 folgendes

Schlussurteil

  1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 709,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro­zentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 107,43 € seit dem 09.07.2012,

aus 440,78 € seit dem 21.12.2013 und

aus 161,19 € seitdem 21.03.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.209,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 945,60 € seit dem 26.07.2013 und

aus 263,75 € seit dem 21.02.2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 186,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro­zentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 86,83 € seit dem 21.02.2014,

aus 23,95 seit dem 21.03.2014 und

aus 75,40 € seit dem 27.03.2014 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 84 %, die Beklagte zu 1) 6 %, die Beklagte zu 2) 9 % und die Beklagte zu 3) 1 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagte zu 1) 6 %, die Beklagte zu 2) 9 % und die Beklagte zu 3) 1 % zu tragen. Die Klägerin hat von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) 94 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) 91 % und von den außergerichtli­chen Kosten der Beklagten zu 3) 99 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch jeweils nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags, abwenden, wenn nicht die Klägerin, vor der Voll­streckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus insgesamt 22 verschiedenen Schadensfällen aus abgetretenem Recht Honoraransprüche für die jeweils von ihr erstellten Kfz-Schadensgutachten geltend, Die alleinige Haftung der zuletzt in Anspruch genommenen Beklagten für die von den dort jeweils versicherten Unfallgegnern verursachten Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin betreibt ein Sachverständigenbüro für das Kfz-Wesen. Sie erstellt u.a. Schadens­gutachten und rechnet die hierfür angefallenen Kosten gegenüber ihren Auftraggebern anhand ei­ner eigenen Honorar-Tabelle in Gestalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Die Vergütung des Sachverständigen setzt sich danach aus einem Grundhonorar sowie aus Neben­kosten zusammen, wobei das Grundhonorar auf der Grundlage der Schadenhöhe berechnet wird. Die Schadenhöhe bestimmt sich nach den ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten zuzüg­lich einer Wertminderung; im Fall eines Totalschadens ist der Brutto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs  maßgebend.

Im einzelnen handelt es sich um die nachfolgend hinsichtlich der näheren Umstände jeweils in Tabellenform wiedergegebenen 22 Schadensfälle. Mit Ausnahme des Falles Nr. 17 sind die je­weils von der Klägerin in den Gutachten festgestellten Schadenshöhen (Netto-Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bzw. Brutto-Wiederbeschaffungswert) unstreitig. Für diese Einzelfällen macht die Klägerin die sich aus den nachfolgenden Tabellen jeweils ergebenden Rechnungsbeträge (Honoraransprüche) abzüglich geleisteter Teilzahlungen der Beklag­ten geltend.

Die Aufstellung der einzelnen Forderungsbeträge auf der Basis der von der Klägerin ausgestellten Rechnungen wurden aus Vereinfachungsgründen mit den ansonsten unstreitigen Umständen der  streitgegenständlichen 22 Einzelfälle auf den nachfolgenden Tabellen zusammengefasst, auch wenn die sich daraus ergebenden Restforderungen der Klägerin beklagtenseits in Abrede gestellt werden.

Über die geleisteten Teilzahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche lehnten diese jeweils unter Verwendung eines standardisierten Anschreibens, hinsichtlich dessen Wortlauts auf die An­lage K 6 Bezug genommen wird, ab.

Den im Fall 9 von der Beklagten zu 1) erstatteten Betrag in Höhe von 784,03 € hat die Klägerin als nicht zu akzeptierende Teilzahlung zurück überwiesen.

Ab Seite 4 – 25 folgt die Forderungsaufstellung auf Grundlage der einzelnen 22 Sachverständigen-Rechnungen.

Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärungen aktivlegitimiert.

Sowohl die jeweiligen Gutachtensaufträge als auch die entsprechenden Abtretungsurkunden sei­en entweder von den Geschädigten selbst oder von hierzu entsprechend bevollmächtigten Perso­nen unterzeichnet worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 18.02.2015 (Bl. 267 ff. d. A.) und vom 03.03.2015 (Bl. 277 ff. d. A.) Bezug genommen.

Aufgrund der erfüllungshalber abgegebenen Abtretungserklärungen komme es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin die betroffenen Kunden ernsthaft zur Zahlung aufgefordert oder angemahnt habe.

Das in Rechnung gestellte Honorar sei jeweils ortsüblich und angemessen.

Insbesondere auch die auftragsbezogene EDV-Abrufgebühr REP/VIN sei erstattungsfähig, da es sich hierbei um tatsächliche zusätzliche Aufwendungen der Klägerin handeln würde. Die Kosten in Höhe von 24,97 € seien jedenfalls nicht unverhältnismäßig.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, dass zwischen den Unfallgeschädigten und der Klägerin im Rahmen des Gutachtenauftrags vereinbarte Sachverständigenhonorar vollständig zu erstatten, insoweit sei eine in § 249 BGB geregelte schadensrechtliche Betrachtung maßgeblich. Auch evtl. überhöhte Honorarforderungen seien grundsätzlich schadensrechtlich erstattungspflichtig, sofern nicht der Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, ihm Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Vergütungsberechnung missachtet oder gar selbst verursacht. Zur Ausforschung des unzugänglichen Marktes sei der Geschädigte nicht verpflichtet. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht seien hier nicht gegeben. Auch die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin ändere an all dem nichts. Maßgeblich sei das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger. Es sei daher der Beklagten verwehrt, sich auf vermeintliche Überhöhungen der Sachverständigengebühren zu berufen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf „irgendwelche BVSK-Gesprächsergebnisse“ berufen, Verbindliche Tabellen lägen nicht vor. Die Klägerin sei weder im BVSK noch im VKS organisiert. Darüber hinaus sei die BVSK-Tabelle nicht repräsentativ. Sie spiegele nicht den regionalen Markt wider. Die Klägerin sei Mitglied des DESAG.

Die Klägerin meint weiter, für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutach­tung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen sei auf die Sicht des Ge­schädigten exakt zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters abzustellen. Die Frage, welcher Herstellungsaufwand erforderlich sei, beurteile sich nach der speziellen Situation des Geschädigten, insbesondere nach seinen individuellen Erkenntnissen und Einflussmöglichkeiten. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Honoraransprüchen und der Leistung der Klägerin durch die Erstellung der Gutachten läge nicht vor.

Die Grundsätze zur Frage des Werkstattrisikos seien auf die hier streitgegenständliche Proble­matik übertragbar.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Beklagten befänden sich mit der Restzahlung der Ver­gütung spätestens mit dem Datum ihrer Abrechnungsschreiben, in welchem sie weitergehende Zahlungen ablehnten, in Verzug.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt (Bl. 388 d. A.):

  1. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin € 3.669,65 nebst Verzugszinsen mit jeweils 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus

– € 378,45         seit 03.05.2013

– € 372,28         seit 09.07.2012

– € 308,32         seit 03.11.2011

– € 353,93         seit 12.12.2011

– € 1.138,52      seit  05.09.2012

– € 220,57         seit 16.10.2012

– € 190,23         seit 19.12.2012

– € 223,48         seit 12.04.2013

– € 332,31         seit 02.08.2013

– € 320,34         seit 25.07.2013

– € 283,75         seit 31.10.2013

– € 314,80         seit 31.01.2014

zu bezahlen.

  1. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an die Klägerin € 2.823,10 nebst Verzugszinsen mit jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus:

– €351,60           seit 11.01.2012

– € 489,80           seit 13.06.2012

– € 149,08           seit 09.05.2012

– € 224,97           seit 07.05.2013

– € 1.276,84        seit 26.07.2013

– € 330,81       seit 27.05.2013

zu bezahlen.

  1. Die. Beklagte Ziffer 3 wird wird verurteilt, an die Klägerin € 1.184,67 nebst Verzugszinsen mit jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus aus:

– € 381,57           seit 16.11.2013

–  € 238,67          seit 17.12.2013

– € 210,71           seit 16.02.2012

– € 353,72           seit 22.10.2013

zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, in den Fällen 1 bis 17 seien die Abtretungen nach den AGB der Klägerin mit Stand vom 17.11.2009 erst mit Eintreten des Sicherungsfalls wirksam geworden. Indes habe die Klägerin die betroffenen Kunden nicht ernsthaft zur Zahlung aufgefordert bzw. angemahnt. Darüber hinaus seien die Abtretungen inhaltlich zu unbestimmt und daher unwirksam. Die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin ergäbe sich hinsichtlich der Fälle 1 und 3 auch aus Ab­tretungen der jeweils Geschädigten zugunsten der Fa. … GmbH.

