Berufungskammer des LG Aschaffenburg ändert Urteil des AG Obernburg Zwgst. Miltenberg ab und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 7.5.2015 – 22 S 4/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch ein positives Berufungsurteil aus Aschaffenburg zu den Sachverständigenkosten gegen den Unfallverursacher direkt vor. Leider ist uns der hinter dem Unfallverursacher stehende Kfz-Haftpflichtversicherer nicht bekannt, weil das Urteil anonymisiert eingereicht wurde und weitere Informationen zu dem Versicherer fehlten. Damit wir auch in Zukunft die Urteile in der Urteilsliste der einen oder der anderen Haftpflichtversicherung zuordnen können, sollten die Urteile nicht mehr anonymisiert eingereicht werden, da die Anonymisierung von hier aus erfolgt und ggf. ergänzende Angaben zu dem Versicherer gemacht werden können. In der Sache selbst hat die Berufungskammer des LG Aschaffenburg zutreffend auf die Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (=BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) hingewiesen. Eine erfreuliche Entscheidung aus Aschaffenburg, wie wir meinen. Was denkt Ihr?

Viele Grüße
Willi Wacker

Az.: 22 S 4/15
14 C 346/14 AG Obernburg a. Main, ZwSt. Miltenberg

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Aschaffenburg, 2. Zivilkammer, am
Donnerstag, 07.05.2015 in Aschaffenburg

Gegenwärtig:

Vizepräsident des Landgerichts Dr. B.
als Vorsitzender

Richter am Landgericht B.

Richter am Landgericht W.

Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gem. § 159 Abs. 1 ZPO abgesehen.

In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P.

gegen

– Beklagte und Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte L. & C.

wegen Forderung

erscheinen bei Aufruf der Sache:

1.        Klägerseite:
•   für die Klägerin Rechtsanwältin S.

2.        Beklagtenseite:
•   für die Beklagte Rechtsanwalt L.

Sitzungsbeginn: 14:00 Uhr

Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein.

Die Formalien der Berufung werden als ordnungsgemäß festgestellt.

Rechtsanwältin S. stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 23.2.2015 (Bl. 119 d.A.).

Rechtsanwalt L. stellt die Anträge aus den Schriftsätzen vom 14.1. und 20.2.2015 (Bl. 110/113 d.A.).

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteivertretern erörtert.

Rechtsanwältin S. übergibt eine Fotokopie einer Überweisungsgutschrift, Rechtsanwalt Lüdtke erhält eine Abschrift hiervon.

Der Vorsitzende verkündet folgenden

Beschluss:

Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung.

Am Ende der Sitzung verkündet der Vorsitzende in Abwesenheit der Beteiligten

Im Namen des Volkes!

folgendes

Endurteil:

I.         Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Obernburg am Main – Zweigstelle Miltenberg – vom 15.12.2014, Az. 14 C 346/14, abgeändert.

II.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den im Teilanerkenntnisurteil vom 23.10.2014 ausgeurteilten Betrag von 27,- € hinaus weitere 152,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu bezahlen.

III.       Im Übrigen wird und bleibt die Klage abgewiesen.

IV.       Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

V.         Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

VI.       Die Revision wird nicht zugelassen.

VII.     Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 152,30 € festgesetzt.

Wesentliche Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin hat im wesentlichen Erfolg.

1.
Zu dem hier streitgegenständlichen Komplex des Ersatzes von Sachverständigenkosten ist im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der.Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haft-pflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. mwN BGH NJW 2007, 1450, Rn. 16, 17, juris).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rn. 8, juris).

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rn. 16 f., juris).

2.
Die Klägerin hat im Rahmen des Berufungsverfahrens nach richterlichem Hinweis vorgetragen und zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten am 07.08.2013 von der Klägerin an den Sachverständigen tatsächlich gezahlt wurden.

Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze kommt der vorgelegten und bezahlten Rechnung die o.g. Indizwirkung zu.

Im vorliegenden Fall wurde der Sachverständige mit schriftlichem Vertrag beauftragt und die in der Rechnung aufgeführten Leistungen und Beträge entsprechen den vertraglichen Preisvereinbarungen. Soweit die Beklagtenseite hier lediglich pauschal die Erforderlichkeit der Beträge und die Erkennbarkeit der fehlenden Erforderlichkeit für den hiesigen Geschädigten, der Laie ist, in Abrede stellt, kann sie damit nicht gehört werden.

