AG Zweibrücken verurteilt Condor Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.11.2009 (4 C 368/09) hat das AG Zweibrücken die Condor Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 497,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand:

Mit vorliegender Klage macht der Kläger gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer restliche Schadensersatzanspröche nach einem Verkehrsunfall­ereignis vom xx.xx.2008, welches sich in Zweibrücken ereignet hat, geltend. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig ist, sie hat dementsprechend alle dem Kläger entstandenen materiellen Schäden erstattet mit Ausnahme von angefallenen restlichen Mietwagenkosten. Der Kläger hat sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen und für die Dauer der Reparaturzeit sich bei der Streithelferin ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von 21 Tagen angemietet.

Die Streithelferin hat dem Kläger hierfür 2.556,12 € brutto in Rechnung gestellt, hierauf hat die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 1.224,95 € gezahlt. Die Differenz stellt die Klageforderung dar.

Die oben genannte Rechnung setzt sich wie folgt zusammen: Die Streithelferin hat dem Kläger einen Wochentarif für ein Fahrzeug aus der Gruppe 5 nach der Schwacke-Liste für das Jahr 2006 in Höhe von 660,00 € + Mehrwertsteuer insgesamt für 3 Wo­chen also einen Betrag von 2.356,20 € berechnet. Hinzu kommt eine Pauschale in Höhe von 8,00 € + Mehrwertsteuer für die Dauer von 21 Tagen für die zur Verfü­gungstellung von Winterreifen, also insgesamt ein Betrag von 199,92 €.

Der Kläger trägt vor,

die Mietwagenkosten, die die Streithelferin in Rechnung gestellt habe, lägen um ca. 15 % über dem «Normaltarif nach der Schwacke-Liste.

Die Streithelferin biete zwei Tarife an, einen Normaltarif mit Mietkaution sowie einen Normaltarif ohne Mietkaution. Dem Kläger sei es als Unfallgeschädigten nicht zuzumu­ten gewesen, Kautionszahlungen zu leisten, er habe deshalb einen Tarif ohne Mitkau­tion gewählt.

Der Kläger verfüge nicht über eine Kreditkarte und sei angesichts seiner Einkommens­verhältnisse nicht in der Lage eine Kaution zu leisten.

Der Kläger ist im Übrigen der Ansicht, dass sich wegen der Besonderheiten eines Unfallersatztarifs (Ausfallrisiko, höhere Vorhaltekosten, Vorfinanzierung) eine Erhöhung des Mietpreises rechtfertige. Dies habe auch die Beklagtenseite nicht moniert, sie habe vielmehr bei der von ihr vorge­nommen Abrechnung der Mietwagenkosten selbst einen 20prozentigen Zuschlag vor­genommen.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2009 – bei Gericht eingegangen am 10.08.2009 – ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

Der Kläger sowie die Nebenintervenientin beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.331,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

der Kläger hätte problemlos ein klassegleiches Fahrzeug zu einem Preis von unter 1.230,00 € inkl. Vollkaskoversicherung/Haftungsreduzierung anmieten können. Dies ergebe sich aus einer Internetrecherche, die die Beklagte am Tag der Erstellung der Klageerwiderung (31.07.2009) erstellt habe.

Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht,

dass ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 % durch nichts gerechtfertigt sei. Die Schwacke-Liste sei aus methodischen Gründen völlig ungeeignet zum Ermitteln des Normaltarifes, dies habe nicht zuletzt der Marktpreisspiege! des Fraunhofer Insti­tuts für Arbeitswirtschaft und Organisation IHO ergeben.

Wegen des weiteren Sachvortrages nimmt das Gericht Bezug auf die umfangreiche Klageerwiderung nebst den noch umfangreicheren Anlagen (Bl. 47-121 der Akte).

Entscheidungsgrunde:

Die zulässige Klage führt in der Sache nur zu einem Teilerfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus den §§ 823, 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Dem Kläger steht Ersatz für die Mietwagenkosten auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu.

Ausgehend davon beträgt der durchschnittliche Wochentarif für ein Fahrzeug der Klasse 5 im Postleitzahlengebiet 664 574,00 € inkl. Mehrwertsteuer. Dies führt zu einem berechtigten Anspruch in Höhe von 1.722,00 €.

Der Kläger kann als erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig hal­ten darf (BGH NJW 2006, 1506 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.). Als Ausfluss des aus dem Grundsatz des Erforderlichen hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebotes kann der Geschädigte allerdings nicht unbeschränkt jegliche Kosten ersetzt verlangen. Vielmehr ist er gehalten, im Rahmen des zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirt­schaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH NJW 2008, 2910 ff.). Er muss daher von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahr­zeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich den günstigeren Mietpreis wählen, bzw. kann nur insoweit vollständig Ersatz verlangt werden (BGH a. a. O.). Der Geschädigte verstößt nicht bereits deshalb gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, weil er ein Fahrzeug zu dem im Verhältnis zu dem Normaltarif teureren Unfallersatztarif anmietet. Vielmehr sind hier die besonderen Umstände in der Unfallsitua­tion zu berücksichtigen (BGH NJW 2006, 2622 ff.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu schätzen. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangen­heit mehrfach entschieden, dass für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfer­tigung eines Unfallersatztarifs der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln darf (BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NZV 2008, 339 ff.).

Auch wenn nach dieser Rechtsprechung des BGH die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des Schwackemietpreisspiegels 2006 grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, darf die Schadenshöhe nach Rechtsprechung des BGH nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Je­doch ist es nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schadensgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit kon­kreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008, 1519 ff.).

Mit Vorlage der Studie des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ hat die Beklagte keine konkreten Fehler hinsichtlich der Schwacke-Mietpreisliste 2006 als Schätzungsgrundlage aufge­zeigt. Zwar sind die Durchschnittspreise der Mietwagentarife dieser Studie niedriger als die Normaltarife, die sich nach der Schwacke-Mietpreisliste 2006 errechnen. Auch verkennt das Gericht nicht, dass die Mietwagenpreise der Schwacke-Mietpreisliste 2006 aufgrund einer Selbstauskunft der Mietwagenvermieter in Kenntnis, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, erfolgten, während das Ergebnis des Preisspiegels des Fraunhofer Instituts auf einer anonymen Befra­gung im Rahmen eines atypischen Anmietszenarios beruht und das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 25.07.2008 – Az: 10 O 2539/08 – deshalb die Studie des Fraunhofer Instituts Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 und nicht die Schwackemietpreisliste 2006 bei der Schätzung des Normaltarifs im Rahmen des § 249 BGB zugrunde gelegt hat. Dem gegebenenfalls bestehenden Vorteil der Anonymität, den die Studie des Fraunhofer Instituts bietet, steht der Nachteil der ge­ringeren Datenerfassung und auch der Zusammenfassung der Vergleichsgebiete (größere Gebiete wurden zusammengefasst) gegenüber (vgl. hierzu auch den Aufsatz von Wenning in NZV 2009, 473 ff.). Die von der Beklagten weiter vorgelegte Zusam­menstellung des Herrn Dr. Zinn ist zudem nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Grundlage der Schadensbemessung vorliegend zu begründen. Denn die dort vorhan­denen Preisabfragen sind alle für den Zeitraum Sommer 2007 für einen relativ gerin­gen Zeitraum von gerade drei Monaten erfolgt. Zudem werden großräumig mehrere Postleitzahlengebiete in ganz Deutschland zusammengefasst (vgl. auch LG Köln, Ur­teil vom 10.10.2008, 6 U 115/08).

Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind bereits aufgrund des Umstandes, dass es sich um Internetangebote handelt, nicht vergleichbar. Auch betreffen sie einen ganz anderen Zeitraum. Das Angebot ist erstellt worden für den Zeitpunkt der Klageerwiderung, also den 31.07.2009. Das Mietfahrzeug wurde von dem Kläger jedoch in der Zeit vom 08.11. bis 29.11. 2008 angemietet. Dass tatsächlich zu dem entscheidenden Zeitraum eine Anmietung zu den durch die Beklagte vorgelegten Angeboten möglich war, ist nicht ersichtlich und auch nicht weiter vorgetragen.

Aus alledem folgt, dass der Kläger von der Beklagten den oben genannten Betrag in Höhe von 1.722,00 € verlangen kann.

Die wertergehende Klage war dagegen abzuweisen:

Zunächst fällt auf, dass die Streithelferin in ihrer Rechnung vom 01.12.2008 auf den Normaltarif in Höhe von 574,00 € einen Aufschlag von 15 % vorgenommen hat, da der Kläger den Normaltarif ohne Mietkaution gewählt hat.

Allerdings ist in dem Normaltarif nach Schwacke-Liste Fahrzeugklasse 5 in Höhe von 574,00 € die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

Die Streithelferin hat in ihrer Abrechnung vom 01.12.2008 auf den Betrag von 574,00 € + 15 % = 660,00 € nochmals 19 % Mehrwertsteuer errechnet, was bereits ihren eigenen Tarifen widerspricht und unter dem Strich zu einem 37%igen Aufschlag zum Normaltarif nach der Schwacke-Liste führt, der unter keinen Umständen gerecht­fertigt ist.

Weiterhin war der Kläger darlegungs- und beweisbelastet für seine Behauptung, dass ihm die Anmietung des Fahrzeugs mit einer Kautionsleistung nicht möglich gewesen sei. Hierauf hat die Beklagte unter Hinweis auf die ständige BGH Rechtsprechung zu­recht hingewiesen.

Zwar hat der Kläger behauptet, nicht im Besitz einer Kreditkarte zu sein, gleichzeitig hat er eine Verdienstabrechnung vorgelegt, die ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von knapp 1.800,00 € belegt.

Es ist daher weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen war, die Kautionsforderung – deren Höhe ebenfalls nicht vorgetra­gen ist – zu erbringen.

Demgemäß war von dem Normaltarif ohne Aufschlag als erforderlicher Betrag zur Schadensbeseitigung auszugehen.

Schließlich erachtet das Gericht auch den Aufschlag von 8,00 € pro Tag für das Zur-Verfügungstellen von Winterreifen nicht für gerechtfertigt. Dies muss zumindest ab dem Zeitraum der im Jahr 2008 eingetretenen Gesetzesänderung im Bereich der Er­forderlichkeit von Winterreifen gelten.

Demnach ist die Streithelferin verpflichtet, alle Fahrzeuge ab dem 01.11.2008 mit Win­terreifen auszurüsten. Demgemäß kann sie diese Kosten nicht als Sonderaufwand berechnen, der Kläger kann in der Folge diese Kosten auch nicht von der Beklagten erstattet verlangen.

Aus alledem folgt, dass die Beklagte – nachdem sie bereits außergerichtlich 1.224,95 € gezahlt hat – an den Kläger lediglich weitere 497,05 € zu erstatten hat.

Die weitergehende Klage war dagegen abzuweisen.

Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger wei­tere Zinsen für die Zeit ab dem 10.04.2009 von der Beklagten verlangt, ist hierfür kein Vortrag gehalten. Insoweit war die Klage also ebenfalls abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen schließlich folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1,101. 708 Nr. 11,711 ZPO.

Soweit das AG Zweibrücken.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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