Amtsgericht Gardelegen verurteilt Schädiger zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars

Das AG Gardelegen hat mit Urteil vom 08.07.2008 (31 C 117/08) den Schädiger verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 133,30 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

Das AG Gardelegen hat in seinen Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der restlichen SV-Kosten in Höhe von 133,30 € aus §§ 7 StVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören diejenigen für ein SV-Gutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 249 Rndr. 40). Zu erstatten sind dabei die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, wobei die spezielle Sítuation und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen ist (vergl. BGH Urteil vom 23.01.2007 -VI ZR 67/06-).

 Entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB ist bei Erstattung der SV-Kosten im Verhältnis der Parteien, ob die mit dem SV vereinbarten oder an ihn gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren (vergl. BGH Urteil vom 23.01.2007 a.a.O). Dabei darf sich die Vergütung des SV an der Schadenshöhe orientieren (vergl. BGH Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006, 2472). Der BGH führt dazu aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also einen wirtschaftlichen Wert der Forderung des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein SV bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemssung seines Honorares grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert (vergl. BGH-Urteil vom 23.01.2007 a.a.O). Eine Vereinbarung einer überhöhten Vergütung würde erst dann zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war. Im Schadensersatzprozess prüft das Gericht deshalb auch nicht, ob die mit dem SV vereinbarte, von ihm verlangte oder an ihn gezahlte Vergütung üblich und angemessen nach Werkvertragsrecht ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Regelfall selten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein wird und deshalb von den Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung, der Beauftragung des SV und dessen Abrechnungsweise keine Kenntnis haben wird (vergl. AG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2007 -5 C 826/06- zitiert nach juris).

Ob die Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist, kann das Gericht anhand der sogenannten Honorarbefragungen ermitteln…..   Die Rechnung des SV L. vom 02.01.2008 entspricht, was die Höhe der Kostenbeträge angeht, der Erforderlichkeit. Die Kosten des SV-Gutachtens sind daher von dem Beklagten voll umfänglich zu erstatten. Bei Reparaturkosten in Höhe von 1.567,41 € netto berechnete der SV eine Grundgebühr von 260,00 €. Auch die Nebenkosten sind nicht zu bemängeln. Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

So das Urteil des Amtsgerichtes Gardelegen. In diesem Urteil hat die Amtsrichterin zwar sauber begründet, dass im Schadensersatzprozess, um einen solchen handelt es sich hier, das Gericht nicht prüft, ob die vom Geschädigten mit dem SV vereinbarte und von dem SV verlangte Vergütung üblich und angemessen nach Werkvertragsrecht ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte. Dann prüft das Gericht, ob sich das Honorar im Rahmen der Honorarbefragung hält. Hätte das Gericht gem. § 287 ZPO festgestellt, dass der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als zur Wiederherstellung erforderlich angesehen hat und ansehen durfte, so wäre das Urteil des AG Gardelegen hier kritiklos eingestellt worden.

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