AG Zweibrücken verurteilt Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit prima Urteil vom 4.1.2016 – 1 C 366/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch noch ein Urteil aus Zweibrücken zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VN der HUK-COBURG vor. Und wieder handelt es sich um eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 C 366/15

Amtsgericht
Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin

gegen

– Beklagte –

wegen Verkehrsunfallrecht

hat das Amtsgericht Zweibrücken durch die Richterin am Landgericht B.-L. am 04.01.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 118,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 118,00 € verlangen, §§ 7 Abs. 1, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die die unfallbedingt entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit.

Grundsätzlich kann ein Geschädigter die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, soweit ein solches zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Insoweit handelt es sich um Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde (vgl. BGH VersR 2005, 380; BGH VersR 2007, 560, BGH VersR 2014, 474). Erforderlich sind Herstellungskosten dann, wenn sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560 m.w.N.). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebqt gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 132, 373, 376 m.w.N.). Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abzustellen. Hiernach ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine Individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (vgl. BGHZ 132, 373, 376/377; 163, 362, 365 jew. m.w.N; zuletzt BGH VersR 2013, 1590; BGH VersR 2014, 474).

Insoweit ist der Geschädigte auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, verbleibt beim Geschädigten (vgl. BGH VersR 2007, 560). Dieser wird jedoch, weil es im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, oder verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß NZV 2001, 321, 322 m.w.N), in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollen Ausgleich verlangen. Das gleiche gilt, wenn dem Geschädigten, selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; LG Berlin NZV 2004, 635, 637).

Diese Maßstäbe sind auch auf den Fall anzuwenden, in dem der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars an den Sachverständigen abtritt. Eine Abtretung hat keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Höhe die Forderung selbst zur Entstehung gelangt ist. Nach §§ 398 ff BGB können Forderungen als Vermögensbestandteile übertragen werden. Dies geschieht unter vollständiger Wahrung der Identität der Forderung. „Lediglich“ die Gläubigerstellung geht vom Zedenten auf den Zessionar über (vgl. Grüneberg in Palandt, 74. Auflage, 2015 § 398 Rdnr. 1 ff.). Würde man bei der Prüfung des Bestehens der Forderung selbst unterschiedliche Maßstäbe anlegen, je nachdem, ob der Geschädigte selbst seine Forderung geltend macht oder sich entschließt, diese dem Sachverständigen zu übertragen, so würde man letztlich unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen für ein und denselben Anspruch schaffen. Konsequenterweise würde wohl in den meisten Fällen deren Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Prüfung führen, ob und in welcher Höhe die Forderung besteht. So würde letztlich die Identität der Forderung bei Abtretung gerade nicht gewahrt. Vielmehr ginge mit dem Wechsel der Gläubigerstellung zugleich auch eine Änderung der Forderung selbst einher. Dies ist mit den Grundsätzen der Abtretung nicht zu vereinbaren.

Unter Zugrundelegung der maßgeblichen BVSK-Befragung 2013 war der Ansatz eines pauschalen Grundhonorars in Höhe von 324,00 € netto nicht zu beanstanden (Wiederbeschaffungswert i.H.v. 1.275,00 €).

Dass die Abrechnung des Grundhonorars den Zeitautwand nicht berücksichtigt, ist unbedenklich. Die Pauschalierung des Honorars, orientiert an der Schadenshöhe, trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH VersR 2007, 560). Nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskamrner des Landgerichts Zweibrücken (zuletzt 3 S 123/14) ist die Orientierung an der vom dem BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars nicht zu beanstanden. Insoweit darf auch nicht verkannt werden, dass die BVSK-Befragung nicht in erster Linie dazu dient, einen verlässlichen Durchschnittspreis zu bilden. Zunächst dient jene als Anhaltspunkt für die Prüfung einer für den Laien erkennbaren Überhöhung des Honorars. Unter Zugrundelegung dessen und der festgesetzten Schadenshöhe war das angesetzte Grundhonorar in Höhe von 324,00 € für einen Laien nicht erkennbar überhöht, Es bewegt sich noch innerhalb des maßgeblichen Honorarkorridors der BVSK-Befragung 2013.

Die angesetzten Fahrtkosten sind nicht substantiiert bestritten. Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit in Frage gestellt hat, ergibt sich bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass dieser das Fahrzeug besichtigt hat. Iinsoweit ist das Bestreiten der Beklagten als ins Blaue hinein und daher unbeachtiich, zu werten.

Erstattungsfähig sind die Kosten des ersten und zweiten Fotosatzes. Auch hier bewegen sich die jeweils angesetzten Kosten innerhalb des Honorarkorridors. Zu ersetzen sind hiernach für den ersten Fotosatz 10,20 €, für den zweiten Fotosatz 6,60 €.

Gleiches gilt hinsichtlich der Schreib- sowie Kopiekosten. Diese kann der Sachverständige auch separat in Rechnung stellen (vgl. Urteil LG Zweibrücken vom 01.02.2011, Az. 3 S 95/10; Urteil v. 25.06.2013, 3 S 82/12). Der Umstand, dass ein Werk in schriftlicher Form geschuldet wird, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, welche Teile der werkvertragtichen Leistung von dem pauschalierten Grundhonorar abgedeckt werden.

Auch die angesetzte Porto- und Telefonpauschale bewegt sich innerhalb des Korridors.

In der Summe ergibt dies einen erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 531,87 € brutto, worauf die Beklagte unstreitig 390,00 € gezahlt hat, so dass jedenfalls noch der klageweise geltend gemachte Restanspruch in Höhe von 118,00 € begründet ist.

Letztlich hätte die Beklagte die Kosten auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Regelungen zu erstatten, und zwar auch unabhängig davon, ob der tatsächliche Zeitaufwand für das gefertigte Gutachten möglicherweise relativ gering war. Wenn die Parteien eine bestimmte Vergütung nach § 632 Abs. 1 BGB – wie hier – nämlich nicht vereinbart haben und eine Taxe i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des  § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, dass Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Als übliche Vergütung kann nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne Weiteres auszumachen und ggf. durch den Tatrichter zu ermittein ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein (vgl. zur Problematik BGH NJW 2006, 2472 ff. m.w.N.). Demgemäß ist die Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2013 per se nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Honorarberechnung ist ausnahmslos die Höhe des begutachteten Schadens, so dass dieser Ausgangspunkt, sollte die Übung dieser Mitglieder des die Befragung durchführenden Verbandes weit verbreitet sein, als solcher nicht als unüblich angesehen werden kann (vgl. zur Problematik BGH a.a.O.).

Der BVSK ist der größte Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland, 100 % der befragten Mitglieder rechnen ihr Honorar in Anlehnung an die Schadenshöhe ab, wie der BVSK-Honorarbefragung 2013 zu entnehmen ist. Dabei haben an der BVSK-Honorarbefragung überregional 840 Standorte der BVSK-Mitglieder teilgenommen. Mithin haben ca. 95 % der BVSK-Mitglieder an der Befragung teilgenommen und diese rechnen ihr Honorar ausnahmslos in Anlehnung an die Schadenshöhe ab.

Daraus resultierend kann festgehalten werden, dass die Berechnungsweise, welche hier auch der Sachverständige gewählt hat, unter den BVSK-Mitgliedern weit verbreitet und flächendeckend angewandt wird. Nachdem der BVSK auch der größte Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfe-Sachverständiger in Deutschland ist, ist die geltend gemachte Forderung auch üblich i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Der Klageanspruch war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zuzusprechen; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist § 708 Nr. 11, 713 ZPO, entnommen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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