Hinsichtlich der Fälle 1, 2, 4, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 21 bestreiten die Beklagten, dass die Gutach­tensaufträge und Abtretungserklärungen von den Geschädigten bzw. von von diesen entspre­chend bevollmächtigten Personen unterschrieben wurden, darüber hinaus auch für den Fall 3, je­doch beschränkt auf den Gutachtensauftrag.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das geltend gemachte Honorar übersteige den erforderlichen Aufwand und sei deshalb nicht erstattungsfähig. Der Geschädigte trage nach der Rechtspre­chung des Bundesgerichtshofs das Risiko, ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich als zu teuer erweise.

Die abgerechneten Kosten lägen teilweise im Bereich des Wuchers. Insbesondere die neben dem pauschalierten Grundhonorar abgerechneten Nebenkosten lägen weit über den Selbstkosten der Klägerin und seien in der angesetzten Höhe nicht gerechtfertigt.

Die Überhöhung des Honorars, insbesondere der Nebenkosten, sei für die jeweiligen Geschädig­ten auch erkennbar gewesen.

Es verstoße weiter gegen die Schadensminderungspflicht, wenn die Geschädigten mit der Kläge­rin einen Örtlich weit entfernt liegenden Gutachter beauftragt haben.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, aufgrund der erheblichen Preissteigerungen weit über der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten oder dem Anstieg der Inflation in den BVSK-Befragungen ab 2010/2011 seien diese nicht zur Schadensschätzung heranzuziehen.

Die Klägerin hatte zunächst über ihre Prozessbevollmächtigten die aus der Klageschrift vom 12.12.2013 (Bl. 2 d. A.), dem Schriftsatz vom 18.02.2014 (Bl. 62 d. A.), dem Schriftsatz vom 07.03.2014 (Bl. 80 f. d. A.) und dem Schriftsatz vom 19.03.2014 hat (Bl. 86 f. d. A.) ersichtlichen – Anträge gestellt -.

Soweit die Klägerin die Klage hierbei teilweise zurückgenommen hat, haben die Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2014, S. 6 (Bl. 100 d. A.) Kostenantrag ge­stellt.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2014 (Bl. 35 d. A.) hat die Beklagte zu 1) die Forderung aus dem Fall 9 in Höhe von 767,33 € aus der ihr am 20.12.2013 zugestellten Klage (unter Verwahrung gegen die Kostenlast) anerkannt, woraufhin das Gericht unter dem 30.01.2014 (Bl. 48 d. A.) ein Teil-Aner­kenntnisurteil erlassen hat.

Hinsichtlich der Einzelheiten weiteren Parteivorbringens, insbesondere auch zur Frage der Unter­schriften unter den Gutachtensaufträgen sowie den Abtretungsurkunden, wird auf die von den Parteien bei Gericht eingereichten vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Ak­tenbestandteilen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Vertreter der Parteien im Termin am 11.06.2014 informatorisch befragt (Bl. 130 ff. d. A.).

Es hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen …   und im Termin vom 15.11.2014 (Bl. 197 ff. d. A) sowie durch schriftliche Befragung der im Beweisbeschluss vom 15.04.2015 (Bl. 292 d. A.) näher bezeichneten Zeugen. Die Zeugin wurde aufgrund Beweisbeschlusses vom 08.12.2015 (Bl. 364 ff. d. A.) erneut schriftlich befragt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Protokolle über die öffentlichen Sit­zungen des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 11.06.2014 (Bl. 130 ff. d. A.), vom 05.11.2014 (Bl. 197 ff. d. A.) und vom 02.03.2016 (Bl. 387 ff. d. A.).

Das Gericht hat den Parteien am 02.07.2014 (Bl. 134 ff. d. A.), am 28.01.2015 (Bl. 261 ff. d. A.) und am 08.12.2015 (Bl. 362 d. A.) verschiedene Hinweise erteilt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Coburg ist sachlich und örtlich zuständig und damit zur Entscheidung berufen, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, §§ 12, 17 ZPO.

Die Beklagten zu 1) und zu 3) haben als juristische Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Coburg. Gleiches gilt für die Beklagte zu 2) als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 15 VAG).

In der Sache hat die Klage teilweise Erfolg.

1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung weiterer Sachverständigenko­sten im tenorierten Umfang aus §§ 823 Abs. 1, 39, 8, 249 Abs. 2 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG.

  1. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil die Geschädigten ihre Schadensersatzansprüche auf Er­stattung der Sachverständigenkosten gegen die Beklagten jeweils wirksam an die Klägerin abge­treten haben.

aa) Soweit eine Unterzeichnung der Abtretungserklärungen durch die Geschädigten selbst oder deren Bevollmächtigte (164 Abs. 1 BGB) nicht bereits unstreitig gegeben ist (Fälle 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 19, 22) bzw. zuletzt von den Beklagten unstreitig gestellt wurde (vgl. Schriftsatz vom 29.12.2015, Bl. 374 d. A., für den Fall 20; Schriftsatz vom 15.01.2016, Bl. 385 d.A., für den Fall 5; Protokoll vom 02.03.2016, Bl. 383 d. A., für den Fall 3), stehen entsprechende Willenserklärungen der Geschädigten bzw. ihrer Bevollmächtigten nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, § 286 Abs. 1 ZPO.

Dies ergibt sich für den Fall 1 aus den glaubhaften Angaben der Zeugin … im Termin vom 05.11.2014 (Bl. 198 ff. d.A). Dort bestätigte die Zeugin, die Unterschrift auf der als Anlage K 3 vorgelegte Abtretungsurkunde vom 03.05.2013 selbst geleistet zu haben.

Für den Fall 3 folgt dies aus den Angaben des Zeugen … indessen Schreiben vom 23.04.2015 (Bl. 312 d. A.), wonach er die Abtretungserklärung vom 03.11.2011 (Anlage K 10) als Geschäftsführer der Geschädigten GmbH selbst unterschrieben hat.

Für den Fall 4 hat die Geschädigte … im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung im Termin am 05.11.2014 (Bl. 201 ff. d. A.) ebenfalls bestätigt, die als Anlage K21 vorgelegte Abtretungser­klärung selbst unterschrieben zu haben.

Für die Fälle 8 und 9 hat der Zeuge … in seinem Schreiben vom 24.04.2015 (Bl. 318 f. d. A.) die Unterschriften unter die als Anlagen K 41 und K 46 vorgelegten Abtretungsurkunden vom 05.04.2012 und vom 11.04.2012 ebenso bestätigt wie eine entsprechende Bevollmächtigung durch die geschädigte GmbH.

Für den Fall 10 hat der Geschädigte … in seiner schriftlichen Mitteilung vom 26.04.2015 (Bl. 327 d. A.) seine Unterschrift auf der als Anlage K 51 vorgelegten Abtretungserklä­rung vom 16.10.2012 ebenfalls bestätigt.

Für den Fall 11 folgt die entsprechende Bestätigung für die Abtretungserklärung vom 31.10.2012 (Anlage K 57) aus den Angaben des Zeugen …  in dessen schriftlicher Mitteilung vom 18.04.2014 (Bl. 298 d.A.).

Für den Fall 13 haben die Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.07.2015 (Bl. 347 d. A.) die Unterschriftsleistung durch … auf der Abtretungsurkunde vom 18.03.2013 (Anlage K 68) unstreitig gestellt. Die Geschädigte … hat darüber hinaus mit ihren schriftlichen Erklärungen vom 30.12.2015 (Bl. 378 d. A.) und vom 13.01.2016 (Bl. 382 d. A.) jeweils die entsprechende Bevollmächtigung des … bestätigt.

Für den Fall 14 haben die Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22,07.2015 (Bl. 347 d. A.) die Unterschriftsleistung durch … auf der Abtretungsurkunde vom 22.05.2013 (Anlage K 73) ebenfalls unstreitig gestellt. Bereits mit Schreiben vom 24.04.2015 (Bl. 326 d. A.) hatte die Geschädigte KG   die entsprechende Vollmacht der … bestätigt.

Für den Fall 21 hat der Geschädigte … mit Schreiben vom 21.04.2015 (Eingang bei Gericht) (Bl. 295 d. A.) die eigene Unterschrift unter der als Anlage K 109 vorgelegten Abtre­tungserklärung vom 20.09.2013 bestätigt.

