AG Zweibrücken verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Leistung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 2.6.2014 – 1 C 62/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein aktuelles Urteil des AG Zweibrücken zu dem restlichen Schdensersatz in Form der restlichen Sachverständigenkosten  gegen die HUK COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. bekannt. Das Urteil erging, nachdem das Urteil des BGH vom 11.2.2014 –VI ZR 225/13 –  mit positivem Ergebnis bereits veröffentlicht war. Der hier erkennende (junge) Richter des AG Zweibrücken prüft seitenlang die Angemessenheit (nach BVSK), obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte BVSK nicht kennen muss. Und weil er sich wohl selbst nicht traut, erfolgt die Prüfung auf die BVSK-Liste 2013 sowie 2010/2011. Diese „Angemessenheitsprüfung“ hätte er sich unter Verweis auf BGH Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – sparen können. Es beschleicht einen jedoch der Verdacht, dass die Versicherer um die Defizite der Gerichte wissen. Diese Defizite werden dann gnadenlos ausgenutzt, obwohl die Rechtslage, durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung gefestigt, genau anders ist. Es ist daher wichtig, dass hier im Blog auch die Fehler aufgezeigt werden. So mancher Richter liest hier nämlich mit und so manches Gericht ist in Schriftsätzen auf diesen Blog hingewiesen worden. Lest selbst das Urteil aus Zweibrücken und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 C 62/14

Amtsgericht
Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands aG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Zweibrücken durch den Richter … am 02.06.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Forderungen der Sachverständigengesellschaft … aus der Rechnung Nr. … vom 24. Juli 2013 in Höhe von 146,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2013 freizustellen.

2.      Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 91,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltekosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2013 zu zählen.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Abfassung eines Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch in Höhe von 146,94 € gegenüber der Kfz-Sachverständigengesellschaft … aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit § 115 VVG. Nachdem die Beklagte von Gesamtkosten in Höhe von 635,18 € netto bislang lediglich 488,24 € ausgeglichen hat verblieb der Klägerin ein Freistellungsanspruch in Höhe von 146,94 €.

1.

(1) Die Kosten eines Sachverständigen gehören anerkanntermaßen zu den vom Schädiger zu ersetzenden Positionen, wenn die Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (LG Zweibrücken, Urt. v. 18. Oktober 2011, Az. 3 S 3/11). Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten – und damit auch Sachverständigenkosten – erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560 m.w.N.). Das ist bei Verkehrsunfällen regelmäßig der Fall. Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen durch den Unfallgeschädigten zur Feststellung des Unfallschadens gehört zu den adäquaten Folgen eines Verkehrsunfalls. Der Grund hierfür liegt darint dass es dem Geschädigten nach einem Unfall rasch und ohne weitere Schwierigkeiten ermöglicht werden muss, Beweise zu sichern und eine neutrale Abrechnungsgrundlage zu schaffen. Die dadurch bedingten Kosten hat deshalb der Schädiger grundsätzlich zu ersetzen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten völlig unbrauchbar ist oder das vorgerichtliche Gutachten diese Funktion durch ein Verschulden des Geschädigten nicht erfüllt. Keiner der genannten Fallgruppen ist hier einschlägig. Zudem hat der Geschädigte keine Erkundigungspflicht nach einem besonders günstigen Sachverständigen, sondern trägt lediglich das Risiko, dass sich der Sacherstärtdlge in einem späteren Prozess als zu teuer erweist (vgl. LG Oldenburg NJW-RR 2013, 273 m.w.N.).

