Amtsrichter des AG Gummersbach verurteilt KRAVAG-LOGISTIC Vers.-AG zur Zahlung restlicher Wiederbeschaffungskosten, Mietwagenkosten sowie Entschädigung des Restkraftstoffs im Tank mit Urteil vom 13.2.2015 – 11 C 233/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir wenden uns nunmehr einem anderen Schauplatz für Schadenskürzungen zu, nämlich der Arena für Mietwagenkosten, Restwertanrechnungen und Restkraftstoffentschädigungen bei Totalschäden. Nachstehend veröffentlichen wir hier für Euch ein positives Urteil aus Gummersbach zu den Mietwagenkosten, zum Restwert und zur Erstattung des Restkraftstoffes gegen die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG. Da bei dem zugrundeligenden Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG bestand, der Totalschaden beim Fahrzeug des Unfallopfers eintrat, rechnete diese aufgrund der Angaben des von ihm eingeholten Kfz-Schadensgutachtens ab. Zusätzlich zu dem Wiederbeschaffungsaufwand hatte selbstverständlich der Geschädgte auch Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Ausfall des Unfallfahrzeugs bzw. Anspruch auf den Ersatz der erforderlichen Kosten des Ersatzfahrzeugs und Anspruch auf Ersatz der im Tank verbliebenen Kraftstoffe.  Lest selbst das Urteil aus dem Oberbergischen Kreis und gebt daran anschließend bitte Eure Kommentre ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

11 C 233/14                                                                                          Verkündet am 13.02.2015

Amtsgericht Gummersbach

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

Kläger,

gegen

KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, Dr. Norbert Rollinger u.a., Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Gummersbach
im schriftlichen Verfahren aufgrund der Sachlage am 26.01.2015
durch den Richter am Amtsgericht K.

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Europcar Autovermietung GmbH in Hamburg 217,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.187,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.005,00 € seit dem 03.06.2014 und aus 182,05 € seit dem 08.09.2014 zu zahlen.

3.  Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 218,72 € freizustellen.

4.  Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am xx.05.2014 ereignete sich in Wiehl ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Klägers, ein Mercedes A160 mit dem Kennzeichen … , beschädigt wurde. Die Beklagte, die dem Grunde nach für die Unfallfolgen in vollem Umfang haftpflichtig ist, leistete dem Kläger Schadensersatz. Mit seiner Klage fordert der Kläger weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.404,83 €. Die Beklagte müsse einen restlichen Fahrzeugschaden von 3.137,00 €, zusätzliche Mietwagenkosten von 217,78 € und die Tankfüllung im Wert von 50,05 € ersetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die klagebegründenden Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. Der Kläger beantragt dementsprechend die erkannten Verurteilungen, während die Beklagte Klageabweisung verlangt. Sie wendet ein, dass alle berechtigten Schadensersatzansprüche des Klägers erfüllt seien. Bezüglich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderungsschreiben samt Anlage.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger stehen hinsichtlich seiner weiteren Schadensersatzforderungen Ansprüche gemäß den §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG und 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagte zu, das heißt ihm sind auch der weitere Fahrzeugschaden, die restlichen Mietwagenkosten und die Tankfüllung zu ersetzen.

Der Kläger hat seinen Fahrzeugschaden zu Recht nach einem Wiederbeschaffungsaufwand von 4.650,00 € geltend gemacht. Dieser errechnet sich aus dem vom Gutachter… ermittelten Wiederbeschaffungswert von 5.500,00 € abzüglich des vom Gutachter festgestellten Restwerts von 850,00 €. Zu diesem Restwert hat der Kläger sein Fahrzeug verkaufen dürfen, ohne zunächst eine Prüfung durch die Beklagte abwarten zu müssen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben in ihrer Replik vom 22.12.2014 insoweit zutreffende Ausführungen gemacht, die vom erkennenden Gericht geteilt werden und auf die deshalb hier verwiesen werden kann. Die rechtlichen Darlegungen entsprechen überdies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie den aufgeführten Urteilen des Amtsgerichts Gummers-bach und Landgerichts Köln. Die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Köln wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Da die Beklagte auf den Fahrzeugschaden von 4.650,00 € bisher nur 1.513,00 € gezahlt hat, bleibt ein Anspruch auf die eingeklagten weiteren 3.137,00 €.

Die Beklagte miiss dem Kläger auch zusätzliche 217,78 € auf die Mietwagenkosten ersetzen. Dass der Kläger nach dem Unfall, das heißt ab dem 02.05.2014 einen Ersatzwagen hat anmieten dürfen, ist unstreitig. Die Anmietzeit bis zum 20.05.2014, dem Tag der Zulassung eines eigenen Ersatzfahrzeugs des Klägers, ist nicht zu beanstanden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben auch insoweit in ihrer Replik vom 22.12.2014 zutreffende Ausführungen gemacht, auf die hier verwiesen werden kann. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ohne Grund verzögert hat. Auch was den Umfang der Mietwagenkosten angeht, ist die Restforderung des Klägers nicht zu beanstanden. Die Kosten sind in Höhe der Rechnung vom 20.05.2014 über 980,05 € als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Die angemietete Fahrzeugklasse hat sich nicht auf die Miethöhe ausgewirkt, und der in Rechnung gestellte Preis hat erheblich unter dem nach der Schwacke-Liste üblichen gelegen. Der Kläger ist angesichts der konkreten Umstände auch nicht verpflichtet gewesen, nach günstigeren Tarifen oder anderen Anbietern zu suchen. Es sind keine sehr hohen Mietwagen kosten zu erwarten gewesen, zudem haben keine Anhaltspunkte für ein überhöhtes Angebot bestanden. Da die Beklagte auf die Mietwagenkosten von 980,05 € bisher nur 762,27 € gezahlt hat, bleibt ein Anspruch auf die eingeklagten und zuerkannten weiteren 217,78 €.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz von 50,05 € für die im Unfallfahrzeug vorhandene Tankfüllung. Dass der Wagen nahezu voll getankt gewesen ist und der Tankinhalt einen Wert von 50,05 € gehabt hat, ist hinreichend dargetan worden. Erhebliche Einwendungen insoweit hat die Beklagte nicht zu erheben vermocht. Entgegen ihrer Auffassung ist der Kläger auch nicht verpflichtet gewesen, den Kraftstoff abzupumpen und anderweitig zu verwenden. Eine solche Schadensminderungspflicht hat nicht bestanden, und zwar schon wegen fehlender Zumutbarkeit. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass der Tankinhalt den Restwert des Fahrzeugs beeinflusst habe, also schon berücksichtigt sei. Dafür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 ff. BGB, 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 und 709 ZPO.

Streitwert: 3.404,83 €

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gummersbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gummersbach, Moltkestraße 9, 51643 Gummersbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu Amtsrichter des AG Gummersbach verurteilt KRAVAG-LOGISTIC Vers.-AG zur Zahlung restlicher Wiederbeschaffungskosten, Mietwagenkosten sowie Entschädigung des Restkraftstoffs im Tank mit Urteil vom 13.2.2015 – 11 C 233/14 -.

  1. RA Schwier sagt:

    Erstmal ein sehr schönes Urteil. …..

    Schadenseratz bleibt Schadensersatz!
    Roma locuta, causa finita

    Dies gilt auch für MW-Kosten. …..

    @ Willi Wacker
    Was mir persönlich aber noch fehlt, sind ein paar andere Schauplätze 🙂

    Klar, der Feststeller zu den Gerichtskosten sollte immer rein.

    Aber, jetzt geht es mir um die Streitwertberechnung!
    Die jusristische Frage, ob der Restwert bei der Streitwertberechnung abzuziehen ist, oder nicht.
    Ld. haben wir uns da mal bei einem AG eine blaue Nase geholt.
    Aber Kollegen in anderen Bundesländern haben nunmehr zumindest ein mir bekanntes LG-Urteil (in Übereinstimmung mit dem BGH?!!!) erstritten. Damals brachte uns der Hinweis auf diese Entscheidung beim AG ld. nichts. Zack Bumm, abgeiwesen.
    Aber diese Frage ist ja noch nicht ausdiskutiert.

    …….

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