Das Gericht schenkt den mündlichen wie schriftlichen Angaben der vernommenen Zeugen unein­geschränkt Glauben. Gegenteilige Anhaltspunkte und Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Zeugen sind für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein eigenes Interesse der Zeugen an unzutreffenden Angaben hinsichtlich der streitigen Unterschriften nicht ersichtlich. Zwar liegt es durchaus im Interesse der geschädigten Zeugen, wenn die Klägerin im Rechtsstreit obsiegt, weil hierdurch die Werklohnforderungen der Klägerin aus der Erstellung der Gutachten erfüllt wä­ren und eine Inanspruchnahme der Auftraggeber selbst obsolet würde. Allein dieses Interesse der Zeugen rechtfertigt es für das Gericht jedoch nicht, am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben Zweifel zu hegen.

bb) Nach dem Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.2014 (Bl. 145 ff. d. A.) auf den Hinweis des Gerichts vom 02.07.2014 (Bl. 134 ff. d. A.) ist auch von jeweils wirksamen übereinstimmenden und auf den Abschluss eines Abtretungsvertra­ges gerichtete Willenserklärungen auszugehen.

Der für eine wirksame Abtretung erforderliche Vertrag (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, 2016, § 398 Rn. 2) kam vorliegend jeweils dadurch zustande, dass die Klägerin als spätere Zessionarin den Geschädigten als den jeweiligen Forderungsinhabern durch die Übergabe eines unter dem Briefkopf der Klägerin vorformulierten Abtretungsvertrages einen entsprechende Antrag zukommen ließ (§ 145 BGB), dessen Annahme die Geschädigten (selbst, oder durch einen Be­vollmächtigten, § 164 Abs. 1 BGB) sodann durch Unterzeichnung erklärten. Diese Annahmeerklä­rungen gingen der Klägerin als Zessionarin sodann auch zu, was sich bereits aus der Vorlage der Erklärungen bei dem Gericht ergibt, obschon dies im Hinblick auf § 151 BGB nach der Verkehrs­sitte entbehrlich gewesen wäre (vgl. Palandt/Ellenberg, a. a. O., § 151. Rn. 4).

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die streitgegenständlichen Abtretungserklärun­gen auch hinreichend bestimmt. Die Erklärungen lauten übereinstimmend dahingehend, dass die Geschädigten ihre Schadenser­satzansprüche auf Ersatz von Gutachterkosten / Sachverständigenhonorar welche jeweils konkret beziffert wurden, erfüllungshalber in voller Höhe an die Klägerin unwiderruflich abtreten.

Die Abtretungsverträge erfassen damit jeweils eine konkrete Schadensposition aus den im Übri­gen näher bezeichneten Verkehrsunfällen, nämlich einzig und allein die streitgegenständlichen Gutachterkosten / Sachverständigenhonorar, welche jeweils auch der Höhe nach konkret benannt wurden.

Der Umfang der Abtretung lässt sich damit nicht nur für Zedent und Zessionar, sondern insbeson­dere auch für die Schuldner der Schadensersatzansprüche unmissverständlich erkennen.

An der Bestimmtheit der Abtretungen (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 398 Rn. 14 ff.) bestehen daher keine Zweifel.

dd) Soweit für die Fälle 1 und 3 vom Zeugen … mit seinem Schreiben vom 22.04.2015 weitere Abtretungserklärungen der Geschädigten zugunsten der Fa. … GmbH vorgelegt wurden (Bl. 309 f. d. A.), stehen diese entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich insoweit den neuen Sachvortrag des Zeugen jedenfalls stillschweigend zu eigen machen (vgl. BGH, GRUR 2004, 50 ff.; OLG München, NZV 2006; 261 f.), der Aktivlegitimation der Klägerin nicht entgegen.

Die vorgenannten Abtretungen sollen nach ihrem Wortlaut Ansprüche der Geschädigten „aus der o. g. Kfz-Versicherung“ umfassen, wobei vor der eigentlichen Abtretungserklärung eine Versiche­rungsgesellschaft und an anderer Stelle auch eine Schadennunmmer benannt werden. Die Abtre­tungen geben jedoch bereits keinerlei Aufschluss darüber, welche konkreten Ansprüche abgetre­ten werden sollen. Selbst für den Fall, dass sich hinreichend deutlich Schadensersatzansprüche als Gegenstand der Abtretungen erkennen ließen, bleibt offen, welche Schadenspositionen (Fahr­zeugschaden, Personenschaden etc.) und in welcher Rangfolge von der Abtretung erfasst sein sollen. Den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen (vgl. BGH, NJW 2011, 2713 f.) genügen die vorgenannten beiden Ab­tretungen nicht und sind daher unwirksam.

ee) Der Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sie nicht vor Klageerhebung den Versuch unternommen hat, die streitgegenständlichen Sachverständigenho­norare bei ihren Vertragspartnern, den Geschädigten, beizutreiben.

Selbst im Falle einer Sicherungsabtretung oder einer Inkassozession erlangt der Zessionar als Sicherungsnehmer im Außenverhältnis zum Schuldner alle Gläubigerrechte und kann die Forde­rung insbesondere auch gerichtlich geltend machen (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 398 Rn. 23 f., Rn. 29 f.). Etwaige abweichende Regelungen im Innenverhältnis sind in diesem Zusammenhang irrelevant.

b) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag ver­langen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind damit grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 249 Rn. 58).

Das Landgericht Coburg führt hierzu in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. Endurteil vom 29.01.2016, 32 S 63/15):

„Dabei ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.“

Er kann jedoch vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines ver­ständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ge­halten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflus­sen kann. Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zu­gänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Bei der konkreten Bemessung des vom Geschädigten zu beanspruchenden Finanzierungsbe­darfs ist nicht der vom Geschädigten tatsächlich gezahlte Rechnungsbetrag maßgeblich, son­dern der zur Wiederherstellung objektiv erforderliche Geldbetrag. Der tatsächliche Aufwand gibt lediglich ex post gesehen einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betra­ges, da sich in ihm regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nie­derschlagen. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Ge­schädigte deshalb regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeug beauftragten Sachverständigen, soweit diese von ihm beglichen wurde. Allerdings ist der vom Geschädigten aufgewandte Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzen den Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie bereits deshalb nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff., Rdnr. 14 -17, zitiert nach Juris, m. w. Rechtsprechungsnachweisen).

Nichts anderes gilt, wenn die Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen selbst oder einen Dritten aus abgetretenem Recht eingeklagt werden, denn die Abtretung verändert den Cha­rakter der Forderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13, in dem der BGH trotz der Klage eines Sachverständigen aus abgetretenem Recht diese Grundsätze für die Beur­teilung heranzieht).

Darüber hinaus ist es auch allgemein anerkannt und ständige Rechtsprechung sämtlicher In­stanz- und Obergerichte, dass ein Sachverständiger sein Grundhonorar pauschal anhand der er­mittelten Schadenshöhe berechnen darf und nicht nach Zeitaufwand abrechnen muss.

Dem schließt sich der erkennende Einzelrichter vollumfänglich an.

c) Zwischen der Klägerin und den jeweiligen Geschädigten sind wirksame Verträge über die Be­auftragung der Klägerin mit der Erstellung der streitgegenständlichen Gutachten zustandegekom­men. Dies steht, soweit das für die Fälle 1, 2, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 21 streitig gewesen ist, nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, § 286 Abs. 1 ZPO.

Für den Fall 1 ergibt sich das aus den glaubhaften Angaben der Zeugin … am Termin vom 05.11.2014 (Bl. 198 ff. d. A.). Dort bestätigte die Zeugin, den Zeugen … beauftragt zu haben, einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zu erteilen. Dies ergibt sich auch aus der vom Zeugen … mit seiner schriftlichen Erklärung vom 22.04.2015 vorgelegten Abtretungserklärung vom 05.11.2010 (Bl. 309 d. A.), in welcher (oben rechts) die Fa. … GmbH bei Bedarf zur Hinzuziehung eines Sachverständigen ermächtigt wurde. Die Unterschriftsleistung durch den Zeugen … auf dem als Anlage K 2 vorgelegten Gutachtensauftrag vom 27.10.2010 entnimmt das Gericht den insoweit identischen Schriftzügen auf dem Schreiben des Zeugen …  vom 22.04,2015 (Bl. 308 d. A.) und dem Gutachtensauftrag vom 27.10,2010, wobei bei letzterem zusätzlich der Zusatz „i. A.“ erkennbar ist. Für das Gericht steht damit zweifelsfrei fest, dass der Zeuge … den vorgenannten Gutachtensauftrag mit entsprechender Vollmacht der Geschädigten und damit mit Wirkung für und gegen die Geschädigte (§ 164 Abs. 1 BGB) unterzeichnete.

