Amtsgericht Saarlouis verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 31.07.2008 (28 C 585/08) den VN der HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 307,67 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger verfolgt gegen den Beklagten Restschadensersatzansprüche aus dem Unfall in Wallerfangen-Düren. Der Sachverständige stellte für die Erstellung des Schadensgutachtens am 11.12.2007 der Klägerin ein Honorar in Höhe von 975,80 EUR in Rechnung. Die hinter dem Beklagten stehende Haft­pflichtversicherung hat am 04.02. 2008 auf die Gutachterkosten 608,73 EUR gezahlt , so dass noch ein Restbetrag von 367,07 EUR geltend gemacht wird. Auf die geltend gemachten Reparaturkosten von 5.434,91 EUR hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten 5.494,31 EUR überwiesen. Mit der Zuvielforderung von 59,40 EUR hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

An Mietwagenkosten fielen gem. Rechnung der Fa. 1.520,07 EUR an. Die Klägerin hat den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten am 10.12.2007 an die Mietwagenfirma zur Sicherheit abgetreten mit der Maßgabe, dass sie für die Geltendmachung der Kosten selbst Sorge zu tragen hat. Mit Schreiben vom 10.01.2008 wurde die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin u. a. zur Zahlung der Mietwagenkosten bis 18.01.2008 aufgefordert. Diese zahlte gemäß Abrechnungsschreiben vom 15.01.2000 die geltend gemachte Wertminderung und einen Teil der Gutachterkosten. Die Mietwagenkosten blieben in dem Abrechnungsschreiben unerwähnt. Diese wurden von der Haftpflichtversicherung unmittelbar am 04.02.2008 an die Mietwagenfirma gezahlt, wobei sie mit Schreiben vom gleichen Datum auf die angeforderten Anwaltskosten einen Betrag von 718,40 EUR zahlte. Aufgrund der Zahlungen von 1.520,07 EUR an die Mietwagenfirma und 718,40 EUR auf die Anwaltskosten hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen.

Streitgegenständlich sind nunmehr noch restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 367,07 EUR sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren aus einem Streitwert von 9.140,78 EUR unter Zugrundelegung einer 1,5 Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen von noch 172,91 EUR. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten der Höhe nach übersetzt seien. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung habe die übliche und angemessene Vergütung beglichen. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass der Klägerin lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt werden könne.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrages von 307,67 EUR zu. Dieser Betrag ergibt sich aus dem geltend gemachten Restschadensbetrag sowie dem in Anrechnung zu bringenden Überzahlbetrag von 59,40 EUR. Insoweit ist der Restentschädigungsbetrag durch die Hilfsaufrechnung untergegangen. Der Beklagte ist allerdings zum Ausgleich der Rechnung des Sachverständigen in vollem Umfange verpflichtet, da seine bzw. die Einwendungen der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung zur Höhe der in Rechnung gestellten Forderungen unbeachtlich sind. (Vergl. AG Saarlouis 28 C 1681/07 m. w. N. sowie LG Saarbrücken vom 09.10.2007 -4 O 194/07-). Soweit die Klägerin die Klage in Höhe der am 04.02.2008 unmittelbar an die Mietwagenfirma ausgeglichenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.520,00 EUR zurücknahm, entsprach es billigem Ermessen nach § 269 Abs. 3 ZPO die insoweit entstandenen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte war nämlich mit der Begleichung dieses Teiles der Schadenersatzforderungen der Klägerin in Verzug. Die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung wurde mit Schreiben vom 10.01.2008 unter Übersendung der Mietwagenrechnung um Regulierung der Mietwagenkosten bis 18.01.2008 aufgefordert. Demgegenüber hat die Haftpflichtversicherung trotz vorgelegter Regulierungs- und Prozessvollmacht unmittelbar und ohne ausdrücklichen Hinweis an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar an die Mietwagenfirma nach Verzugseintritt geleistet. Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nach dem in Ansatz gebrachten Gegenstandswert in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr verlangen.

So das Urteil des Amtsgerichtes Saarlouis vom 31.07.2008.

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