Berufungskammer des LG Berlin fordert konkrete Darlegung der Gleichwertigkeit der Alternativwerkstatt bereits vorgerichtlich mit Hinweisbeschluss vom 24.11.2011 – 43 S 152/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Abschluss der Berliner Fiktivabrechnungs-Serie nun noch ein Hinweis des der 43. Zivilkammer des LG Berlin vom 24.11.2011.
Die Rechtsanwältin, die diesen Hinweis übermittelt hat, teilt zur Erläuterung folgendes mit:

Die Versicherung hatte außergerichtlich einen Prüfbericht der HP Claim Controlling GmbH vorgelegt und danach reguliert. Im Gerichtsverfahren legte sie einen neuen Prüfbericht vor, in welchem eine Reparaturkostenberechnung für eine Werkstatt enthalten war und die Stundenverrechnungssätze zwei weiterer Werkstätten genannt wurden. Die Versicherung wählte als Referenzwerkstatt nicht die Werkstatt, für welche die aufgeschlüsselte Berechnung vorlag, sondern eine der anderen zwei Werkstätten, die noch niedrigere Stundensätze hatten. Für diese Werkstatt wurde lediglich eine nicht aufgeschlüsselte, überhaupt nicht nachvollziehbare Gesamtsumme der Reparaturkosten vorgetragen.

Die erkennenden Richter der 43. Zivilkammer sind – zutreffend – der Ansicht, dass dem Geschädigten bereits vorgerichtlich die behauptete Gleichwertigkeit der Reparatur in der Alternativwerkstatt im Vergleich zur Markenfachwerkstatt dargelegt und bewiesen sein muss, denn nur so kann der Geschädigte seine Disposition treffen. Die gegenteilige Mindermeinung (Figgener NJW 2008, 1349 ff.) überzeugt im Hinblick  auf die unstreitig bestehende Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht. Dies hat überzeugend die Berufungskammer des LG Berlin in dem Hinweisbeschluss dargelegt.  Mit diesem Hinweisbeschluss schließen wir zunächst diese Fiktivabrechnungsserie des LG Berlin ab.

Mit vielen Grüßen

Euer Willi Wacker

Landgericht Berlin

An die

Rechtsanwalskanzlei…

… Erfurt

Geschäftszeichen                  Datum
43 S 152/11                           24.11.2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Sache

beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist oder ob auf Rechtsfehlem beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflußt haben. Beides vermag die Kammer nicht festzustellen.

Die Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer folgt, keine Aussicht auf Erfolg. Es wird insoweit zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, verwiesen.

Ergänzend ist auszuführen:

Mit dem Schreiben der Beklagten vom 9. November 2010 nebst beigefügtem Prüfbericht der HP Claim Controlling GmbH vom 8. November 2010 ist eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich der Kläger hätte einlassen müssen, nicht nachgewiesen worden. Ein konkretes Angebot, auf dass der Kläger „mühelos“ hätte zugreifen können, lag nicht vor. Im Gegenteil: Von den in diesem Prüfbericht in Aussicht genommenen Vertragspartnern lag überhaupt kein Angebot an den Kläger vor und dieser hätte hier erst einmal umfangreich eigene Initiative entfalten müssen, um festzustellen, ob in der genannten Werkstatt tatsächlich eine auch für ihn günstigere Reparaturmöglichkeit besteht. Offen ist insbesondere, ob diese Werkstatt den konkreten Schaden unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin vorgegebenen Reparaturweges tatsächlich zu den in dem Schreiben des Beklagten ohne konkrete Kalkulation angegebenen Kosten beheben würde. Das Schreiben ist im Ergebnis nur ein abstraktes Aufzeigen von geringeren Stundenlöhnen ohne ausreichenden Bezug zum konkreten Schadenfall. Nach Auffassung der Kammer hätte das Angebot vielmehr so konkret sein müssen, dass der Geschädigte, ähnlich der Lage bei abweichenden (höheren) Restwertgeboten, tatsächlich nur noch zugreifen muss; nur dann kann von einer „mühelos“ zugänglichen Alternative gesprochen werden. Hierfür wird es grundsätzlich eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt bedürfen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2008, 58 S 169/08 – zitiert nach Juris).

Hinzu kommt, dass der Kläger im Hinblick auf die am Ende des Prüfberichts allgemein und ohne Bezug zu den einzelnen Werkstätten gemachten Angaben zur angeblichen Vergleichbarkeit der aufgezeigten Werkstätten mit einer markengebundenen Fachwerkstatt auch insoweit gezwungen gewesen wäre, zunächst Ermittlungen dazu anzustellen, auf welche Werkstatt sich welche Angaben beziehen und ob tatsächlich eine Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkelten besteht.

