AZ: 1 C 378/17 – Direktor des AG Bad Urach als Büttel des WGV-Versicherers befangen?

Nachfolgend geben wir euch einen skandalösen Verfahrenshergang um das Sachverständigenhonorar – ohne Not initiiert vom Direktor des AG Bad Urach – aufgearbeitet vom Einsender, 1 : 1 zur Kenntnis.

Kommt über dem Direktor des Amtsgerichts Bad Urach nur noch der blaue Himmel und dann der liebe Gott?

In dem Verfahren 1 C 378/17 stinkt es gewaltig am staatlich anerkannten Luftkurort. Ob man sich am örtlich vorhandenen Heilbad von seinen „Sünden“ rein waschen kann?

Mit Klage vor dem AG Bad Urach macht ein Sachverständigenbüro restliche Schadenersatzansprüche aus erfüllungshalber abgetretenen Gutachterkosten gegen die Versicherungsnehmerin der WGV Versicherung aus einem Unfallereignis vom 08.02.2017 geltend. Im Vorfeld war die WGV einmal mehr nur zur teilweisen Regulierung der Gutachtenkosten bereit. Die Haftung dem Grunde und der Höhe nach ist unstrittig.

Eine Zahlungsaufforderung an die WGV blieb fruchtlos, weshalb sich die Klägerin an die Versicherungsnehmerin wandte. Da Zahlungsaufforderungen an die VN ebenfalls fruchtlos blieben war der Klage geboten.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 wurde die Klage bezüglich der ausstehenden Netto-Gutachtenkosten in Höhe von 429,07 € im Zuge eines Schadenersatzverfahrens eingereicht. Die Auftraggeberin des Sachverständigenbüros ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Wegstrecke des Sachverständigen zum Besichtigungsort beträgt 20 km einfach.

Der Streitwert ist nicht berufungsfähig. Soweit der vorangegangene Sachverhalt.

Von nun an nimmt das juristische „Schauspiel“ des Direktors des Amtsgerichts Bad Urach seinen Lauf.

Mit Ladung vom 28.11.2018 wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24.01.2018 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Klägerin angeordnet. Dies noch so weit so gut. Dient ja der Aufklärung des Sachverhaltes.

Mit gleichem Datum ergeht nachfolgend angeführte Verfügung:

Amtsgericht Bad Urach                                                                           Bad Urach, 28.11.2017

1 C 378/17

Verfügung

Rechtsstreit

./.            . wg. Forderung

  1. Eine Güteverhandlung wird nicht angeordnet.

Früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf

Wochentag und  Datum           Uhrzeit                                                Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 24.01.2018              10:15  Uhr                                          Sitzungssaal 107, EG, Beim Schloss 1

Belehrungen

Schriftliche Erklärungen entbinden Sie nicht von der Pflicht zum Erscheinen im Termin. Wenn Sie nicht erscheinen und auch keinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Familienangehörigen oder einen anderen nach § 79 Abs. 2 ZPO zugelassenen Bevollmächtigten zum Termin entsenden, kann dies zum Verlust des Prozesses führen. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf An­ trag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben werden. Diese Einwendungen kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin vorgetragen werden. Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).

Wird in dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein neuer Termin verkündet, so werden Sie zu dem neuen Termin nicht mehr gesondert geladen. Sie müssen dann auch ohne Ladung erscheinen.

Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.

  1. An die  beklagte  Partei ergehen gemäß §§ 271,  275,  277.  495,  496  ZPO  die folgenden

Aufforderungen:

2.1.    Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von

drei Wochen

ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich zu erwidern,  wenn sie sich gegen die Klage  verteidigen will.

Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO

Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der Frist beim Gericht eingeht. Die beklagte Partei kann sich  nur bis zum Ablauf dieser Frist gegen den Klageanspruch verteidigen und zum Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und Beweiseinreden vorbringen. Wird die Frist versäumt, ist jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess wird nur auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags entschieden werden. Die Klageerwiderung, die erst nach Ablauf der gesetzten  Frist,  also  verspätet eingeht, wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.  Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren wer­ den. Die oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen. Die beklagte Partei kann ihre Erklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abgeben. Falls sie zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wird, so muss das Protokoll innerhalb der genannten Frist bei dem Amtsgericht Bad Urach als Prozessgericht eingehen.

