Amtsgericht Nürnberg spricht restliches Sachverständigenhonorar zu (12 C 9433/08 vom 20.02.2009).

Die Amtsrichterin der 12. Zivilabteilung des AG Nürnberg hat mit Endurteil vom 20.02.2009 ( 12 C 9433/08 ) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 206,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Betrages.

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 11.07.2008 in Nürnberg. Der Kläger ist Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Fahrzeuges.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger ließ nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten anfertigen, welches als voraussichtliche Netto-Reparaturkosten EUR 2.304,21 netto ausgewiesen hat. Die Wertminderung wird in dem Gutachten auf EUR 75,00 festgesetzt.

Die Beklagte hat vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von EUR 206,37 bezahlt wobei der Sachverständige dem Kläger eine Rechnung in Höhe von EUR 609,16 gestellt hat.

Der Differenzbetrag in Höhe der EUR 206,37 steht noch im Streit.

Die Kosten für ein Kraftfahrzeug-Sachverständigengutachten sind als Schadensersatz im Haftpflichtschadensfall gemäß § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigten liegt, ist es nach herrschender Rechtsprechung so, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kraftfahrzeug- Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn dieses überhöht ist. Der nach dem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

Etwas anderes käme nur bei einem Auswahlverschulden oder offenkundiger Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht, für die hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen. Im Verhältnis zum Schädiger ist es nicht Aufgabe des Geschädigten Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverstandigen zu ermitteln. Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen der Schädiger und dessen Versicherung, nicht der Geschädigte.

Der Geschädigte muss sich nicht auf die Gesprächsergebnisse des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen mit der Beklagten verweisen lassen.

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die berechneten Gutachterkosten so hoch sind, dass auch bei unerfahrenen Geschädigten wie dem Kläger vernünftigerweise Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung aufkommen mussten.

Die von dem Kläger beauftragten Sachverständigen für sein Gutachten abgerechneten Kosten entsprechen der BVSK Honorarbefragungen der Gruppe III. Das Grundhonorar liegt deutlich unter dem Honorar-Korridor wobei hier die Schadenshöhe zuzüglichen der Wertminderung bis zu einer Grenze von EUR 2 550,00 zu berücksichtigen war ünd damit bei EU 402,78 liegt.

Die Fahrtkosten waren unbestritten.

Auch für Büromaterial können Kosten hier erhoben werden.

Die Kosten für die Lichtbilder-Duplikate durfte der Sachverständige abrechnen. Die Entscheidung wieviele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind, hat der Sachverständige zu treffen. Die Fertigung der hier vorliegenden 18 Lichtbilder ist nicht unangemessen hoch. Sie dokumentieren sowohl den Schaden als auch die Identität des begutachteten Fahrzeuges. Dies wird deutlich an dem Röhmerkindersitz der in dem Gutachten als Sonderausrüstung aufgeführt war und daher abzulichten war.

Die Kosten für die Handakte sind ebenfalls zu  tragen.

Die klagerische Forderung ist damit vollumfanglich begründet. Die Klage war in vollem Umfang damit zuzusprechen, so dass die Beklagte den Differenzbetrag zu erstatten hat.

Die Zinsen waren unbestritten und folgen aus §§ 280, 288 BGB

Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fogt aus § § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So die Amtsrichterin des AG Nürnberg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Amtsgericht Nürnberg spricht restliches Sachverständigenhonorar zu (12 C 9433/08 vom 20.02.2009).

  1. Lolek sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    handelt es sich bei der betreffenden Versicherung um die Spezialisten aus Coburg?

  2. Glöckchen sagt:

    Hallo Lolek
    der Beitrag ist abgelegt in „HUK-Coburg Versicherung“.
    Klingelingelingelts?

  3. Lolek sagt:

    Hallo Glöckchen,

    Asche auf mein Haupt!!!

    Wer lesen kann, ist halt doch im Vorteil…;)

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