AG Würzburg spricht sich erneut für Erstattung der Rechtsschutzanfragekosten mit Urteil vom 21.4.2011 -16 C 352/11- aus.

Hallo Leute, nun wieder ein anderes Thema, nämlich die Erstattungsfähigkeit der Deckungsanfragekosten. Das LG Würzburg hatte bekanntlich diese in einem anderen Fall bereits zugesprochen. Allerdings ist gegen das Urteil des LG Würzburg Revision eingelegt worden. Trotzdem hat das AG Würzburg jetzt auch in diesem Rechtsstreit die Rechtsschutzanfragekosten wieder zugesprochen. Lest das nachfolgende Urteil und gebt Eure Meinung ab.

Amtsgericht Würzburg

Az.: 16 C 352/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

gegen

Generali Versicherung

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Würzburg durch den Richter am Amtsgericht … am 21.04.2011 auf Grund des Sachstands vom 20.04.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,54 € zu bezahlen.

2.      Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 463,24 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Nach übereinstimmender Teilerledigterklärung war nur noch über die Position der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Erholung einer Deckungszusage bei der klägerischen Rechtsschutzversicherung zu entscheiden. Unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Landgerichts Würzburg (Az. 43 S 1138/10) erachtet das Gericht diese als erstattungsfähig. Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass es sich insoweit nicht um einen Annex zur Hauptsache und damit nicht um eine vorbereitende Maßnahme i.S.d. § 19 S. 2 Nr. 1 GVG handelt. Die hierfür entstandenen RA-Kosten zählen damit jedenfalls dann zu den ertstattungsfähigen Aufwendungen, wenn der Schädiger sich in Verzug befindet. Dies war nach dem unbestrittenen Klägervortrag der Fall. Sie zählen aber auch im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs zu den erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten. Dies jedenfalls dann, wenn die Erholung der Deckungszusage aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Vorliegend ging es um die Frage der Regulierung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Sach- und Rechtslage durfte durch den Kläger, auf dessen Sicht es entscheiden ankommt, somit zweifelsohne als schwierig eingestuft werden, weshalb das Gericht im konkreten Fall die Kosten für die Erholung der Deckungszusage als erstattungsfähig ansieht.

Die Kostenentscheidung beruht nach übereinstimmender Erklärung der Teilerledigung auf §§ 91, 91a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Berufung zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (§ 511 II Nr. 2, IV ZPO).

So das Urteil des AG Würzburg. Was meint ihr?

Urteilsliste “Rechtsschutzanfragekosten” zum Download >>>>>

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