  1. Gemäß § 273 ZPO wird angeordnet:

3.1.   Das persönliche Erscheinen folgender Parteien: Klägerin

Es  ist  ausreichend, wenn ein informierter und zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigter Vertreter zum Termin erscheint.  Beklagte

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfahrungsgemäß wegen etwaigen Rückfragen des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich. Von Anträgen, darauf zu verzichten, bitte ich abzusehen.

3.2.   Folgenden Sachverständigen vom Termin benachrichtigen:

Dipl.-lng. … , DEKRA Reutlingen (nur Terminsmitteilung) Vorläufiges Beweisthema: Ortsübliche Sachverständigenkosten

3.3.   Die Klagepartei hat einen Auslagenvorschuss von  1.000,00 €  einzuzahlen

oder

Auslagenverzichtserklärung(en) vorzulegen.

Die Ladung d. Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass bis spätestens 10.01.2018 die Einzahlung des Auslagenvorschusses dem Gericht nachgewiesen oder Auslagenverzichtserklärung vorgelegt wird.

Auf die beiliegende Vorschussanforderung wird verwiesen.

  1. Der Vortrag der Klägerin zu ihrer Leistung reicht nicht aus. Zumindest sollte das streitge­genständliche Gutachten und die Bilder vom beschädigten Fahrzeug vorgelegt werden.

Weiter sollte schon jetzt vorgetragen werden, warum die Zedentin einen Gutachter aus Weinstadt hat nach  Stuttgart kommen lassen. Es gibt eine ganze Reihe von guten Kfz-Sachverständigen, die keine 20 km zur … zurücklegen müssen.

Die Klägerin wird das bekommen, was sie nach den ortsüblichen Sätzen zu bekommen hat. Die Argumentation der Klägerin zur „schadensrechtlichen Betrachtungsweise“ und den Erleichterungen, die die Rechtsprechung Unfallgeschädigten bei der Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten einräumt, spielt keine Rolle, wenn sich der Leistungserbringer die Forderung abtreten lässt und selber einklagt. Denn anders als der Geschädigte weiß der Privatsachverständige, wo er ggf. über den ortsüblichen Sätzen und damit mehr als das Erforderliche abrechnet. Er muss sich im Aktivprozess den Gegenanspruch des Schädigers wegen unterlassener Aufklärung über dieses Erstattungsrisiko entgegenhalten lassen.

E.

Direktor des Amtsgerichts

Beglaubigt

Bad Urach, 28.11.2017

Hinweis!  Hervorhebungen und Unterstreichungen erfolgten durch den Einsender.

Dem Aufmerksamen Leser ist sicherlich nicht entgangen, dass im Rubrum als Klagegrund „Forderung“ angeführt wird, obwohl klageweise Schadenersatz geltend gemacht wird.

Ferner, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eine Verteidigungsanzeige der Gegenseite vorliegen konnte.

Ungeachtet dessen gibt der „Richter“ mit der vorstehend angeführten Verfügung der Gegenseite bereits „Argumentation“ vor.

Mit Schreiben vom 20.12.2018 legitimiert sich nun ein Anwalt als Beklagtenvertreter und beantragt Verlegung des Verhandlungstermins sowie Verlängerung der Klageerwiderungsfrist um mindestens 2 Wochen.

Hierauf ergeht mit Datum vom 21.12.2017 nachfolgende Verfügung:

Amtsgericht Bad Urach                                                                           Bad Urach, 21.12.2017

1 C 378/17

Verfügung

1. Der Termin vom

Wochentag und Datum               Uhrzeit                 Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 24.01.2018                10:15 Uhr              Sitzungssaal\107, EG, Beim Schloss 1

wird verlegt auf

Wochentag und Datum               Uhrzeit                 Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 24.01.2018               15:30 Uhr             Sitzungssaal107, EG, Beim Schloss 1

Grund:

auf Antrag des Beklagtenvertreters

  1. Die Erwiderungsfrist wird bis 03.01.2018 verlängert. Der Schriftsatz ist der Gegenseite zeitgleich auf direktem Weg zu übersenden.
  1. Verlegung und Fristverlängerung erfolgen aus Rücksicht auf den Beklagtenvertreter, oh­ne dass objektive Gründe geltend gemacht oder ersichtlich wären.

E.

Direktor des Amtsgerichts

Beglaubigt

Bad Urach, 21.12.2017

Hinweis! Hervorhebungen und Unterstreichungen erfolgten durch den Einsender.

Mit Datum vom 03.01.2018 erfolgte ein 9-seitiges Pamphlets an Klageerwiderung durch den Beklagtenvertreter in dem weitere 148,– € auf die Hauptforderung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € anerkannt werden.

Im Übrigen erfolgten Ausführungen und Angriffe auf die gestellten Rechnungspositionen, die schadenersatzrechtlich allesamt irrelevant sind. Selbstverständlich mit Hinweis auf die BVSK-Honorarbefragung 2015 und OLG München Beschluss.

Die Schreiben der Versicherungsanwälte sind dem aufmerksamen Captain-HUK-Leser zu genüge bekannt.

Seitens des Klägervertreters erfolgte mit Datum vom 09.01.2018 Erwiderung auf die Verfügung vom 28.11.2017 mit dem Hinweis dass es sich vorliegend um Schadenersatz und nicht um eine wervertragliche Forderung handelt.

Ferner dass nicht ersichtlich ist, warum die Klägerin einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.000.– EUR zu erbringen hat.

Die Beweisführungslast trägt die Beklagte, welche – die durch das streitgegenständliche Gutachten – entstehende Überzeugung wieder zu beseitigen hat. Der Auslagenvorschuss ist daher unter keinen Umständen von der Klägerin zu tragen. Nicht ersichtlich ist aus welchem Grund eine Anfahrt von 20 km ein Problem darstellen soll. Rein vorsorglich wird für den Fall der Klageabweisung die Zulassung der Berufung beantragt.

Zwischenzeitlich hat der Beklagtenvertreter die Aufhebung des persönlichen Erscheinens der Beklagten beantragt.

Am 10.01.2018 ergeht nachfolgend angeführter Beschluss:

Aktenzeichen
1 C 378/17

Amtsgericht Bad Urach

Beschluss

ln dem Rechtsstreit

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Wegen Forderung

hat das  Amtsgericht Bad Urach durch den Direktor des Amtsgerichts E. am 10.01.2018 beschlossen:

  1. Der Verhandlungstermin am 24.01.2018 wird aufgehoben.
  1. Gemäߧ 495a ZPO wird bestimmt, dass Schriftsätze bis 22.01.2018 eingereicht werden können.
  1. Eine Entscheidung geht den Parteien danach auf schriftlichem Weg zu.

Gründe:

Nachdem beide Seiten Einwendungen gegen das vom Gericht geplante Verfahren haben und die eine Seite meint, das Gutachten nicht bevorschussen zu müssen, die andere es überhaupt für unnötig hält und auch nicht selbst an der Verhandlung teilnehmen möchte, wird das Gericht die Sache nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung abschließend entscheiden.

Das ist möglich, weil eine Rücksprache mit dem avisierten Sachverständigen ergeben hat, dass er im Rahmen eines Gutachtens, jedenfalls wenn es nicht ausdrücklich verlangt wird, nicht auf eigene Recherchen über regionale Preise, sondern auf die BVSK-Befragung 2015 zurückgreifen würde, die auch seiner Auffassung nach den Marktpreis am verlässlichsten repräsentiert. Das von seiner Organisation, der DEKRA, intern verwendete System sieht zum Teil andere Preise vor, die aber kalkulatorische Gründe haben und ebenfalls auf regionale Unterschiede keine Rücksicht nehmen. Liegt die Sache so, kann die Sache unter Rückgriff auf § 287 ZPO ebenso gut ohne Gutachter entschieden werden. Das ist angesichts des niedrigen Streitwerts auch wirtschaftlich sinnvoll.

