Berufungskammer des LG Berlin entscheidet über die fiktive Schadensabrechnung mit Urteil vom 23.6.2008 – 58 S 1/08 vom 23.06.2008

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leser!

Der Redaktion liegt eine Reihe von Urteilen zur fiktiven Schadensabrechnung und der Berücksichtigung der zugrunde zu legenden Stundenverrechnungssätze vor. Rechtshistorisches ist durchaus auch interessant und zielführend.  Bekanntlich hatte der BGH mit dem sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1ff.) entschieden, dass der Geschädigte auch seiner fiktiven Schadensabrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Mit dem VW-Urteil hat der BGH diese Abrechnungsmöglichkeit grundsätzlich bestätigt. Diese Rechtsprechung ist dann durch BMW, Audi und EUROGARANT modifiziert worden. Grundsätzlich gilt aber nach wie vor der Grundsatz aus dem Porsche-Urteil, so dass auch das etwas „angestaubte“ Urteil des LG Berlin aus 2008 durchaus auch heute Rechtswirkungen entfaltet, denn mit dem VW-Urteil ist das Porsche-Urteil bestätigt worden. Die Redaktion wird daher in loser Folge die Urteile der Berliner Fiktivserie hier einstellen. Hier nun das erste Urteil des LG Berlin aus der Berliner Fiktivserie. Zwar noch unter Bezugnahme auf  „Porsche“, aber auch unter Berücksichtigung von  „VW“ immer noch voll im Trend. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Ich wünsche Euch noch eine schöne Woche.

Viele Grüße

Euer Willi Wacker

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer.: 58 S 1/08______        verkündet am: 23.06.2008
.                              112 C 3186/07
.                              Amtsgericht Mitte

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. November 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 112 C 3186/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % hiervon abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 14. März 2007 in 12555 Berlin (Köpenick) auf Schadensersatz in Anspruch. Beim Abbiegen nach rechts von der … in die … kam es zu einer Kollision zwischen dem im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw Mercedes-Benz E 320 T Kombi (amtliches Kennzeichen: … ) und dem von der Beklagten zu 1 gehaltenen, bei der Beklagten zu 2 krafthaftpflichtversicherten Lkw (Dreiachser, amtliches Kennzeichen: … ).

Die Klägerin verlangt Schadensersatz auf der Grundlage eines von ihr eingeholten privaten Sachverständigengutachtens über die voraussichtlichen Reparaturkosten, dem die Preise und Stundenlöhne einer Mercedes-Fachwerkstatt zugrunde liegen. Bei einem Wiederbeschaffungswert des Pkw von 18.200 € liegt unstreitig ein Reparaturschaden vor. Nachdem die Parteien in erster Instanz auch über den Haftungsgrund gestritten haben, streiten sie nunmehr allein über die Höhe der anzusetzenden Stundenlöhne.

Die Klägerin hat als Schaden geltend gemacht:

voraussichtliche Reparaturkosten (netto) laut Gutachten
Ingenieurbüro … vom 21. März 2007

Ersatzteile                                                                         520,80 €
Nebenkosten                                                                       35,00 €
Arbeitslohn Karosserie
(8,8833 €/AW = 106,60 €/h) 325 AW/12 * 106,60 € =   2.887,08 €
Arbeitslohn Mechanik
(8,5416 €/AW = 102,50 €/h) 38 AW/12 * 102,50 € =        324,58 €
Lackierung Lohn
(9,3058 €/AW = 111,67 €/h) 75 AW/12 * 111,67 € =        697,93 €
Lackierung Material (30 % der Lohnkosten)                      209,38 €

gesamt                                                                            4.674,77 €

merkantiler Minderwert laut Gutachten                              450,00 €

pauschale Nebenkosten                                                       20,00 €

gesamter geltend gemachter Schaden                            5.144,77 €

abzüglich der Zahlungen der Beklagten von                 – 3.878,18 €

restliche Forderung der Klägerin                                      1.266,59 €

Die Beklagte zu 2 rechnete mit ihrem Schreiben vom 8. Mai 2007 (Anlage 1 zur Klageerwiderung, Bl. 38 d. A.) ab, wobei sie die „Reparaturkosten gemäß Prüfbericht des SSH v. 28.03.07 (siehe Anlage)“ mit lediglich 3.408,18 € berücksichtigte.

