AG Völklingen verurteilt HUK-Coburg mit Urteil vom 09.07.2008

an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 258,64 € nebst Zinsen zu zahlen (Az.: 5C C 270/08). Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Die Klage ist begründet.

Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin gegenüber wegen des Unfalls vom 19.02.2008 dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch verpflichtet, die von der Klägerin ver­auslagten Sachverständigenkosten in Höhe von 624,75 € in voller Höhe auszugleichen. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Sachverständigen M. erstellte Rechnung vom 23.02.2008 in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ist oder nicht.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die Rechnung des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß sei, kann dies der Klägerin nicht nachteilig angelastet werden. Vielmehr müsste die Beklagte eventuelle Fehler der Sachverständigenvergütung gegenüber dem SV selbst im Rahmen eines evtl. bestehenden Schadensersatzanspruches geltend machen.

Nach der Auffassung des Gerichts könnte der Klägerin gegenüber eine fehlerhafte Rechnung des SV nur darin vorgehalten werden, wenn der Klägerin bei der Beauftragung des SV oder bei der Überprüfung des SV, insbesondere bei der Überprüfung der Rechnung, grundlegende Fehler vorgeworfen werden könnten.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Sie hat einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragt. Die Klägerin war zwar nach dem Erhalt der Rechnung des SV verpflichtet, die Rechnung grob zu prüfen. Insoweit muss aber berücksich­tigt werden, dass es sich bei der Klägerin um einen Laien handelt, der sich mit der Abrech­nung von Sachverständigenvergütungen sicherlich nicht im Detail auskennt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hatte die Klägerin überhaupt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Rechnung des SV zu zweifeln. Auch die Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine fehlerhafte Abrechnung des SV hin. Vielmehr wird die Art dieser Abrechnung selbst in der Rechtssprechung, so auch vom erkennenden Gericht, akzeptiert.

Auch aufgrund der vom SV geltend gemachten Nebenkosten bestand aus der Sicht der Klägerin kein Anlass zu weitergehenden Überprüfungen. Festzustellen ist nämlich, dass der SV die geltend gemachten Nebenkosten nicht pauschal berechnet hat. Vielmehr wurden die einzelnen Nebenkosten hinsichtlich ihrer Höhe detailliert dargelegt.

Zwar sind die einzelnen Nebenkosten tatsächlich hinsichtlich der einzelnen Stückkosten rela­tiv hoch. Der Höhe nach bewegen sich die Nebenkosten aber nicht in einem solchen Rahmen, dass die Klägerin als Laie eine nähere Überprüfung in Betracht ziehen musste.

Nach allem ist also festzuhalten, dass die Klägerin ordnungsgemäß einen SV zur Begutachtung ihres Fahrzeugs ausgesucht und ausreichend überprüft hat. Da der Klägerin folglich ein Fehler nicht vorgeworfen werden kann, ist die Beklagte zum Ersatz der von der Klägerin ausgeglichenen SV-Kosten verpflichtet.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten nicht zu. Ein solches kommt nur dann in Be­tracht, wenn der Schuldner (also der Beklagte) aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger (Klägerin) hat.

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