Auf der Grundlage der BVSK-Preise, die die Beklagte in ihrer Erwiderung korrekt zu Grunde gelegt hat, beschränkt sich der Anspruch der Klägerin auf den von der Beklagtenseite mittlerweile anerkannten Betrag. Es wird angeregt, die weitergehende Klage zurückzunehmen, wodurch sich die Gerichtsgebühren ermäßigen würden. Die Sache ist nicht berufungsfähig und es gibt auch keinen Grund, eine Berufung zuzulassen.

Die gegenteilige Auffassung der Klägerseite ändert nichts daran, dass Sachverständigenkosten bei einer unbezahlten und an den Sachverständigen abgetretenen Rechnung nur in der Höhe erforderlich und erstattungsfähig sind, als sie die übliche Vergütung nicht übersteigen. Privilegien der Geschädigten (nämlich sich nicht um Einzelheiten der Honorarberechnung kümmern zu müssen) kommen der Klägerin nicht zugute. Ein Erstattungsanspruch oberhalb des marktüblichen Honorars steht der Klägerin nach einer Auffassung schon deshalb nicht zu, weil sie im Verhältnis zur Geschädigten diese über das Erstattungsrisiko hätte aufklären müssen, wenn oberhalb des marktüblichen Niveaus abgerechnet werden soll (mit der Folge, dass sich das geschuldete Honorar wiederum auf das übliche Honorar beschränkt). Nach der Gegenauffassung steht der Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem üblichen Honorar nicht der Geschädigten, sondern der Schädigerin zu, so dass zwar ein höherer Anspruch durch die Abtretung auf den Sachverständigen übergeht, dieser sich aber von der Schädigerin den Schadensersatzanspruch entgegenhalten lassen muss. Das Ergebnis bleibt dasselbe.

Für die Erforderlichkeit der von der Klägerin verlangten höheren Beträge spricht hier auch kein Indiz, denn die Geschädigte hat die Rechnung der Klägerin nicht bezahlt.

E.

Direktor des Amtsgerichts

Hinweis! Hervorhebungen und Unterstreichungen erfolgten durch den Einsender.

Mit Schreiben vom 16.01.2018 wurde seitens des Klägervertreters beantragt die zum 22.01.2018 gesetzte Frist um 2 Wochen zu verlängern. Grund: Mehrere Gerichtstermine und hohes Arbeitsaufkommen als alleiniger Sachbearbeiter.

Hierauf ergeht mit Datum vom 16.01.2018 nachfolgende Verfügung:

Amtsgericht Bad Urach                                                                           Bad Urach, 16.01.2018

1 C 378/17

Verfügung

in Sachen

./.

  1. Forderung

Die Schriftsatzfrist wird für beide Parteien bis 24.01.2018 verlängert, aber nicht darüber hinaus. Eine Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens über den Zeitpunkt hinaus, in dem – wie ursprünglich verfügt – mündlich verhandelt worden wäre, kann ersichtlich nicht in Betracht kommen. Auch in dem Fall hätten die anderen Geschäfte sich nach den Gegebenheiten des hiesigen Verfahrens richten müssen. Abgesehen kann das Verlängerungsgesuch angesichts der allgemein gehaltenen Begründung hier nicht nachvollzogen werden.

E.

Direktor des Amtsgerichts

Beglaubigt

Bad Urach, 17.01.2018

Hinweis! Hervorhebungen und Unterstreichungen erfolgten durch den Einsender.

Mit Schreiben vom 22.01.2018 wurde die Klage zurückgenommen. Es bleibt abzuwarten wie das Gericht – auch im Hinblick auf die im Verfahren teilweise anerkannte Hauptforderung – die Kosten festsetzt.

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19 Antworten zu AZ: 1 C 378/17 – Direktor des AG Bad Urach als Büttel des WGV-Versicherers befangen?