3.
Damit besteht die geltend gemachte Hauptforderung.

Allerdings besteht ein Zinsanspruch erst nach tatsächlicher Bezahlung der Rechnung am 07.08.2013. Insoweit hat die Berufung des Beklagten einen geringen Teilerfolg.

II.

Die Kostenentscheidung bezüglich des zweiten Rechtszugs beruht auf § 97 ZPO.

Die Kostenentscheidung erster Instanz war von Amts wegen zu treffen und beruht auf § 91 ZPO. Ein Fall des sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des § 93 ZPO liegt nicht vor. Dem Rechtsstreit ist ein Mahnverfahren vorausgegangen. Die Beklagte hat unbeschränkt Widerspruch eingelegt. Es liegt auch kein Fall vor, wonach die Beklagte unverschuldet zur Überprüfung des Anspruchs nicht in der Lage war. Die regulierende Versicherung hat selbst von sich aus Nutzungsausfall reguliert, wobei sie trotz dem bereits vorliegenden Gutachten auf zu niedriger Basis reguliert hat. Demnach hatte für die Versicherung vor Einlegung des Widerspruchs zumindest die Möglichkeit zur Überprüfung der eigenen Regulierung an Hand der vorliegenden Gutachten bestanden. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt damit nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls nicht vor.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

gez.
Dr. B.                                                  B.                                              W.
Vizepräsident des Landgerichts    Richter am Landgericht        Richter am Landgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

5 Antworten zu Berufungskammer des LG Aschaffenburg ändert Urteil des AG Obernburg Zwgst. Miltenberg ab und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 7.5.2015 – 22 S 4/15 -.

  1. Schräuble sagt:

    Schöner Volltreffer,Berufungskammer und Geschädigtenanwalt gemeinsam auf dem rechten Pfad!
    Was hat sich der Amtsrichter in der Vorinstanz nur gedacht,als er grottenfalsch nur 27,-€ „Im Namen des Volkes“auf die Klage zugesprochen hat?
    Peinlich,peinlich von der Berufungskammer und dem Klägeranwalt dermassen vorgeführt zu werden.
    Vielleicht sollte er sich einmal auf den Posten des Nachlassrichters bewerben,vorausgesetzt,er hat eine gute Haftpflichtversicherung die ihn vor den finanziellen Folgen seiner Fehlentscheidungen bewahrt.
    Btw:
    Ich würde gerne erfahren,wieviel dieses Verfahren den Versicherer am Ende gekostet hat.

  2. Zweite Chefin sagt:

    Gerichtskosten 245,00 EUR und Anwaltskosten 760,30 EUR, wenn der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, insgesamt 1.005,30 EUR !

  3. Zweite Chefin sagt:

    … plus Zinsen. 660,08 % der eingeklagten Hauptforderung.
    Die Kürzungen werden gerne vorgenommen, „weil die Versichertengemeinschaft vor überzogenen Ansprüchen geschützt werden muss“, daher auch die HIS-Datei.
    Und wer führt die HIS-Datei, die die grössten Schädiger der Versichertengemeinschaft registriert ? Richtig, Captain-HUK !

  4. Schräuble sagt:

    @zweite Chefin
    sauber!
    Also wenn diese Versicherung 179,30 € nicht illegal gestrichen hätte,hätte sie über 1000,-€ an Kosten sparen können?
    Mich wundert nicht,dass diese Versicherung händeringend nach weiteren Kürzungsstrategieen giert und die Vollüberwachung ihrer Versicherungsnehmer via Telematik mit Milliardenausgaben vorantreibt.
    So zahlen dann die VN die illegalen Kürzungen im eigenen Schadensfall auch noch selber–absolut genital!

  5. Iven Hanske sagt:

    Schräubele du hast Recht, leider müssen die Opfer aus eigener Tasche für Ihr Recht kämpfen und die rechtswidrigen Kürzer stehen noch nicht mal in Haftung, wenn die Versichertengelder aus einer gesetzlichen Haftpflicht verschleudern.

    Hier hätte noch zum BGH 2013 ala Leipzig vorgetragen werden müssen, denn es geht hier auch um vorherige Preisvereinbarumg, die das Ag nicht nach persönlichen Empfindungen (angeblich gerechter Preis) aushebeln dürfte.
    Aber so geht es auch „ei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rn. 16 f., juris).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert