Amtsrichter des AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.1.2014 – 118 C 7658/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum kommenden Feiertag Karfreitag veröffentlichen wir ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, eigenmächtig und ohne Rechtsgrund einen Teil der erforderlichen Sachverständigenkosten nicht ersetzen zu müssen.  Dabei dürfte den verantwortlichen Herren in Coburg doch bekannt sein, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Sachverständigenkosten regelmäßig als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen sind (BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ; BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ).  Gleichwohl – und in Kenntnis dieser Rechtsprechung – wird gekürzt, was das Zeug hält. Ob dabei gegen Recht und Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen wird, interessiert offenbar die Herren in Coburg nicht. Mit dieser rechtswidrigen Kürzungspraxis ist die HUK-COBURG allerdings bei dem zuständigen  Amtsrichter des AG Leipzig an den Richtigen geraten, der ihr ins Versicherungsstammbuch schrieb, wie zu regulieren ist. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Schadensregulierung gelten nicht allein für den Geschädigten. Die Grundsätze der Schadensregulierung nach § 249 BGB gelten auch für abgetretene Schadensersatzansprüche. Lest daher das nachfolgend veröffentlichte Urteil  aus Leipzig zu den (restlichen) Sachverständigenkosten  aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Es handelt sich unserer Meinung nach um eine Rechtsprechung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen vom Feinsten. Kurz und knapp und präzise, so können Urteile sein. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Karfreitag
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 7658/13

Verkündet am: 17.01.2014

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofs platz, 96444 Coburg, vertreten durch den Vorstands Vorsitzenden Dr. Wolf Weiler

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2014 am 17.01.2014

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 08.05.2013 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechts verfolgungs kosten der … in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.05.2013 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 72,95 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 12.04.2013 in Höhe von 72,95 € zu.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche aktiv legitimiert.

Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Abtretungserklärung von einem vertretungsberechtigten bzw. dazu bevollmächtigten Mitarbeiter der Zedentin unterzeichnet wurde, war dieses Bestreiten nicht zu beachten. Die Beklagte hat auf die abgetretene Forderung, eine Zahlung von 686,55 € geleistet. Sie verhält sich widersprüchlich und damit entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie nunmehr im Rechtsstreit die außergerichtlich unbeanstandete Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet.

Auch der Höhe nach begegnen die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten keinen Bedenken. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten aus § 249 BGB stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Ob die Sachverständigenkosten der Klägerin überhöht waren, kann dahinstehen, da dies der Erstattungspflicht der Beklagten grundsätzlich nicht entgegensteht. Sachverständigenkosten sind vielmehr auch dann zu erstatten, wenn die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten objektiv überhöht sind und das Gutachten unbrauchbar ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Höhe der von dem Geschädigten vereinbarten Sachverständigengebühren entweder wegen sittenwidriger Überhöhung nicht geltend gemacht werden kann oder dem Geschädigten bei Abschluss des Vertrages hätte bewusst sein müssen, dass diese Kosten von den üblicherweise am Markt verlangten erheblich abweichen. Beides ist nicht ersichtlich. Insbesondere was die vermeintlich dramatisch überhöhten Nebenkosten angeht, verkennt die Beklagte, dass hier nicht nur reine Materialkosten in Ansatz gebracht werden müssen, sondern auch Verschleiß der Geräte, deren Abschreibung bzw. Wertverlust und Arbeitskraft zur Bedienung derselben. Dass hier der Mitarbeiter der Geschädigten hätte erkennen können, dass die Sachverständigengebühren nicht üblich sind, ist nicht erkennbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass, und hier unterscheiden sich Sachverständigenkostenfälle von Mietwagenkostenfällen, der Normalbürger nicht die geringste Vorstellung davon haben wird, was ein Gutachter, der einen Schadensfall an einem Pkw zu begutachten hat, üblicherweise für Honorare vereinbart.

Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 249, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu Amtsrichter des AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.1.2014 – 118 C 7658/13 -.