Auf der Grundlage dieses Berichtes (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 39 f. d. A.) ergibt sich folgendes Zahlenwerk:

Ersatzteile                                                                           520,80 €
Nebenkosten                                                                         35,00 €
Arbeitslohn Karosserie   325 AW/12 * 72,00 € =              1.950,00 €
Arbeitslohn Mechanik   38 AW/12 * 72,00 € =                     228,00 €
Lackierung Lohn einschl. Material 75 AW/12 * 107,90 € =  674,38 €

gesamt                                                                             3.408,18 €

merkantiler Minderwert laut Gutachten                               450,00 €

pauschale Nebenkosten                                                        20,00 €

Summe                                                                              3.878,18 €

In dem Bericht heißt es, die Lohn- bzw. Lackierungskosten seien „auf der Basis der Preise regionaler Fachwerkstätten kalkuliert“ worden. Seite 2 des Berichtes lautet wie folgt:

„Folgender regionaler Fachbetrieb liegt der Vergleichsrechnung zugrunde:

Fa. …
… Berlin
Str. … “

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.266,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2007 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben eine Mithaftung der Klägerin geltend gemacht und die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse sich auf die von der Beklagten zu 2 „konkret benannte gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen“. Ihr sei unstreitig mit dem Schreiben vom 8. Mai 2007 auch das Gutachten de… übersandt und somit die Kontaktdaten „der örtlichen Kfz-Meisterwerkstatt Fa. … “ zur Kenntnis gebracht worden. Den näheren Vortrag der Beklagten zu dieser Werkstatt (Seiten 4 und 5 der Klageerwiderung, Bl. 32, 33 d. A.) hat die Klägerin teilweise mit Nichtwissen, teilweise unter Bezug auf den Internetauftritt der genannten Werkstatt, aus dem sich ergibt, dass der Firmeninhaber Karosseriebauer-Meister ist, bestritten (Schriftsatz vom 13. November 2007, Blatt 42 f., 44 d. A.).

Das Amtsgericht hat „in vermutetem Einverständnis der Parteien“ das schriftliche Verfahren angeordnet, die Schriftsatzfrist zuletzt bis zum 13. November 2007 verlängert und sodann die Beklagten mit dem am 28. November 2007 verkündeten Urteil antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.266,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2007 zu zahlen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagten hafteten wegen eines sorgfaltswidrigen Abbiegens des nicht verklagten Fahrers des Lkw allein, ein mitwirkendes Mitverschulden auf Seiten der Klägerin scheide aus. Die Klägerin könne Schadensersatz auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Zwar könne der Geschädigte auf eine andere, kostengünstigere Werkstatt verwiesen werden, wenn eine solche konkret nachgewiesen werde, sie sich in zumutbarer Nähe befinde und es sich um eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit handele. Dies sei hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil von einer Gleichwertigkeit der Reparatur nur dann ausgegangen werden könne, wenn die zu vergleichenden Werkstätten hinsichtlich derselben Marke gebunden seien; die Markenbindung stehe automatisch für eine bestimmte Qualität, wenn auch für höhere Preise. Die Zinsentscheidung hat es mit einem Verweis auf die §§ 286, 288 BGB begründet.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 5. Dezember 2007 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit dem am 28. Dezember 2007 bei dem Landgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist auf den Antrag vom 5. Februar 2008 – mit dem am 26. Februar 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagten wenden sich im Wesentlichen gegen den Ansatz des Amtsgerichts, wonach eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit nur bei Verweis auf eine markengebundene Werkstatt derselben Marke in Betracht zu ziehen sei, und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Gleichwertigkeit der von ihnen genannten Werkstatt.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Amtsgerichts unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zur mangelnden Gleichwertigkeit der von den Beklagten benannten Werkstatt, den sie ebenfalls vertieft, insbesondere mit dem Hinweis, dass diese Werkstatt nicht zertifiziert sei.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zum Beleg des entsprechenden Vortrages beigefügten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage begründet ist.

Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen des Verkehrsunfalls vom 14. März 2007 in … Berlin (Köpenick), … / … , vollen Ersatz ihres unfallbedingten Schadens und damit unter Berücksichtigung der vollen Haftung der Beklagten und der von den Beklagten erbrachten Leistungen Zahlung von weiteren 1.266,59 € gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und gemäß § 823 Abs. 1 bzw. 2 BGB jeweils i. V. m. den §§ 249 ff. BGB verlangen.

