Amtsgericht Ansbach, Az.: 3 C 789/14 vom 13.11.20124, verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung des gekürzten Schadensersatzanspruchs auf das Honorar des Sachverständigen

Schnörkellos, geradezu vernichtend hat die Richterin am AG Ansbach der HUK-Coburg und derem Hausanwalt Herrn M. aus Köln eine Absage erteilt. Insbesondere ist der Aussage des nachfolgenden Zitats aus der Urteilsbegründung  maßgebliche Bedeutung für den Anwalt der Beklagten-Partei beizumessen:

Die insoweit für einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB beweisbelastete Beklagte hat weder eine deutliche Kostenüberschreitung noch eine entsprechende Erkennbarkeit für den Geschädigten bzw. die Unterlassung von zumutbaren schadensmindernden Maßnahmen dargelegt oder nachgewiesen.

Würde sich Herr RA M. der besonderen Verpflichtung seines Berufsstandes gegenüber den Bürgern bewusst sein, hätte er vor Annahme des Mandats  entsprechende Nachweise  –  wonach dem Geschädigten glaubhaft ein Fehlverhalten anzulasten ist  – vom „Generalauftraggeber“ einfordern müssen.

In meinen Augen ist es ein Skandal, dass Versicherer und Rechtsanwälte, einem Syndikat gleich, regelmäßig und wissentlich rechtswidrig Unfallgeschädigten berechtigte Schadensersatzansprüche vorenthalten. Nicht nachvollziehbar ist für das Rechtsempfinden eines jeden Bürgers, dass die entsprechenden Anwaltskammern keinerlei Aktivitäten erkennen lassen, um Anwälten, wie Herrn M. aus Köln, den Status als Anwalt (= Befähigung zum Richteramt) zu entziehen.

Amtsgericht Ansbach

Az.: 3 C 789/14

IM NAMEN DES VOLKES

Indem Rechtsstreit –

– Klägerin –

gegen

-Beklagte-

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Ansbach durch die Richterin am Amtsgericht B.-S. am 13.11.2014 auf Grund des Sachstands vom 13.11.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 214,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.05.2014 sowie 40,95 € vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a I ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 7 I StVG aus abgetretenem Recht zu.

1.
Die Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 100 % aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 12.11.2013 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Grundsätzlich gehören die Kosten der Begutachtung des beim Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der sogenannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung der Geschädigte zwar nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten – soweit zumutbar – den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, jedoch ist bei der Beurteilung, welcher Erstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und gegebenenfalls damit verbundenen Schwierigkeiten zu nehmen. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen somit bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gemäß § 249 II S. 1 BGB eine maßgebende Rolle.

Für den Bereich der Sachverständigenkosten hat der BGH klargestellt, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen verpflichtet ist und er durch Vorlage der Sachverständigen-Rechnung seiner Darlegungslast zur „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB genügt. Ein weiteres Indiz für die Erforderlichkeit bildet zudem die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH VI ZR 225/13; BGH VI ZR 357/13).

Ausweislich der schriftlichen Auftragserteilung (Anlage K2) wurden die klägerischen AGB zum Sachverständigen-Honorar (Grundhonorar und Nebenkosten) Vertragsbestandteil und zudem wurde eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 128,50 € vereinbart. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die vorgenommene an der konkreten Schadenshöhe orientierte Pauschalierung für Routinegutachten sowie die zusätzliche Berechnung von Nebenkosten nicht zu beanstanden und überschreitet den vom Gesetz eingeräumten Spielraum bei der Preisgestaltung nicht (BGH NJW 2007, 1450ff; NJW-RR2007, 56ff).

Der Geschädigte bzw. die Klägerin ist somit mit ihrer Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten hinreichend nachgekommen.

Nachdem der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss und ihm deshalb auch nicht die Höhe der üblichen Honorare, wie etwa Umfrageergebnisse des Sachverständigenverbandes / BVSK-Tableau, bekannt sein mussten, kann die Frage, ob die streitgegenständlichen Kosten die in der Branche üblichen Kosten übersteigen, dahingestellt bleiben. Die insoweit für einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB beweisbelastete Beklagte hat weder eine deutliche Kostenüberschreitung noch eine entsprechende Erkennbarkeit für den Geschädigten bzw. die Unterlassung von zumutbaren schadensmindernden Maßnahmen dargelegt oder nachgewiesen.

Der Klage war deshalb stattzugeben.

2.
Der geltend gemachte Zinsanspruch sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280 II, 286, 288 BGB begründet.

Kosten: § 91 I ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 214,43 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Amtsgericht Ansbach, Az.: 3 C 789/14 vom 13.11.20124, verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung des gekürzten Schadensersatzanspruchs auf das Honorar des Sachverständigen

  1. Elke sagt:

    Fast schon perfekt für eine Klagebegründung. Das ist saubere und qualifizierte Richtertätigkeit, von der sich so mancher Möchtegern ein Scheibe abschneiden kann, wenn alle Coburger-Verbündeten das auch anders werten (müssen).
    Elke

  2. Allaaaff sagt:

    ..das kölner Mietmaul ist einfach nur noch zu bedauern.
    wer mit 78 noch in so einem Scheissjob arbeiten muss,der hat entweder ne grausame Alte zu Hause oder alles versoffen?

  3. RA Schwier sagt:

    Ach, wir hatten schon MW-Klagen, in denen seitens der „Generalbeauftragten“ Textbausteine aus SV-Klagen eingebaut waren.

    Als Anwaltskanzlei für Geschädigte muss man sich erstmal einen Fundus an Textbausteinen erstellt haben und dann funktioniert es auch. Ich beneide die Kollegen der „anderen Seite“ nicht. Mögen da noch soviele Leute auf dem Briefkopf stehen…..

    Binnen zwei Wochen haben wir zwei Anerkenntnisse bei SV-Kosten bekommen, ein Anerkenntnis bei MW-Klagen und wieder eine SV-Klage sowie eine MW-Klage fertig gemacht.

    Ich bin insbesondere gespannt, wie der eine Sachbearbeiter reagieren wird, der in einer noch laufenden Regulierung, in der das Schmerzensgeld wegen einer „Bagatellverletzung“ abgelehnt wurde und ein beschädigter Gegenstand im Auto nicht nach KVA reguliert werden soll, reagieren wird, weil er im nächsten Schreiben die MW-Klage gleich mitgeschickt bekommt und Deckungszusage für die Mandantin vorliegt. Diese Versicherung ist gleichfalls für ein restriktives Reguleirungsverhalten bekannt.

    Einfach mal schauen!

    ….ach einige Versicherungen verstehen einfach nur eine Sprache!

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