AG Ulm verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (7 C 440/08 vom 07.10.2008)

Mit Urteil vom 07.10.2008 (7 C 440/08) hat das AG Ulm die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 468,31 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gem. § 398 Satz 1 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 468,31 € zu.

Der Schadensersatzanspruch der Geschädigten X gegen den Schädiger Y und dessen Fahrzeughaftpflichtversicherung, die Beklagte, wurde wirksam sicherungshalber an die Klägerin abgetreten. Ein Verstoß  gegen  Artikel  1  §  1 Rechtsberatungsgesetz wurde von der Beklagtenseite nicht vorgetragen und ist darüber hinaus nicht ersichtlich (vgl. hierzu Landgericht Ulm, Urteil v. 23.04.2008, Az: 1 S 29/08).

Der abgetretene Schadensersatzanspruch X des Geschädigten gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.0xx.2007 in Ulm folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB.

Unstreitig wurde der Verkehrsunfall, durch welchen das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt wurde, vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht, weshalb die Beklagte auch unstreitig für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen hat.

Der Schadensersatzanspruch der Geschädigten umfasst gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die mit der Klage geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten.

Von der Geschädigten wurde unstreitig für die Dauer der Reparatur ihres unfallbeschädigten Fahrzeuges vom xx.xx.2007 bis xx.xx.2007 (17 Tage) ein Transporter Fiat-Ducato angemietet. Da es sich bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug der X um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, ist grundsätzlich von einem erheblichen Fahrbedarf der Geschädigten auszugehen. Dieser Fahrbedarf wurde von der Beklagtenseite nicht substantiiert bestritten. Der Geschädigten stand somit dem Grunde nach gem. §249 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Mietwagen kosten zu.

Auch der Höhe nach sind die geltend gemachten Mietwagenkosten nicht zu beanstanden.

Gem. § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, dass derjenige Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Mietet der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug an, kann er grundsätzlich die hierfür anfallenden Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (BGH, Urteil v. 07.05.1996, Az: VI ZR 138/95 = NJW 1996, 1958 m. w.N.).

Als „erforderlich“ in diesem Sinne sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. hierzu z. B. BGH, Urteil v. 12.06.2007, Az: VI ZR 161/06 = NJW 07, 2758 m. w. N.). Unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten hat der Geschädigte jedoch diejenige zu wählen, welche die wirtschaftlich vernünftigste Art der Schadensbehebung darstellt; dabei ist der Geschädigte allerdings nicht gehalten, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für  die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis etwa in Form des „Normaltarifs“ ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil v. 12.06.2007, Az: VI ZR 161/06, a. a. O.).

In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter diesen „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahl-Gebiet der Geschädigten – gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung – ermitteln (vgl. BGH, Urteil v. 09.05.2006, VI ZR 117/05 = NJW 2006, 2106; Urteil v. 04.04.2006, Az: VI ZR 338/04 = NJW 2006, 1726; zuletzt Urteil v. 11.03.2008, Az: VI ZR 164/07 = NJW 2008, 1519).

Keine Bedenken bestehen auch dagegen, zur Ermittlung des „Normaltarifs“ den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2008, Az: VI ZR 164/07, a. a. O.).

Zwar hat die Beklagtenseite vorgetragen, der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 gebe nicht den „Normaltarif“ an, da bereits der ursprünglich als Bemessungsgrundlage genannte Wert „gewichtetes Mittel“ ohne jegliche Differenzierung als „Modus“ bezeichnet werde, ohne dass eine Abgleichung der tatsächlich abgeschlossen Mietwagenverträge „zugrunde“ gelegt worden sei. „Schwacke“ lege insbesondere nur den Marktpreis großer, überregionaler Vermieter zugrunde, ohne dass eine Gesamtheit der ansässigen Vermieter und insbesondere der tatsächlich abgeschlossenen Mietwagengeschäfte der Kalkulation zugrunde gelegt werden.

Diese Einwendungen waren jedoch vorliegend unerheblich, da sie nicht auf den konkreten Fall bezogen wurden. Es wurde von der Beklagtenseite nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass geltend gemachte Mängel der Schwackeliste sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken können. Es fehlt insoweit an einem Tatsachenvortrag der Beklagtenseite dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das erkennende Gericht nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise zur Ermittlung des gewichteten Mittels im „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 zu klären (vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2008, Az: VI ZR 164/07 a. a. O.).

