Das AG Nürnberg verurteilt erneut die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten [15 C 100/10 vom 18.05.2010].

Mit Endurteil vom 18.5.2010 – 15 C 100/10 – verurteilt die Amtsrichterin der 15. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 359,12 € nebst Zinsen und außergerichtlich angefallener Anwaltsgebühren von 83,54 € jeweils nebst Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 359,12 € gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB.

I. Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zu 100% unstreitig. Streitig ist die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Nach dem Unfall ließ der Kläger den Schaden an seinem Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro C. in Z. schätzen.

Der Sachverständige C. bezifferte die Reparaturkosten auf netto 1.549,13 €  und stellte dem Kläger für sein Gutachten vom 18.11.2009 einen Betrag von 518,36 €  in Rechnung. Die Beklagte bezahlte hierauf 159,24 € und lehnte unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 23.1.2007 die Zahlung weiterer Sachverständigenkosten mit der Begründung ab, die Sachverständigenkosten seien nicht erforderlich i.S.v. § 249 BGB und der Höhe nach in keiner weise belegt, da sich aus der Rechnung keinerlei Anhaltspunkte ergäben, wonach sich die Honorarbemessung richtet.

II. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind jedoch nach der Überzeugung des Gerichtes erforderliche Aufwendungen des Klägers im Sinne von § 249 BGB.

1. Im Rahmen des § 249 BGB gilt nach der herrschenden Meinung und Rechtsprechung grundsätzlich der subjektive Schadensbegriff. Demgemäß kann ein Geschädigter diejenigen Kosten verlangen, die ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch an seiner Stelle ( ohne spezielle Sach- und Fachkenntnisse ) für erforderlich halten durfte. Völlig unstreitig darf der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall zur Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten einholen. Die Höhe der verlangten Sachverständigenvergütung kann grds. kein Auswahlverschulden begründen. Die Höhe der Sachverständigenvergütung ist der Sache nach ungeeignet, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit auch für den Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen.

Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grds. in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten liegt, ist es allgemeine Meinung in der Rspr., dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigen selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sein sollten, denn der nach dem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten. Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln. Auch der BGH hat insoweit ausgeführt, dass bei Beurteilung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten auf die im Mietwagenersatzgeschäft eingeschränkte Interpretation des Erforderlichkeitsbegriffes nicht zurückgegriffen werden kann (BGH NJW 2007, 1550).  Dass eine mit dem sog. Unfallersatzgeschäft vergleichbare Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten besteht, ist nämlich nicht anzunehmen.

Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch der Geschädigte.

Da der Kläger die erforderlichen Kosten verlangen kann, kommt es auch nicht darauf an, ob er die Rechnung des Sachverständigen tatsächlich bezahlt hat oder nicht.

2. Unabhängig von obigen Ausführungen sind die geltend gemachten Kosten auch aus objektiver Sicht angemessen i.S.d. § 632 II BGB und damit erforderlich i.S.d. § 249 BGB.

Wie der BGH ( NJW 2006, 2472) entschieden hat, handelt es sich bei der Vergütung eines Sachverständigen um eine solche gem. § 632 II BGB, wobei grundsätzlich die Höhe des Honorars auch in Relation zur Schadenshöhe/ Wiederbeschaffungswert ermittelt werden kann….

Demnach ist die streitgegenständliche  Sachverständigenkostenrechnung  auch objektiv  nicht zu beanstanden, da sie der ortsüblichen Vergütung entspricht.

So das Urteil der Amtsrichterin der 15. Zivilabteilung des AG Nürnberg. Die Richterin gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kostenrechnung ortsüblich und angemessen ist, und damit erforderlich. Dabei muss aber auch bemerkt werden, dass auch unangemessene Kostenrechnungen erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen können.

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3 Antworten zu Das AG Nürnberg verurteilt erneut die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten [15 C 100/10 vom 18.05.2010].

  1. franz511 sagt:

    Ich frage mich, wie lange die HUK Coburg mit diesen Machenschaften bei Gerichten noch durchkommt.

    Immer wieder die gleichen Argumente, immer wieder Urteile, die die Rechtsauffassungen der HUK Adabsurdum führen.

    Sollte man die „Rechtsauffassungen“ der HUK-Coburg nicht langsam mal als versuchte Rechtsbeugung ansehen und strafprozessmäßig ahnden.

    Schönes Wochenende
    Franz511

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo franz 511,
    solange die HUK-Coburg und ihre Töchter und Untergesellschaften noch genügend Versicherungsnehmer haben, die ihnen treu und brav die Versicherungsprämien zahlen, solange geht der Kampf der Coburger Firma gegen Sachverständige und Rechtsanwälte weiter.
    Das Recht beugen kann nur ein Richter, insoweit erübrigt sich Dein Absatz 2.
    Die gegen die HUK-Coburg sprechenden Urteile braucht die Coburger Firma. Nach dem Motto: Steter Tropfen höhlt den Stein. So verfährt das Coburger Unternehmen. Irgendwann wird schon ein Richter / eine Richterin den – abwegigen – Argumenten folgen und ein der HUK genehmes Urteil fällen, das dann ständig zitiert wird. Also immer schön dagegen halten.
    Ohne die verlorenen Urteile ( gleich: positiven Urteile für die Geschädigten ) wäre doch bei diesem Blog nichts los, das wollen wir doch alle nicht, oder?
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. franz511 sagt:

    Hallo Willi,

    danke für den Hinweis mit der Rechtsbeugung. Hätte ich wissen können.

    Gruß Franz511

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