Für den Fall 2 folgt dies aus den Angaben des Zeugen … in dessen Schreiben vom 23.04.2015 (Bl. 312 d. A.), wonach er auch den Gutachtensauftrag vom 05.04.2011 (Anlage K 9) als Geschäftsführer der Geschädigten GmbH selbst unterschrieben hat.
Für den Fall 3 hat der Zeuge … mit seiner schriftlichen, Erklärung vom 22.04.2015 eine Abtretungserklärung des Geschädigten … vom 30.06.2011 (Bl. 310 d. A.) vorgelegt, in welcher (oben rechts) die Fa. … bei Bedarf zur Hinzuziehung eines Sachverständigen ermächtigt wurde. Diese Abtretungserklärung wurde zur Überzeugung des Ge­richts vom Geschädigten selbst unterzeichnet, wie ein Vergleich der Unterschrift mit der Anlage K16, auf welcher der Geschädigten selbst unstreitig unterzeichnet hat, ergibt. Die Unterschriftslei­stung auf dem als Anlage K 15 vorgelegten Gutachtensauftrag vom 30.05.2011 durch den Zeugen wiederum entnimmt das Gericht den insoweit identischen Schriftzügen auf dem Schreiben des Zeugen … vom 22.04.2015 (Bl. 308 d. A.) und dem Gutachtensauftrag vom 30.05.2011, wobei bei letzterem zusätzlich der Zusatz „i. A.“ erkennbar ist. Für das Gericht steht damit zweifelsfrei fest, dass der Zeuge … den vorgenannten Gutachtensauftrag mit entsprechender Vollmacht des Geschädigten und damit mit Wirkung für und gegen den Geschä­digten (§ 164 Abs. 1 BGB) unterzeichnete.

Für den Fall 7 hat die Geschädigte … im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung im Termin am 05.11.2014 (Bl. 201 ff. d, A.) ebenfalls bestätigt, den als Anlage K 20 vorgelegten Gutachten­auftrag vom 29.11.2011 selbst unterschrieben zu haben.

Für die Fälle 8 und 9 hat der Zeuge … in seinem Schreiben vom 24.04.2015 (Bl. 318 f. d. A.) die Unterschriften auf den als Anlagen K 40 und K 45 vorgelegten Gutachtensaufträgen vom 21.03.2012 und vom. 22.03.2012 ebenso bestätigt wie eine entsprechende Bevollmächtigung durch die geschädigte … GmbH.

Für den Fall 10 hat der Geschädigte … in seiner schriftlichen Mitteilung vom 26.04,2015 (Bl. 327 d. A.) seine Unterschrift auf dem als Anlage K50 vorgelegten Gutachtensauf­trag vom 13.10.2012 ebenfalls bestätigt.

Für den Fall 11 folgt die“ entsprechende Bestätigung für den Gutachtensauftrag vom 30.10.2012 (Anlage K 56) aus den Angaben des Zeugen …  in dessen schriftlicher Mitteilung vom 18.04.2014 (Bl. 298 d. A.).

Für den Fall 13 haben die Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
22.07.2015 (Bl. 347 d. A.) die Unterschriftsleistung durch … auf dem Gutachtensauftrag vom 18.03.2013 (Anlage K 67) unstreitig gestellt. Die Geschädigte … hat darüber hinaus mit ihren schriftlichen Erklärungen vom 30.12.2015 (Bl. 378 d. A.) und vom 13.01.2016 (Bl. 382 d. A.) jeweils die entsprechende Bevollmächtigung des … bestätigt.

Für den Fall 14 haben die Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.07.2015 (Bl. 347 d. A.) die Unterschriftsleistung durch … auf dem Gutachtensauftrag vom 21.05.2013 (Anlage K 72) ebenfalls unstreitig gestellt. Bereits mit Schreiben vom 24.04.2015 (Bl. 326 d. A.) hatte die Geschädigte … KG die entsprechende Vollmacht der … bestätigt.

Für den Fall 21 hat der Geschädigte … mit Schreiben vom 21.04.2015 (Eingang bei Gericht) (Bl. 295 d. A.) die eigene Unterschrift unter dem als Anlage K 108 vorgelegten Gutachtensauftrag vom 07.09.2013 bestätigt.

Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Zeugenangaben wird auf die obigen Ausführen (vgl. Teil II.; 1.; a; aa) Bezug genommen.

d) Gemessen an den dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei den hier von der Klägerin ab­gerechneten Preisen teilweise jedoch nicht um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand.

aa) Hierbei ist mangels anders lautenden Sachvortrages der Klägerin zunächst davon auszuge­hen, dass die in Rechnung gestellten Gutachterhonorare von den Geschädigten jeweils nicht be­glichen wurden, so dass den Rechnungen wie auch den jeweils zugrundeliegenden Vereinbarun­gen keinerlei Indizwirkung zukommt.

bb) In Fortsetzung der Rechtsprechung des Landgerichts Coburg (vgl. Endurteil vom 01.2016, 32 S 63/15) orientiert sich der Einzelrichter bei dem gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Schaden bei der Frage der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Sachverständigenhonorare und ei­ner evtl. erkennbaren deutlichen Überhöhung der Kosten an der Honorarbefragung des Bundes­verbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK).

Die Berücksichtigung von derartigen Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung ist aner­kannt und grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07; OLG Dres­den, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12). Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass das Berufungsge­richt die BVSK-Befragung nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen hat. Hieraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss dahingehend gezogen werden, dass sich eine Anwendung der BVSK-Befragung als Schätzgrundlage für die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten verbietet (vgl. LG Coburg, Endurteil vom 29.01.2016, 32 S 63/15).

Entgegen der Auffassung der Klägerin hält das Gericht die Befragungen des BVSK auch für re­präsentativ und ausreichend aussagekräftig. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durch­geführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren. Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befra­gung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind sie geeignet, einen An­haltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden. Soweit die Klägervertreter in ihrem binnen nachgelassener Schriftsatzfrist vorgelegten Schriftsatz vom 16.03.2016 auf verschiedene andere, ggf. größere Sachverständigenverbände verweisen, handelt es sich ganz offensichtlich um spartenübergreifende Verbände und keine speziellen für das Kraftfahrzeugwesen. Einem Rückgriff auf die vorgenannte Honorarbefragung des BVSK ste­hen diese jedenfalls nicht entgegen.

Dabei ist bei der Bemessung des Grundhonorars nach der Auffassung des Einzelrichters die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorhandene Befragung der Betrachtung zu Grunde zu legen (BVSK 2010/2011 bzw. BVSK 2013).

cc) Unter Berücksichtigung der subjektiven Schadensbetrachtung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Coburg, welcher sich auch der erkennende Einzelrichter an­schließt, eine evidente Überschreitung der üblichen Kosten hinsichtlich des Grundhonorars (je­denfalls) dann vor, wenn der vom Sachverständigen abgerechnete Betrag oberhalb des höchsten sich aus den Honorarbefragungen ergebenden Wertes liegt, der regelmäßig in HB III bzw. HB V abgebildet ist (vgl. LG Coburg, Endurteil vom 29.01.2016, 32 S 63/15). Nach den Befragungen rechnen 90 % der BVSK-Mitglieder maximal den sich aus der Spalte HB IV ergebenden Wert, 95 % der BVSK-Mitglieder maximal den sich aus der Spalte HB III ergebenden Wert ab.

(1)  Im Falle einer evidenten Überschreitung der üblichen Kosten nach o. g. den Maßstäben hat das Gericht durch Sachverständige oder durch Schätzung gemäß § 287 ZPO den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB festzustellen.

Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Ho­norarbefragung des BVSK ermittelt wird. Da diese Statistik eigens zwischen Werten differen­ziert, oberhalb (HB II) bzw. unterhalb (HB IV) derer 90 % der befragten Sachverständigen abrech­nen und davon getrennt einen Honorarkorridor ausweist, innerhalb dessen 50 % und 60 % der Be­fragten je nach Schadenshöhe liquidieren, lässt sich das übliche Sachverständigenhonorar nicht unmittelbar aus der Tabelle ablesen. Mit dem Landgericht Coburg (Endurteil vom 31.01.2012, 11 O 802/09) vertritt deshalb auch der erkennende Einzelrichter die Auffassung, den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Betrag durch Berechnung des arithmetischen Mittels aus den Werten in HB II und HB IV der zum Schadenstag gültigen BVSK-Liste bestimmen.

(2)  In den nachfolgenden Tabellen zu den streitgegenständlichen 22 Einzelfällen hat das Gericht unter Hinweis auf die jeweils als Schätzgrundlage dienende Fassung der BVSK-Befragung die für die jeweils maßgebliche Schadenshöhe relevanten Werte aus den Spalten HB II, HB III und HB IV sowie den Mittelwert aus den Spalten HB II und HB IV ausgewiesen und sodann den jeweils maßgeblichen Wert der Honorarberechnung des Gerichts zugrunde gelegt und derjenigen der Kläge­rin gegenübergestellt.

Hinsichtlich des Falles 17 konnte dahinstehen, ob ein Schadenshöhe von 7.200,00 € oder von 7.362,49 € zutreffend ist da sich beide Beträge im gleichen Korridor der BVSK-Befragung 2013 befinden, der von mehr als 7.000,00 € (netto) bis 7.500,00 € (netto) reicht. In denjenigen Fällen, in denen der sich aus der Spalte HB III ergebende Wert von der Klägerin nicht überschritten wurde, blieb der klägerische Wert Grundlage der Berechnung. Andernfalls‘ wurde der sodann maßgebliche arithmetische Mittelwert aus den Werten der Spalten HB II und HB IV der gerichtlichen Berechnung zugrunde gelegt. Für die Einzelheiten wird auf die nachstehenden Tabellen verwiesen.

dd) Hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten legt das Gericht seiner Berechnung unabhängig vom Zeitpunkt des Schadensfalles, die sich aus der BVSK-Befragung 2015 ergebenden Beträge als Schätzgrundlage zugrunde (vgl. LG Coburg, Endurteil vom 29.01.2016, 32 S 63/15).

(1)  Die o. g. Honorarbefragung orientiert sich in weiten Teilen an den Sätzen des JVEG und die Beträge fallen im Vergleich zu den vorangegangenen Befragungen des BVSK teilweise deutlich geringer aus. Hieraus zieht das Gericht den Schluss, dass die in den vorherigen Befragungen enthaltenen Nebenkosten versteckte Gewinnanteile enthielten. In der Honorarbefragung 2015 heißt es insoweit; „Vielmehr wurde ein üblicher Nebenkostensatz, der rechtsprechungskonform sein dürfte, vorgegeben.“ Daher erscheint es nach der Auffassung des Gerichts angemessen, die Honorarbefragung 2015 betreffend die Nebenkosten auch für diejenigen  Schadensfälle als geeig­nete Schätzgrundlage zugrunde zu legen, die vor 2015 stattgefunden haben (vgl. LG Coburg, End­urteil vom 29.01.2016, 32 S 63/15).

Entgegen der vorgenannten Entscheidung des Landgerichts Coburg handelt es sich dabei jedoch nicht um Brutto-, sondern vielmehr – wie auch beim Grundhonorar – um Nettopreise, wie sich nunmehr auch ausdrücklich aus der aktuellen Fassung der BVSK-Honorarbefragung 2015 ergibt, die im Internet unter folgender Adresse abgerufen werde kann: http://www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf

(2)  Vor diesem Hintergrund stellen sich die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der Ge­schädigten in jedem Fall als erkennbar deutlich überhöht dar und keinesfalls nur den tatsächlichen Kostenaufwand abdeckend.

Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die eigentliche Leistung des Sachver­ständigen, also die Ermittlung der konkreten Schadenspositionen am beschädigten Fahrzeug, bereits vom Grundhonorar als dem Hauptbestandteil der Vergütung erfasst ist und nicht nochmals durch versteckte Gewinnanteile in den Nebenkostenpositionen honoriert werden soll. Vor diesem Hintergrund drängt sich jedem durchschnittlichen Geschädigten ohne Weiteres auf, dass Kosten in Höhe von 2,95 € (netto) bzw. 3,51 € (brutto) für ein 1. Lichtbild in Höhe von 2,10 € (netto) bzw. 2,50 € (brutto) für ein 2. Lichtbild ebensowenig den realen Kostenaufwand des Sachverständigen widerspiegeln wie Schreibkosten in Höhe von 3,30 € (netto) bzw. 3,93 € (brutto) für eine 1. Seite und von 1,10 € (netto) bzw. 1,31 € (brutto) für eine Seitenkopie, Fahrtkosten je km mit 1,15 € (netto) bzw. 1,37 € (brutto) (Fall 1) bzw. mit 1,18 € (netto) bzw. 1,40 € (brutto)-und Nebenkosten/Porto/Telefon/Verpackung mit pauschal 22,80 € (netto) bzw. 27,13 € (brutto).

Jedem auch nur halbwegs „im Leben stehenden“ Geschädigten muss sich bei diesen Preisen bereits auf den ersten Blick aufdrängen, dass der Sachverständige auch aus dem Bereich der Nebenkosten einen nicht unerheblichen Gewinnanteil erhält.

(3) Für die Geschädigten ist weiterhin offensichtlich, dass Schreibkosten – also ein tatsächlicher Aufwand für Schreibarbeit – nur für diejenigen Seiten des Gutachtens angefallen sein können, mit denen ein Schreibaufwand verbunden war. Hierunter fallen demnach nicht die Seiten des Gutach­tens, die eine AUDATEX-Kalkulation enthalten, da es sich hierbei um einen computergenerierten Ausdruck handelt, und natürlich auch nicht diejenigen Seiten, auf denen sich die Lichtbilder befin­den (vgl. LG Coburg, Endurteil vom 29.01.2016, 32 S 63/15). Kopierkosten fallen allerdings auch für die AUDATEX-Seiten an, jedoch nicht für die Seiten mit den Lichtbildern, da die Klägerin hier für die zweite Ausfertigung bereits Fotokosten für den 2. Fotosatz abgerechnet hat. Sie kann hier nicht zusätzlich – also doppelt – nochmals Kopierkosten be­rechnen (vgl. LG Coburg, Endurteil vom 29.01.2016, 32 S 63/15).

(4) Kopierkosten fallen allerdings auch für die AUDATEX-Seiten an. jedoch nicht für die Seiten mit den Lichtbildern, da die Klägerin hier für die zeite Ausfertigung bereits Fotokosten für den 2. Fotosatz abgerechnet hat. Sie kann hier nicht zusätzlich – also doppelt – nochmals Kopierkosten berechnen (vgl. LG Coburg, Endurteil vom 29.01.2016, 32 S 63/15).

(5) Soweit die Beklagten teilweise monieren, die Geschädigte hätten durch die Beauftragung der räumlich weit entfernten Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, verfängt dies nicht. Die Geschädigten sind insofern zur Marktforschung nicht verpflichtet, sondern dürfen sich damit begnügen, den ihn in ihrer Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftra­gen. Dass dies vorliegend nicht geschehen ist, obläge der Vortragslast der Beklagten. Denn für der Vortrag zum Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trifft den Schädiger die Verpflich­tung (Palandt/Grüneberg, a. a, O., § 254 Rn. 72; LG Coburg, Endurteil vom 29.01.2016, 32 S 63/15).

Nachdem von den Beklagten die abgerechneten Entfernungen substantiiert nicht bestritten wur­den, waren diese den Abrechnungen des Gerichts, wie sie sich aus den nachfolgenden Tabellen für die streitgegenständlichen Einzelfälle ergeben, zugrunde zu legen.
Soweit sich unter Zugrundelegung der klägerseits benannten Entfernungen nach Multiplikation mit der sich aus der BVSK-2015 ergebenden Kilometerpauschale (0,70 € netto) höhere Beträge ergeben haben, als die wegen abweichender einzelvertraglicher Vereinbarungen von der Klägerin tatsächlich in Rechnung gestellten, waren letztere maßgebend, § 308 Abs. 1 ZPO.

(6) Soweit die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.03.2016 binnen nachgelassener Schriftsatzfrist nochmals ergänzend vorträgt, die jeweils in Rechnung gestellten Kosten für EDV-Abrufgebühren seien auftragsbezogen und – im Gegensatz zur auftragsunab­hängigen monatlichen Pauschale für die Bereitstellung des AUDATEX-Systems – nicht in die betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation mit eingeflossen und also durch das Grundhonorar nicht mit abgedeckt, überzeugt dies das Gericht nicht.

Unabhängig von dem Umstand, dass sich die abgerechneten Summen aus den Positionen „Auftragsbezogene EDV-Abrufgebühr REP/VIN“ nicht schlüssig aus der als Anlage K 119 vorgelegten Rechnung ergeben, rechtfertigt der Sachvortrag der Klägerin auch ansonsten die Abrechnung der jeweiligen Kosten nicht.

Hauptgegenstand des Werkvertrages auf Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens ist die Er­mittlung der Schadenshöhe am betroffenen Fahrzeug, sei es in Form von Reparaturkosten, ge­gebenenfalls unter Berücksichtigung einer verbleibenden Wertminderung, sei es in Gestalt eines Wiederbeschaffungswertes im Falle eines Totalschadens. Wesentliche Aufgabe des beauftrag­ten Sachverständigen ist es dabei, anhand der in Augenschein oder sonst zur Kenntnis genom­men Beschädigungen am betroffenen Fahrzeug die Schadenshöhe zu bestimmen. Dies stellt nach der Auffassung des Gerichts die eigentliche geistige Leistung des Sachverständigen bei der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens dar. Für das Erbringen dieser Leistung erhält der Sachverständige als Entgelt das Grundhonorar, das neben einer konkreten zeitbezogenen Ab­rechnung auch, im Wege einer Mischkalkulation anhand der jeweiligen Schadenshöhe abgerech­net werden kann.

Bedient sich aber der Sachverständige bei der Erbringung seiner eigentlich geschuldeten (geisti­gen) Leistung letztendlich der Hilfe einer zur Verfügung stehenden Software, um hierdurch die ge­schuldete Leistung möglicherweise effizienter erbringen zu können, kann dies nach dem Ver­ständnis des Gerichts nicht dazu führen, dass der Sachverständige diese Möglichkeit, die originär geschuldete Tätigkeit mit deutlich geringerem (zeitlichen / personellem) Aufwand erbringen zu können, durch die gesonderte Abrechnung einer EDV-Abrufgebühr letztendlich teurer abrechnen kann, als wenn er die Höhe des Kfz-Schadens ohne die Zuhilfenahme einer speziellen Software mit erhöhtem Aufwand hätte ermitteln müssen.

Andernfalls würde die Arbeitserleichterung des Sachverständigen paradoxerweise nicht zu einer Kostenersparnis für den Kunden, sondern vielmehr zu einer Kostensteigerung für diesen führen.

Anders läge der Sachverhalt allenfalls dann, wenn das Grundhonorar des Sachverständigen auf Stundenbasis und damit zeitbezogen abgerechnet werden würde. In diesem Fall käme dem Kun­den die durch die Nutzung der speziellen Software für den Sachverständigen entstehende Er­sparnis von zeitlichen bzw. personellen Ressourcen zugute, weshalb andererseits die gesonderte Berechnung der Kosten für die Nutzung dieser Software gerechtfertigt erschiene.

Wird jedoch das Grundhonorar – wie vorliegend von der Klägerin – im Wege einer nicht weiter offengelegten Mischkalkulation ermittelt, die sich z. B. an der Höhe des jeweiligen Kfz-Schadens orientiert, sind mit diesem Grundhonorar nach der Auffassung des Gerichts die für die Erbringung der originären Leistungsverpflichtung des Sachverständigen entstehenden Kosten, auch diejeni­gen etwaiger technischer Hilfen, wozu auch die Nutzung einer speziellen Software (AUDATEX) gehört, vollständig abgegolten.

ee) Nach den vorstehenden Maßstäben ergeben sich damit für die streitgegenständlichen 22 Ein­zelfälle folgende Berechnungen.

Die über die dort sich ergebenden weiteren Forderungen der Klägerin hinausgehenden geltend gemachten Ansprüche übersteigen den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstel­lungsaufwand, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war.

Seit 43 – 64    Auflistung der gekürzten Rechnungsbeträge

2.) Hinsichtlich der beantragten Zinsen ist zunächst festzustellen, dass evtl, bereits bei den Ge­schädigten entstandene Zinsansprüche nicht von den streitgegenständlichen Abtretungen mit um-fasst sind. Sie sind insbesondere keine Nebenrechte im Sinne des § 401 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 401 Rn. 6). Anhaltspunkte dafür, dass bereits entstandene Zins­ansprüche stillschweigend von den Abtretungen erfasst sein könnten, wurden nicht vorgetragen.

Damit kann die Klägerin frühestens ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Abtretungen (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) Verzugszinsen von den Beklagten verlangen.

Die im Fall 1 gegenüber der Versicherungsnehmern der Beklagten zu 1) erklärte Mahnung mit Schreiben vom 27.01.2011 (Anlage K 8) kann gegenüber der Beklagten zu 1) als einer Gesamt-. Schuldnerin gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG keine Wirkung entfalten, § 425 Abs. 1, 2 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 425 Rn. 3).

Andere verzugsbegründende Umstände gegenüber der Beklagten zu 1) können insbesondere auch nicht aus deren Schreiben vom 18.11.2010 (Anlage K 6) oder vom 22.02:2011 (Anlage K 7) hergeleitet werden. Insbesondere steilen die in den standardisierten Schreiben der Beklagten ausgeführten Passagen, wonach es ohne entsprechenden Vortrag zu den erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB bei der jeweiligen Zahlung verbleiben muss, keine ernsthafte und end­gültige Leistungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. Voraussetzung hierfür wäre vielmehr, dass die Weigerung als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen ist, wobei hieran strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 286 Rn. 24). Be­reits der sich aus dem Schreiben vom 18.11.2010 (Anlage K 6) ergebende Hinweis, dass „ohne entsprechenden Vortrag“ der Geschädigten keine weiteren Zahlungen geleistet werden, lässt je­doch den Umkehrschluss dahingehend zu, dass die Beklagten nach entsprechendem Vortrag ei­ne weitergehende Leistungsverpflichtung überprüfen werden. Damit kann die unter diesem Vor­behalt erklärte weitergehende Leistungsverweigerung jedoch nicht als das „letzte Wort“ der Be­klagten aufgefasst werden, so dass ihr verzugsbegründende Wirkung nicht zukommen kann. Im Schreiben vom 22.02.2011 (Anlage K 7) nimmt die Beklagte zu 1) lediglich Bezug auf das vorgenannte Schreiben, so dass hierfür nichts anderes gelten kann.

Die Klägerin hat daher hinsichtlich Fall 1 Anspruch auf Verzugszinsen in Form von Prozesszin­sen ab Rechtshängigkeit der am 20.12.2013 zugestellten Klage, mithin ab dem 21.12.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB.

Für den Fall 2 liegt mit dem Schreiben der Klägervertreter vom 21.06.2012 (Anlage K 13) eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB vor, so dass sich die Beklagte zu 1) nach Fristablauf seit dem 06.07.2012 in Verzug befindet.

Im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO schuldet daher die Beklagte zu 1) Verzugszinsen in gesetzli­cher Höhe ab dem 09.07.2.012, § 288 Abs. 1, 247 BGB.

Für den Fall 14 liegt mit dem Schreiben der Klägerin vom 17.07.2013 (Anlage K 76) ebenfalls eine Mahnung vor, wobei sich die Beklagte zu 2) mit Ablauf der dort gesetzten Zahlungsfrist ab dem 26.07.2013 in Verzug befindet und damit ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe schuldet.

In allen übrigen Fällen liegen nach dem klägerischen Sachvortrag verzugsbegründende Umstän­de nicht vor. Insbesondere erfüllen die standardisierten Ablehnungsschreiben der Beklagten nicht die strengen Voraussetzungen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Sin­ne von § 236 Abs. 2 Nr. 3 BGB (s. o.).

Die Beklagten schulden daher die geltend gemachten Zinsen in diesen Fällen jeweils erst in Ge­stalt von Prozesszinsen ab dem jeweiligen Eintritt der Rechtshängigkeit, in den Fällen 3, 4, 9, 16 und 17 nach Zustellung der Klageschrift am 20.12.2013 an die Beklagte zu 1) ab dem 21.12.2013, in den Fällen 5, 6, 8, 13, 15, 19 nach Zustellung des Schriftsatzes vom 18.02.2014 an die Beklag­ten zu 2) und zu 3) am 20.02.2014 ab dem 21.02.2014, in den Fällen 20, 21, 22 mit Zustellung des Schriftsatzes vom 07.03.2014 am 20.03.2014 ab dem 21.03.2014 und im Fall 18 mit Zustel­lung des Schriftsatzes vom 19.03.2015 am 26.03.2014 ab dem 27.03.2014.

Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsansprüche war die Klage als unbegründet abzuweisen.

III.

1.) Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1 2, Alt. 93 ZPO.

a) Die Klägerin hatte zunächst mit Klageschrift vom 12.12.2013 ausschließlich die Beklagte zu 1) in Höhe von 7.607,53 € in Anspruch genommen.

Nach erklärtem Teilanerkenntnis der Beklagten zu 1) in Höhe von 767,33 € hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 18.02.2014 um insgesamt 3.769,10 € zurückgenommen und insoweit die Beklagte zu 2) in Höhe von 3.387,53 € und die Beklagte zu 3) in Höhe von 381,57 € in Anspruch genommen.

Mit Schriftsatz vom 07.03.2014 wurde die Klage sodann gegenüber der Beklagten zu 1) um 598,55 € und gegenüber tief Beklagten zu 3) um 238,67 € erweitert.

Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2014 die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2) in Höhe von 564,43 € zurückgenommen und in gleicher Höhe die Klage gegenüber der Be­klagten zu 3) erweitert.

Soweit die Klägerin die Klagen gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils teilweise zu­rückgenommen hat, trifft sie die Kostenlast, wobei die Kosten im Urteil quotenmäßig zu verteilen sind (vgl., Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, 269 Rn. 19a), Insoweit ist § 92 ZPO auch auf Teilrücknahmen anwendbar, ohne dass es eines (hier ohnehin vorliegenden) Kostenantrages nach § 269 Abs. 4 ZPO bedürfte (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 92 Rn. 3).

Die Klägerin hat die Kosten auch insoweit zu tragen, als die Beklagte zu 1) den Anspruch hin­sichtlich des Falles 9 mit Schriftsatz vom 29.01.2014 (Bl. 35 d. A.) in Höhe von 767,33 € aner­kannt hat. Insoweit liegt ein sofortiges (Teil-)Anerkenntnis im Sinne des 93 ZPO vor, wobei für den insoweit betroffenen Teil des Streitgegenstandes § 93 ZPO gilt, für den Rest die §§ 91, 92 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Auflage 2014, § 93 Rn. 8b).

Die Beklagten zu 1) hat insoweit durch ihr Verhalten einen Anlass zur Erhebung der Klage nicht gegeben und den Anspruch in dieser Höhe auch sofort anerkannt.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin lag in der bereits vorgerichtlich erfolgten Zahlung der Beklagten zu 1) auf den insoweit betroffenen Fall 9 in Höhe von 784,03 € zwar lediglich eine Teil­leistung vor, die jedoch nicht gemäß 266 BGB unzulässig war.

Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass § 266 BGB im – hier vorliegenden – Haftpflichtprozess ohnehin nicht anwendbar sei. (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 93 Rn. 6, Teilleistungen). Zum anderen wird der Anwendungsbereich des § 266 BGB durch die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB insoweit eingeschränkt, als ein Gläubiger Teilleistungen nicht ablehnen darf, wenn ihm die Annahme bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und sei­ner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Insbesondere wenn die Höhe des Anspruchs streitig ist, besteht eine Annahmepflicht dann, wenn der Schuldner in vertretbarer Würdi­gung der Umstände der Ansicht sein durfte, er leiste alles, was er schulde (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 266 Rn. 8).

So liegt der Fall hier. Die Beklagte zu 1) ging, wie sich aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevoll­mächtigten vom 29.012014, Seite 8 (Bl. 42 d. A.), ergibt, bei der Ermittlung des nach ihrer An­sicht geschuldeten Betrages nicht von völlig unzutreffenden Annahmen aus, auch wenn das Ge­richt diese letztendlich nicht vollständig geteilt hat. Die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 1) lag dabei sogar noch über dem im vorgenannten Schriftsatz errechneten Betrag der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) durfte also jedenfalls vertretbar davon ausgehen, mit der sich später als Teilleistung herausstellenden Zahlung die Schuld vollständig beglichen zu haben, Auch war der Klägerin die Annahme dieser Teilleistung keinesfalls unzumutbar, was bereits an. dem Umstand deutlich wird, dass sie auch in anderen hier streitgegenständlichen Fällen die (Teil-)Leistungen der Beklagten durchaus angenommen hat. Ein Verzicht auf eine darüber hin­ausgehende Forderung der Klägerin war mit der Annahme der Teilleistung schließlich auch nicht verbunden.

bb) Mit der vorgerichtlichen Teilleistung hat die Beklagte zu 1) insoweit also keinen Anlass zur Klage gegeben.

cc) Das mit der Klageerwiderung vom 29.01.2014 (Bl. 35 d. A. erklärte Teil-Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren war auch rechtzeitig im Sinne des § 93 ZPO. Insbesondere die ohne eigenen klageabweisenden Sachantrag erklärte Verteidigungsanzeige mit Schriftsatz vom 03.01.2014 (Bl. 32 d. A.) steht dem nicht entgegen (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 93 Rn. 4).

d) Es ergibt sich damit folgende Berechnung:

aa) Die Beklagte zu 1) unterliegt hinsichtlich des in diesem Prozessrechtsverhältnis maßgebli­chen Streitwertes von 7.607,53 € + 598,55 €= 8.206,08 € mit 709,40 €.

bb) Die Beklagte zu 2) unterliegt hinsichtlich des hier maßgeblichen Streitwertes von 3.387,53 € mit 1.209,35 €.

cc) Die Beklagte zu 3) unterliegt hinsichtlich des hier maßgeblichen Streitwertes von 1.184,67 € mit 186,18 €.

dd) Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 8.206,08 € + 3.387,53 € + 1.184,67 €= 12.778,28 € unterliegt die Beklagte zu 1) mit 709,40 € 5,55 %, rund 6 %, die Beklagte zu 2) mit 1.209,35 € bzw. 9,46 %, rund 9 %, und die Beklagte zu 3) mit 186,18 € bzw. 1,45 %, rund 1 %.

Im Übrigen unterliegt die Klägerin mithin mit rund 84 %.

2.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin im Verhältnis zu den einzelnen Beklagten aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, für die Vollstreckung der Beklagten gegen die Klägerin aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Gez.

K.
Richter am Landgericht

Verkündet am 30.03.2016

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

gez.

G.

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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14 Antworten zu Game over: OLG Bamberg macht Schluss mit der „HUK-gesteuerten“ Angemessenheits-Rechtsprechung im Gerichtsbezirk Coburg und verurteilt HUK Coburg mit Berufungsurteil zur Erstattung der Sachverständigenkosten, die die HUK außergerichtlich in 22 Fällen (rechtswidrig) gekürzt hatte (1 U 63/16 vom 23.02.2017)

  1. Fred Fröhlich sagt:

    Sehr, sehr schön!
    Vielen Dank an RA Dory!
    Wer wie ich schon mal von Coburg mit hängendem Kopf nach Hause gefahren ist, weiß dieses Urteil zu schätzen. Es macht Hoffnung und mich wieder
    fröhlich!

  2. SV sagt:

    Ich glaube auch diese Urteil wird die in Coburg wenig beeindrucken!!! Wir kürzen munter weiter, es gibt ja noch genug Amtsgerichte in Deutschland bei denen wir Erfolg hatten und haben werden!!!

  3. Hirnbeiss sagt:

    @Fred Fröhlich says:
    14. März 2017 at 14:55
    Sehr, sehr schön! Vielen Dank an RA Dory!

