AG Zwickau verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit kritisch zu betrachtender Begründung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.4.2014 – 24 C 1686/13 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch nachfolgend ein Sachverständigenkostenurteil aus Zwickau bekannt, das als Beispiel eines falschen Urteils dargestellt werden soll.  Gegenstand des Rechtsstreites sind abgetrene restliche Sachverständigenkosten. Mithin handelt es sich um einen Schadensersatzprozess. Somit wäre gemäß § 249 BGB der erforderliche Geldbetrag der Wiederherstellung zu prüfen gewesen (vgl. BGH VI  ZR 67/06). Der Amtsrichter macht aber immer schön weiter mit der Angemessenheitsprüfung und ignoriert sogar komplett das neue Grundsatz-Urteil des BGH vom 11.2.2014 –VI ZR 225/13-, das die Klägerpartei sogar vorgelegt hatte. Statt sich an der Rechtsprechung des BGH (in DS 2007, 144 und DS 2014, 90) zu orientieren, lehnt er sich an die Rechtsprechung des OLG Dresden an, die durch BGH VI ZR 225/13 ohnehin schon überholt ist. Es handelt sich daher um richterliche Willkür auf Grundlage einer „Kappungsgrenze“ gemäß OLG Dresden. Selbst in dem jüngsten Urteil des BGH zu den Sachverständigenkosten (BGH VI ZR 357/13) hat dieser den pauschalen Kappungsbetrag von 100,– € revisionsrechtlich beanstandet. Aber der Richter konnte natürlich diese BGH-Entscheidung noch nicht berücksichtigen, da sie noch nicht gesprochen war. Aber gleichsam wird die übrige höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriert. Wegen dieser Ignoranz war bewußt von Seiten  des Klägers beantragt, die Berufung zuzulassen. Der Richter ließ sie aber nicht zu. Über die angeblich eingelegte Gehörsrüge können wir noch nicht berichten. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Zwickau

Zivilgericht

Aktenzeichen: 24 C1686/13

Verkündet am: 25.04.2014

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

Klz-Sachverständigenbüro …

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg, v.d.d. Vorstandsvorsitzenden

– Beklagte –

wegen Sachverständfgenhonorar

hat das Amtsgericht Zwlckau durch Richter am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2014 am 25.04.2014

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 295,53 EUR weiteren Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 342,91 EUR

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet, da gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

1.)
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. bis 3. einen weiteren Schadeneersaizanspruch in Höhe von 295,53 EUR aus dem Verkehrsunfallereignis vom 09.03.2011 aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Beklagte als Versicherer des Beklagtenfahrzeuges der Unfallgeschädigten zu 100 % auf deren Schäden aus dem bezeichneten Unfallereignis haftet.

Soweit die Beklagte die Sicherungsabtretung von Forderungen in Höhe der Sachverständigenhonorars angreift, kann das Gericht dem nicht folgen. Nach Auffassung des Gerichtes ist die vorliegende Sicherungsabtretung vom 15.03.2011 hinreichend bestimmbar für alle Beteiligten, insbesondere bezüglich der abgetretenen Forderung.

Zwischen den Parteien steht damit lediglich in Frage, inwieweit die von der Unfallgeschädigten ausgelösten Gutachterkosten in der Höhe erstattungsfähig sind.

Für die Frage der Höhe der Sachverständigenkosten ist maßgeblich, ob sich die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten nach den anzuwendenden Schadens rechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen der zur Wiederherstellung erforderlich halten (BGH-Entscheidung vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Der Geschädigte des Unfalls ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Regel in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGHZ 154, 395, 398), Er darf im Regelfall einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstattung des Schadensgutachtens beauftragen. Hierbei darf er jedoch vom Schädiger und insoweit Haftenden nach § 249 Abs. 2 BGB und somit auch gegen den Halter und den Versicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 162, 161, 166). Im Rahmen des angebotenen Wirtschaftlichkeitsgebotes ist bei der Beurteilung der Frage, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um ein für den Schädiger und des Haftpflichtversicherers möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später Im Prozess als zu teuer erweist (BGH-Entscheidung 23.01.2007, Az: VI ZR 67/06).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein Unfallgeschädlgter noch weniger als bei der Anmietung eines Mietwagens von den Kosten eines Sachverständigen Kenntnis hat und insbesondere auf dem diesbezüglichen Markt. Genauso wenig ist davon auszugehen, dass ein Geschädigter Kenntnis über die Qualität eines jeweiligen Gutachters hat bzw. diese einschätzen kann. Die Geschädigte beauftragte den Gutachter am 15.03.2011 ausweislich des Gutachtens vom 16.03.2011 des Kfz-Sachveratändigenbüro … . Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot kann hinsichtlich der Geschädigten zunächst aus dem Aktenstoff heraus nicht angenommen werden.

Es stellt sich insoweit lediglich die Frage, ob der von der Geschädigten gewählte Sachverständige ggf. überteuert abgerechnet hat.

In dem vorliegenden Fall berechnete der Sachverständige ein Grundhonorar als Grundvergütung in Höhe von 333,80 EUR netto zusätzlich weiterer ihm entstandene Unkosten: für Fahrtkosten 18 km à 0,96 EUR, mithin 17,28 EUR netto, für Fotokosten 10 Stück à 2,30 EUR, mithin insgesamt 23,00 EUR, für einen 2. Fotosatz 10 Stück à 0,75 EUR, mithin insgesamt 7,50 EUR, Schreibkosten 12 Selten à 2,30 EUR, mithin insgesamt 27,60 EUR, Kopien 24 Seiten à 0,75 EUR, mithin 18,00 EUR, Porto, Telefon und Nebenkosten pauschal 12,00 EUR, Abrufkosten Audatex/DAT in Höhe von 17,89 EUR, mithin insgesamt 457,07 EUR netto zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, mithin 86,84 EUR. Insgesamt endet der Rechnungsbetrag mit 543,91 EUR.

Seitens der Beklagtenpartei werden die Rechnungspositionen als nicht ortsüblich und unangemessen angegriffen. Unter Würdigung der Gesamtumstände entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO über die Höhe des Schadens nach freier Überzeugung.

Es kann grundsätzlich eine in Relation zur Schadenshöhe berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH, 6. Zvilsenat, Entscheidung vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Dabei berechnet sich dies aus den festgestellten Reparaturkosten und nicht aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert wie von der Beklagten vorgetragen. Die Schätzgrundlage muss auf einen Wert fußen der in Relation zum Arbeitsaufwand des Sachverständigen steht. Da der Sachverständige zunächst das Fahrzeug auf alle Schäden untersuchen muss und hierbei in jedem Fall die Reparaturkosten feststellen muss, ist dieser Arbeitsaufwand zugrunde zulegen. Da das Gericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei Reparaturkosten zwischen 2.000,00 EUR und 5.000,00 EUR ein pauschaliertes Grundhonorar in Höhe von 15 % der Reparaturkosten nicht überhöht ist, ist davon auszugehen, dass ein Grundhonorar, welches diesen Wert nicht überschreitet, nicht zu beanstanden ist und als von den Geschädigten als nicht überhöht feststellbar ist. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass im Einzelfall von der vorgenannten Schätzgrundlage Abweichungen angezeigt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn erkennbar ist, dass ein vom durchschnittlich anzusetzendem Arbeitsaufwand stark abweichender höherer bzw. niedrigerer Arbeitsaufwand zur Gutachtenerstellung angezeigt war. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und vorgetragen.

Unter Berücksichtigung von den seitens des Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 2.812,67 EUR netto, welche seitens der Beklagtenpartei nicht angegriffen werden, ergibt sich danach bei einem 15 %-igen Pauschbetrag ein noch nicht als überhöht anzusehendes Grundhonorar in Höhe von 421,90 EUR, also mehr als der seitens des Sachverständigen geltend gemachte Grundbetrag von 333,80 EUR. Von einem überteuerten Grundhonorar, welches von dem Geschädigten auch als solches ggf. hätte erkannt werden könnte, ist daher nicht auszugehen.

Hinsichtlich der seitens des Gutachtens geltend gemachten Auslagen ist gleicher Maßstab anzusetzen. Auch hier ist zu prüfen, ob seitens des Gutachters überhöht abgerechnet wurde und dies der Geschädigten auch erkennbar war und sie aus diesem Grund oder einem anderen rechtlichen Grund zur Zahlung an den Gutachter nicht verpflichtet gewesen wäre. Hierbei wird in der Rechtsprechung zunehmend die Auffassung vertreten, dass die Nebenkosten in Relation zum Grundhonorar in der Regel nicht mehr als 25 % betragen dürfen (OLG Dresden 7 U 111/12 Endurteil vom 19.02.2014 mit weiteren Nachweisen). Das Gericht schließt sich der überzeugenden Argumentation des Senates des OLG Dresden an. Von Nebenkosten in Form von pauschalierten Auslagen kann daher nur insoweit gesprochen werden, als diese nicht mehr als 25 % der Grundvergütung netto ausmachen. Unter Berücksichtigung eines angesetzten Grundhonorar von 333,60 EUR Netto ergibt sich danach eine Kappungsgrenze für die Auslagen des Sachverständigen von 83,45 EUR netto.

Ein von der Regel abweichender Fall liegt nach Auffassung des Gerichtes vorliegend nicht vor. Dem Sachverständigen steht es frei, bei tatsächlich höheren Auslagen diese konkret in Rechnung zu stellen. Bei Schätzung der einzelnen Auslagenpositionen nach § 287 ZPO kommt das Gericht zu keinem von der Kappungsgrenze von 25 % so abweichendem Ergebnis, dass dieses zu berücksichtigen wäre.

Nach dem zuvor Gesagten ergibt sich ein berechtigter weiterer Schadensersatzanspruch der Klägerin hinsichtlich der abgetretenen Sachverständigenkosten exklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 417,25 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 79,28 EUR. Insgesamt bestehen insofern abrechenbare und erstattungsfähige Sachverständigenkosten in Höhe von 496,63 EUR, auf welche die Beklagte unstreitig bereits 201,00 EUR leistete, so dass ein offener Schadenseraatzbetrag in Höhe von 295,53 EUR festzustellen war.

2.)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 BGB.

3.)
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Es liegt ein teilweises Qbsiegen und Unterliegen beider Parteien vor, so dass die Kosten wie geschehen zu splltten waren entsprechend des Obsiegens und Unterliegens.

4.)
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 706 Nr. 11, 713 ZPO. Gegen das Urteil ist unstreitig ein Rechtsmittel nicht zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung der Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

5.)
Das Rechtsmittel der Berufung war nicht zuzulassen.

Wie bereits aus dem in der Entscheidung zitierten Urteilen erkennbar, liegt bereits zu der streitigen Frage, ob ein Pauschalierung von Sachverständigenkosten nach den Reparaturkosten vorgenommen werden kann, eine höchstrichterllche eindeutige Rechtsprechung vor. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Zivilsenat, Az.: VI ZR 67/06 wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Frage der Schätzung obliegt tatrichterlichem Ermessen und ist einzelfallbezogen und somit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Auch bezüglich der Kappungsgrenze bezüglich der pauschalierten geltend gemachten Auslagen des Sachverständigen liegt eine zitierte Entscheidung OLG Dresden vor.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Anmerkung: Nach zwischenzeitlicher Information durch den Einsender wurde die eingelegte Gehörsrüge durch das Gericht „abgebügelt“.

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1 Antwort zu AG Zwickau verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit kritisch zu betrachtender Begründung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.4.2014 – 24 C 1686/13 –

  1. Insider sagt:

    Sauber und zielgerichtet wird hier die Rechtsprechung des sächsischen Verfassungsgerichtshofes missachtet,oder ist es eine tiefgreifende Rechtsblindheit?
    Das ist die groteske Darstellung der eigenen Unfähigkeit,liebes Gericht!
    Ich dachte bisher,dass Gerichte an das Recht gebunden sind. Wie man sieht,haben selbst die OLG-Nasen davon nur eine lückenhafte Ahnung.
    Pfeifen im Namen des Volkes,bezahlt durch Gerichtskosten,die von Klägern in dem Irrglauben an die Korrektheit der Justiz bereitwillig eingezahlt werden.
    Wenn Kläger für ihr Geld nur noch Schrotturteile von dieser Justiz bekommen,wenn selbst einfachste Verfahren Jahre dauern,wenn Faulheit nur noch von Korrumpierbarkeit übertroffen wird,dann werden die Fallzahlen bei Gericht rapide zurückgehen und diese Beamten werden es dann erreicht haben,sich selber ihre Arbeit durch die eigenen Fehler abzuschaffen.
    Die Justiz im Dilemma:
    „Je qualifizierter die Justiz arbeitet,desto mehr Arbeit wird sie bekommen.
    Je unqualifizierter die Justiz arbeitet,desto mehr werden ihre Dienste gemieden werden.“

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