BVSK-Honorarbefragung 2011 läuft auch mit Beteiligung von Nichtmitgliedern?

In der vom Bundesanzeiger-Verlag herausgegebenen Zeitschrift des BVSK „Der Kfz-Sachverständige“ 2011 Heft 3 war auf Seite 11 zum Thema BVSK-Honorarbefragung 2011 folgender Artikel von Herrn Rechtsanwalt Elmar Fuchs als Geschäftsführer des BVSK e.V. zu lesen, den ich wortwörtlich der  Leserschaft dieses Blogs bekannt gebe: :

„Honorarbefragung 2011

Der BVSK führt derzeit die traditionelle Honorarbefragung durch, an der sich weit über 500 Mitglieder beteiligt haben. Es ist davon auszugehen, dass sich an der Honorarbefragung mindestens 90 % der BVSK-Mitglieder beteiligen werden.

Eine Honorarbefragung ist naturgemäß dann aussagekräftig, wenn ein Großteil des Marktes der Kfz-Sachverständigen in der Befragung erfasst wurde. Der BVSK eröffnet daher die Möglichkeit, dass sich auch Nichtmitglieder an der Befragung beteiligen.

Nutzen Sie die Chance, zur Wahrung Ihrer eigenen Interessen, die Honorarbefragung auf ein möglichst  breites Fundament zu stellen. Der nachfolgend abgedruckte Fragebogen – den Sie auch als separate Beilage in diesem Heft finden – kann per Fax an die BVSK-Geschäftsstelle (030/25378510) übermittelt werden.

Der Fragebogen kann sowohl mit Namen, aber selbstverständlich auch anonym abgegeben werden. Im letzteren Fall bitten wir jedoch um Angabe zumindest der ersten beiden PLZ-Nummern, um eine entsprechende regionale Zuordnung vornehmen zu können.

(Es folgt dann der Fragebogen.)“

So wortwörtlich Herr Fuchs im Kfz-Sachverständigen 2011, Heft 3 Seite 11.

Hierzu einige Anmerkungen von mir:

1. Wenn sich auch Nichtmitglieder an der Honorarbefragung beteiligen sollen, dann kann es sich nicht mehr um eine „BVSK-Honorarbefragung 2011“ handeln. Bisher hatte der BVSK seine Honorarbefragung damit gerechtfertigt, dass der mitgliederstärkste Sachverständigenverband seine Mitglieder befragt habe und verwies auf das wiedergegebene Ergebnis. Da Nichtmitglieder bisher an der Befragung nicht teilnehmen konnten, konnte sich die Honorarbefragung auch zu recht als „BVSK-Honorarbefragung“ bezeichnen. Das geht allerdings jetzt nicht mehr, da nachgewiesenermaßen bereits ein Nichtmietglied anonym an der Befragung teilgenommen hat. Und damit kommen wir zum zweiten Punkt. Das teilnehmende Nichtmitglied hat die ersten beiden Ziffern der PLZ  für die Region angegeben, so wie von Herrn Fuchs gewünscht. Aber damit haben wir eine anonyme Teilnahme eines Nichtmitglieds. Und damit ist die Honorarbefragung keine des BVSK mehr.

2. Die ersten beiden Ziffern der Postleitzahl besagen über die Region gar nichts aus. Bestes Beispiel ist die 47 für Duisburg. Wie bereits in den Urteilen contra Fraunhofer durch die niederrheinischen Gerichte festgestellt wurde, reicht der PLZ-Bereich 47 für Duisburg vom großstädtischen Ruhrgebiet mit seiner dichten Besiedelung bis hin zur niederländischen Grenze und seiner ländlichen Umgebung. Dass die Bedingungen in der Großstadt anders sind als auf dem Dorf am Niederrhein dürfte jedem einleuchten. Dies gilt auch für den Kfz-Sachverständigen Duisburg-Mitte und dem  aus Straelen oder einem anderen niederrheinischen Ort in diesem PLZ-Bereich.

Teilweise reichen die Regionen der zweistelligen PLZ-Bereiche sogar über Ländergrenzen hinweg. So reicht die 63 bis nach Bayern herein. Auch in Hamburg kann es durchaus zu kuriosen Abgrenzungen kommen, wenn der eine Stadtteil 20 hat und der nächste 21. Diese Schnittlinie kann sogar an einer Straße liegen.  Also die bekannten Nachteile des zu großen Rasters, das die Rechtsprechung bereits zu recht bei der Fraunhofer-Erhebung bei den Mietwagenkisten beanstandet hat, dieses große Raster will jetzt auch der BVSK anlegen. Schon von daher kann gesagt werden, dass die Erhebung wenig Aussagekraft hat und haben wird.

3. Wozu braucht der BVSK die Honorarangaben der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen, die nicht Mitglied im BVKS sind? Die Antwort ist die, um damit zu dokumentieren, dass nicht nur die so und so viel Mitglieder dieses Verbandes, sondern auch andere freie Sachverständige in  diesem festgestellten Bereich abrechnen. Mit einem solchen Ergebnis kann man sich doch besser bei der HUK anbiedern? Das Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK ist ja bekanntlich keine Schätzgrundlage. Das ist bereits zumindest bei den Instanzgerichten durch. Also muss etwas anderes her, was nicht auf Sondervereinbarungen mit dem Versicherer beruht.

4. Woher nimmt der Herr Geschäftsführer die Erkenntnis, dass sich mindestens 90 % der BVSK-Mitglieder an der Honorarbefragung 2011 beteiligen werden? Das Ergebnis der Befragung erinnert mich an „Wahlen“ in der früheren DDR. Da kamen auch immer Ergebnisse von 90 % und mehr bei heraus. Was man von dem Wahlergebnis derartiger Abstimmungen halten konnte, ist mittlerweile bekannt. Nämlich nichts.

Meine Anmerkungen und Fragen an die Honorarbefragung des BVSK sollen nur ein Antrieb für die Leser sein, weitere Fragen aufzuwerfen und weitere Anmerkungen abzugeben. Ich erwarte daher eine rege Kommentierung.

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25 Antworten zu BVSK-Honorarbefragung 2011 läuft auch mit Beteiligung von Nichtmitgliedern?

  1. Mister L sagt:

    Traue keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast.
    Überprüfungen durch Außenstehende daher schier unmöglich.

  2. Franz511 sagt:

    Welches Nichtmitglied im BVSK ist denn so blöd und beteiligt sich an dieser unseriösen Umfrage?

    Hier geht es doch wohl darum, dass Herr Fuchs behaupten kann, dass sich auch „viele“ nicht BVSK´ler an den Honorarbereichen orientieren und versucht dies dann zur Grundlage einer einheitlichen Honorarstruktur zu erklären.

    Gruß Franz511

  3. Buschtrommler sagt:

    –Eine Honorarbefragung ist naturgemäß dann aussagekräftig, wenn ein Großteil des Marktes der Kfz-Sachverständigen in der Befragung erfasst…etc.

    Man erkläre vorab genau,
    – auf welchem Wege dieser zitierte „Großteil“ erreicht wird,(Anzeige in Berliner MoPo?)
    – inwieweit hierzu Anschreiben etc. getätigt werden,
    – ob und welche terminliche Abgrenzung (Rückmeldung bis zum xx?)
    – inwieweit Mehrfachnennungen auszuschliessen sind,
    und:
    Wieviel „Kleingedrucktes“ nachträglich noch zu solch einer Befragungsauswertung angeheftet wird!

  4. HD-30 sagt:

    Da möchte man eine Honorarbefragung in die Welt bringen, der nicht der Makel einer verbandsinternen Umfrage anhaftet, sondern dann auf einer angeblich allgemeinen und breiten Datenbasis beruht – so wird es dann behauptet werden! Nur nebenbei – schon die letzte Umfrage war getürkt, was sich auch nachweisen läßt.

    Die Assekuranzen werden es ihm jedenfalls danken, wenn ein so schönes Argument geliefet wird, und möglicherweise bezuschussen sie ja dieses Projekt mit Zuwendung.

  5. SV Wehpke sagt:

    Die Urheberrechtsdebatte hatte es schon klar und deutlich gezeigt welche Interessen Herr Fuchs und seine Mannen vertreten.

    Es geht hier einzig darum den Versicherern – allen voran der HUK – ein weiteres Argument zu liefern für deren Streichorchester, vermutlich in Absprache und auftragsgemäß.

    Was für einen Tunnelblick muß eigentlich das „Ottonormalmitglied“ in diesem Verein besitzen um dies zu negieren? Normal ist das nicht.

    Wehpke Berlin

  6. virus sagt:

    … na dann mal her mit dem Fragebogen. Wir haben morgen Spielplatzeröffnung unter Beteiligung von ca. 100 Kindern, 1. – 4. Klasse. Die schreiben gern anonym ein paar Zahlen aufs Papier. Wie wär`s Herr Fuchs, wer zuerst von den Kindern den Fragebogen zurückfaxt bekommt einen Eisbecher von Ihnen persönlich überreicht? Ach ne` geht ja nicht, ist doch anonym.

    So nun zum Ernst der Lage:

    Im „Der Kfz-Sachverständige“ 3 2011, Seite 19 und 20 gibt es einen Aufsatz von Herrn Fuchs unter der Überschrift:

    „Schadenersatzrechtliche Bewertung

    Zum sogenannten Gesprächsergebnis BVSK – HUK COBURG“

    Dieser Aufsatz eignet sich hervorragend zur Vorlage in jedem SV-Honorarprozess auf Grundlage von Schadensersatz.

    Zitat: Die Tatsache, dass es sich gerade nicht um eine Vereinbarung handelt, ist im Übrigen auch dem Bundeskartellamt bekannt, das bereits aus kartellrechtlichen Gründen Wert darauf legt, dass es sich hier nicht um eine Vereinbarung, die marktbeeinflussende Bedeutung hat, handelt.“

    … nur eine Frage der Zeit, wann sodann regelmäßig Anzeige wegen Prozessbetrug – begangen vom Beklagtenvertreter – durch den Kläger idealerweise während der Verhandlungen erstattet werden kann?!!!

  7. Besserwisser sagt:

    Nach dem eigenen Bericht von dem Geschäftsführer des BVSK haben sich etwa 650 Sachverständigenbüros an der Honorarbefragung 2010/2011 beteiligt. Dies habe ich aus Der Kfz-Sachverständige 2011 Heft 3 Seite 19, 20. Das wäre ja dann schon mehr als 90 % der Mitglieder. Eine wahrlich hohe Zahl an Umfragebeteiligung, die an Zeiten der vergangenen „DDR“ erinnert. Unsere Politiker würden sich freuen, wenn eine derart hohe Wahlbeteiligung vorläge. Leider sind die behaupteten Zahlen weder belegt noch nachgewiesen.

  8. Glöckchen sagt:

    Hi virus
    Anzeige wegen Prozessbetrugs sollte lieber gut überlegt werden,sonst geht der Schuss nach hinten los!
    Klingelingelingelts?

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    mit der Anzeige wegen Prozessbetruges sollte man vorsichtig sein, um nicht hier die Leserschaft auf einen falschen Pfad zu bringen. Eine derartige Anzeige kann auch schnell ins Gegenteil umschlagen in eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung. Also aufpassen!

  10. Moshra sagt:

    Sehr geehrte Kommentierende!

    Ich bin RA und vertrete regelmäßig Sachverständige bzw. deren Kunden bei der Geltendmachung des SV Honorars. Unter Berufung auf die BVSK Honorarbefragung spricht so gut wie jedes Gericht das Honorar voll zu. Ich bin deshalb verwundert über die negativen Kommentare hier.

    Bitte klären Sie mich auf, warum Sie hier so negativ eingestellt sind. Ohne die BVSK HB wäre die Geltenmachung des Honorars vor Gericht deutlich erschwert. Eine Vielzahl der Gerichte würde wohl ein Gutachten ihn Auftrag geben. Ohne RSV wäre ein Honorarprozess nicht zu führen. Darum bin ich wie geschrieben sehr verwundert warum hier so negativ kommentiert wird.

    Bitte klären Sie mich auf.

    MfG

  11. Frank sagt:

    Zitat: „Bitte klären Sie mich auf.“ Ende

    traue nie einer statistik die du nicht selbst gefälscht hast.

  12. Vaumann sagt:

    Es hält sich hartnäckig der Verdacht,dass der Fuchs mit der HUK gemeinsame Sache macht.

  13. RA Schepers sagt:

    Der BVSK versucht, seine Honorarumfrage auf eine breitere Basis zu stellen. Damit wird sie dann eher als Schätzgrundlage für Gerichte geeignet sein.

    Es wäre vielleicht sinnvoll, alternative Honorarumfragen zu starten oder – falls bereits vorhanden – zu veröffentlichen und zu verbreiten.