Im Umfang der Haftung des nicht mitverklagten Fahrers und der Beklagten zu 1 hat auch die Beklagte zu 2 als Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) für den Schaden einzustehen.

Nachdem das Amtsgericht darauf erkannt hat, dass die Beklagten wegen eines sorgfaltswidrigen Abbiegens des nicht verklagten Fahrers des Lkw allein haften und ein mitwirkendes Mitverschulden auf Seiten der Klägerin ausscheide, ist die volle Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls in zweiter Instanz nicht mehr streitig.

Die Klägerin kann Schadensersatz auf der Grundlage des von ihr eingeholten privaten Sachverständigengutachtens über die voraussichtlichen Reparaturkosten, dem die Preise und Stundenlöhne einer Mercedes-Fachwerkstatt zugrunde liegen, verlangen.

Mit dem Amtsgericht ist auch das Berufungsgericht der Auffassung, dass hier die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt anzusetzen sind.

Das liegt allerdings nicht daran, dass die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts (oder des ebenso entscheidenden Landgerichts Essen, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 13 S 103/07 -, NJW 2008, S. 1391) folgt, von einer Gleichwertigkeit der Reparatur könne nur dann ausgegangen werden, wenn die zu vergleichenden Werkstätten hinsichtlich derselben Marke gebunden seien; ob diese Auffassung tatsächlich zutrifft, bleibe hier dahingestellt (vgl. das Urteil der Kammer vom 21. Juni 2006 – 58 S 75/06 -, NZV 2006, S. 656 = NJW-RR 2007, S. 20; die Beklagten haben gegen die pauschale Disqualifizierung einer „freien Fachwerkstatt“ vor dem europa- und wettbewerbsrechtlichen Hintergrund auch zusätzliche Gesichtspunkte aufgezeigt; s. a. Figgener, NJW 2008, S. 1349, 1352).

Die Kammer ist vielmehr der Ansicht, dass die Beklagten „eine andere, kostengünstigere Werkstatt“ in zumutbarer Nähe, die eine gleichwertige Reparatur ermöglicht hätte, nicht konkret nachgewiesen haben. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Disposition des Geschädigten an.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der zum Schadensersatz berechtigte Geschädigte statt der (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. „Erforderlich“ sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Als „erforderliche Kosten“ in diesem Sinne sind die typischerweise bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallenden Kosten zu verstehen. Der Nachweis dieser Kosten obliegt dem Geschädigten; er kann durch Vorlage der Reparaturrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten oder durch das Schadensgutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen über die voraussichtlich bei einer Reparatur entstehenden Kosten geführt werden.

Einerseits ist Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation, andererseits ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dementsprechend steht dem Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unabhängig davon zu, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 – „Porsche-Urteil“, BGHZ Bd. 155, S. 1 = NJW 2003, S. 2086 = MDR 2003, S. 1046 = VersR 2003, S. 920 m. w. N.).

Der Geschädigte ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 -, a. a. O., m. w. N.).

Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll: Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation.

Deshalb müssen die nach § 249 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass sich die Vermögenslage des Geschädigten, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht besser, aber auch nicht schlechter darstellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre.

Bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Der „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern „subjektbezogen“, weshalb Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 -, a. a. O., m. w. N.; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 -, NJW 2005, S. 1112, 1113 mit umfangreichen Nachweisen).

Dem steht zwar nicht grundsätzlich entgegen, dass sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat , auf diese verweisen lassen muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, a. a. O., m. w. N.).

Die Beklagten, die weder gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt noch bestritten haben, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Mercedes-Fachwerkstatt tatsächlich anfielen, haben indes der Klägerin eine konkrete „mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit“ zum danach maßgeblichen Zeitpunkt nicht aufgezeigt. Ob aus heutiger Sicht – und nach ggf. umfangreicher Beweisaufnahme insbesondere zu der zwischen den Parteien streitigen Gleichwertigkeit – etwas anderes festzustellen wäre, ist unerheblich.

Die Beklagten haben der Klägerin mit dem Schreiben vom 8. Mai 2007 zwar auch den Prüfbericht der SSH GmbH vom 28. März 2007 übersandt, dessen Seite 2 sich in der Tat – wie von den Beklagten geltend gemacht – die „Kontaktdaten der örtlichen Kfz-Meisterwerkstatt Fa. … “ entnehmen ließen. Abgesehen aber davon, dass der Firmeninhaber offenbar nicht Kfz-Meister, sondern Karosseriebauer-Meister ist, wie sich unstreitig dem Internetauftritt der genannten Werkstatt entnehmen lässt, genügt das – noch dazu versteckte – „zur Kenntnis bringen“ einer „nackten“ postalischen Anschrift nicht.

