Auch das AG Nürnberg urteilt ohne mündliche Verhandlung (12 C 3089/09 vom 03.06.2009)

Am 03.06.2009 verkündete das Amtsgericht Nürnberg unter dem Az: 12 C 3089/09  wegen Schadenersatz das nachfolgende Endurteil.  Die  beklagte  HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter in Deutschland a.G. verwehrte dem eingeschalteten Sachverständigen wieder einmal einen Teil  seines  berechtigten Honoraranspruches.

Das Urteil:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 279,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2009 sowie EUR 46,41 vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 279,01 festgesetzt.

Tatbestand

Entfällt gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall für den die Beklagte vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.
Die Parteien streiten um restliche Gutachterkosten die der Gutachter C. dem Kläger in Rechnung gestellt hat.
Der Kläger muss sich nicht auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen. Ihm steht ein Schadensersatzanspruch auf Bezahlung der Kosten zu, da er hier einen Herstellungsaufwand hat unter den die Gutachtenskosten fallen und damit sich im Sinne des § 349 BGB ein Zahlungsanspruch auf Schadenbeseitigung ergibt.
Der Honoraranspruch wird hier nach § 315 BGB nach dem billigen Ermessen bestimmt.
Das billige Ermessen wird hier entsprechend der BVSK Honorarbefragung 2008/2009 geschätzt.
Hinsichtlich der Fahrtkosten hat der Klägervertreter nunmehr dargelegt, aus welchen Fahrtkosten sich der Anspruch berechnet. Das Fahrzeug ist hier unstreitig in der Sch. Straße in Fürth besichtigt worden. Der Sachverständige C. musste hier von seinem Büro bis zum Autohaus eine Wegstrecke von einfach sieben Kilometern zurücklegen. In der BVSK HB 3 ist hier ein Wert von EUR 0,96 bis EUR 1,18 bzw. eine Pauschale von EUR 19,54 bis EUR 30,56 geltend gemacht. Insoweit konnte der Gutachter statt der EUR 36,00 lediglich die EUR 30,56 verlangen. Dem Geschädigten war dies allerdings nicht erkennbar. Der Geschädigte war hier nicht gehalten, Erkundigungen bei dem preisgünstigsten Gutachter einzuholen. Er durfte vertrauen, dass sich hier das Gutachten im Rahmen der angemessenen Vergütung bewegt. Insoweit hat die Beklagte dem Geschädigten den vollen Herstellungsaufwand zu bezahlen.
Hinsichtlich des Grundhonorars bewegt sich hier der Gutachter im Rahmen der BVSK in Höhe der EUR 500,00. Unter dem HB 3 könnte hier der Gutachter ein Honorar zwischen EUR 494,00 und EUR 574,00 fordern. Damit ist das Grundhonorar nicht zu beanstanden.
Im Rahmen der Anzahl der Lichtbilder ist auszuführen, dass diese grundsätzlich hier im Ermessen des Gutachters stehen. Die Fertigung der Lichtbilder steht in seinem Ermessen, da er den Schaden letztendlich dokumentieren muss. Auf den Bildern wurden hier die Beschädigungen abgebildet. Keines der Fotos zeigt ein identisches Fahrzeug. Der Schaden wurde von unterschiedlichen Entfernungen und Winkeln betrachtet. Die Anzahl der Fertigung der Lichtbilder steht in dem Ermessen des Gutachters. Hinsichtlich der Duplikate ist auszuführen, dass es hier zwei weitere Gutachten gibt mit jeweiligen Duplikaten von 20 Fotos, so dass man hier auf die EUR 40,00 kommt. Insoweit hat hier der Gutachter im Rahmen seines Ermessens die Rechnung ausgeübt. Die Fertigung einer Handakte ist hier angemessen zu beanstanden. Die Schreibarbeiten hier betragen grundsätzlich lediglich sechs Seiten. Geltend gemacht werden 21 Seiten. Ausweislich der Rechnung wird hier allerdings nicht nur die Schreibarbeit sondern die Fertigung des Gutachtens mit Lichtbildtafel und Kalkulation verstanden. Insoweit verfügt das Gutachten über die geltend gemachten 21 Seiten die Einstellung der Fotos in das Gutachten sowie die Kalkulation in das Gutachten ist ebenfalls ein Zeitaufwand, der hiermit abgerechnet werden kann. Die Kosten bewegen sich hier im Rahmen der BVSK Honorarbefragung. Die Schreibkosten werden hier in der BVSK Honorarbefragung ? 3 mit EUR 2,19 bis EUR 3,40 ermittelt. Damit sind die Schreibkosten noch ortsüblich und angemessen. Hinsichtlich der Gebühren Porto, Fernsprechgebühren, Fax und Kopien hinsichtlich der zwei vorliegenden Duplikate ist auszuführen, dass in der BVSK-Befragung ein Pauschalbetrag von EUR 13,26 bis EUR 23,12 Porto und Telefon vorgesehen ist. zusätzlich kommen hier die Kopierkosten, die hier mit einem Betrag von EUR 1,02 bis EUR 1,71 ermittelt worden sind. Da die Duplikate ebenfalls über elf Seiten verfügt haben, die zu kopieren waren, befindet sich hier der Betrag von EUR 35,80 im Bereich der BVSK-Befragung und ist damit ortsüblich und angemessen.
Das Gutachterhonorar war hier zu schätzen, wobei als Schätzgrundlage die BVSK-Gutachtenbefragung aufgerundet gelegt worden ist. Eine Einholung eines Gutachtens hier war entbehrlich, da hier das Honorar der Schätzung des Gerichts unterworfen ist.
Insoweit war die Klage vollumfänglich auch begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 12, 711, 713 ZPO.

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