Amtsrichterin des AG Dortmund verurteilt Schädiger (VN der HUK-COBURG) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.10.2014 – 404 C 8231/14 -.

Hallo, verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder müssen wir über rechtswidrige Kürzungen der berechtigten Schadenspositionen der Unfallopfer durch die HUK-COBURG berichten. Die Restbeträge werden immer häufiger mit Hilfe der Gerichte bei den Schädigern direkt und persönlich geltend gemacht. Das hat den Vorteil, dass die Versicherten von den rechtswidrigen Machenschaften der Versicherer Kenntnis erlangen. Das hat darüber hinaus auch den Erfolg, dass die Versicherten selbst, wie es im Gesetz steht, für die angerichteten Schäden einzustehen haben, letztlich auch dafür, was ihre Versicherungen – rechtswidrig – nicht reguliert haben. Ein erzieherischer Wert liegt daher auch noch in dieser Vorgehensweise. – Um nicht auf  den nicht ersetzten Schadensbeträgen sitzen zu bleiben, verklagte das Unfallopfer in Dortmund den bei der HUK-COBURG versicherten Schädiger direkt auf restlichen Schadensersatz. Die zuständige Amtsrichterin des AG Dortmund gab dem Kläger Recht. Nun muss der beklagte Unfallverursacher das auslöffeln, was ihm die HUK-COBURG eingebrockt hat. Der Beklagte ist wahrscheinlich von seiner HUK-COBURG bedient. Der Wechseltermin am 30.11.2014 steht an. Lest aber selbst und gebt btte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

404 C 8231/14

Amtsgericht Dortmund

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn F. A. aus D.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D. I. u. P. aus A.

g e g e n

Herrn R. M. aus H.

-Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe. P. aus D.

hat das Amtsgericht Dortmund im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.10.2014 durch die Richterin am Amtsgericht B.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 131,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.3.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 131,57 € gemäß §§ 7 I StVG, 823 ff, 249 ff BGB i.V.m. § 115 VVG.

Zu dem Schaden, der aus dem Verkehrsunfall entstanden ist, gehören auch die Kosten der Schadensfeststellung. Dazu zähen auch die Kosten eines zur Rechtsverfolgung notwendigen Sachverständigengutachtens.

Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigengebühren (gemeint sind selbstverständlich: Sachverständigenkosten!, Anm. des Autors!) sind in voller Höhe ersatzfähig, da sie den erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 II BGB darstellen.

Der Sachverständige überschreitet dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars vornimmt, nicht die Grenzen der zulässigen Preisgestaltung (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 mit Anm. Wortmann). Diese Abrechnungsweise ist bei der Erstellung von Privatgutachten üblich. Während der Sachverständige bei der Erstellung gerichtlicher Gutachtn, für die eine Abrechnung nach Arbeitsstunden vorgeschrieben ist, nur sehr begrenzt haftet, haftet er einem privaten Auftraggber vertrags- und deliktsrechtlich. Diesem wesentlich erhöhten Haftungsrisiko trägt die Abrechnung nach der Schadenshöhe Rechnung (BGH NJW 2006, 2473). Daneben bedeutet ein größerer Schaden für den Sachverständigen auch häufig einen höheren Arbeitsaufwand, so dass die Orientierung an der Schadenshöhe nicht völlig vom tatsächlichen Aufwand losgelöst ist.

Das  vom Kläger geforderte Grundhonorar gehört zu den Vermögensnachteilen, die zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und angemessen waren. Unter Würdigung aller Umstände hält da erkennende Gericht die Höhe des Grundhonorars für angemessen. Die Grenze der Angemessenheit wäre erst überschritten, wenn der Kläger im Vergleich zu einem repräsentativen Durchschnitt der Kfz-Gutachter ein nicht nur wesentlich, sondern ein sehr deutlich überhöhtes Honorar abgerechnet hätte. Dies ergibt sich aber nicht einmal aus den Ausführungn des Beklagten.

Der Kläger hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er war vor einer Beauftragung des Sachverständigen zu einer Marktforschung nicht verpflichtet. Selbst wenn er eine solche durchgeführt hätte, wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass das verlangte Honorar sich innerhalb der Grenzen der VKS-BVK-honorarumfrage 2012/2013 hält. Damit wäre dann aber auch klar gewesen, dass der Saxhverständige kein sehr deutlich überhöhtes Honorar abrechnen wollte.

Die pauschale Abrechnung der Nebenkosten ist dem Grunde nach zulässig und bei Dienstleistern auch üblich. Die Pauschalen sind nicht unangemessen hoch. Auch sie halten sich an die Vorgaben der oben genannten Honorarumfrage. Die Rechnung ist im Hinblick auf die Nebenkosten hinreichend verständlich und transparent, da alle Positionen in der Rechnung einzeln aufgeführt sind.

