Weiteres SV-Honorarurteil des AG Hamburg-Altona gegen HUK-Coburg (319B C 271/07 vom 21.01.2008)

Das AG Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 21.01.2008 – 319B C 271/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an das SV-Büro… 152,92 € nebst Zinsen seit dem 14.03.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und hat auch Erfolg

Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere € 152, 92 an das Sachverständigenbüro, das er zur Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt hat, zahlt.

Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger für die aus dem Verkehrsunfall vom 29.12.2006 entstandenen Schäden dem Grunde nach haftet. Die gem. § 249 BGB zu erstattenden Folgeschäden umfassen auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses, wie im vorliegenden Fall, zur Ermittlung des unfallkausalen Schadens erforderlich ist.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Gutachterkosten übersetzt sein sollten (Palandt-Heinrichs, § 249, Rnr. 40). Lediglich, wenn auch für den Laien erkennbar ein auffallendes Missverhältnis zwischen den Gutachterkosten und dem entstandenen Schaden besteht, kann dies den Erstattungsanspruch des Geschädigten schmälern. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Angesichts der Tatsache, dass sich das geforderte Honorar nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers im Rahmen des sog. Honorarkorridors der BVSK sich befindet, kann dessen Unüblichkeit und Unangemessenheit nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht zu erkennen, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem er das streitgegenständliche Sachverständigenbüro beauftragt hat. Der Einwand eines Auswahlverschuldens greift daher nicht durch.

Insbesondere war der Kläger auch nicht verpflichtet, einen SV aufzusuchen, der sein Honorar auf Zeitbasis berechnet und nicht auf der Höhe des Schadens.

Das Sachverständigenhonorar ist seitens des Gerichtes nicht zu beanstanden. Dies gilt für das Grundhonorar, aber auch für die festgesetzten Nebenkosten.

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige pro Foto einen Preis von € 1,92 fordert. Dieser Preis liegt sogar noch unterhalb des in § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes a. F. vorgesehenen Aufwendungsersatz von € 2,00 pro Foto.

Da die Sachverständigenkosten von € 390,92 von der Beklagten bislang nur in Höhe von € 238,00 ausgeglichen worden sind, besteht ein Anspruch auf Zahlung weiterer €152, 92.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zur verurteilen.

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6 Antworten zu Weiteres SV-Honorarurteil des AG Hamburg-Altona gegen HUK-Coburg (319B C 271/07 vom 21.01.2008)

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    wieder einmal ein schönes Urteil, in dem festgeschrieben ist, dass die SV-Honorarabrechnung nach Schadenhöhe, und nicht wie die beklagte Firma nach Zeitaufwand abrechnen will, ebenso zutreffend ist und dabei dann auch noch erforderlich im Sinne des § 249 BGB.
    MfG
    Friedhelm S.

  2. DerHukflüsterer sagt:

    Heute ist ein guter Tag,
    habe heute u. a. einen WT begutachtet, Kunde ist bei der HUK-Coburg, nach Fachgespräch war der Kunde bei der Huk-Coburg, habe eine Doppelkarte einer anderen Versicherung verkauft,was will man mehr.
    Aufträge gehabt,
    die HUK-Coburg geschwächt,
    uns SV deshalb gestärkt,
    zusätzliches Geld verdient.
    Wieder gelesen, dass die HUK-Coburg nicht ungestraft die Justitz herausgefordert hat.

    Und was mich immer mehr freut, keinen zu hohen u. unnötigen BVSK Beitrag bezahlt und damit auch kein rechtswidriges Kartell unterstüzt.
    Man hat auch schöne Zeiten der HUK-Coburg zu verdanken.

  3. virus sagt:

    Rolf-Peter Hoenen (* 3. Januar 1947 in Aachen) ist ein deutscher Jurist und Vorstand der Versicherungsgesellschaft HUK-Coburg.

    so nachzulesen ab September bei wikipedia

    http://de.wikipedia.org/wiki/Rolf-Peter_Hoenen

    Da bei wikipedia jeder Daten vervollständigen kann. Sollte nicht nachgetragen werden, dass die Liste der, für den Versicherer HUK-Coburg, negativ ergangenen Honorarurteile sich zurzeit auf ca. 900 beläuft.

  4. Frank sagt:

    war da nicht schon mal die Rede von über 1000 Urteilen gegen die HUK???

  5. einmaleins sagt:

    @Frank

    Nicht alle, die von Urteilen geredet haben, haben diese diesem Blog auch im Volltext zur Verfügung gestellt. Ob da eigennütziges Verhalten im Vordergrund steht?

  6. Willi Wacker sagt:

    Es liegen auch noch einige Urteile gegen HUK-Coburg und deren Töchter vor, die aber noch bearbeitet und dann hier eingestellt werden. Selbst wenn sich aber im Ergebnis eine Zahl von rund 950 Urteilen gegen HUK-Coburg bestätigen sollte, so ist dies gleichwohl eine beeindruckende Zahl. Der eine oder andere Gutachter sollte die bei ihm abgehefteten und gesammelten HUK-Urteile auch der Redaktion von Captain-HUK zur Verfügung stellen, dann wird vermutlich die Zahl 1000 schnell überschritten. Nur Mut und die Urteile einsenden.
    MfG
    Euer Wlli Wacker

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