AG Wuppertal verurteilt KRAVAG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 10.12.2015 – 33 C 453/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser ,

hier und heute geben wir Euch ein kurzes Urteil aus Wuppertal zu den restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bekannt. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ist die KRAVAG. Lest selbst das Urteil des AG Wuppertal und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

33 C 453/13                                                                                          Verkündet am 10.12.2015

Amtsgericht Wuppertal

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

..

Klägers,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Wuppertal
auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2015
durch den Richter am Amtsgericht S.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kiäger 299,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.02.2013 zu zahlen, ferner den Kläger von Verhütungsforderungen seiner Prozessbevollmächtigten aus außergerichtliche anwaltlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 34,63 € nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 09.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufung wird nicht zugelassen.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet; § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des zwischen den Parteien den Umständen nach vertraglich vereinbarten Grundhaftungsanerkenntnisses der Beklagten betreffend Schadensersatzleistungen aus dem Verkehrsunfall vom 23.01.2013, … Wuppertal, schuldet die Beklagte dem Kläger Schadensersatz in vollem Umfang (§ 781 S. 1 BGB).

Dem Kläger ist infolge der Beauftragung des Schadenssachverständigen ein Schaden entstanden, der durch das Unfallereignis sozusagen herausgefordert und daher im Wege sogenannter psychischer Mittel der Kausalität verursacht worden ist.

Sichere Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Schaden, der fiktive Reparaturkosten in Höhe von ca. 761,00 € erfordert, dem Kläger ohne weiteres einsichtig gewesen sei, dass er die exakten Betrag der im Reparaturwege anfallenden Wiederherstellungskosten ohne Risiko mittels eines Kostenanschlags einer Reparaturwerkstatt erfahren könne, liegen nicht vor. Demnach schuldet die Beklagte dem Kläger die Vergütung für das Schadensgutachten in Höhe von 299,80 €. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.

Ausgehend von einem Geschäftswert von 1.017,21 €, 1,3-fache Gebühr, Ziff. 2300, 7002, 7008 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG, ergibt das den Betrag der anfallenden außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,30 €, abzüglich darauf gezahlter 120,67 € verbleibt der Betrag von 34,63 €. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 299,80 €.

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5 Antworten zu AG Wuppertal verurteilt KRAVAG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 10.12.2015 – 33 C 453/13 -.

  1. Glöckchen sagt:

    Hallo Herr Justizminister Maas
    Wie lange wollen Sie der hier unablässig veröffentlichten versicherungsgesteuerten Belastung der Zivilgerichte noch tatenlos zusehen?
    Wann kommen endlich Gesetze,die das unablässig rechtswidrige Kürzen maximal möglich verteuern?
    Klingelingelingelts?

  2. Babelfisch sagt:

    @Glöckchen

    Wichtiger ist für die Regierung offensichtlich die Neuregelung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen…..

  3. Glöckchen sagt:

    @Babelfisch
    so isses!
    Bitte eventuell auch gleich mit ändern §7 Heilpraktikergesetz:
    „Der Reichsminister des Inneren … erlässt die zur Durchführung…dieses Gesetzes erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften.“
    Ich vermute,dass früher einmal bei den ersten drei Pünktchen zu lesen stand:“oder der Stellvertreter des Führers“.
    Karikaturisten sollten die deutschen Gesetze vielleicht einmal ordentlich „auf die Schippe“ nehmen.Das gäbe sicher einen ordentlichen Publikumsandrang!
    Z.B: §87 III StPO :“Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.“
    Oder §88 II StPO :“Ist ein Beschuldigter vorhanden,so soll ihm die Leiche zu Anerkennung vorgezeigt werden.“
    Wer macht hier für mich weiter?

  4. Juri sagt:

    Glöckchen : Der Herr Justizminister ist eine glatte Fehlbesetzung mit vorauseilendem Gehorsamsgebahren gegenüber den Versicherern. Entschuldigung – aber jemand der sich vor seinem eigenen Schatten fürchtet. Der Arme ist ja nicht mal in der Lage einen einzigen Satz zu sprechen ohne 30 mal mit den Augen zu klimpern. Unsicherheit und fehlendes Standing sind sein Markenkern. Und diese Eigenschaften sind allen Einflüsterern in seiner Umgebung nur zu genau bekannt. So jemand verursacht jeden Tag neuen Schaden an diesem Land.

  5. News sagt:

    News zu Heiko Maass

    Eine neue Frau und schicke Klamotten, die wollen „bezahlt“ werden. Also Leute, ein bischen mehr Verständnis für den „armen Mann“.

    Heiko Maas und Ehefrau Corinna trennen sich
    http://www.welt.de/vermischtes/article152615854/Heiko-Maas-und-Ehefrau-Corinna-trennen-sich.html

    Heiko Maas ist der bestangezogene Mann
    http://www.gq-magazin.de/mode-stil/mode-news/gq-best-dressed-liste-2016-heiko-maas-ist-der-bestangezogene-mann

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