  1. Fred Fröhlich sagt:

    Hallo Virus,
    „Für die Erforderlichkeit der von der Klägerin verlangten höheren Beträge spricht hier auch kein Indiz, denn die Geschädigte hat die Rechnung der Klägerin nicht bezahlt.“
    Wie wäre die Sache wohl ausgegangen, hätte der SV unter Hinweis auf BGH 61/17 seine korrekt bezahlten letzten 60 Rechnungen als Tatsachenbeweis diesem AG-Direktor vorgelegt?
    Iven Hanske ist auf dem richtigen Weg! Solchen „Richtern“ ist nicht anders beizukommen. Wenn es ihm gelingt, eine vor Gericht verwendbare Liste vieler korrekt bezahlter Rechnungen zu erstellen, bekommen diese „Richter“ Probleme ihre offensichtliche Rechtsbeugung zu kaschieren.
    Also werte SV-Kollegen, macht euch an die Arbeit und sendet eure Rechnungen an Iven Hanske!
    Dann hören solche „Urteile“ hoffentlich bald der Vergangenheit an.

  2. Juri sagt:

    Ich empfehle ein psychaterische Untersuchung des AG-Direktors und Versetzung in den Ruhestand. Der ist dienstuntauglich.

  3. Iven Hanske sagt:

    Direktor oder Diktator? Hauptsache BVSK oder Knebel durch Auslagen im Sinne des Gesetzes! So seht doch wie wichtig mein avisierter unabhängiger Marktvergleich (Rechnungsvergleich), als Tatsachenbeweis, ist. Da kann der BGH (61/17) ausführlich erklären das die BVSK Befragung, wegen Vorgaben (Gesprächsergebnis oder Tableau), eine unbrauchbare Schätzgrundlage ist. Es bleibt Gott-Diktator (warum auch immer) und unser System erlaubt diese Unmenschlichkeit, ekelhaft?

  4. Gottlob Häberle sagt:

    Das ist kein Richter – der Mann ist eine Schande für den deutschen Rechtsstaat.
    Ich hoffte eigentlich Deutschland sei von solchen Zecken befreit.

    Man kann gar nicht so viel essen, wie man kotzen muss wenn man so etwas liest.

  5. Jost L. sagt:

    Sollte der hier zuständige und verantwortliche Richter in seiner Funktion als Direktor des AG Bad Urach nicht wissen, dass es ortsübliche Honorare nicht gibt, jedoch Honorarbandbreiten von 40 % und mehr? Er will offenbar die „Angemessenheit“ im Sinne des Werkvertragsrechts prüfen, obwohl es darauf im Schadensersatzprozess nicht ankommt. Entscheidend ist bei der Prüfung des § 249 BGB die Erforderlichkeit. Es kommt maßgeblich auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten an.Insoweit gilt auch nach der Abtretung Schadensersatzrecht.
    Der Anspruch wandelt sich nicht etwa in einen Werkvertragsanspruch um. Dementsprechend sind auch werkvertragliche Gesichtspunkte unbeachtlich. Es kommt mithin nicht auf die Angemessenheit oder Üblichkeit an, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB.
    Eine Kürzung des berechneten Kostenendbetrages ist dem Schädiger nicht erlaubt, denn eine Preiskontrolle ist dem Schädiger dann untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450). Das ist dann der Fall, wenn der Geschädigte zu Recht einen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs zur Beweissicherung und der Schadenshöhe beauftragen durfte. Das durfte er, wenn er selbst nicht in der Lage ist, den Schadensumfang und die -Höhe zu bestimmen. Dann darf er sachverständige Hilfe – auch zu Lasten des Schädigers – in Anspruch nehmen, denn der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Naumburg DS 2006, 283 ff = NZV 2006, 546, 548; AG Nürnberg  NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Bonn Urt. v. 22.10.2007 – 2 C 339/07 -; vgl. auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff., 154).

    Eventuelle Fehler in der Rechnung des Sachverständigen gehen daher zu Lasten des Schädigers. Gegebenenfalls kann der Schädiger den Vorteilsausgleich suchen (vgl. hierzu Imhof/Wortmann aaO.).

    Jost L.

  6. Babelfisch sagt:

    Warum ist dort nicht zeitig ein Befangenheitsantrag gestellt worden? Begründungen gab es offensichtlich dafür genug!

  7. D.H. sagt:

    @Fred Frölich
    „Für die Erforderlichkeit der von der Klägerin verlangten höheren Beträge spricht hier auch kein Indiz, denn die Geschädigte hat die Rechnung der Klägerin nicht bezahlt.“ ???.
    Wie lautet noch einmal die Definition für die Erforderlichkeit?
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung herangezogenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe ist im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten, soweit diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH VersR 2014, 474).