Die Angaben der Beklagten in der Klageerwiderung vom 10. Februar 2011 (mithin über 4 Monate nach Geltendmachung und Bezifferung der Ansprüche gegenüber der Beklagten) vermochten einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht nicht mehr zu begründen. Denn von einem schuldhaften Verstoß kann nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer erst im Prozess Angaben nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte machen müssen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2008 – 58 S 1/08, Rn 44 – zitiert nach Juris).

Dem Geschädigten muss vorgeworfen werden können, zum Zeitpunkt seiner Disposition schuldhaft von unzutreffenden Grundlagen, hier insbesondere zur Höhe der Reparaturkosten, ausgegangen zu sein (anderer Ansicht Figgener, NJW2008, S. 1349,1352: Der Geschädigte sei „gerade auf Grund der gewählten fiktiven Abrechnung in zeitlicher Hinsicht nicht schützenswert“, auch unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 –VI ZR 249/05 -, NJW 2007, S. 67, wonach der zunächst auf Grundlage geschätzter Reparaturkosten abrechnende Geschädigte grundsätzlich später die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur unter Vorlage dar Reparaturrechnung verfangen könne). Dies setzt ersichtlich voraus, dass der Geschädigte entsprechende Kenntnis hatte, was nach dem oben Ausgeführten wiederum erfordert, dass der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret und prüfbar innerhalb angemessener Frist nachgewiesen hat. – Insoweit mag die Dreimonatsfrist in § 3 a PflVersG a. F. (§ 3 a Abs. 1 PflVersG n. F.) einen Anhalt bieten.

Von einem schuldhaften Verstoß gegen die Schadensminderungspfllcht kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger die Angaben erst im Prozess nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte machen müssen. Bei seiner damaligen Entscheidung, auf welcher Grundlage er die Schadensbehebung vornimmt, hatte der Kläger keine im Vergleich zum Schadensgutachten günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seine Überlegungen einzubeziehen. Auf der Gründlage der damaligen Angaben der Beklagten gab es für den Kläger schlicht nichts zu prüfen.

Selbst wenn sich später ggf. herausstellen würde, dass zum damaligen Zeitpunkt eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit bestanden hätte, kann dies eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht mehr begründen.

Die Kammer hat insoweit jüngst ergänzend entschieden (Urteil vom 18. Juli 2011 – 43 S 41/11 – abrufbar bei juris):

„60  Würde man es zulassen, dass der Schädiger die erforderlichen Angaben erst im Prozess nachholen und dann nach Jahren, im Extremfall eventuell sogar nach mehr als einem Jahrzehnt im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme den Nachweis der Gleichwertigkeit erbringen darf, griffe man ersichtlich in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein. Dieser wäre dann eben gerade nicht „sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei“.

61  Der Hinweis darauf, dass der Geschädigte nach der neueren Rechtsprechung des BGH jederzeit von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung wechseln könne, weshalb er auch in dem hier vorliegenden Fall „gerade aufgrund der gewählten fiktiven Abrechnung in zeitlicher Hinsicht nicht schützenswert“ sei, übersieht die oben genannten Grundsätze des Schadensersatzrechts: Totalreparation und Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

62  Gerade wegen dieser Grundsätze soll es dem Geschädigten möglich sein, seinen tatsächlichen höheren Schaden auch nach zunächst fiktiver Schadensabrechnung später noch konkret darzulegen und ersetzt zu verlangen. Der Schädiger ist durch die Verjährungsvorschriften hinreichend geschützt.

63  Anders stellt sich die Lage bei der Frage der Gleichwertigkeit dar. Wenn der Geschädigte in bestimmter Weise aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt zugänglichen Informationen disponiert hat, ohne zu diesem Zeltpunkt gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben, kann man ihm nicht Jahre später aufgrund neuen Vortrages und ggf. des Ergebnisses einer Beweisaufnahme vorwerfen, schuldhaft gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben, und damit in seine Dispositionsfreihe eingreifen.“

Der Beklagte erhält hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Es wird angeraten, aus Kostengründen (vgl. GKGKV Nr. 1222) auch eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen.

Hochachtungsvoll

Vorsitzender Richter am Landgericht

Nun bitte Eure Kommentare.

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