    Ja Fred,
    dem schließe ich mich an. Endlich ein Gericht, das die Sachlage so sieht wie sie ist;
    freie, private Kfz.-Sachverständige berechnen ihr Honorar nach den eigenen Erfordernissen in unserer sozialen Marktwirtschaft, nach all den Kriterien, welche ein Ergebnis bringen, von dem der SV ordentlich leben kann und auch den sozialen Verpflichtungen gegenüber dem Staat gerecht wird.
    Es ist mir immer noch unverständlich wie ein Berufsverband/Verein mit dem Namen BVSK zig Gerichte dazu verleiten konnte/kann ein ständig falsch erstelltes Rechenwerk als Kürzungslegitimation zu verwenden.
    Das Urteil sollte auch den zahlreichen „möchtegern Honorarsachverständigen“ welche die Gerichte falsch informieren und die Wettbewerber stets schädigen, so richtig um die Ohren geschlagen werden.
    Liebe C-H Crew, könnt Ihr euch vorstellen, dass ein Werkstattverband Stundensätze für alle Reparaturwerkstätten festsetzen kann?
    Oder dass ein Trachtenverein die Preise für Dirndl oder Trachtenanzüge festsetzt.
    Oder dass alle Schreiner nur Preise, welche von der Innung erlaubt werden, auch verrechnen kann.
    Das konnte und kann man nur mit den Kfz.-SV und jenen Anwälten machen, welche sich seit Jahrzehnten auf den BVSK berufen haben! Vielleicht ist dieses Urteil endlich ein Erwachen.
    Es gibt kein übliches Sachverständigen-Honorar, weil es keines geben kann.
    Üblich ist nur ein Honorar, welches der jeweilige Sachverständige nach den betrieblichen Erfordernissen betriebswirtschaftlich sauber kalkuliert, nach den Gegenstandswerten sortiert, sowie nach der jährlich sich ändernden Schadenhöhenverteilung berechnet.
    Freie-soziale-Marktwirtschaft nennt man so etwas und nicht BVSK Manipulationen.
    Nochmals meine Hochachtung an RA Dory, dem SV und an das OLG Bamberg, welches gezeigt hat, dass ein gesunden Menschenverstand mit richtig angewandten juristischen Wissen, auch ein gerechtes und richtiges Urteil hervorbringt.

  4. Iven Hanske sagt:

    Danke und Hochachtung allen Beteiligten für diesen Tatendrang und dessen Veröffentlichung. Diese Entscheidungsbegründung predige ich seit Jahren. Dieses OLG Urteil ist auch sehr wichtig, da es Bezug auf die neusten BGH Entscheidungen, den BVSK-Schrott und die Willkür des Tatrichter nimmt. Man überlege nur in diesem Fall wieviel Personen inkl. Zeugen wegen dieser rechtswidrig „HUK dir einen auf“ Versicherung beschäftigt wurden und was für Geld durch diese skrupellosen profitgierigen Vorstände von den Versicherungsnehmer und Steuerzahlern verzockt wurde. Auch die Zeit für wichtigeres ist allen Beteiligten von der HUK geraubt worden und bekommt keiner wieder. Ich meine dieser Raub ist eine Straftat, oder?

  5. Graf Zahl sagt:

    Hervorragend!
    Meinen Respekt an alle Beteiligte, die dieses Urteil auf den Weg gebracht haben.

  6. RA Schepers sagt:

    Während dreier Verhandlungstage mußten deshalb u. a. die Auftraggeber als Zeugen zur Authentizität ihrer Unterschriften vernommen werden.

    Wollte da jemand einen Keil zwischen Sachverständigen und Auftraggeber treiben?

  7. Gottlob Häberle sagt:

    @ Iven Hanske

    „Auch die Zeit für wichtigeres ist allen Beteiligten von der HUK geraubt worden und bekommt keiner wieder. Ich meine dieser Raub ist eine Straftat, oder?“

    Straftat seitens der HUK oder seitens des LG Coburg Richters?

  8. Karl-Hermann Haudrup sagt:

    @Iven Hanske
    @Gottlob Häberle
    „Auch die Zeit für wichtigeres ist allen Beteiligten von der HUK geraubt worden und bekommt keiner wieder. Ich meine dieser Raub ist eine Straftat, oder?“

    „Straftat seitens der HUK oder seitens des LG Coburg Richters?“

    Für diesen „Baustein“ der der Klägerseite zu bereitenden Unannehmlichkeit ist die Coburger Gerichtsbarkeit ja inzwischen hinreichend bekannt. Hinter der scheinheilig begründeten Abklärungsnotwendigkeit steht erkennbar die Absicht der Abschreckung. Jedem redlich denkenden Richter sollte eigentlich klar sein, dass eine solche scheinbar unabdingbare Notwendigkeit unter Berücksichtigung des damit verursachten Zeit-und Kostenaufwandes nicht wirklich veranlasst ist. Man könnte fast einen gesetzlich gedeckten Tatbestand der Nötigung vermuten, wenn man die seichte Begründungsqualität durchleuchtet. Mit dem gebotenen Abstand halte ich im vorliegen Fall eine solche schikanös angehauchte Vorgehensweise schlichtweg für unredlich, denn die deutlich unausgewogene Verhältnismäßigkeit der Mittel kann auch einem Richter, der über Praxiserfahrung verfügt und seine 5 Sinne noch zusammen hat nicht verborgen bleiben. Der massive Einfluss der Huk-Coburg-Versicherungsgruppe auf die Coburger Gerichtsbarkeit ist unverkennbar. Ob das sehr merkwürdige Handeln des Gerichts in diesem Vorgang allerdings zu einem Straftatbestand Anlass geben könnte, vermag ich nicht zu beurteilen. Jedenfalls war die Korrektur zu dem vom LG Coburg konstruierten Ergebnis dringend veranlasst und das OLG Bamberg hat durch 3 Richterinnen diese Aufgabenstellung kompetent, wenn nicht sogar bravourös, bewältigt.
    Karl-Hermann Haudrup

  9. Willi Wacker sagt:

    @ RA Schepers

    Sicherlich ist es Ziel der HUK-Coburg einen Keil zwischen Sachverständigen und Auftraggeber zu treiben.

    Der HUK-Coburg ist es auch ein Dorn im Auge, wenn Geschädigte oder Dritte aus abgetretenem Recht nicht mehr direkt den Versicherer, sondern den Schädiger auf restlichen Schadensersatz verklagen, denn auch damit wird ein Keil zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer – bewusst – getrieben.

  10. Fred Fröhlich sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    „…denn auch damit wird ein Keil zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer – bewusst – getrieben.“
    Gestern hat wieder ein Versicherungsnehmer nach meiner Aufforderung zum Ausgleich seiner kürzenden Versicherung selber bezahlt. Jetzt muß ich also seiner Versicherung mitteilen, daß die erfolgte Kürzung nicht erfolgreich war und sie mit fast 100%iger Sicherheit ihren Kunden verlieren werden. Offensichtlich war dem Schadenverursacher klar geworden (ich verweise in meinen Anschreiben regelmäßig auf Captain HUK) was dabei so abläuft?
    Deshalb noch mal – vielen Dank an die Macher dieses Blogs! Für viele Einzelkämpfer wie mich seid ihr unendlich wertvoll!

  11. RA Schepers sagt:

    Ich klage gegen Halter und/oder Fahrer, aber nicht, um einen Keil zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu treiben.

    Ich möchte Halter und Fahrer nur in angemessener Form am Regulierungsverhalten Ihrer Versicherung teilhaben lassen 🙂

    Das funktioniert auch vorgerichtlich ganz gut. Erst vor ca. 2 Wochen rief mich ein Mitarbeiter der HUK an und bat mich eindringlich, nicht mehr den VN anzuschreiben… 🙂

  12. virus sagt:

    Am LG Coburg weiß man durchaus, wie es richtig geht:

    Landgericht Coburg, Urteil vom 18.04.2016
    – 14 O 194/15 –

    „Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Verpächters auf Kautionszahlung abgewiesen, weil der vereinbarte Pachtzins mehr als das Doppelte des objektiven Marktwertes betrug und der Vertrag damit als wucherähnliches Geschäft nichtig anzusehen war.“

    Quelle: kostenlos-urteile

  13. Glöckchen sagt:

    Du bist mir ja ne gudde Idee!
    Wir sollten künftig unsere Gutachten an unsere Kunden zum Zwecke der Schadensregulierung verpachten.
    Wenn die Kunden dann aus der Nutzung der Pachtsache einen Ertrag erwirtschaften(fiktive Schadensabrechnung) dann könnte man vereinbaren,dass-sagen wir- zehn Prozent des Ertrages als Pachtzins geschuldet werden.
    Klingelingelingelts?

  14. RAin Helzel sagt:

    Chapeau! An den Kollegen Dory und vielen Dank für ein weiteres wertvolles Urteil für meine Sammlung.

    Mittlerweile bin ich auch dazu übergegangen, die VN zu verklagen – warum sollen sich denn immer nur meine Mandanten über das Regulierungsverhalten ärgern? Da können die Unfallverursacher schon auch mit ins Boot genommen werden. Gerade bei den gekürzten Verbringungskosten von den Reparaturrechnungen – die werden grundsätzlich eingeklagt und wenn es nur 60 € sind.

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