  1. Knurrhahn sagt:

    Der scheinbar meistbenutzte Textbaustein – wenn inzwischen auch in die Jahre gekommen – im Haus der HUK-Coburg:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ihr Schreiben an unseren Versicherungsnehmer haben wir zur Kenntnis genommen. Auf Grund Ihres Schreibens sehen wir keine Veranlassung, unsere bisherige Abrechnung zu korrigieren. Ihre Ausführungen sind nicht geeignet, die Honorarforderung als erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.des § 249 BGB unter Beweis zu stellen. Wir erachten daher den zur Verfügung gestellten Betrag weiterhin als ausreichend.

    Mit freundlichen Grüßen……
    …………………………………
    Ihr Schaden-Team“

    Liebes Schaden-Team, das ist eine Sch.-Arbeit, die Ihr da tagtäglich gegen Euren Willen gezwungenermaßen verrichten und dafür – wenn auch anonym – herhalten müsst, denn niemand von Eurem Vorstand ist an der Gerechtigkeit ernsthaft interessiert. Schadenersatz gem. § 249 BGB hat jedoch nichts mit dem zu tun, was Eure „Vordenker“ für „ausreichend “ erachten, denn der Begriff „ausreichend“ findet sich im § 249 BGB nicht, wohl aber die Verpflichtung DES SCHÄDIGERS zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Da wird sich jetzt wohl Euer noch nichts ahnender VN als Schädiger freuen, was unerwartet weiter auf ihn zukommt, auch wenn Ihr ihn zunächst beschwichtigen konntet und ihm versichert habt, dass er unbesorgt sein kann, weil ihr euch um alles kümmern werdet. Na denn mal los mit diesem Versprechen. Der VN wird es euch danken und ein Urteil bekommt er mit Kommentar selbstverständlich auch, denn das muß schon noch drin sein, wie bei einer Pay Back-Karte.
    Knurrhahn

  2. Knut B. sagt:

    Hallo, Knurrhahn,
    von solchen gleichlautenden Zuschriften habe ich inzwischen eine ganze Sammlung. Wird wohl seitens der HUK-Coburg Strategen als effektiv angesehen, ist es aber nicht, weil die VN von uns umfassend über das rechtswidrige Regulierungsverhalten ihrer Versicherung aufgeklärt werden, wie auch darüber, dass diese Versicherung aus Coburg selbst die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Obergerichte strikt ignoriert und überdies den Eindruck zu erwecken versucht, dies alles stehe im Einklang mit dem Gesetz und der Rechtsprechung. Da lese ich gerade aktuell eine Information auf http://www.captain-huk.de mit folgendem Wortlaut:

    „Vor dem OLG Saarbrücken hat die Allianz heute den Streit um die Gutachterkosten verloren.
    Das OLG folgt der BGH-Linie und lehnt die Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken ab unter Hinweis auf die Nachvollziehbarkeit der aktuellen BGH-Rechtsprechung.

    Auch erste Amtsgerichte im Saarland entscheiden bereits gleichlautend.“

    Da werden sich auch die Vorstände der Allianz, der Zurich, der da-direct, der Kravag, der DEVK und der LVM ja so richtig in den Armen liegen oder gemeinsam am Grab des von ihnen favorisierten Urteils der Berufungskammer des LG Saarbrücken Klagelieder anstimmen, wie es u.a. Brauch im fernen Mazedonien ist.-

    Danke, Herr Rechtsanwalt Imhof, für Ihr Engagement. Ihr guter Name muß doch inwischen auf die Assekuranz wirken, wie Ebola in Afrika. Aber vergessen möchte ich auch nicht das beispiellose Engament der CH-Redaktion und aller Diskutanten auf http://www.captain-huk.de, die mit wertvollen Hinweisen auch zur Wahrung der Unabhängigkeit der qualifizierten Sachverständigen beigetragen haben, wie – um ihn auch nicht zu vergessen, Herr Rechtsanwalt Joachim O t t i n g ebenso.Danke, Ihnen allen.-

    Und noch ein kurzes Wort an die Kollegen im BVSK. Ich weiß aus langjähriger Information, dass viele von Euch bisher wirklich noch unabhängig arbeiten. Laßt Euch bitte diese Unabhängigkeit nicht nehmen. Die Wahrung ist zwar manchmal beschwerlich, kann aber auch zur Zufriedenheit beitragen. In diesem Sinne wünsche ich Euch auch weiterhin alles Gute.

    Mit herzlichen Grüßen
    Knut B.

  3. Fred Fröhlich sagt:

    Das Problem ist doch, dass generell viel zu viele SV die Kürzungen kommentarlos „schlucken“ bzw. die Honorarrechnungen „mundgerecht“ gestalten, weil sie den Kampf aufgegeben haben.
    Ich möchte nachfolgend einen Weg aufzeigen, den Spieß umzudrehen und mit Hilfe der Justiz die Assekuranz „weichzukochen“:
    In allen Bundesländern gibt es zentrale Mahngerichte. Das für Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen ist z. B. das AG Aschersleben. Hier kann man online den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die Versicherung oder den Versicherungsnehmer aus Anspruch der Geschäftsbesorgung durch Selbstständige beantragen. Hierfür ist kein Anwalt erforderlich und mit einiger Übung wird das im SV-Büro schnell Routine. Der Mahnbescheid kostet 32,- €.
    Der Mahnbescheid wird erlassen: Hauptforderung (Kürzung durch Versicherung) 15,50 €
    Kosten des Mahnbescheides 32,00 €
    Nebenforderungen (Stundensatz der Bürokraft) 60,00 €
    Zinsen (berechnet das Mahngericht) 0,54 €
    Summe (ohne laufende Zinsen) 108,04 €
    In der Regel erfolgt danach die sofortige Zahlung. Manchmal auch nicht, dann geht es eben weiter vor Gericht (kostet 73,- € Gerichtsgebühr, immer noch ohne Anwalt).
    Die Chancen vor Gericht zu gewinnen, sind auch Dank Captain HUK hervorragend.
    Aber meine Herren Sachverständige, anhand der Zahlen verstehen Sie schon, dass wenn die Masse der SV so vorgehen würde, der Spuk der Kürzungen ruck zuck zu Ende wäre. Konsequent jede Kürzung so behandeln und es hört auf. Oder ich verstehe nichts von Ökonomie und Wirtschaftlichkeit!
    Schlimm ist nur, dass offensichtlich keiner der SV-Verbände auf so eine simple Idee kommt und seinen (teuer) zahlenden Mitgliedern hilft? Seitens der Anwaltschaft kann ich schon verstehen, dass auf Grund der geringen Streitwerte kein gesteigertes Interesse besteht. Deshalb ist es Zeit, das die SV aufhören zu jammern und selber aktiv werden. In den Glastürmen der Assekuranz darf vor lauter Papier der Mahnbescheide kein Sonnenlicht mehr scheinen.
    Ein schönes Osterfest wünscht
    Euer Fred Fröhlich

  4. Boris sagt:

    Hallo, Fred Fröhlich,
    warum schlucken denn die Sachverständigen diesen dreisten Griff in ihren Geldbeutel ? Würde so etwas auf der Sraße oder in der U-Bahn passieren, also versuchter Taschendiebstahl, würden sich diese Kollegen garantiert anders verhalten. Honorarrechnungen „mundgerecht “ gestalten, ist dann die 2. Phase, um dem Problem aus dem Weg zu gehen. Ansonsten hörst Du nur fast entschuldigende Erklärungen, wie: „Ich habe keine Probleme mit den Versicherungen“ oder „Ich komme so gut klar und habe auch keine Kürzungen“.
    Warum werden denn diese Ausflüchte gewählt ? Man möchte bei Gericht mit „seinem guten Namen“ nicht auffallen und die Richter als Auftraggeber verärgern. Ein guter Test wäre es deshalb für die Gerichte, einmal auszuloten, wer von den von dort aus beauftragten Sachverständigen so gut wie nie mit einer Honorarklage „aufällig“ wird ? Hat man das geklärt, liegt die Vermutung nah, dass diese Sachverständigen auch „kampffrei“ mit Versicherungen in einem Boot schaukeln oder sich zumindest den Eurohimmel nicht durch Wolken verdecken lassen wollen.
    Gerade im Ruhrgebiet ist das ganz augenfällig. Schau dir dazu mal die Urteilsliste an. Fällt Dir da nichts auf ? In der Tat ist es so, wenn Du es wagst auch nur mit einigen Dutzend Klagen ein Gericht zu beschäftigen, dass dies viele Richter nicht unbedingt mit Beifall bedenken, obwohl sie auch davon leben. Aber Du kannst fast sicher sein, dass Du dann zukünftig vom Gericht nicht mehr beauftragst wirst und die Versicherer trinken darauf, so wieder einen unabhängigen Sachverständigen „elegant“ ausgeschaltet zu haben. Je mehr um so besser durch viele kleine Teilsiege und die Lücken können dann gefüllt werden mit mehr oder weniger versicherungsabhängigen Sachverständigen. Glaubst Du, dass das bei Gericht auffällt ? Ich habe das über mehr als 20 Jahre beobachten können und war in solchen Rechtstreitigkeiten eine Versicherung auf der Beklagtenseite, wurde zunächst bei Auftragserteilung durch das Gericht die Frage aufgeworfen, ob die Beklagte zu den eigenen Auftraggebern gehört. War das der Fall, so wurde die Besorgnis der Befangenheit flugs entsorgt und ein gegenüber der Beklagten werbewirksames Gutachten erstellt, auf das die gute Geschäftsbeziehung auch auf diesem Weg gepflegt werden konnte. Keinem Richter und keiner Richterin ist dies je aufgefallen, fällt auch heute noch nicht auf und in Zukunft garantiert auch nicht.
    Die andere Seite des fehlenden Engagements ist die Selbstgefälligkeit und die auffällige Herausstellung, dass man selbst keine Zeit für „so etwas“ hat. Da liegen einfach die Perspektiven und Prioritäten anders.
    Was meinst Du wohl, wieviel % schätungsweise von den SSH-Sachverständigen, von den car-expert-Sachverständigen, von den DAT-Sachverständigen, von den Schwacke-Sachverständigen, von den DEKRA-Sachverständigen und von den BVSK-Sachverständigen sich gegen die Honorarkürzungen wehren? Anfang der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts waren zumindest erfreuliche Ansätze erkennbar. Die sind heute jedoch so gut wie verschwunden und mit dieser Erscheinung geht auch eine schleichende Unterwanderung unserer Gerichte einher, was dann wieder in so manchem Urteil auffällig in Erscheinung tritt (s. beispielsweise LG Saarbrücken mit der ausgesuchten Beauftragung des SV Dr. P., der überhaupt kein Honorarsachverständiger ist, für den aber auch die mehrfache Beauftragung zum gleichen Thema lukrativ war), wie das Ergebnis auch für die Versicherungen.
    Die Justiz hat bis heute einfach das Problem, in diesem unübersichtlichen Sumpf auf Sachverständige zurückgreifen zu können, die unbeirrbar unabhängig ihre Gutachten erstellen und -leider muß man sagen- auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung garantiert noch keine Unabhängigkeit, denn beispielsweise sind nicht gerade wenig SSH-Sachverständige nach wie vor öffentlich bestellt und vereidigt und auch dieses Instrument haben die Versicherungen erfolgreich etablieren können. Du siehst, dass alles viel unübersichtlicher ist als man gemeinhin annehmen möchte und da wundert die heutige Situation nicht. Auch Du wirst nicht ernsthaft erwarten, dass ein Herr Elmar Fuchs SEINE BVSK-Sachverständigen nun auf Grund der aktuellen BGH- und OLG- Rechtsprechung ermuntern wird, ihr selbstschädigendes Wohlverhalten aufzugeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    BORIS

  5. Logopäde sagt:

    “ Auch Du wirst nicht ernsthaft erwarten, dass ein Herr Elmar Fuchs SEINE BVSK-Sachverständigen nun auf Grund der aktuellen BGH- und OLG- Rechtsprechung ermuntern wird, ihr selbstschädigendes Wohlverhalten aufzugeben. “

    Hallo, Ihr lieben Mitstreiter,
    Ihr werdet sicherlich vor Ort das zukünftige Verhalten Eurer Kollegen besser einschätzen können und auch das, was aus der Kommandozentrale in Berlin den BVSK-Sachverständigen an neuen Märchen aufgetischt aufgetischt wird.

    Logopäde

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