Die Nebenkosten – Lichtbilder, Fahrtkosten, Schreibarbeiten, Telefon-/Portoauslagen und Kalkulation – sind notwendige Bestandteile des Gutachtens, für die dem Sachverständigen Kosten entstehen. Diese Bestandteile stellen aber nicht die Leistung des Sachverständigen im engeren Sinne dar, so dass sie nicht mit dem Grundhonorar abgegolten sind, sondern als Nebenkosten zusätztlich abgerechnet werden können. Der Sachverständige konnte diese auch pauschaliert abrechnen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

…… (es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung, von deren Veröffentlichung wir Abstand nehmen!) 

B.  (Richterin am Amtsgericht)

Soweit das relativ kurze Urteil der Amtsrichterin der 404. Zivilabteilung des AG Dortmund. Und nun erbitten wir Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu Amtsrichterin des AG Dortmund verurteilt Schädiger (VN der HUK-COBURG) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.10.2014 – 404 C 8231/14 -.

  1. HUK 6-5-000 sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    ob in der Vorgehensweise ein erzieherischer Wert liegen könnte, wage ich zu bezweifeln. Manager denken da völlig anders und kennen keine Skrupel. Da muss schon mit Raketen geschossen werden, die eine wesentlich größere Reichweite und eine enorme Durchschlagskraft haben. Der Einschlag muss dann aber auch richtig weh tun, wenn er ein anderes Verhalten bewirken soll. Honorarkürzungsprozesse sind deshalb nicht mehr als Sandkastenspiele. Allerdings stört die strikte Inanspruchnahme der Schädiger schon die schöne Welt des Scheins eines Unternehmens, das sich makellos und vorteilhaft der Welt präsentieren und davon profitieren möchte.Diese Trumpfkarte hat sich jedoch abgenutzt., weil das Gefühl für das Vertretbare verloren gegangen ist. Was meinst Du wohl, wie die immer hungrigere HUK-Coburg von einigen ihrer Vertrauenswerkstätten dennoch schamlos über den Tisch gezogen wird, weit echte Not erfinderisch macht. Würde man das hier aufdecken, steht ein bescheidenes Sümmchen von möglicherweise 8000000,00 € im Raum. Aber das ist letztlich Spielgeld. So sei es denn auch weiter so.

    Noch einen schönen Abend
    HUK 6-5-000

  2. Bösewicht sagt:

    Na das haben wir doch hier in Dortmund wieder gut gemacht. So wird es nun weiter gehen. Jeder Kunde wird mit Anwalt „verarztet“ und im Anschluss – nach rechtswidriger Kürzung – der VN direkt in Anspruch genommen.

  3. Willi Wacker sagt:

    Guten Abend HUK 6.5-000,
    ich glaube schon, dass die persönliche Inanspruchnahme der Schädiger (ohne die Versicherer) den Versicherern ein Dorn im Auge ist. Es tut schon weh, wenn der Versicherte merkt, wie unkorrekt seine Versicherung reguliert und er aufgrund der Klage gegen ihn nun vor das Gericht gezogen wird, obwohl er ausreichend versichert ist. Auch das Studium der Klageschrift, die dem Schädiger direkt vom Gericht per Zustellungsurkunde zugestellt wurde, ist den Versicherern nicht recht, denn so erfahren die Versicherten von der rechtswidrigen Regulierungspraxis der Kfz-Haftpflichtversicherung. Ist der Versicherte mit seiner KFZ-Haftpflichtversicherung unzufrieden, dann kündigte er auch die anderen Versicherungsveträge bei dieser Versicherung. Wer könnte es dem Versicherten auch verdenken? Keiner!

    Die persönliche Inanspruchnahme der Schädiger ist zwar nur ein kleiner Nadelstich gegen die Versicherer, aber wirkungsvoll, wie die Reaktionen der Versicherer zeigen. Also weiter so. Nicht mehr die Versicherung, sondern grundsätzlich den Schädiger, eventuell mit dem Halter zusammen, verklagen. Möglichst nicht die Versicherung.

    In diesem Sinne noch einen schönen Abend.
    Willi Wacker

  4. Glöckchen sagt:

    @HUK 6-5-000
    na, das bezweifeln wir hier doch alle,oder glaubst du,dass wir hier die Hose mit der Beisszange anziehen?
    Die Player sind gut situiert,haben ihre Schäfchen im Trockenen und spielen halt lieber mit dem Schadenmanagement der HUK anstatt mit ihrer Briefmarkensammlung.
    Wo ist das Problem?
    Klingelingelingelts?

  5. HUK 6-5-000 sagt:

    Ich sehe keins, Glöckchen, denn eine Seite im Duden, wo die Vokabel „Problem“ zu finden ist, gibt es bei mir nicht, weil ich diese demonstrativ schon vor Jahren entsorgt habe. Wir haben deshalb auch keine Probleme, sondern lediglich neue Situationen, die dazu herausfordern, einen listenreichen Drachen zu besiegen. Alles klar ?

    HUK 6-5-000

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