8-te Watschen für die Huk Coburg am AG München (331 C 20975/07 vom 17.10.2007)

Über die ARGE SV München wurde mir ein Urteil des Amtsgerichtes München vom 17.10.2007 (331 C 20975/07) zugesandt, welches ich hiermit im Volltext bekannt geben möchte:

Im Namen des Volkes

Urteil

Das Amtsgericht in München erläßt durch Richterin am Amtsgericht Berg in dem Rechtsstreit:

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG

wegen Forderung

ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 21.09.2007 eingegangenen Schriftsätze

am 17.10.2007 folgendes

Endurteil gemäß § 495a ZPO

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 112,12 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins hieraus seit 26.05.2007 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

III. Der Streitwert wird auf EUR 112,12 festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

(gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen.

Innerhalb dieses Entscheidungsrahmen berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt)

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 40,48 gemäß § 249 BGB.

Der Kläger beauftragte den Sachverständigen.

Dieser erstellte ein Gutachten, in dem die Reparaturkosten für den Verkehrsunfall des klägerischen Fahrzeugs mit netto EUR 3.490,61 beziffert wurden.

Aufgrund dieses Gutachtens rechnete die Beklagte ab.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Sachverständigengutachtens zu übernehmen.

Diese sind nicht unangemessen hoch sondern bewegen sich im unteren bis mittleren Rahmen der BVSK-Tabelle von 2005/2006.

Die Abrechnung nach Schadenshöhe ist auch nicht zu beanstanden.

Nach herrschender Meinung beim Amtsgerichts und OLG-Bezirk München ist die Abrechnung nach Schadenshöhe ein objektiver Maßstab, der angewendet werden kann.

Darüberhinaus ist der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich und offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachten liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.

Die vorliegende Rechnung ist nicht willkürlich und erscheint für den Laien nicht unangemessen überhöht.

Die Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden.

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von einer 1,5 Gebühr sind nach Auffassung des Gerichts angemessen, da aufgrund der Verständigungsprobleme der Sohn des Klägers immer wieder einbezogen werden musste und die Kommunikation zwischen dem klägerischen Anwalt und der Mandantschaft sich aufgrund von Sprachproblemen schwierig erwies.

Das Ansetzen einer 1,5-Gebühr ist damit gerechtfertigt, so dass auch die Anwaltskosten in der beantragten Höhe zuzusprechen waren.

Die Nebenforderungen begründen sich auf §§ 280 Abs.2, 286, 288 BGB n. F.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.

Berg

Richterin am Amtsgericht.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu 8-te Watschen für die Huk Coburg am AG München (331 C 20975/07 vom 17.10.2007)

  1. Dieses und die weiteren sieben Captain Huk bekannten Urteile von Honorarprozessniederlagen der HUK Coburg allein in München, finden Sie in der

    —-> Sammlung von Urteilen gegen die HUK Coburg zum Thema SV-Honorar

    Dort finden Sie auch noch die Aktenzeichen weiterer 107 AG-Honorarprozessniederlagen sowie sieben LG-Honorarprozessniederlagen, zwei OLG-Honorarprozessniederlagen und die bekannten vier BGH Entscheidungen.

  2. § 249 BGB sagt:

    Im Urteil oben steht:

    Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 40,48 gemäß § 249 BGB.

    Kann das Urteil mal jemand zur HUK-Coburg faxen, damit die nicht mehr schreiben:

    “Es (das gekürzte SV-Honorar) stellt nach unserer Auffassung den “erforderlichen” Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB dar.

    Und denen auch gleich noch den Inhalt vom § 249 BGB erklären, damit es nicht noch peinlicher für die HUK-Coburg-Mitarbeiter wird.
    Wie kann mit einem gekürzten Honorar ein Schaden beseitigt werden? Bisher dachte ich immer, ein Schaden wird beseitigt, indem man das Fahrzeug repariert.

    Komisch, komisch.

  3. Franz511 sagt:

    Hallo § 249 BGB,

    man kann der HUK-Coburg faxen soviel man will, die interessieren sich doch gar nicht für die Urteile. Nicht umsonst verliert die HUK ein Prozess nach dem anderen.

    Der Vorstand will seine unredlichen Rechtsansichten immer wieder von Neuem durchsetzen. Verlorene Prozesse interessieren die Herren nicht. Sie haben ja ihre eigene Rechtsauffassung. Das diese eigenwillige Interpretation völlig neben der eigentlichen Rechtsprechung liegt, ist für diese feinen Herren ohne Bedeutung.

    Gruss Franz511

  4. F.Hiltscher sagt:

    @ § 249 BGB
    Montag, 26.11.2007 um 13:48
    Zitat:
    “Wie kann mit einem gekürzten Honorar ein Schaden beseitigt werden? Bisher dachte ich immer, ein Schaden wird beseitigt, indem man das Fahrzeug repariert.”

    Doch,das hat schon seine Richtigkeit.
    Bei der HUK-Coburg ist nicht ihr VN der Schädiger, sondern immer der Sachverständige. Deswegen wird der zukünftige Schadenverursacher(SV) beseitigt indem man ihm das Honorar kürzt oder überhaupt nicht bezahlt. Die Existenzgrundlage zerstören nennt man das. Die tatsächlichen Schädiger u. VN der HUK-Coburg verurachen zwar weiterhin die Unfälle, aber wenn das Kontrollorgan “unabhängiges SV-Wesen” erst eliminiert ist, bestätigen m. E. die anderen Helfershelfer der HUK-Coburg wie Dekra,SSH,Carexpert und 700 weitere bekannte Vertragspartner usw. gerne welcher gewünschte Schadenumfang einzusetzen ist. Unabhängig nennt man das und wird dann insbesondere von der DEKRA so interpretiert.
    Man kennt das ja.

  5. H. Nordmeier sagt:

    Das Blatt wendet sich, insbesondere für die bedauerlichen Versicherungsnehmer der sog. HUK-Coburg Versicherung wird dies zunehmend bittere Realität. Der Begriff "Direktanspruch" wird in Zukunft seinem Wortursprung wieder etwas näher gebracht, dafür sorgen wir.

  6. WESOR sagt:

    Ja das ist doch ganz natürlich in Bayern. Wer über 100 mal rechtskräftig verurteilt wurde bekommt von Erwin Huber einen Orden umgehängt. Es tut den feinen Herren direkt Leid, dass es noch keinen SV gibt der 100 mal verurteilt wurde, weil dann könnten sie diesen auch zur Ordensverleihung nominieren.

    Nur wer besonders herausragende Leistungen zur Schädigung der Unfallopfer erbringt wird mit einem Kreuz ausgezeichnet.

    Da gibt es noch viel markantere Auftritte. Der neue Vizekanzler singt mit den grauen Wölfen und hofft so auf Stimmen für seine Partei. Die multi roten Fahnen marschieren bald im Gleichschritt. Wo die Stimmen herkommen ist egal, wichtig ist nur der Machterhalt.

  7. Frank sagt:

    Vielleicht kann mal jemand diese Tatsache an die Staatskanzlei in Bayern senden?

    Vielleicht wacht ja doch wer auf. Aber bitte mit Namen vom Hoehnen und Huber, damit auch gleich Roß und Reiter ersichtlich sind.

    Der Mißbrauch von Staatsgeldern kann dann auch gleich mit angebracht werden. Eine Verleihung von Kreuz mit Bürgergeld bezahlt, an einen Privatmann der soviel “***** am Stecken” hat. Was soll dass denn sonst sein?

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