Legt man den „Normaltarif“ des „Schwacke-Automietpreisspiegels 2006“ für das Postleitzahlengebiet 876.., in welchem sich die Niederlassung der Geschädigten befindet, der Berechnung zugrunde, so ist von erstattungsfähigen Mietwagenkosten in Höhe von 1.527 € brutto ( 1.283,19 € netto) auszugehen, wie sich aus folgender Berechnung ergibt:

2 x 1 Wochenpreis Gruppe 7 (Modus) á 610,00 €       1.220,00 €

1 x 3 – Tagespreis Gruppe 7 (Modus) á                ____ 307,00 €

1.527,00 €  (inkl. MwSt)

Aus dem von der Beklagtenseite vorgelegten Computerausdruck, wonach von der Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ als der nach der Schwackeliste berechnete zu erzielen gewesen wäre, folgt kein Verstoß der Geschädigten gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht, da der von der Beklagtenseite vorgelegte Computerausdruck sich auf November 2007 bezieht, während sich der Verkehrsunfall bereits im August 2007 ereignet hat.

Ein höherer Betrag als der Normaltarif ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs nur dann erstattungsfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation (z. B. Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko und Ähnliches) gerechtfertigt ist. Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Leistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist gem. § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.2006, Az: VI ZR 338/04 = NJW 2006, 1726; Urteil v. 14.02.2006, Az: VI ZR 126/05). Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen; die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen höheren Tarif – unter Umständen auch durch einen Pauschalaufschlag auf den „Normaltarif“ rechtfertigen (vgl. BGH a. a. O.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf den „Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich im Sinne von § 249 BGB war, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte (vgl. Palandt – Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 249 Randnummer 31). Ob und in welcher Höhe auf die ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des „Schwacke Automietpreisspiegels“ ein pauschaler Aufschlag vorzunehmen ist, ist umstritten (vgl. Palandt – Heinrichs, § 249 Randnummer 31 mit weiteren Nachweisen). Einige Gerichte erachten einen Aufschlag von 20 % zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistung bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung gem. § 287 ZPO als angemessen und ausreichend (so Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.02.2008, Az: 20 S 190/06; zitiert nach Juris). Andere nehmen einen Aufschlag von 25 % (so Landgericht Bonn, Urteil v. 14.05.2008, Az: 5 S 190/05; zitiert nach Juris) oder von 30 % (so Amtsgericht Oldenburg, Urteil v. 27.03.2008, Az: 231099/08; zitiert nach Juris) vor.

Grundsätzlich erscheint ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, praktikabel und notwendig um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. In Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Landgerichts Ulm (Urteil v. 23.04.2008, Az: 1 S 29/08) erachtet das erkennende Gericht gem. § 287 ZPO einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 10 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallfahrzeuggeschäfts im Vergleich zu normalen Autovermietungen angemessen zu berücksichtigen. Die von der Klägerseite angesetzten Mietwagenkosten in Höhe von 1.290,86 € netto liegen somit in dem vom erkennenden Gericht als erstattungsfähig angesehenen Rahmen.

Auch die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkasko versichert war, bestand jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Geschädigten darin, für die Kosten einer evtl. Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal das Mietfahrzeug im vorliegenden Fall wesentlich neuer und damit höherwertiger war als das beschädigte Fahrzeug (vgl. BGH, Urteil v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04 = NJW 2005, 1041; OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007, 910 O 181/06 = NZV 2007, 199; LG Düsseldorf, Urteil v. 08.02.2008, 20 S 190/06; zitiert nach Juris).

Nach dem insoweit unbestrittenen Sachvortrag der Klägerseite weist das geschädigte Fahrzeug das Baujahr 05/2004 auf, während das angemietete Fahrzeug erstmals im Dezember 2006 zugelassen wurde.

Ebenso sind die in der korrigierten Fassung der Mietwagenrechnung vom 12.09.2007 gesondert aufgeführten Kosten für Zustellung und Abholung (in Höhe von jeweils 12,67 € netto) erstattungsfähig.

Von der Beklagten wurde nicht bestritten, dass das Mietfahrzeug zugestellt und abgeholt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die in Rechnung gestellten Kosten tatsächlich angefallen und damit auch von der Beklagten zu ersetzen sind.

Soweit das AG Ulm.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, RDG, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert