Amtsrichter H. des AG Saarbrücken entscheidet über erforderliche Sachverständigenkosten, ohne BGH VI ZR 225/13 und das aktuelle Urteil des OLG Saarbrücken zu erwähnen, nimmt aber Bezug auf VI ZR 357/13, das noch nicht veröffentlicht ist. (AG Saarbrücken Urteil vom 16.6.2014 – 120 C 183/14 (05) -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach den bisher hier veröffentlichten überwiegend positiven Urteilen, die sich an dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – orientierten,  geben wir Euch zum Freitagnachmittag hier wieder ein „Skandalurteil“ vom Amtsrichter H. aus Saarbrücken bekannt. Das, was zur Fortbildung der Richter und Richterinnen gesagt wurde, gilt besonders für diesen Richter am Amtsgericht Saarbrücken. Offenbar ist ihm das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – unbekannt, obwohl es in allen juristischen Zeitschriften veröffentlicht worden ist. Dafür gibt er aber eine noch nicht veröffentlichte BGH-Entscheidung über eine Revision gegen ein Urteil des LG Saarbrücken bekannt. In diesem Revisionsverfahren gegen ein Urteil des LG Saarbrücken – VI ZR 357/13 –  hat der VI. Zivilsenat nach der mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 22.7.2014 das Verfahren an das LG Saarbrücken zurückverwiesen. Damit hat der BGH auf jeden Fall die Rechtsprechung des LG Saarbrücken gerügt, konnte aber selbst nicht durchentscheiden, weil noch aufgeklärt werden muss. Nähere Gründe liegen mir allerdings auch nicht vor. Das Urteil ist bisher auch noch nicht veröffentlicht. Aber auch die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken läßt der Amtsrichter H. vom Amtsgericht  Saarbrücken unberücksichtigt. Soviel Ignoranz gegenüber der übergeordneten Rechtsprechung grenzt m.E. an Rechtsbeugung. Weder BGH noch OLG Saarbrücken wurden beachtet; noch nicht einmal mit einem Wort erwähnt. Lest aber selbst das Urteil des Amtsrichters H. vom Amtsgericht Saarbrücken und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

120 C 183/14 (05)

Amtsgericht Saarbrücken

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK Coburg Allgem. Vers. AG, vertr. durch den Vorstand, Großherzog-Friedrichstr. 40, 66111 Saarbrücken

Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, hier: Sachverständigenkosten
hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne mündliche Verhandlung am 16.06.2014 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 55,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.01.2012 zu zahlen.

2.   Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 35% und die Klägerin 65%.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.   Die Berufung wird nicht zugelassen.

5.   Der Streitwert wird für das Mahverfahren auf 55,16 € und für das streitige Verfahren auf 159,55 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß §313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Das Amtsgericht Saarbrücken ist örtlich zuständig, da die Niederlassung der Beklagten in Saarbrücken den Schadensfall bearbeitet, § 21 ZPO.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 55,16 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Auf., § 249 Rdnr. 4O).

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008, Az. 11  S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Beguftachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken a.a.O.).

Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wovon aufgrund fehlender Möglichkeiten des Preisvergleichs regelmäßig auszugehen ist. Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muss nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnung des Sachverständigen abhängig gemacht werden, (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, Az. 11  S 130/07 ).

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003 Az. 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, Az.: 3 U 438/02-46; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006 2472; VersR 2006, 1131). Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorare grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.

Das Gericht legt bei der Berechnung von Sachverständigenhonoraren das Urteil des LG Saarbrücken vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10, zugrunde. Demnach kann das Grundhonorar wie bisher entsprechend dem Honorarkorridor HB V der BVSK Honorarbefragung (hier 2011) geschätzt werden.

Als Nebenkosten sind nur noch Fahrtkosten und Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens sowie Kosten für Porto, Versand und Telefon zu berücksichtigen.

Die Nebenkosten werden mit dem tatsächlich berechneten Betrag berücksichtigt, maximal jedoch 100,00 € netto.

Das Revisionsverfahren beim BGH zur Überprüfung der Rechtsprechung des LG Saarbrücken ist noch nicht abgeschlossen. Da das LG nach Beweisaufnahme über die regionalen Honorare im Saarland entschieden hat, sieht das erkennende Gericht derzeit keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Kostenart                                 Menge und Einzelpreis                     Gesamtpreis

Grundhonorar bei Schadens-    Pauschale                                          364,00 €
höhe 2.300,00 € netto
Nebenkosten                            Gem. Rechnung, max
.                                                100,00 €                                            100,00 €
Gesamtbetrag netto                                                                           464,00 €
19% Umsatzsteuer                                                                               88,16 €
Gesamtbetrag brutto                                                                       552,16 €
Von der Beklagten außer-
gerichtlich, gezahlt                                                                             497,00 €
Restbetrag zu zahlen                                                                           55,16 €

Das pauschale Bestreiten der Fahrtkosten ist unbeachtlich.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB. Das pauschale Bestreiten ist unbeachtlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Amtsrichter H. des AG Saarbrücken entscheidet über erforderliche Sachverständigenkosten, ohne BGH VI ZR 225/13 und das aktuelle Urteil des OLG Saarbrücken zu erwähnen, nimmt aber Bezug auf VI ZR 357/13, das noch nicht veröffentlicht ist. (AG Saarbrücken Urteil vom 16.6.2014 – 120 C 183/14 (05) -).

  1. Komödiantenstadl sagt:

    Dieser Richter des AG Saarbrücken paßt haarscharf zum HUK-Coburg-Clan des AG und LG Coburg und sollte nach dort übersiedeln, da er da seine Gelüste der Rechtsbeugung noch besser ausleben kann.-

    Komödiantenstadl

  2. virus sagt:

    @ „Offenbar ist ihm das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – unbekannt, obwohl es in allen juristischen Zeitschriften veröffentlicht worden ist.“

    Was soll diese Schönrederei? Selbstverständlich wird der Kläger dem Richter das Urteil VI ZR 225/13 vorgelegt haben. Daher läge hier seitens des Richters ein Verstoß gegen § 339 Strafgesetzbuch vor, wäre da nicht der 2. Strafsenat.

    § 339 Rechtsbeugung

    Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

    Allein, das System schützt sich selbst. Verinnerlicht man sich den Willen des Gesetzgebers, muss jeder gesunde Menschenverstand doch dem 2. Strafsenat drauf kommen. Mittels phantasierender Argumentationen wird ein Gesetz verbogen, damit Richter wie obiger regelmäßig vor Strafverfolgung geschützt werden können. Siehe, BGH 2 StR 479/13 vom 22.01.2014. Das Urteil, das wohl jedem Richter – auch Dank bei CAPTAIN-HUK hochgelobt-

    http://www.captain-huk.de/urteile/der-2-strafsenat-des-bgh-entscheidet-einem-rechtsbeugungsverfahren-mit-revisionsurteil-vom-22-1-2014-2-str-47913/

    Der 2. Strafsenat des BGH entscheidet in einem Rechtsbeugungsverfahren mit Revisionsurteil vom 22.1.2014 – 2 StR 479/13 -.

    bestens bekannt sein wird.

    Die Leitsätze:
    1. Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausgehende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an. (BGHSt)

    2. Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben, insbesondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler. (BGHSt)

    3. Tathandlung im Sinne von § 339 StGB ist eine Verletzung von Recht und Gesetz. Dies setzt eine Rechtsanwendung voraus, die im Ergebnis nicht vertretbar ist. (Bearbeiter)

    4. Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einer Einschränkung, als eine „Beugung des Rechts“ nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (vgl. BGHSt 41, 247, 251). Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter „sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“ (vgl. BGHSt 38, 381, 383). Diese Differenzierung zwischen Rechtsverstoß und „Beugung des Rechts“ in objektiver Hinsicht, bedingtem Vorsatz und „bewusster Entfernung von Recht und Gesetz“ in subjektiver Hinsicht enthält, entgegen in der Literatur erhobener Kritik, keinen Widerspruch, wenn für die praktische Anwendung des Tatbestands hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung einer Rechtsnorm bedingter Vorsatz ausreicht und für die Schwerebeurteilung die Bedeutung der verletzten Rechtsvorschrift maßgebend ist.

    Wie kritisch die Rechtsprechung des 2. Strafsenats bereits betrachtet wurde, nachfolgend ein Link:

    http://www.change.org/p/bundesjustizminister-heiko-maas-strafbarkeit-von-rechtsbeugung-wiederherstellen-b%C3%BCrgergerichte-einf%C3%BChren/u/7573840

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