    Dem hat sich das saarländische Oberlandesgericht angeschlossen (Urteil vom 8. Mai 2014, 4 U 61/13). Auch das saarländische OLG führt aus, dass zur Darlegung der Schadenshöhe regelmäßig die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen genüge, welche im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderliches Betrages bilde, was sowohl für das Grundhonorar als auch die Nebenkosten gelte. In der Rechnung schlage sich regelmäßig nieder, was zur Schadensbeseitigung vor dem Hintergrund der schadenersatzrechtlich zu respektierenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung erforderlich sei. Ja, und da ist schließlich noch der § 249 S.1 BGB, was leider immer wieder vergessen wird.

    D.H.

  8. Mario Stoll sagt:

    @ Babelfisch

    „Befangenheitsantrag“?
    Gegen einen Richter der selbst darüber entscheidet ???

    Eventuell Dienstaufsichtsbeschwerde?

    Sehr geehrter Babelfisch,
    das dürfte wohl alles sehr mühselig mit äußerst ungewissem Ausgang sein.
    Ich habe mich daher dazu entschlossen dieser Person keine weitere Bedeutung und Beachtung zukommen zu lassen.
    Die Veröffentlichung in Captain-HUK erschien mir vorliegend sinnvoller. Die Kommentare zu dem Beitrag sprechen Bände.

    MfG
    Mario Stoll
    Weinstadt

  9. O.F. sagt:

    @Babelfisch

    „Warum ist dort nicht zeitig ein Befangenheitsantrag gestellt worden? Begründungen gab es offensichtlich dafür genug!“

    Einmal das. Und dann wären da noch die Gehörsrüge und eine Dienstaufsichtsbeschwerde drin!

    O.F.

  10. Iven Hanske sagt:

    Die Vielfalt der Menschen, welche auch Ihren Job ausüben 😉 Da spielt doch Respekt vor dem Gesetz und dem BGH in unserem Rechtssystem keine Rolle mehr, es sei denn, man kann mit Tatsachen trumpfen und die Karriere der Rechtsverdreher bedrohen. Diese, hier gelesen, richtigen Ausführungen sind doch Schall und Rauch, wenn die Einstellung eines zugelassenen Richters eine andere ist. Bevor diese Einstellung eine andere Richtung finden, ist der Betroffene pleite und der Versicherer hat sein rechtswidriges Spiel gewonnen. Es geht hier nicht um den gekürzten Betrag einer Gutachtenrechnung. Es geht um die Eigenregie der Versicherer im Geschäft der Schadensregulierung inkl. Bonus der Wasserträger. Also um Einsparung der Zahlungsverpflichtungen in unserem System zu Lasten des Geschädigten! Seit dem die Juwelen (gesetzliche Pflichteinnahme) verzockt wurden, sind Sie halt zur Kompensation erfinderisch rechtswidrig. Hat der Geschädigte trotzdem noch Vertrauen? Die Wahl hat es erklärt! Morgen bin ich (ohne Anwalt) mit 43 Fällen aus 2014 am AG Coburg und ich habe ein schlechtes Gefühl, da mir eine Terminsverlegung (Ladung vor 5 Tagen) heute (auf Nachfrage per Fax) nicht genehmigt wurde und der Anwalt, dessen Arbeit ich aus logischen Gründen übernommen habe, sich natürlich nicht vorbereiten konnte. Ich fahre also morgen, mit Klageerweiterung und Verweisungsantrag an das LG Coburg, zum AG Coburg und habe noch ein Unterlassungsantrag bei. Ist Coburg eine schöne Stadt? Mal sehen.

  11. Fred Fröhlich sagt:

    Hallo Iven Hanske,
    Coburg ist eine sehr schöne Stadt. Ich hatte das „Vergnügen“ vor Jahren zu den Anfängen meiner „juristischen“ Karriere als SV. Da lernte ich dann die Begriffe der Aktiv- und Passivlegitimation vom grinsenden Richter am AG Coburg – „sie haben die falsche HUK-Coburg-Versicherung verklagt“…
    Allerdings war das im Sommer, mit Biergarten am Abend nach vorheriger Burgbesichtigung. Nach dem 3. Bier löste der Frust sich langsam auf und ich fand die Welt dann wieder schön…
    Ich wünsche dir viel Erfolg heute in Coburg, gerade weil die Vorzeichen nichts Gutes erwarten lassen.
    Aber du bist ja gut gerüstet. 43 Fälle mit Streitwert über 600,- , Verweisung ans LG Coburg…
    im Innern bin ich bei dir. Mach denen ordentlich „Licht ans Fahrrad!“

  12. Babelfisch sagt:

    @Mario Stoll:

    Nur zur Info: Der Richter, gegen den ein sog. Befangenheitsantrag gestellt wird, entscheidet NICHT selbst über diesen Antrag ….

    Aber ich verstehe das, wenn man sich einfach nur mit Wut und Grausen abwendet. Ähnliche Beispiele für solche selbstverliebte und -herrliche Direktoren von Amtsgerichten gibt es auch im Hamburger Umland …

  13. Iven Hanske sagt:

    #Fred Fröhlich, bin gleich wieder nach Halle gefahren, 2. Halbzeit RB Leipzig, da ich kein Frustbier brauchte. Klageerweiterung auf 5100,00 Euro und stattgegeben Verweisungsantrag an das LG Coburg. Der Richter Müller schien erleichtert, dass er den Fall vom Tisch hat und hatte angeblich meinen Antrag auf Fristverlängerung nicht erhalten. Komisch nur dass er meinen Terminverlegungsantrag, mit Ankündigung der Klageerweiterung, negativ beantwortet hat. Für mich wollte er bisher die Verjährung und da dies nicht klappte ein Versäumnisurteil (Termin mündliche Verhandlung erhielt ich letzten Freitag, also vor 6 Tagen). Auch akzeptierte er das Anerkenntnis durch Teilzahlung nicht und wollte 43 Kunden wahrscheinlich laden und war der Meinung dass aus Besitz, Finanzierung, Leasing und Nutzungsschaden, trotz Regulierung von 99% unter gleichen Bedingungen, keine Aktivlegitimation besteht und die HUK, ohne neuen Tatsachvortrag (nach erbrachter Regulierung=Anerkenntnis) ins Blaue einfach Bestreiten darf. Nun gut, jetzt LG Coburg mit Möglichkeiten zum OLG Bamberg und 12h a 21,00 Euro Fahrzeit + ca. 5000 Seiten a 0,10 Euro ++++

  14. G.v.H. sagt:

    @Iven Hanske
    ob das wohl eine Masche dieses Richters MÜLLER vom AG Coburg ist, weit entfernt wohnende Geschädigte, Sachverständige und Rechtsanwälte für im Streit stehende Minibeträge nach Coburg zu zitieren und das auch noch unter Androhung eines Ordnungsgeldes im Falle des Nichterscheinens? War oder ist dieser Richter vielleicht selbst bei der Huk-Coburg versichert? So oder so lässt ein solche Strategie erkennen, in welchem Lager er steht. Die Eigenschaft UNABHÄNGIGKEIT kommt darin nicht vor und das wird Gründe haben. Unser Bundesjustizminister sollte mit dem Fall vertraut gemacht werden. Wenn dem Amtsrichter Müller die Bearbeitung solcher Fälle offensichtlich ein Dorn im Auge ist, so sollte er daran erinnert werden, dass er durch seine fragwürdigen Urteile diesen Zustand selbst mit herbeigefüht hat und deshalb wohl weitaus mehr dahinter steckt, als wir glauben. Ich denke, dass nur das OLG Bamberg hier gesetzestreu Klarheit schaffen wird, denn das LG Coburg scheint hier auch angefressen zu sein, was angesichts der Nähe zum Standort der Beklagten
    nich weiter verwunderlich ist.

    G.v.H.