Hieraus folgt allerdings nicht, dass erforderlich nur die Sachverständigenvergütung sei, die objektiv angemessen und/oder üblich ist, und der Schädiger darüber hinausgehende Sachverständigenkosten schon deshalb nicht zu erstatten habe. Denn Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erfprderlichleit von zurSchadensbeseitigung aufgewendeten Kosten ist nicht allein die objektive Erforderlichkeit dieser Kosten, wie sie sich etwa von Sachverständigen ermitteln lässt. Maßgebend für diese Frage ist vielmehr, ob einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Position des Geschädigten die aufgewendeten Kosten als zweckmäßig und angemessen erscheinen, mithin also ein objektiviert-subjektiver Maßstab (LG Kaiserslautern, Urt. v. 14. Juni 2013, Az. 3 0 837/12). Daraus folgt, dass die Erforderlichkeit von Kosten, auch von Sachverständigenkosten, sich grundsätzlich aus der Sicht des vernünftig denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten beurteilt und nicht aus der Sicht eines Sachverständigen. Eine Überhöhung dieser Kosten geht damit so lange zu Lasten des Schädigers, wie der Geschädigte diese Überhöhung im genannten Maßstab nicht erkennen kann.

(2) Der Einwand der Beklagten, das vom Sachverständigen … berechnete Honorar sei überhöht und damit nicht ersatzfähig, greift nicht. Zwar trifft es im Ansaztz zu, dass der Geschädigte grundsätzlich nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen kann, die zur Behebung des Schadens erforderlich waren. Erforderlich sind dabei solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten aus gesehen als zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. oben). Ausgehend von dieser Grundlage ist es der Klägerin nicht verwehrt, die angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 635,18 € geltend zu machen. Die Höhe des geltend gemachten Honorars steht nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der später ermittelten Reparaturkosten, dass der Klägerin ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Erst wenn für die Klägerin als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr den vollen Ausgleich verlangen. Eine auffällige Überhöhung oder willkürliche Festsetzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten zu den üblichen Kosten eines Sachverständigen ist nicht gegeben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Abrechnung anhand einer an der Schadenshöhe orientierten Pauschale erfolgte (BGH NJW 2006, 2472; BGH NJW 2007, 1450).

Zur Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht die BVSK-Befragung heran. Diese erscheint dem Gericht als taugliche Schätzungsgrundlage (vgl. LG Zweibrücken, Hinweisbeschluss v. 11. September 2012, Az. 3 S 30/12, BeckRS 2012, 20217; LG Zweibrücken, Urteil v. 18. Oktober 2011, Az. 3 S 3/11 m. w. N.; LG Zweibrücken, Urt. v. 22. Februar 2011, Az. 3 S 95/10). Soweit die Beklagte meint, die BVSK sei als Schätzgrundlage nicht geeignet, da es sich um eine bundesweit erhobene Befragung handele, so kann dem nicht gefolgt werden. Derartige pauschale Behauptungen können die Eignung der BVSK-Tabelle als geeignete Schätzgrundlage nicht erschüttern. Der Heranziehung der BVSK-Tabelle steht auch nicht das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel v. 29. April 2014 entgegen. Soweit dort zwischen der Schätzung des Grundhonorars und der Schätzung der Nebenkosten unterschieden wird und die BVSK-Tabelle lediglich für das Grundhonorar herangezogen wird, folgt dem das erkennende Gericht ausdrücklich nicht. Nach Auffassung des Gerichts bildet die BVSK-Befragung auch für Nebenkosten eine geeignete Schätzgrundlage (so auch LG Oldenburg NJW-RR 2013, 273 (275)).

Im Einzelnen ergibt sich folgende Gegenüberstellung:

Abrechnungsposten         Rechnung                BVSK 2013              BVSK 2010/2011

– Es folgt eine Tabelle mit der Aufstellung/Gegenüberstellung der einzelnen Rechnungspositionen –