Mit der bloßen Bekanntgabe einer postalischen Anschrift ist eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich die Klägerin hätte einlassen müssen, ersichtlich nicht nachgewiesen worden. Ein „konkretes“ Angebot, auf dass die Klägerin „mühelos“ hätte zugreifen können, lag – und liegt – nicht vor. Im Gegenteil: Die Klägerin hätte hier erst einmal umfangreich eigene Initiative entfalten müssen, um festzustellen, ob in der genannten Werkstatt tatsächlich eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit besteht.

So im Übrigen auch Figgener, NJW 2008 S. 1349, 1352: „Der pauschale Hinweis auf eine konkrete Reparaturwerkstatt reicht nicht aus. Es ist durchaus zu verlangen, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten gegenüber konkrete Angaben, die die Gleichwertigkeit betreffen (z. B. Meisterwerkstatt, Zertifizierung, Verwendung von Originalersatzteilen etc.), an die Hand gibt. Eine Eigeninitiative muss der Geschädigte nicht entfalten.“

Ob die genannte Werkstatt zu einer Mercedes-Fachwerkstatt „gleichwertig“ ist, lässt sich der bloßen Angabe einer Anschrift nicht entnehmen. Ebenfalls offen ist, ob diese Werkstatt den konkreten Schaden unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin vorgegebenen Reparaturweges tatsächlich zu den in dem Prüfbericht der … GmbH ausgewiesenen Kosten beheben würde. In dem Prüfbericht heißt es insoweit lediglich, die Kosten seien auf der Basis der Preise regionaler Fachwerkstätten ( Plural ) kalkuliert worden, der Vergleichsrechnung liege der mit Anschrift angegebene regionale Fachbetrieb ( Singular ) zugrunde. – Das ist im Ergebnis auch nur ein abstraktes Aufzeigen von geringeren Stundenlöhnen ohne jeden Bezug zum konkreten Schadenfall.

Die mögliche Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen Preisen hätte hier zunächst die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch die Klägerin erfordert, wozu diese nicht verpflichtet war.

Nach Auffassung der Kammer muss das Angebot vielmehr so konkret sein, dass der Geschädigte, ähnlich der Lage bei abweichenden (höheren) Restwertgeboten, tatsächlich nur noch zugreifen muss; nur dann kann von einer „mühelos“ zugänglichen Alternative gesprochen werden. – Ob es insoweit grundsätzlich eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt bedarf, bleibe dahingestellt.

Es bedarf jedenfalls neben der Darlegung einer günstigeren („billigeren“) Reparaturmöglichkeit der ausreichenden und prüfbaren Darlegung der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke. Der Geschädigte muss bereits anhand der vorgelegten Unterlagen und ohne jede weitere Nachforschung „die Qualität“ der Werkstatt beurteilen können. – Dies unterscheidet den hier zu beurteilenden Fall grundlegend von der Mehrzahl der Fälle, die in den von den Beklagten zitierten Vergleichsentscheidungen von den Gerichten zu beurteilen waren. Dort lagen, soweit die Gleichwertigkeit der aufgezeigten Werkstatt wie hier streitig war, Unterlagen vor, anhand derer der Geschädigte die Gleichwertigkeit nach Auffassung der entscheidenden Gerichte hinreichend hatte prüfen können.

Diese Angaben können grundsätzlich im Prozess nicht mehr nachgeholt werden, sonst wäre im Ergebnis die Dispositionsfreiheit des Geschädigten gefährdet oder sogar verletzt.

Rechnet der Geschädigte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die (für den Geschädigten erkennbare) Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt.