  15. Juri sagt:

    @G.v.H. „Unser Bundesjustizminister sollte mit dem Fall vertraut gemacht werden.“ Warum schreibt man hier solch einen Unsinn? Was soll vertraut gemacht werden – diese Schießbudenfigur? Man sollte… Und wer sollte das machen? Ich habe eher den Eindruck manche Leute schreiben hier nur irgendwelchen Quark, um sich dann an ihrem eigen Blödsinn zu ergötzen.

  16. G.v.H. sagt:

    @Juri
    Es geht hier nicht um deine persönliche Bewertung unseres Bundesjustizministers, sondern einzig und allein darum, dass an höchster Stelle solche Vorgänge Beachtung finden sollten. Zu Deiner Frage, wer das machen sollte, gibt es doch nur eine Antwort: Derjenige, der davon direkt betroffen ist und dann notfalls mit der Unterstüzung von Kollegen, die ihm praxis-und erfahrungsorientierte Empfehlungen geben können, wie du es
    zu einem anderen Urteil des AG Bad Urach ja schon praktizierst hast, wo dann die Frage anzuschließen wäre, an w e n und von w e m deine Empfehlung gerichtet werden soll, auch was die Versetzung in den Ruhestand angeht und die Bescheinigung der Dienstunfähigkeit. Ich glaube kaum, dass deine Ferndiagnose insoweit einen Erfolg zeitigt.

    Herzlichst

    G.v.H.

  17. Mario Stoll sagt:

    @ Babelfisch

    „Der Richter, gegen den ein sog. Befangenheitsantrag gestellt wird, entscheidet NICHT selbst über diesen Antrag ….“
    So, wer denn dann im vorliegenden Fall?

    „Aber ich verstehe das, wenn man sich einfach nur mit Wut und Grausen abwendet.“
    Tu ich nicht – Wut und Grausen liegen mir fern.

    MfG
    Mario Stoll
    Weinstadt

  18. Iven Hanske sagt:

    #Juri
    „gendwelchen Quark, um sich dann an ihrem eigen Blödsinn zu ergötzen.“ Meinst Du mich? Ich möchte nur mein Lohn für meine Arbeit! Ich habe nur berichtet und ich hoffe es gab Anregungen, wie das Rechtssystem Möglichkeiten eröffnet um Willkür (gekauft oder warum auch immer) zu begegnen. Häufungsklage= Revisionsmöglichkeit). Lust habe ich darauf auch nicht, aber verzichtest du auf ca. 30 % Lohn für deine erbrachte Leistung, nur weil Versicherer zocken? Ich habe wegen diesen Unsinn schlaflose Nächte und werde meinem Vaterdasein für 4 Töchter nicht gerecht und daran kann ich mich nicht ergötzen! Sorry, aber dein Beitrag stinkt!

  19. Pluto Platt sagt:

    Wie die HUK-Coburg, ist auch sie WGV-Versicherung auf der Suche nach dem Kleeblattglück, was sich mit Hilfe der Deutschen Gerichte verwirklichen soll. Nur das letztere dies teilweise immer noch nicht bemerkt haben, verwundert hin und wieder doch.
    Dass da verbale Prügeleien in solchen prozessualen Auseinandersetzungen auch nicht weiterhelfen und in der Sache auch überflüssig sind, sollte inzwischen doch angekommen sein. Es ist vorwiegend die HUK-Coburg-Versicherungsgruppe, die zu dem, was nicht ihren Vorstellungen entspricht, jeden sachlich ernst zu nehmenden Dialog verweigert, weil ihre eigene rechtfertigende Begründung ohne jegliche Substanz ist. Tausenden von Unfallopfern nach Schema F diskriminierend einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zu unterstellen und pauschal für Kürzungsbeträge eine Nichterforderlichkeit zu behaupten, spricht wahrlich nicht für eine repräsentative Leitkultur eines solchen Unternehmens. Deshalb ist beispielsweise der Hinweis in Kürzungsschreiben, dass es ohne weiteren Vortrag bei der kürzenden Abrechnung verbleiben müsse, nichts als Schall und Rauch. Das Handeln stimmt mit dem Geschriebenen nicht überein und dennoch lässt das anonyme Schadenteam feundlich grüßen. Ein Käfig voller Narren? Nein, keineswegs.
    Pluto Platt

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