AG Zwickau urteilt zu den Mietwagenkosten und zum Sachverständigenhonorar mit Urteil vom 11.5.2011 – 22 C 2090/10 -.

Hallo Leser,

der Aufruf, Urteile aus den neuen Bundesländern zu senden, ist erhört worden. Hier noch ein Urteil aus den östlichen Bundesländern. Das Amtsgericht Zwickau hat zu  den Mietwagen- und Sachverständigenkosten entschieden. Die Mietwagenbegründung ist top. Die Sachverständigenkosten wurden  auf Angemessenheit überprüft = eigentlich flop. Bei aller Fehlerhaftigkeit wurden jedoch nur geringe Abzüge beim SV-Honorar vorgenommen.

Amtsgericht Zwickau

Aktenzeichen: 22 C 2090/10

Verkündet am: 11.05.2011

IM NAMEN DES VOLKES !

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1.

– Beklagter –

2. HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertr. durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Zwickau durch

Richter am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 am 11.05.2011

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 609,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.05.2010 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 622,68 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 09.03.2010, wobei die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 100 % unstreitig ist. Streitig sind nur restliche Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten, die der Kläger ersetzt haben möchte.

Nach dem Unfall am 09.03.2010, bei dem der Pkw Hyundai Accent, amtliches Kennzeichen … des Klägers beschädigt wurde, mietete er am 11.03.2010 bei der Firma … einen Pkw Peugeot 207, Mietwagengruppe 5, der mit Mietwagengruppe 1 berechnet wurde. Mit Rechnung vom 22.03.2010 wurden 415.00 EUR netto als 7-Tagespauschale inklusive Kilometer, 70,00 EUR netto für einen 2. Fahrer, 56,00 EUR netto Haftungsbefreiung, 25,00 EUR netto für die Zustellung außerhalb des Stadtgebiets sowie 7 Tage für Winterräder á 35,00 EUR netto in Rechnung gestellt, insgesamt brutto 715,19 EUR. Mit Rechnung vom 29.03.2010 wurde für den in der Folge ebenfalls angemieteten PKW Hyundai I 20, der den Peugeot ersetzte, für eine 8 Tagespauschale mit Zusatzfahrer, Haftungsbefreiung, Abholung außerhalb des Stadtgebiets und Winterräder ein Gesamtbetrag von 812,77 EUR brutto berechnet.

Am 10.03.2010 wurde der Sachverständige … mit der Begutachtung des Schadens beauftragt. Dieser ermittelte einen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert von 1.750.00 EUR und machte für sein Gutachten 566,44 EUR brutto bzw. 476,00 EUR netto geltend, bestehend aus jeweils netto 325,00 EUR Grundhonorar, 33,00 EUR Fahrtkosten, 23,00 EUR Fotokosten Originalgutachten, 10,00 EUR Fotokosten Duplikatsgutachten, 17,00 EUR Proto/Telefon/EDV, 23,00 EUR Schreibkosten Gutachten, 5,00 EUR Schreibkosten Duplikate, 10,00 EUR Produktion und Archivierung sowie 30.00 EUR Restwertbörse für die Ermittlung des Restwerts.

In der Folge zahlte die Beklagte zu 2) am 09.04.2010 auf die Mietwagenkosten von 1.527.96 EUR insgesamt 1.226,89 EUR, auf die Sachverständigenkosten von 566,44 EUR nur 244,83 EUR und verweigerte weitere Zahlungen. Am 28.05.2010 setzte der Klägervertreter der Beklagten zu 2) eine Frist zur Begleichung der restlichen Kosten, die Beklagte zu 2) lehnte mit Schreiben vom 21.06.2010 jegliche weitere Zahlung ab.

Der Kläger behauptet, die Sachverständigenkosten seien angemessen und üblich, die Systematik zur Ermittlung der Sachverständigenkosten sei üblich. Alle regulären Versicherungen akzeptierten diese Methode. Die Klägerin behauptet, die Mietwagenkosten seien ortsüblich und angemessen, die Zustellung und Abholung der Mietwagenkosten sowie Kosten für den zusätzlichen Fahrer und die Winterräder seien ersatzfähig und die Kosten seien der Höhe nach angemessen.

Er beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 622,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Sie meinen, den Schaden ausreichend reguliert zu haben. Sie behaupten, die Honorarforderung des Sachverständigen sei überhöht (Beweis: Sachverständigengutachten).

Die Beklagten behaupten, die Mietwagenkosten seien ebenfalls überhöht. Mit Schreiben vom 12.03.2010 sei der Kläger auf günstigere Tarife hingewiesen worden und hätte diese nutzen müssen. Dem Kläger sei deshalb bekannt gewesen, dass ein Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Tarif hätte anmietet werden können. Der Kläger habe daher gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie meinen, der Kläger hätte nachzuweisen, falls aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein über dem Normaltarif liegender Unfallersatztarif berechtigt gewesen wäre. Der Kläger hätte Bedenken gegen die Angemessenheit eines Preises von 101,86 EUR für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe haben müssen.

Das Gericht hat den Kläger angehört. Außerdem wurden die zwischen den Parteien gewechselten Schreiben in Augenschein genommen, ebenso die Rechnung des Sachverständigen und des Mietwagenunternehmens. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie des weiteren Parteivortrags wird auf das Protokoll vom 06.04.2011 (Blatt 40 bis 43 der Akte) sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen samt Anlagen K1 – K4 (Bl. 6 -14 d. A. ) und B1 – B2 (Bl. 26, 46/47 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.

I.

Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249 ff. BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 8 Abs. 1 StVO, bezüglich der Beklagten zu 2) auch aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Der Zinsanspruch ist aus Verzug gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.

1.

Unstreitig haften die Beklagten als Gesamtschuldner für sämtliche Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 09.03.2010 auf der … in Zwickau entstanden sind.

Streitig ist allein, ob die Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten in voller Höhe erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren.

2.

Die Sachverständigenkosten sind nahezu in voller Höhe berechtigt.

a)

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, wobei der tatsächliche Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nur einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen ex ante zu bemessenden Betrags bildet. Tatsächlich aufgewendeter Betrag und zu ersetzender Schaden sind nicht notwendig identisch. Wahrt der Geschädigte allerdings den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Maßgeblich ist, ob sich die an den Sacherständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Grundsätzlich darf der Geschädigte den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen darf.

Die Berechnungsmethode des Sachverstandigen … , das Grundhonorar anhand der Höhe des ermittelten Schadens zu berechnen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen: VI ZR 67/06, recherchiert über juris). Die Nettogutachterkosten betragen im vorliegendem Fall 325,00 EUR, das sind 18,6 % des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert. Dieser Aufwand ist nach Auffassung des Gerichts noch angemessen und vertretbar. Grundsätzlich tritt bei niedrigeren Schäden ein höherer Prozentsatz der Kosten des Gutachters auf, was nachvollziehbar ist. Die Kosten entsprechen auch laut Nachweis den von der Firma TÜV Süd Autoservice GmbH aufgelisteten Gutachtenskosten, so dass bezüglich der Höhe kein Zweifel über die Angemessenheit besteht. Die Einwände der Beklagten sind unerheblich.

b)

Auch für die Nebenkosten gilt, dass diese ortsüblich sein müssen und den notwendigen Aufwand nicht übersteigen dürfen. Das Gericht hat bei der Prüfung der Angemessenheit die Entscheidung des Landgerichts Zwickau vom 06.10.2008 (Aktenzeichen: 3 O 1576/06 in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 02.04.2009, Aktenzeichen: 7 U 1734/08) zugrundegelegt.

Insoweit wurden leichte Reduzierungen vorgenommen.

aa)

Soweit der Sachverständige Fahrtkosten von 60 Cent pro Kilometer geltend macht, so ist dieser Betrag gerechtfertigt. Das Landgericht Zwickau hat in seiner Entscheidung vom 06.10.2008, Aktenzeichen: 3 O 1576/06 in Anlehnung an die BVSK Honorarbefragung einen Kilometersatz von 70 Cent als angemessen angesetzt. 60 Cent sind also nachvollziehbar. Die 33,00 EUR Fahrtkosten netto sind berechtigt.

bb)

Für die Fotokosten des Originalgutachtens macht der Sachverständige 2,30 EUR pro Stück geltend. Im Urteil des Landgerichts sind sogar 2,40 EUR als angemessen angesehen worden. Gegen die Berechnung von 23,00 EUR für 10 Stück Originalgutachten gibt es daher keine Einwände.

cc)

Dagegen sind die Fotokosten für das Duplikatsgutachten von 1,00 EUR gegenüber den vom Landgericht Zwickau, dem sich das Amtsgericht vollinhaltlich anschließt, gewährten 0,6 EUR überhöht. Es sind daher 10 Stück Fotokosten á 60 Cent, das sind insgesamt 6,00 EUR angemessen, 4,00 EUR sind daher von der Forderung abzuziehen.

dd)

Auch die Schreibkosten von 2,30 EUR pro Stück sowie für das Duplikat von 50 Cent pro Stück, insgesamt als 28,00 EUR netto sind nachvollziehbar.

ee)

Dagegen sind Pauschalkosten von Porto, Telefon und EDV in Höhe von 17,00 EUR nach Auffassung des Gerichts überhöht. Das Gericht setzt gemäß § 287 ZPO einen Betrag von 10,00 EUR als angemessenen Betrag fest. Es sind weitere 7,00 EUR vom geltend gemachten Honorar abzuziehen.

Im zitierten Urteil des Landgerichts Chemnitz hat sich dieses nicht mit Kosten für die Restwertbörse sowie für Produktion und Archivierung auseinander gesetzt. Unstreitig müssen die Unterlagen des Sachverständigen jedoch archiviert werden, unstreitig wurde auch die Restwertbörse bemüht, streitig sind lediglich die Höhe der geltend gemachten Kosten. Das Gericht hält die 40,00 EUR geltend gemachten Kosten nicht für überhöht und macht auch hier von seiner Befugnis nach § 287 ZPO Gebrauch, den Schaden zu schätzen. Da es sich hierbei um eine Schadensersatzforderung in der Größenordnung von 40,00 EUR handelt und die Vernehmung der Sacherständigen aufgrund dessen Stundensätzen wesentlich teurer wäre als der gesamte Schaden, wobei auch nicht damit zu rechnen ist, dass der gesamte Schaden von 40,00 EUR wegfällt, sondern allenfalls reduziert würde, verzichtet das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf die vollständige Aufklärung und setzt den Schaden auf 40,00 EUR fest.

c)

Insgesamt sind daher 465.00 EUR netto oder 553,35 EUR brutto als Kosten für den Sachverständigen ersatzfähig; abzüglich der geleisteten 244,83 EUR verbleiben 308.52 EUR.

3.

Die Mietwagenkosten sind in vollem Umfang ersatzfähig.

Auch hier ist streitig, ob die Mietwagenkosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren und ob die Klägerin durch die Eingehung des ungünstigen Mietvertrags ein Mitverschuldensanteil an der Schadensentstehung hat.

aa)

Ein Geschädigter kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB an erforderlichem Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er muss daher von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich den günstigsten Mietpreis nehmen, den er auch nur ersetzt verlangen kann. Allerdings verstößt er nicht automatisch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er etwa ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, wobei die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Aktenzeichen: VI ZR 139/08, veröffentlich in der Rechtssprechungsübersicht des BGH).

Aufgrund der vorliegenden Umstände ist nicht von einer Not- oder Eilsituation auszugehen, der die Anmietung zum Unfallersatztarif ohne Erkundigungspflicht rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, Aktenzeichen: VI ZR 6/09, recherchiert über juris): Der Unfall ereignete sich an einem Dienstag gegen 16:10 Uhr. Der Mietwagen wurde erst 2 Tage später, also am Donnerstag, 11.03.2010 angemietet. Der Kläger hatte also über einen Tag Zeit, sich nach der günstigsten Möglichkeit umzusehen.

Da keine Notsituation vorlag, und der Kläger die Gelegenheit hatte, sich nach günstigen Tarifen zu erkundigen, ist der in Rechnung gestellte Preis mit entsprechenden Vergleichspreisen in Bezug zu setzen. Das Gericht kann in Ausübung seines Ermessens nach § 287 der Grundlage von Mietpreislisten den ortsüblichen Preis ermitteln.

bb)

Das Gericht wendet zur Ermittlung von Vergleichs preisen jedenfalls dann den“Schwacke-Mietpreisspiegel“ an, wenn zwischen Unfall und Mietwagenanmietung weniger als 7 Tage liegen. In diesen Fällen ist nämlich nach Auffassung des Gerichts der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts deshalb nicht anzuwenden, da dieser regelmäßig von einer Vorlaufzeit von 7 Tagen ausgeht und die zwischen Anfrage und Mietzeitpunkt liegen. Wie das Fraunhofer Institut in seiner Verteidigungsschrift mitgeteilt hat, liege der Preis bei sofortiger Anmietung am selben Tag nur „etwas“ höher, nämlich durchschnittlich 1 % bis 4 %. in seltenen Fällen könne dieses „etwas“ auch bis zu 20 % betragen. Dies betrachtet zwar das Fraunhofer Institut nicht als statistisch relevant, das Gericht jedoch schon. Aus diesem Grund ist der Fraunhofer Mietpreisspiegel nur bedingt anwendbar. Im vorliegendem Fall wurde die Kontrolle anlässlich des Unfalls mittels des Schwacke- Mietpreisspiegels 2010 durchgeführt. Die Schwacke-Metpreisliste wird auch vom Bundesgerichtshof grundsätzlich als geeignete Schätzgrundlage angesehen (zuletzt BGH, Entscheidung vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09, recherchiert über juris).

cc)

Der Kläger hat eine Mietwagenrechnung für einen Mietwagen der Klasse 1 erhalten, obwohl er einen Peugeot, der eigentlich zur Mietwagengruppe 5 gehört und einen Hyundai, der zur Mietwagengruppe 3 gehört, anmietete, insoweit hat ihm die Autovermietung einen reduzierten Tarif bewilligt. Da sein eigenes Fahrzeug nach Einschätzung des Gerichts in die Mietwagengruppe 3 einzuordnen ist, hätte ihm unter Einbeziehung einer Eigenersparnis ein Ersatzwagen der Mietwagenklasse 2 zugestanden. Dieser ist für das Postleitzahlengebiet 080 in der Klasse 2 mit 520,20 EUR Wochenpauschale für das arithmetische Mittel laut Schwacke-Metpreisspiegel 2010 ermittelt worden, das sind 436,97 EUR netto. Insoweit ist die 7-Tagespauschale von 415,00 EUR netto, die der Kläger erhielt, niedriger als der Vergleichswert der Schwackeliste. Der Mietpreis ist daher angemessen.

Bezüglich der 8-Tagespauschale von 474,00 EUR gilt das gleiche. Es wären hier 436,97 EUR r die 7-Tagespauschale sowie 68,00 EUR Tagespauschale anzusetzten gewesen, so dss insgesamt eine Betrag von 505,14 EUR angemessen gewesen wäre; der Preis, den der Kläger zu zahlen hatte, von 474,00 für eine 8-Tagespauschale ist daher niedriger als der in der Schwackeliste genannte Betrag.

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, nach der Mitteilung der Beklagten, dass es günstigere Mietwagen gibt, sich bei einem anderen Anbieter ein anderes Mietfahrzeug anzumieten, selbst wenn er die Mitteilung erhalten hat, da er gerade erst den Mietvertrag abgeschlossen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010. Az.: VI ZR 112/09, Rdz. 14, recherchiert über juris).

dd)

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die Kosten für den 2. Fahrer, für die Winterreifen, für Vollkasko und Anlieferung und Abholung ersatzfähig.

Unabhängig davon, ob ein Fahrzeug, das beschädigt wurde, vollkaskoversichert ist, bekommt man Mietfahrzeuge grundsätzlich nur mit Vollkaskoversicherung angeboten, um das Risiko des Vermieters zu minimieren. Die Kosten für die Vollkaskoversicherung sind vom Schädiger zu ersetzen.

Auch Zustell- und Abholkosten sind ersatzfähig, gerade diese stellen eine Leistung dar, die das Mietwagenunternehmen erbringt und die unfallbedingt sind. Im vorliegendem Fall wurde das Fahrzeug unstreitig gebracht und abgeholt.

Auch Winterbereifungszuschläge sind ersatzfähig. Nach Auffassung des Amtsgerichts Zwickau ist das Geltendmachen einer Pauschale für Winterbereifung nicht zu beanstanden, da im Winter Mietwagen generell nur mit Winterbereifung ausgereicht werden.

Da die benannte Zeugin das Fahrzeug mitführen wollte und nach dem Vortrag des Klägers auch hauptsächliche Nutzerin war, was sich auch schon daraus ergibt, dass sie es war, die den Unfall hatte und die im Mietvertrag als Fahrerin bezeichnet ist, ist der zusätzliche Betrag für den 2. Fahrer zu ersetzen. Grundsätzlich machen Mietwagenunternehmen Zusatzkosten für den 2. Fahrer geltend, da dies ein zusätzliches Risiko für sie darstellt. Da der Geschädigte und die Zeugin1 das Fahrzeug beide nutzen, ist nicht einzusehen, weshalb sich Kläger einschränken sollte, nur weil das ursprüngliche Fahrzeug zerstört war und ein Mietwagen in Anspruch genommen werden musste. Auch dies ist ein Schaden, der unmittelbar durch den Unfall verursacht wurde und daher von den Beklagten zu ersetzen ist.

Bezüglich der Ersatzfahrzeugskosten sind daher keine Abstriche von der klägerischen Forderung zu machen, zu ersetzen sind 1.527,96 EUR abzüglich gezahlter 1.226,89 EUR, mithin 301,07 EUR.

4.

Insgesamt sind also noch 308, 52 EUR restliche Gutachterkosten und 301,07 EUR Mietwagenkosten zu erstatten, insgesamt also 609,59 EUR Hauptforderung.

Der Betrag ist gemäß §§ 286, 288 BGB ab dem 29.05.2010 zu verzinsen, da die Beklagte spätestens seit 09.04.2010, als sie mit Schreiben vom gleichen Tag eine weitere Regulierung ablehnte, sich in Verzug befand.

Soweit die Ansprüche nicht begründet sind, war die Klage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Volltreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Und nun bitte Eure Meinung.

Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu AG Zwickau urteilt zu den Mietwagenkosten und zum Sachverständigenhonorar mit Urteil vom 11.5.2011 – 22 C 2090/10 -.

  1. vermieter sagt:

    bitte ueberschrift in ag zwickau ändern, bezüglich der mietwagenkosten ein gutes urteil

  2. virus sagt:

    Ein besseres Beispiel als dieses Urteil, dass ein Gericht keine Preiskontrolle des SV-Honorares durchzuführen hat, kann es nicht geben. Wenn der Richter der Meinung es, es wäre auch teurer gegangen, gibt er nichts dazu. Wenn er der Meinung ist, das ist zu teuer, nimmt er was weg.
    Sehr geehrter Herr Richter, wir leben in einer Marktwirtschaft, es hat also gefälligst der Markteilnehmer seine Kosten zu analysieren und seinen Gewinn zu kalkulieren, So wie oben ausgeführt, wurde dem Unternehmer Kfz-Sachverständiger durch ihren Richterspruch ein betriebswirtschaftlicher Schaden zugefügt. Und Wiederbeschaffungswert minus Restwert ist nicht die Grundlage worauf das Grundhonorar Bezug nimmt.

  3. Frank sagt:

    Hi Virus,

    letzter Satz is ok.

    Dafür sollte ja auch JEDER SV eine AGB haben die das ausdrücklich klärt.

  4. Klaus Meis sagt:

    Ein nettes, Klägerfreundliches Urteil.
    Wir haben Anfang Juli eine ähnliche Verhandlung, auch im Einzugsgebiet Zwickau, gegen, wer hätte es gedacht, die HUK und ihre Mittelsmänner. Bei uns geht es allerdings nur um 2x ~700€ Mietwagenkosten. Sobald die Urteile gefällt wurden bekommt ihr noch mehr aus der ex-DDR ;). Bin mal gespannt.

  5. Ein SV sagt:

    Sehr geehrter Herr Wacker,

    wie bitte können Urteile aus den neuen Bundesländern hier eingestellt werden? Falls Sie es noch nicht bemerkt haben sollten, wir schreiben das Jahr 2011.

    Ein SV

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Ein SV,
    zu den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland, nämlich den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg, sind mit dem Einigungsvertrag die östlich gelegenen, neuen Bundesländer, nämlich Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, beigetreten. Mithin gibt es seit dem 3. Oktober 1990 die alten und die neuen Bundesländer. Das ist nun einmal eine Tatsache, auch dann, wenn wir jetzt ein Deutschland sind. Der Begriff der DDR und somit der Ex-DDR, gefällt mir nämlich nicht, denn die war alles andere als demokratisch.
    Aber wenn es dich beruhigt, werde ich jetzt aufrufen, Urteile aus den östlichen Bundesländern verstärkt einzusenden. Vielleicht kommen dann auch ein paar Honorarurteile aus Sachsen-Anhalt.

  7. Besserwisser sagt:

    @ Ein SV 31.5.2011 11:28

    Urteile aus den neuen Bundesländern können sehr wohl hier eingestellt werden, wenn die Sachverständigen und die Anwälte jenseits von Elbe und Harz die von ihnen erstrittenen Honorarurteile der Redaktion senden. Die Anschrift und die Übermittlungsdaten sind aus dem Impressum zu entnehmen. Während Urteile aus aus Bayern oder dem Saarland oder Nordrhein-Werstfalen hier häufig eingestellt werden, sind Urteile aus dem Beitrittsgebiet eher selten. Es hilft auch den Sachverständigen in Brandenburg oder Sachsen-Anhalt, wenn Honorarurteile anderer Gerichte aus den neuen Bundesländern hier eingestellt werden. Ich finde daher den Aufruf nach mehr Urteilen aus dem Osten durchaus sachdienlich. Kritik an dem Aufruf ist daher verfehlt!

  8. wesor sagt:

    Wem wunderts, in Zwickau ersetzen Richter die Marktwirtschaft und setzen die Preise fest. Wir sind das Volk und setzen die Besoldung der Richter fest. Freispruch, denn sie wissen nicht was sie tun!

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