AG Unna verurteilt den bei dem LVM-Versicherungsverein Versicherten mit Urteil vom 6.2.2018 – 15 C 634/17 – im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten, allerdings mit kritisch zu betrachtender Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lerserinnen und -Leser,

wir beginnen unsere Urteilsreise in dieser Woche in Westfalen. Das örtlich zuständige Amtsgericht Unna hatte in einem Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht über restlichen Schadensersatz zu entscheiden. Wie so oft hatte die LVM die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Da die LVM freiwillig den gekürzten Schaden des Geschädigten nicht ausgleichen wollte, nahm der Geschädigte – zu Recht – den bei der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Unfallverursacher in Anspruch. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten war, machte dieser die Restforderung rechtshängig. Das erkennende Gericht entschied im Ergebnis zwar richtig. Jedoch ist die richterliche Schätzung der Sachverständigenkosten kritisch zu betrachten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen gerechten Preis festzustellen. Im Übrigen ist dem Gericht eine Preiskontrolle untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat, was hier der Fall ist, indem der Geschädigte zur Beweissicherung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzugezogen hatte. Lest aber selbst das Urteil des AG Unna und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

15 C 634/17

Amtsgericht Unna

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

Frau Stefanie … ,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Unna
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
06.02.2018
durch die Direktorin des Amtsgerichts R.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 412,53 EUR (in Worten: vierhundertzwölf Euro und dreiundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2017 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von nicht anrechenbaren 29,25 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der gemäß §§ 398 BGB, 7, 18 StVG geltend gemachte restliche Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu.

Die Beklagte hat am 15.02.2017 mit ihrem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Verkehrsunfall verursacht, in dem sie das Fahrzeug der Frau K. S., einen BMW Mini mit dem amtlichen Kennzeichen … im Bereich der vorderen Frontschürze links beschädigte.

Frau S. hat den Schadendurch den Kläger begutachten lassen und ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger erfüllungshalber abtreten lassen. Der Kläger hat für sein Gutachten 500,16 Euro in Rechnung gestellt.

Hierauf hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten vorprozessual 87,63 Euro – die Kosten eines fiktiven Kostenvoranschlags – bezahlt.

Die Beklagte ist zur Zahlung des noch offenen Betrages von 412,53 Euro aus der
streitgegenständlichen Rechnung an den Kläger verpflichtet.

Der Kläger ist aufgrund der erfolgten Abtretung aktiv legitimiert.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zu den im Rahmen eines Verkehrsunfalls erstattungsfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 76. Auflage, § 249 BGB Rn. 58). Dabei sind diejenigen Kosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender.Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, wobei auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGHZ 61, 346 (348); BGH, VersR 2013, 1590 Rn. 19).

Die Parteien sind grundsätzlich dazu berechtigt, Honorarvereinbarungen zu schließen. Falls eine solche Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen besteht, hat der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht aber zu berücksichtigen, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch ist, sondern den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellt.

Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, einen Honorarvergleich vorzunehmen. Er ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, VersR 2007, 560 Rn. 17 = DS 2007, 144 und VersR 2014, 47 Rn. 7 ). In der Regel ist es dem Geschädigten auch gar nicht möglich, einen Honorarvergleich vorzunehmen. Der Geschädigte kennt die Berechnungsgrundlage des Sachverständigenhonorars nicht, insbesondere weiß er nicht, wie hoch der Schaden ist, der ja durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Daher kann es ihm auch nicht zugemutet werden, vor Auftragserteilung das beschädigte Fahrzeug mehreren Sachverständigen vorzuführen, um eine Schätzung des Aufwandes für das Gutachten zu erhalten (vgl. AG Hagen vom 20.11.2015, 19 C 316/15).

Allerdings trägt der Geschädigte das Risiko, dass sich der von ihm beauftragte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 (1452)).

Eine Situation, wie sie sich bei dem „Unfallersatztarif“ bei Mietwagenkosten entwickelt hat, liegt bei den Gutachterkosten nicht vor. Für eine derartige Marktposition sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 (1452)).

Die Orientierung der Sachverständigenvergütung an der Schadenshöhe ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, NJW 2006, 2472; BGH, NJW 2007, 1450 ff). Dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Hono-rars vornimmt,-überschreitet er die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung nicht. Für die Berechnung der Vergütung sind der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend. Ein Schadensgutachten dient in der Regel dazu, die Regulierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars trägt somit dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 (1452)).

Der Sachverständige hat hier seine Kosten anhand der BVSK-Honorartabelle 2015 abgerechnet. Hierbei handelt es sich um die zum Unfallzeitpunkt gültige BVSK-Honorartabelle.

Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors hält, welches der Honorartabelle 2015 entspricht, kann es in der Höhe nicht beanstandet werden.

Denn – zumindest – hinsichtlich des Grundhonorars ist die BVSK-Honorarbefragung eine taugliche Schätzgrundlage (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 05.04.2017, Az.: 21 S 58/17).

Das in Höhe von 288,00 € netto in Rechnung gestellte Grundhonorar hält sich im Rahmen der BVSK-Honorartabelle 2015 und ist daher nicht zu beanstanden. Ausweislich des Gutachtens ist von Reparaturkosten netto in Höhe von 751,00 Euro
auszugehen. Damit liegt das geltend gemachte Grundhonorar im HB V Korridor von 252,00 bis 288,00 Euro.

Maßstab für eine Überprüfung der Nebenkostenabrechnung des Sachverständigen ist zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von dem bei der Begutachtung durch den Sachverständigen zu erwartenden Kosten. Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots muss der Geschädigte eine Plausibilitätskontrolle durchführen, ob die berechneten jeweiligen Nebenkosten als überhöht angesehen werden müssen. Hierfür hat der Gesetzgeber mit dem Justizvergütung – und Entschädigungsgesetz (JVEG) eine ausreichende und jedermann zugängliche Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit der Nebenkostenabrechnung von privaten Sachverständigen herangezogen werden kann (vergleiche BGH Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15; Landgericht Dortmund, Urteil vom 05.04.2017, Az.: 21 S 58/16).

Demnach darf, hiervon ist im Rahmen des Schätzungsermessens nach § 287 ZPO auszugehen, ein Geschädigter die Nebenkostenabrechnung eines privaten Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich und angemessen halten, wenn sie die jeweils vorgesehene Vergütungsposition nach den Vorschriften des JVEG – mit Ausnahme der Fahrtkosten – um mehr als 20 % überschreitet (vergleiche Landgericht Dortmund a.a.O.). Hierbei ist eine Einzelbetrachtung jeder einzelnen Position geboten, eine Gesamtbetrachtung aller Position mit der Folge, dass Unterschreitungen und Überschreitungen sich gegebenenfalls ausgleichen, ist unzulässig (vergleiche Landgericht Dortmund, a. a O.) In dem Fall einer entsprechenden Überschreitung (JVEG +20 %) ist der Geschädigte, grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen bzw. erforderlichen Nebenkosten bezüglich der Wertansätze des JVEG beschränkt (JVEG ohne 20 %).

Fotokosten sind vorliegend in Höhe von 24,00 € für den Original-Fotosatz und in Höhe von jeweils 6,00 Euro für die Duplikate erstattungsfähig.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG sind mit den hier aufgeführten Kosten nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten forderen Verwertung im Schadensgutachten und deren Ausdruck/Kopie abgedeckt (vgl. OLG München, JurBüro 2007, 602; OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2012, Az.: 25 W 200/12, zitiert nach juris; AG Hagen a.a.O.). Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fallen mithin zusätzliche Schreibkosten nicht an. Ersatzfähig sind demnach für den ersten Fotosatz 2,00 € Foto und für den zweiten und dritten Fotosatz 0,50 € pro Foto. Dabei ist auf 12 Fotos abzustellen. Es sind auch drei Sätze abrechenbar (vgl. BGH Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15).

Schreib- und Druckkosten sind in Höhe der geltend gemachten 18,20 Euro bzw. jeweils 6,50 Euro zu berücksichtigen.

Die Schreibkosten sind pro Seite für einen Druck s/w mit Schreibkosten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG mit 1,40 € in Ansatz zu bringen; für mit 0,60 €; für eine Kopie s/w ohne Schreibkosten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG mit 0,50 €.

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG sind für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens 0,90 € je angefangener 1000 Anschläge zu berechnen. Das Gericht schätzt das im Durchschnitt pro Seite 1000 Anschläge zugrunde zu legen sind. Es ist von 13 Seiten auszugehen. Die mit Fotos bedruckten Seiten sind nicht zu berücksichtigen. Diese sind bereits mit dem Ersatz der Fotokosten abgedeckt. Es sind – wie bereits vorstehend dargelegt – die Kosten für ein Original und zwei Kopien zu berücksichtigen.

Das Entgelt für Post und Telekommunikation ist pauschal mit 15,00 € in Ansatz zu bringen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, Az.: 13 S 41/13, zitiert nach Juris-Rz. 41).

Fahrtkosten sind i.H.v. 33,60 € erstattungsfähig.

Es ist zu berücksichtigen, dass das JVEG hinsichtlich der Fahrtkosten nicht unangepasst übernommen werden kann. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG sind lediglich 0,30 € pro km erstattungsfähig. Dies orientiert sich nur an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat-genutzter Fahrzeuge (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232). Die tatsächlich anfallenden Kosten dürften höher liegen, nämlich bei im Mittel bei 0,60 € liegen, wobei entsprechend der von dem LG Saarbrücken vorgenommenen Schätzung anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen (etwa der ADAC-Autokostentabelle, vgl. http://www.adac.de/_mmm/pdf/ autokosten uebersicht_a-d_47085.pdf) ein Kilometersatz bis zu 0,70 € als noch erforderlich anzusehen ist (vgl. LG.Dortmund a.a.O.). Dass solche Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, ZfS 2010, 561; BGH, NJW2013, 153?).

Weiter sind Fremdkosten in Höhe von 16,50 Euro zu berücksichtigen. Dem Kläger ist dieser Aufwand für die Restwertermittlung entstanden, der im Rahmen der Gutachtenrechnung separat geltend gemacht werden kann (vgl. BGH , Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15).

Insgesamt ergibt sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 420,30 Euro netto, entsprechend 500,16 € brutto. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten hierauf erbrachten Zahlung i.H.v. 87,63 Euro € verbleibt ein restlicher Anspruch im Höhe von 412,53 Euro.

Die Geschädigte hat auch nicht gegen ihre aus § 254 Abs. 1 BGB folgende Pflicht, den Schaden gering zu halten, verstoßen.

Zwar liegen die von dem Kläger ermittelten erforderlichen Reparaturkosten von 876,33 Euro brutto in einem Bereich, in dem man von einem Bagatellschaden ausgehen könnte. In diesem Fall wäre die Geschädigte gehalten gewesen, einen – weitaus kostengünstigeren – Kostenvoranschlag zur Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten einzuholen.

Die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit einer Beauftragung eines Sachverständigen sind aber aus der Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zu beurteilen. Der Geschädigte verfügt in der Regel über kein Fachwissen und kann daher nur nach dem äußeren Anschein und aufgrund des Wissens eines technischen Laien beurteilen, ob es sich eher um eine Bagatelle oder einen mehr als unerheblichen Schaden gehandelt hat. Entgegen des Vortrags der beklagten Partei ist durch den streitgegenständlichen Unfall nicht lediglich ein leichter Farbabrieb auf dem vorderen linken Kotflügel des PKW der Geschädigten zu verzeichnen. Ausweislich des streitgegenständlichen – von der Beklagten nicht angegriffenen – Gutachtens des Klägers war der Austausch des Frontspoilers, der Verbreiterung der Seitenwand vorn links und des vorderen linken Vorderreifens erforderlich. Aus Sicht der Geschädigten bestand daher angesichts des erkennbaren Schadens eine Situation, in der nicht ersichtlich von einem Bagatellschäden auszugehen war.

Die Beklagte ist daher zur Zahlung verpflichtet.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte ist mit der Weigerung ihrer Haftpflichtversicherung vom 27.02.2017, Kosten zu übernehmen, in Verzug gekommen.

Die Beklagte ist weiter gemäß §§ 280, 286 BGB verpflichtet, den Kläger von den – zwischen den Parteien unstreitigen – nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 29,25 Euro freizustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Unna verurteilt den bei dem LVM-Versicherungsverein Versicherten mit Urteil vom 6.2.2018 – 15 C 634/17 – im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten, allerdings mit kritisch zu betrachtender Begründung.