    Falls es in einem Prozeß darauf ankommt, ist es sicherlich einfacher, das Gericht von der BVSK-Umfrage abzubringen, wenn eine Alternative angeboten werden kann…

  14. wesor sagt:

    Es ist doch sehr einfach. Die HUK-Coburg sowie alle Versicherer wollen doch nur die SV beauftragen die billig und willig sind. Dass dies gelingt brauchen diese SV einen Anstrich, der in der privaten Öffentlichkeit glaubhaft wirkt und dazu hat sich nun mal der BVSK bereit erklärt dafür zu sorgen. Welches Auftrags-Potenzial stellen die Versicherer (87 ? Stk.bei der SSH GmbH )und die HUK-Coburg dar? Hierzu passt auch der Artikel über die Richtlinien des DAT. Da werden PC-Programme entworfen mit dennen man 30% minus und plus darstellen kann. Genau das gleiche wie bei den Honorarbefragungen. 100 und 300 €. Eine betriebswirtschaftliche Kalkulation muss doch jeder für sich aufstellen. Es ist doch ein Unterschied ob ein SV an einem Lagerort 30 PKW fotografiert und eine einfache Kalkulation zu Einfachschäden elektronisch macht und diese mit einem Auftraggeber abrechnet oder ob ein SV Werbung für sein Büro, Einzelkunden an weit auseinanderliegenden Orten besichtigt und komplizierte Schäden aufnimmt. Das sind eben zwei grundverschiedene Aufgabenstellungen und deshalb muss es auch dementsprechend berechnet werden.

  15. Moshra sagt:

    Verstehe ich das richtig, dass die Meinungen hier der Ansicht sind, dass die in der BVSK Honorarbefragung genannten Werte für die SV Honorare als zu niedrig erachtet werden? Deshalb die Kritik?

    Bitte aber die Befragung nicht mit dem angeblichen Gesprächsergebnis BVSK-HUK verwechseln.

  16. wildschütz jennerwein sagt:

    @ Moshra

    Aber das ist doch genau der Knackpunkt. Erst wird großspurig ein Honorarumfrageergebnis herausgegeben, dann wird im Nachgang ein „Gesprächsergebnis“ abgesegnet, das HUK und Co. zum Honorardiebstahl geradezu einlädt.

    Das sind nicht die einzigen Winkelzüge des Herrn Fuchs.
    Ich sage nur Restwertbörse

  17. Moshra sagt:

    @ jennerwein

    Meines Wissens wurde bei dem Gesprächsergebnis nichts abgesegnet. Es wurde vielmehr einseitig das Gesprächsergebnis dem BVSK von der HUK übersandt und versucht dies als Einigung hinzustellen. Es wird meines Wissens nun auch von Seiten des BVSK mit Unterlassungserklärungen versucht, die Versicherer davon abzubringen, das GE als Vereinbarung darzustellen.

    Aber sei es wie es sei. Einfach klagen auf Basis der HB. Die Versicherer haben keine Chance.

  18. Bruno sagt:

    @ Moshra

    „Unter Berufung auf die BVSK Honorarbefragung spricht so gut wie jedes Gericht das Honorar voll zu. Ich bin deshalb verwundert über die negativen Kommentare hier.“

    Negative Kommentare zu BVSK & Co gibt es deshalb da das Gericht im Schadensersatzprozess nicht berechtigt ist das SV-Honorar überhaupt zu überprüfen. Es sei denn das SV-Honorar war für den Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen offensichtlich und erkennbar überhöht. Davon abgesehen dass bei der Beauftragung des Sachverständigen die Honorarhöhe in der Regel noch nicht feststeht ist das Honorar in 99,99% aller Fälle nicht erkennbar überhöht.

    „Bitte klären Sie mich auf, warum Sie hier so negativ eingestellt sind. Ohne die BVSK HB wäre die Geltenmachung des Honorars vor Gericht deutlich erschwert.“

    Ohne BVSK-Liste u.a. hätten wir mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Probleme bei Gericht. Dann würden sich die Gerichte wohl wieder auf die wesentlichen Inhalte des Schadensersatzrechtes konzentrieren und nach einer simplen Erforderlichkeitsüberprüfung das SV-Honorar abhaken. Erst durch die Existenz der BVSK-Liste wurde die HUK bei einigen Gerichten in die Lage versetzt die Angemessenheit des SV-Honorars in den Schadensersatzprozess hinein zu mogeln. Die Anwälte mischen bei diesem üblen Spiel dann auch noch aktiv mit. Es ist natürlich wesentlich bequemer irgend eine passende Liste bei Gericht vorzulegen als dem Richter klarzumachen dass die Prüfung der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars im Schadensersatzprozess grundsätzlich falsch ist. Für das blose Vorlegen einer BVSK-Liste als Nachweis für die Angemessenheit braucht man aber eigentlich keinen Rechtsgelehrten?

    „Eine Vielzahl der Gerichte würde wohl ein Gutachten ihn Auftrag geben. Ohne RSV wäre ein Honorarprozess nicht zu führen.“

    Richter die im Schadensersatzprozess ein Gutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars in Auftrag geben gehören in die top ten der Blindgänger. Wenn ein Richter selbst nicht erkennen kann ob ein Sachverständigenhonorar offensichtlich überhöht ist oder nicht war der Geschädigte dazu wohl auch nicht in der Lage? Demzufolge muss der Richter das Honorar spätestens dann zusprechen wenn er nur an die Einholung eines Gutachtens denkt. Denn in dem Moment indem selbst ein Richter fremde Hilfe braucht war ja für den Geschädigten eine Überhöhung wohl offensichtlich nicht erkennbar?

    Eine gute Grundlage zum Rechtsverständnis bietet hierbei z.B. die Rechtsprechung des AG Straubing.

    http://www.captain-huk.de/?page_id=3805

    „Verstehe ich das richtig, dass die Meinungen hier der Ansicht sind, dass die in der BVSK Honorarbefragung genannten Werte für die SV Honorare als zu niedrig erachtet werden? Deshalb die Kritik?“

    Ob die Werte der BVSK-Liste gut oder schlecht sind spielt überhaupt keine Rolle.

    „Aber sei es wie es sei. Einfach klagen auf Basis der HB. Die Versicherer haben keine Chance.“

    Die Versicherer haben dann keinerlei Chance wenn die Anwaltschaft das Schadensersatzrecht bei Gericht in Bezug auf das Sachverständigenhonorar wieder zurecht rückt. Kleine Teilerfolge bei den Versicherern gibt es nur weil die BVSK-Liste bei Gericht Verwendung findet. Da werden z.B. 5 Cent pro Lichbild gekürzt, weil der Preis pro Lichtbild um 5 Cent höher angesetzt wurde als die BVSK-Liste vorgibt. Oder Abzüge bei den Fahrtkosten vorgenommen, weil BVSK….

    Nur noch so am Rande.
    Wie würden eigentlich die Rechtsanwälte reagieren wenn man das RVG aufgibt und ab sofort 6 oder 7% der Anwaltschaft nach deren Honoraren befragt und das Ergebnis als Grundlage zur Vergütung aller Rechtsanwälte verwendet? Insbesondere wenn die meisten von den auserwählten 6% als Vertragsanwalt für Versicherer oder für andere Billigheimer tätig sind?
    Selbstverständlich noch in alle Richtungen variabel im Rahmen des § 287 ZPO je nach Laune des jeweiligen Richters.

  19. aufmerksamer Leser sagt:

    Hi wildschütz jennerwein,
    mit deiner Feststellung hast du einen Blattschuss gesetzt. Der traf den BVSK ins Mark. Ein Gesprächsergebnis kann nur ein Übereinkommen zweier miteinander Sprechender sein. Also müssen doch BVSK und HUK miteinander gesprochen haben. Ansonsten wäre das, wenn nur eine Partei gesprochen hat, ein Selbstgespräch. Das Bestreiten durch Herrn Fuchs ist daher doch scheinheilig. Dass Herr Fuchs schon so senil ist und mit sich selbst spricht, glaube ich schlicht nicht.
    Also versucht man seitens des Herrn GF. des BVSK sich wieder bei der HUK anzubiedern, nachdem die Gerichte das Gesprächsergebnis durchschaut haben als das, was es ist, nämlich eine Sondervereinbarung. Da hilft auch kein Bestreiten des Herrn Fuchs auf Seite 19 und 20 des Kfz-Sachverständigen. Das Gesprächsergebnis ist eine Absprache zwischen BVSK und HUK-Coburg.
    So, und jetzt noch ein schönes Hallalie wegen der erlegten Strecke.

  20. Besserwisser sagt:

    Von der BVSK-Honorarbefragung zum Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg ist es nicht mehr weit. Was von dem Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg zu halten ist, hat der Amtsrichter in dem heute neu eingestellten Urteil aus Leipzig in seinem Urteil angegeben. Nämlich nix!!
    Blamabel nur für die HUK-Coburg, dass sie sich darauf beruft, obwohl sie genau weiß, dass die Gerichte sie als Bemessungsgrundlage als Sondervereinbarung verwerfen. Selbst Herr Fuchs distanziert sich nunmehr und droht sogar mit Abmahnungen ( kann man glauben oder nicht!?!)
    am morgigen Vattertag, auf mit Gebrüll zur Hauptverwaltung nach Coburg. Strohhut nicht vergessen.

  21. Buschtrommler sagt:

    Zitat Moshra:
    Meines Wissens wurde bei dem Gesprächsergebnis nichts abgesegnet. Es wurde vielmehr einseitig das Gesprächsergebnis dem BVSK von der HUK übersandt und versucht dies als Einigung hinzustellen.

    Falsch!
    Die Crux hat damit begonnen daß sich eine Orga namens BVSK Gedanken machte, wie die/ihre Sv ohne grössere Kürzungsorgien das Honorar ausgeglichen bekommen.
    Da nahm man eine/die Honorarbefragung und setzte sich mit HUK zusammen, um einen gewissen „Mittelwert“ gegenseitig anzuerkennen bei der Konstellation „Sv=BVSK-mitglied“, nach dem die jeweiligen Rechnungen ohne Kürzerei anerkannt werden sollten.
    Daß die Versicherer dies als offene Einladung betrachteten und dies als allgemein gültig darzustellen versuchen, mag dem GF nicht mal so direkt anzulasten sein.
    Wieso nicht?
    Weil allein schon der gedankliche Ansatz einen Kardinalfehler beinhaltet, der im Schadenrecht irrelevant ist:
    1. handelt es sich dabei um Vereinbarungen/Absprachen, die eben nicht allgemein gültig sind,
    2. befinden sich i.d.R. die Fälle im Bereich Schadenrecht und nicht Werkvertragsrecht,
    3. ist der BVSK vielleicht „der Marktführer“ im Bereich Sachverständigenanzahl, da gibt es jedoch genügend andere Orga´s oder eben auch Nicht-organisierte Sv, die zu solchen Honorarbefragungen nicht herangezogen wurden.
    4. ist die Struktur, sprich Neutralität und Unabhängigkeit der Mitglieder durchaus zu hinterfragen…..
    Ich denke gerade an die „unabhängigen“ SSH-ler. Falls dazu der Tipp gefällig wäre: wie entstand die SSH?

    Die ganze Mischpoke glänzt am Ende noch, wenn manche einen Orden umgehängt bekommen……

  22. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ besserwisser:

    was soll der anwalt der HUK denn machen?

    fragwürdig ist allerdings, warum die HUK solche verfahren immer wieder aufnimmt. in meinen fällen beim amtsgericht leipzig wird fast immer bezahlt, wenn die klage zugestellt wurde. nur einige wenige verfahren wurden aufgenommen. welches system dahinter steht, ist nicht ersichtlich.

    ich rufe jedes mal nach erteilung des klageauftrages vor der klageerhebung nochmal bei der HUK (in leipzig) an und frage, ob ich wirklich wieder klagen muss.

    antwort: „sie wissen doch, dass wir nicht bezahlen dürfen.“
    ich: „aber nach klagezustellung wird doch stets gezahlt?“
    antwort: „das wird in coburg entschieden.“

    offenbar reitet die HUK immer noch auf der welle, dass sich zwischen endgültiger ablehnung und klageerhebung doch noch zahlreiche verfahren erledigen. wahrscheinlich rechnet sich das, aber was ich nicht verstehe, ist, dass bei anwälten, bei denen man sicher sein kann, dass die klageankündigung kein bluff ist, nicht nach rücksprache mit dem vorgesetzten oder coburg doch gezahlt wird, um weitere kosten zu vermeiden …

  23. hd-30 sagt:

    @Moshra,Mittwoch, 01.06.2011 um 17:20@
    Um es kurz zu machen: Was der FIFA ihr Blatter, ist dem BVSK sein Fuchs. Noch Fragen?

  24. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Uterwedde
    es soll Statistiken geben,die nachweisen,dass selbst die höchsten Gutachterkosten vollständig reguliert werden,wenn der VN der HUK ein VIP-Kunde ist.
    @Glöckchen:Klingelts?

  25. Besserwisser sagt:

    @ Ra. Imhof,
    ja eben, weil man den VIP-Kunden nicht im Regen stehen lassen will. Der trägt nämlich an seine VIP-Kollegen weiter.
    Das Klingeln ist laut vernehmbar.

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