Unter Zugrundelegung dieser Gegenüberstellung ist es nicht ersichtlich, dass aus Sicht der Klägerin eine willkürliche Festsetzung von Sachverständigenkosten erfolgt ist. Nach der Mehrzahl der möglichen Tabellengrundlagen befindet sich das Gesamthonorar des Sachverständigen … im „HB V Korridor“, den 50 bis 60 Prozent der Befragten bei der Honorarberechnung zugrunde legen (Mihal NJW 2013, 1197 (1201)), der BVSK-Tabellen. Lediglich für den Fall, dass man innerhalb der BVSK-Tabelle 2013 die Werte der BVSK-Tabelle als „Ab-Werte“ sehen wollte, läge das Sachverständlgenhonorar 14,18 € über der nach der Tabelle maximal zulässigen Wertgrenze. Selbst unter dieser Annahme wäre eine willkürliche Vergütungsfestsetzung für die Klägerin noch nicht erkennbar. Darüber hinaus ergibt sich aus dar BVSK-Tabelle nicht eindeutig, ob die angegebenen Schadenshöhen „Bis-Werte“ oder „Ab-Werte“ sind. Geht man davon aus, dass es sich um „Bis-Werte“ handelt (davon ausgehend LG Zweibrücken, Hinweisbeschluss v. 11. September 2012, Az. 3 S 30/12, BeckRS 2012, 20217), so läge das Gesamthonorar des Sachverständigen ohnehin innerhalb des „HB V Korridors“ und es wäre für die Klägerin nicht erkennbar, dass es sich bei verschiedenen Einzelpositionen um eine leicht überhöhte Rechnung handelt. Die nicht eindeutige Frage, ob es sich bei den BVSK-Tabellenwerten um „Ab-Werte“ oder „Bis-Werte“ (wie bspw. innerhalb der RVG-Tabelle) handelt, darf jedenfalls nicht zu Lasten des Geschädigten gehen.

Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass einzelne Rechnungswerte jedenfalls nach der BVSK-Tabelle 2013 außerhalb des zulässigen Korridors liegen und damit überhöht sind. So liegen die Kosten für den 2. Fotosatz sowie die Schreib- und Kopiekosten über den zulässigen Maximalwerten. Zudem ist eine Grundlage für die Abrechnung der Audatex-Abrufkosten in Höhe von 20,00 € nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Gesamkosten, die wie aufgezeigt unter den zulässigen Maximalkosten bzw. nur leicht darüber liegen, war dies für die Klägerin aber jedenfalls nicht erkennbar. Insbesondere konnten auch die Porto/Teleon/Fax/E-Mail-Kosten als Pauschale abgerechnet werden. Dies sieht die BVSK-Tabelle zu den Nebenkosten ausdrücklich vor. Dass – wie die Beklagte meint – lediglich 0,70 € Fahrtkosten pro Kilometer abrechenbar sind, gibt die BVSK-Tabelle 2013 nicht her. Selbst der geringste Satz liegt im HB V Korridor bei 0,92 € pro Kilometer. Die abgerechneten 1,06 € sind bei zulässigen 1,16 € nicht zu beanstanden.

Soweit die Beklagte meint, die Kosten für drei Kopien des Gutachtens seien übersetzt, zudem sei zu Bestreiten, dass diese tatsächlich angefallen sind, greift dieser Einwand nicht durch. Nach Maßgabe des Erforderlichkeitsmaßstabs war für die Klägerin nicht erkennbar, wie viele Gutachten benötigt werden. Es war ihr durchaus zuzugestehen, von insgesamt drei erforderlichen Gutachtenausdrucken auszugehen. Denn in die mittlerwelle alltägliche Schadensabwicklung sind regelmäßig zwei Versicherer eingeschaltet, ein Geschädigter, ein Schädiger sowie Prozessbevollmächtigte (vgl. zu Fotosätzen auch LG Oldenburg a.a.O.). Es ist jedenfalls nicht willkürlich und für einen Laien nicht erkennbar, ob eine solche Anzahl von Ausdrucken tatsächlich benötigt wird. Soweit die Beklagte bestreitet, dass es tatsächlich zu drei Ausdrucken gekommen ist, dringt sie damit nicht durch. Es geht vorliegend um die Frage der Erforderlichkeit der Kosten.