  1. H.U. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    der folgende Hinweis in den Entscheidungsgründen war überflüssig, weil es dabei nur um eine werkvertragliche Auseinandersetzun zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Sachverständigen gehen kann.

    „Allerdings trägt der Geschädigte das Risiko, dass sich der von ihm beauftragte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 (1452)).“

    Trifft jedoch den Geschädigten insoweit kein Auswahlverschulden und kein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht, so liegt das Risiko auf der Seite des Schädigers und der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung. Danach wären auch überteuerte Kosten regulierungspflichtig.-

    Hier hat das Gericht die Höhe des gerechten Preises für abgerechnete Gutachterkosten überprüft mit einem Mix aus Honorarbefragung und JVEG, anstatt die von dir angesprochene Erforderlichkeit zu verifizieren, zumal mit einer rechtsgültigen Honorarvereinbarung kein Anlass zu einer Schätzung bestand und insoweit § 249 S.1 BGB richtungsweisend war, weil es nicht um eine fiktive Abrechnung ging.

    H.U.

  2. K.I. sagt:

    Hallo, W.W.,

    aus deinem Kommentar zu diesem Urteil ist herauszustellen:

    „Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen gerechten Preis festzustellen.

    Im Übrigen ist dem Gericht eine Preiskontrolle untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat, was hier der Fall ist, indem der Geschädigte zur Beweissicherung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzugezogen hatte.“

    Offensicht ist vielen Gerichten die Definition der Erforderlichkeit völlig unbekannt, denn ansonsten würden sie sich wohl kaum dazu herabwürdigen lassen, die konkrete Abrechnungshöhe ex post „überprüfen zu wollen, worauf es div. Versicherungen allerdings anlegen.

    Das zur Wiederherstellung Erforderliche wahrt der Geschädigte grundsätzlich dann, wenn er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt, wobei der Sachverständige sogar der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl.
    OLG Naumburg DS 2006, 283). Deshalb sind schadenersatzrechtlich alle bisherigen Einwendungen vor diesem
    Hintergrund unerheblich.
    Diese schadenersatzrechtliche Nichterheblichkeit der Einwendungen ist offenbar einer Reihe von Gerichten auch im Kohlenpott bisher noch unbekannt, wie man auch an diesem Urteil erkennen kann.
    K.I.

  3. SV Mester sagt:

    Ich hatte dieses Urteil hier zur Verfügung gestellt mit Erklärung für die Redaktion. Ich habe den Eindruck dass man nun hier bei der Präsentation den Schwerpunkt auf die SV-Kosten gelegt hat. Allerdings waren es nicht die üblichen Kürzungen der LVM (auf 100 EUR Nebenkosten) sondern vielmehr ging es darum von unserer Seite zu argumentieren, warum dieser Schaden für die Geschädigte (als Laie) nicht als Bagatellschaden gewertet werden darf wie es die LVM gerne gesehen hätte und somit ein reguläres Gutachten zur Schadenermittlung in Auftrag gegeben werden durfte. Die ursprüngliche Zahlung an mich als SV wurde übrigens als Abrechnung eines fiktiven KV-Anschlags deklariert – die bei der LVM haben einfach Humor…

  4. D.H. sagt:

    Dass bei einer Schadenhöhe von 751,00 € netto 510,16 € an Gutachterkosten abgerechnet wurden, was 66,59 % (!) der Schadenhöhe entspricht ist schon bemerkenswert. So war es wohl auch nicht zu erwarten, dass die LVM einen solchen Betrag unwidersprochen akzeptieren würde. Dass sie jedoch die ihrer Meinung nach fiktiven Kosten für einen Kostenvoranschlag für ausreichend hielt, war wohl nicht ausreichend durchdacht sowie geradezu verwegen, denn von einem Bagatellschaden war weder brutto noch netto auszugehen. Die Richterin des AG Unna hat insoweit jedoch die ex ante Sicht des Geschädigten konsequent in den Vordergrund gestellt und die Rechtsansichten der Beklagten zurückgewiesen.
    So ist es richtig. Nicht nur davon reden, sondern konsequent auch danach handeln. Dann entwickelt sich die Schadenersatzverpflichtung von jetzt auf gleich quasi zu einer Wundertüte.

    D.H.

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