Dem Geschädigten muss vorgeworfen werden können, zum Zeitpunkt seiner Disposition schuldhaft von unzutreffenden Grundlagen, hier insbesondere zur Höhe der Reparaturkosten, ausgegangen zu sein (anderer Ansicht Figgener, NJW 2008, S. 1349, 1352: Der Geschädigte sei „gerade auf Grund der gewählten fiktiven Abrechnung in zeitlicher Hinsicht nicht schützenswert“, auch unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 -, NJW 2007, S. 67, wonach der zunächst auf Grundlage geschätzter Reparaturkosten abrechnende Geschädigte grundsätzlich später die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur unter Vorlage der Reparaturrechnung verlangen könne.). Dies setzt ersichtlich voraus, dass der Geschädigte entsprechende Kenntnis hatte, was nach dem oben Ausgeführten wiederum erfordert, dass der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret und prüfbar innerhalb angemessener Frist nachgewiesen hat. – Insoweit mag die Dreimonatsfrist in § 3 a PflVersG a. F. (§ 3 a Abs. 1 PflVersG n. F.) einen Anhalt bieten.

Von einem schuldhaften Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger die Angaben erst im Prozess nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte machen müssen. Bei ihrer damaligen Entscheidung, auf welcher Grundlage sie die Schadensbehebung vornimmt, hatte die Klägerin keine im Vergleich zum Schadensgutachten günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit in ihre Überlegungen einzubeziehen. Auf der Grundlage der damaligen Angaben der Beklagten gab es für die Klägerin schlicht nichts zu prüfen.

Selbst wenn sich später ggf. herausstellen würde, dass zum damaligen Zeitpunkt eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit bestanden hätte, kann dies eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht mehr begründen.

Hinsichtlich des Zinsausspruches ist das Urteil (ebenfalls) nicht angegriffen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind im Hinblick darauf gegeben, dass die Frage, unter welchen Bedingungen sich der auf Gutachtenbasis abrechnende Geschädigte auf eine anderweitige – billigere – Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wie insbesondere das obiter dictum des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 -, a. a. O., konkret zu verstehen sei, in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung – und auch in der Literatur – durchaus unterschiedlich beantwortet wird (Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung).

IV.

Den Beklagten ist eine weitere Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juni 2008 nicht zu bewilligen gewesen. Der Schriftsatz enthält kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen, die in ihm enthaltenen Rechtsausführungen sind bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2008 gewesen und auch im Termin vom 23. Juni 2008 noch einmal erörtert worden.

So, und nun bitte Eure Meinungen. 

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4 Antworten zu Berufungskammer des LG Berlin entscheidet über die fiktive Schadensabrechnung mit Urteil vom 23.6.2008 – 58 S 1/08 vom 23.06.2008

  1. SV_W sagt:

    „… immer noch voll im Trend“?

    Naja, es gibt das BMW-Urteil. Solange das nicht ergänzt oder widerlegt wird bleibt es bei den Machenschaften der Assekuranzen.

  2. F-W Wortmann sagt:

    Hallo SV-W,
    was besagt denn das BMW-Urteil? Es ist nichts anderes als eine Modifizierung des Porsche- und des VW-Urteils. So verstehe ich das BMW-Urteil und so ist es in Urteilsanmerkungen zu lesen.
    Wer sollte denn das BMW-Urteil ergänzen oder widerlegen? Das BMW-Urteil kann doch nur der VI. ZS des BGH ergänzen, oder? Widerlegen ist wohl kaum möglich.

  3. SV_W sagt:

    Ich hoffe auf Einsicht des BGHs, dass ein Checkheft nicht über dem BGB-Recht stehen kann.

    Ich habe überwiegend Fahrzeuge älter als 3 Jahre zu begutachten.
    80% ohne Checkheft.

  4. F-W Wortmann sagt:

    @ SV_W

    Hallo SV-W,
    die Hoffnung stirbt bekanntlich zu letzt. Aber auf die Einsicht des BGH würde ich nicht hoffen, denn mit dem VW-Urteil hat der zuständige Zivilsenat ja gerade die Scheckheftpflege als Kriterium für den Fall genannt, dass eine Verweisung auf freie Werkstätten in diesem Fall unzumutbar ist. Bei den anderen Fällen älter als drei Jahre muss allerdings der Schädiger darlegen und beweisen, und zwar vorgerichtlich, dass die Reparatur in der Alternativwerkstatt der Reparatur in der Markenfachwerkstatt qualitativ gleichwertig ist. Der Hinweis auf EUROGARANT genügt nicht, wenn die behauptete Gleichwertigkeit bestritten ist.

    Ist also schon alles ausgeurteilt. Ich weiß also nicht, wie BMW ergänzt oder widerlegt werden sollte? Checkheft geht auch nicht über BGB-Recht. Die Scheckheftpfdlege ist ein Kriterium in der Rechtsprechung zum BGB.

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