Der Klägerin ist auch kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorzuwerfen. Soweit die Beklagte vorträgt, es sei nicht ersichtlich, wieso nicht ein Sachverständiger aus Saarbrücken am Sitz der Klägerin beauftragt worden sei, hat die Klägerin hierzu substantiiert dargelegt, dass aufgrund des Schadensersignisses in Zweibrücken die Niederlassung der BMW AG Saar-Pfalz  in Kirkel aufgesucht und ihr dort ein Sachverständiger vermittelt wurde. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beauftragung eines Sachverstandigen in Saarbrücken hätte daher nicht zu geringeren Fahrtkosten geführt. Wie gerichtsbekannt ist, ist die Entfernung zwischen Kirkel und Saarbrücken mit ca. 24 Kilometern nahezu identisch. Insbesondere besteht auch bei Vermittlung eines Sachverständigen durch ein Autohaus keine Erkundigungspflicht(AG Cham, NZV 2006, 655).

(3)
Hat die Beklagte auf Gesamtkosten in Höhe von 635,18 € netto bislang lediglich 468,24 € gezahlt, verbleibt der Klägerin ein Freistellungsanspruch in Höhe von 146,94 €.

2.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf geltend gemachten Nebenforderungen. Der Zinsanspruch hinsichtlich des Freistellungsanspruchs ergibt sich bereits aus Verzugsgesichtspunkten. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 19. September 20013 aufgefordert, den Betrag bis zum 26. September 2013 zu zahlen. Zahlung erfolgte nicht, so dass jedenfalls ab dem beantragten Zeitpunkt Verzug vorlag.

Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe von weiteren 91,00 € aus einer 1,3 Geschäftsgehühr aus einem Gegenstandswert von 1.605,18 €. Unbestritten war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits vorgerichtlich tätig. Die Beklagte hat auf die Gesamtforderung In Höhe von 215,00 € bislang lediglich 124,00 € gezahlt, so dass weitere 91,00 € offen sind.

3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 146,94 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Zweibrücken verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Leistung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 2.6.2014 – 1 C 62/14 -.

  1. Buschtrommler sagt:

    Auszug:
    …Soweit die Beklagte meint, die BVSK sei als Schätzgrundlage nicht geeignet, da es sich um eine bundesweit erhobene Befragung handele, so kann dem nicht gefolgt werden……

    Daran erkennt man durchaus, daß bei manchen Versicherern „die Bude brennt“, denn je nach Gusto wird dies auch gegenteilig als „Maßstab“ angepriesen.
    Für künftige Streitfälle eine durchaus handfeste und hilfsweise gute Argumentation, die einige Richter wohl gerne aufgreifen dürften.
    Ein ständiger Sinneswandel in der Meinungsäusserung lässt tief blicken und belegt die Hilflosigkeit bei dem Versuch, Geschädigte „über den Tisch“ zu ziehen mit fadenscheinigen Behauptungen.

  2. BGH Leser sagt:

    Wer war hier Beklatenvertreter?
    War das wieder einmal mehr Herr B. M. aus Köln?

  3. G.v.H. sagt:

    Hallo, W.W.,
    die Welt bei Gericht besteht nicht nur aus Musterurteilen und in diesem Fall hat sich der Richter bezüglich der unsinnigen Infragestellungen doch noch ganz gut behaupten können, wenn auch nicht alle seine Überlegungen schadenersatzrechtlich tragfähig sind. Ich meine deshalb, dass auch dieses Urteil seine Berechtigung hat, hier bei CH eingestellt zu werden. Vielen Dank dafür.

    G.v.H.

  4. Willi Wacker sagt:

    Ein Manko hat allerdings wieder das Urteil. Es hätte nicht auf Freistellung, sondern auf Zahlung erkannt werden müssen. Die beklagte HUK-COBURG hat nämlich ernsthaft und endgültig die fällige Schadensersatzleistung abgelehnt.

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