Bei einem aufgedeckten Prognosefehler des Sachverständigen vor Erteilung des Reparaturauftrages besteht kein Anspruch des Geschädigten auf Reparaturkosten von mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes ( OLG Bremen Beschl. v. 21.10./21.12.2009 – 3 U 44/09 ).

Bei einem aufgedeckten Prognosefehler des Sachverständigen vor Erteilung des Reparaturauftrages besteht kein Anspruch des Geschädigten auf Reparaturkosten von mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes, so der Leitsatz des Beschlusses der OLG Bremen vom  21.10.2009 / 21.12.2009 – 3 U 44/09 -). Die Mitglieder des 3. Senates des OLG Bremen hatten über einen Schadensersatzprozess zu befinden, dem ein Verkehrsunfall zugrunde lag, für den die Beklagten in voller Höhe unstreitig eintrittspflichtig sind.

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 20.097,80 €, einen Wiederbeschaffungswert von brutto 17.100,– € und den Restwert mit 8.300,– €. Die beklagte Haftpflichtversicherung erteilte die Zustimmung zur Reparatur unter dem Vorbehalt, dass mit ihr Rücksprache zu nehmen sei, falls die Reparaturkosten den Wert von 20.097,80 € übersteigen sollten. Die Klägerin beauftragte eine Fachwerkstatt mit der Reparatur. Für die Durchführung der Reparatur wurde das Fahrzeug teilweise zerlegt, wobei weitere von dem Sachverständigen nicht festgehaltene Beschädigungen entdeckt wurden.

Der hinzugezogene Sachverständige schätze nunmehr die erforderlichen Reparaturkosten auf ca. 24.300,– €. Die beklagte Haftpflichtversicherung verweigerte nunmehr die Zustimmung zur Durchführung der Reparatur. Die Klägerin ließ gleichwohl das Fahrzeug reparieren, wobei letztendlich Reparaturkosten von 25.065,– € anfielen. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte an die Werkstatt lediglich 8.800,– € und erstattete einen Nutzungsausfall und die Nebenkostenpauschale. Die Klägerin hat den Ersatz des Differenzbetrages bis zur vollen Höhe des Reparaturkostenbetrages begehrt. Sie war der Meinung, dass die Beklagten das Risiko eines falschen Gutachtens träfe. Wenn ein Abbruch der Reparaturarbeiten wirtschaftlich notwendig gewesen wäre, müssten die Beklagten auch die Kosten der Zerlegung und des Wiederaufbaus des Fahrzeuges tragen. Die Beklagten waren der Ansicht, nicht verpflichtet gewesen zu sein, die anfallenden Reparaturkosten zu tragen, da diese über 130% des Wiederbeschaffungswertes lägen. Das LG bejahte einen Anspruch der Klägerin von weiteren 4.721,– € und wies im übrigen die Klage ab. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Zutreffend und von der Berufung nicht in Abrede gestellt ist, so das OLG Bremen, dass der Schädiger bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges nicht schlechterdings die für ihn günstigste Alternative bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten schuldet. Dem Geschädigten wird im Falle der Reparatur des Unfallwagens vielmehr ein Integrationszuschlag von 30 % über die Ersatzbeschaffungskosten hinaus zugebilligt. Demnach kann der Geschädigte selbst dann noch den Geldbetrag für eine Reparatur des Fahrzeuges verlangen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht über 130 % des Ersatzbeschaffungswertes hinausgehen. Die 130%-Grenze bestimmt sich dabei allein nach dem Wiederbeschaffungswert, ohne dass der Restwert abzuziehen ist (vgl. BGH NJW 1992, 302, 304). Des weiteren trägt der Schädiger grundsätzlich das Prognoserisiko, dass also die tatsächlichen Reparaturkosten aufgrund neu entdeckter Mängel über der 130%-Grenze liegen, wenn sich der Geschädigte auf die Prognose, die eine Reparatur zum Preis von unter 130% der Ersatzbeschaffungskosten ergeben hat, verlassen kann und durfte (vgl. OLG Frankfurt NZV 2001, 348).

Der Berufungssenat kommt, wie das Landgericht auch, zu dem Ergebnis, dass sich die Klägerin in diesem Rechtsstreit eben nicht auf die ursprüngliche Prognose ihres Sachverständigen verlassen konnte und durfte. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hatte von vornherein ihre Zustimmung zur Reparatur nur unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Reparaturkosten den Betrag von 20.097,80 € nicht überschreiten. Nachdem der Sachverständige den ursprünglichen Reparaturaufwand auf 24.300,– € korrigieren musste, was nunmehr ca. 142 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachte, beauftragte gleichwohl die Klägerin die Fachwerkstatt mit der Reparatur, obwohl sie wusste, dass die beklagte Haftpflichtversicherung ihre Zustimmung zur vollständigen Reparatur verweigert hat. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie aber, dass die vollständige Reparatur den Betrag von 130% des Wiederbeschaffungswertes überschreiten würde. Damit lag das Prognoserisiko zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten. Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass bei der Schadensausweitung vor dem eigentlichen Beginn der Reparatur auf 24.300 € die Instandsetzung unverhältnismäßig war.

