Begründung mit 13 (!) Sätzen: AG Kenzingen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.09.2009 (1 C 147/09) hat das AG Kenzingen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 236,17 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht über den bereits erstatteten Betrag von 293,93 Euro hinaus ein Anspruch auf Ersatz rest­licher Mietwagenkosten in der eingeklagten Höhe von 236,17 Euro zu (. § 7 StVG, §§ 823, 398 BGB i. V. m.. § 115 Abs. 1 VVG).

In Anlehnung an die Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Freiburg kann die Klägerin den ortsüblichen „Normaltarif“ ersetzt verlangen, welcher das erken­nende Gericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grund­lage des gewichteten Mittels des „Schwacke- Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlgebiet der Ge­schädigten schätzt. Ein weiterer pauschaler Zuschlag ist nicht geboten.

Nach erneuter Bewer­tung der Berufungskammer des Landgerichts Freiburg (vgl. Urteil vom 13.01.2009, 9 S 78/08) genügt der jeweils aktuelle Schwacke- Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage den Anforde­rungen des §287 ZPO und bedarf keiner weiteren Korrektur in Form von allgemeinen Zuschlä­gen. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Landgerichts nicht auf eine Kombination aus Tages-, Dreitages- und Wochentarifen abzustellen, sondern auf den tagesanteiligen Betrag aus der längstmöglichen Mietperiode. Ausgehend hiervon ergibt sich bei einem Wochentarif von 434,00 Euro ein anteiliger Tagessatz von 62 €. Bei einer unstreitigen Mietdauer von neun Ta­gen abzüglich 5 % Eigenersparnis errechnen sich somit die erstattungsfähigen Mietwagenkos­ten mit 530,10 €. Abzüglich des vorgerichtlich bereits regulierten Betrages in Höhe von 293,93 € steht der Klägerin eine restliche Forderung in Höhe von 236,17 € zu.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 286,288 BGB und §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Eine Berufung wird nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen. Der Rechtsstreit weist zum einen keine grundsätzliche Bedeutung auf. Zum anderen ist weder erkennbar noch seitens der Par­teien aufgezeigt, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht­sprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Soweit das AG Kenzingen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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