Schließlich waren der Klägerin auch nicht die Reparaturkosten bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten. Wird die durch den Wiederbeschaffungswert zuzüglich zulässigem Integritätsinteresse zu ziehende 130 % – Grenze bei Durchführung der Reparatur überschritten, so kann der Geschädigte lediglich Ersatz des Wiederherstellungswertes  und nicht  den Betrag ersetzt verlangen, der dem Wiederbeschaffungswert zuzüglich Integritätsinteresse entspricht (BGH a.a.O.; Erman-Ebert BGB 12. Aufl. § 249 Rdnr. 83 m.w.N.). Auszugehen war deshalb mit dem LG von dem vom Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungswert von 17.100,– € und nicht von diesem Wert zuzüglich 30%.

Dass es sich bei dem sog. 130 %- Betrag nicht um einen starren Grenzbetrag handelt, ist dem Senat bewusst. Im vorliegenden Fall sind diese 130 % aber mit ca. 142 % deutlich überschritten.

Die Berufung war daher zurückzuweisen  (OLG Bremen Beschluss vom  21.10.2009 /21.12.2009 – 3 U 44/09 -).

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4 Antworten zu Bei einem aufgedeckten Prognosefehler des Sachverständigen vor Erteilung des Reparaturauftrages besteht kein Anspruch des Geschädigten auf Reparaturkosten von mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes ( OLG Bremen Beschl. v. 21.10./21.12.2009 – 3 U 44/09 ).

  1. SV-Mann sagt:

    Zu diesem Urteil wurde in der zfs 9/2010 eine Anmerkung vom RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg, verfasst, die sehr deutlich aufzeigt, dass dieses Urteil so nicht hätte ergehen dürfen.

    zfs 9/2010 S. 501

    Ich würde diese Anmerkung hier gerne zitieren, aber damit verstoße ich leider gegen die Urheber- und Verlagsrechte der zfs (Zeitschrift für Schadensrecht). Also selbst nachlesen.

    Mit freundlichen Grüßen

    SV Mann

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Sv-Mann,
    ich kenne die Anmerkung von Herrn Diehl in der ZfS.Ich schätze auch die Meinung von Herrn Diehl. Ich meine allerdings, dass seine Anmerkung im Ergebnis zu kurz gegriffen ist, wenn er annimmt, der Versicherer dürfe keinen Reparaturvorbehalt erklären. Ich bin der Ansicht, dass mit dem zerlegen des Fahrzeuges die Reparaturarbeiten bereits begonnen hatten und insoweit während der Reparatur die Schadensausweitung eintrat und damit dem Prognoserisiko des Schädigers unterlag. Insoweit kann tatsächlich schön argumentativ gestritten werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. SV F.Hiltscher sagt:

    @

    Man kann halt nicht alles auf die Spitze treiben!
    Juristisch mag es ja da Ungereimtheiten geben.
    Technisch war es so, dass bereits bei der ersten Kalkulation bei Zurechnung einer merkantilen oder technischen Wertminderung die 130% knapp erreicht waren.

    Da stellt die Werkstatt im Zuge der Zerlegung eine Schadenerweiterung fest und verständigt richtigerweise den SV welcher einen Nachtrag vornimmt der die 130% überschreitet mit dem Ergebnis 142% (aber wieder ohne Wertminderung ??)
    Spätestens hier hätte der SV u. die Werkstätte reagieren müssen u. den Geschädigten auf die veränderte Lage hinweisen sollen.Ist das evtl. geschehen sehe ich die Erteilung des Reparaturauftrages als vorsätzliche Verletzung der Schadengeringhaltungspflicht.
    Der Meinung des zu erkennenden Gerichtetes kann ich mich durchaus anschließen, welche auf fairen Umgang mit Schädiger u. Geschädigten abzielt.
    Vieleicht juristisch umstritten aber sachlich u. technisch richtig.
    Es sieht so aus, dass man es genau wissen wollte um jeden Preis und gegen jeglichen Sachverstand.
    Die richtige Quittung wurde m. E. ausgestellt.
    Manche Gerichtsentscheidungen beinhalten auch noch das was ein vernünftig denkender Mensch zu tun hat bzw. tun würde und das ist richtig so.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Franz Hiltscher,
    die Geschädigte kannte die veränderte Situation, denn im Sachverhalt steht, dass die Klägerin gleichwohl (also in Kenntnis der geänderten Situation) das Fahrzeug reparieren ließ. Vgl. 3. Absatz, 3. Satz. Sie war nur der Meinung, die während der Reparatur eingetretene Schadensausweitung gehe zu Lasten der Beklagten, weil die Beklagte das Prognoserisiko trägt. Sie könne ja nichts dazu, dass während der Reparatur noch weitere Schäden festgestellt worden seien. Da war das OLG Bremen der Meinung, sie habe nur Anspruch auf Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Anderer Ansicht Diehl ZfS 2010, 501.
    Mit freundlichen Grüßen nach Bayern
    Dein Willi.

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