BGH stärkt die Rechte der HUK-Versicherer in Totalschadensfällen

Mit Urteil vom 23.05.06 hat der BGH zum Az: VI ZR 192/05 eine weitere richtungsweisende Entscheidung erlassen.

Der Leitsatz:

Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom SV geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug – ggf. unrepariert – mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

Gerade Unfallgeschädigte, die sich nach dem Verkehrsunfall mit dem Gedanken tragen, ihren Unfallwagen nicht mehr weiter zu benutzen, müssen nun zwingend sofortigen, anwaltlichen Rat einholen, bestenfalls von einem auf die Unfallschadensabwicklung spezialisierten Kollegen.

Es ist jetzt für Geschädigte absolut unerlässlich, gemeinsam mit ihrem Anwalt ein Schadensabwicklungskonzept zu entwickeln und danach zu verfahren.

Sachverhalt der BGH-Entscheidung:

Ohne seinen zwar beschädigten, aber funktionsfähigen und verkehrssicheren PKW zu reparieren benutzte der Kläger ihn ca. 4 Monate nach dem Unfall weiter, bevor er ihn veräußerte; angeblich entgegen seiner ursprünglichen Absicht und nur wegen eines weiteren, unfallunabhängigen Schadens.

Die Versicherung lehnte eine Abrechnung auf Basis der gutachterlich geschätzten Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.216,35 € ab. Sie ermittelte einen Restwert von 3.460,00 € und erstattete nur die Differenz zu einem Nettowiederbeschaffungswert von 5.086,21 € (Gutachten brutto 5.900 €). Der Kläger machte den Mehrbetrag von 1.606,21 € gerichtlich geltend. AG und LG wiesen die Klage ab. Die zugelassene Revision des Klägers blieb erfolglos.

Konsequenzen für die Praxis:

Über kurz oder lang werden die Geschädigten Ersatz fiktiver Reparaturkosten von Versicherungen zunächst nicht mehr erhalten sondern nur noch eine Totalschadensabrechnung auf Basis der vom Versicherer selbst beigebrachten Restwertangebote aus dem Internet.

Erst wenn der Geschädigte dem Versicherer nach Ablauf von 6 Monaten nachweist, dass er das verunfallte Fahrzeug immer noch besitzt und weiter nutzt, kommt der Versicherer in die Verpflichtung, geschätzte Reparaturkosten abzurechnen.

Die Versicherungswirtschaft wird die BGH-Rechtsprechung in dem Sinne verstehen, dass vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Schadenseintritt der Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten nicht fällig ist.

Es steht zu befürchten, dass zu jedwedem gemeldeten Schadensfall eine Internet-Restwertrecherche betrieben wird und dem Geschädigten dann die entsprechenden Gebote entgegen gehalten werden und ausnahmslos nur noch zunächst nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) abgerechnet wird.

Weiter ist zu befürchten, dass die Versicherungswirtschaft die jetzige, vom BGH aufgestellte 6-Monats-Regel mit naheliegenden erst-recht-Argumenten auf die 130%-Grenzfälle übertragen wird, also auf die Fälle, in denen der Geschädigte tatsächlich und nachweislich wertmäßig entsprechend dem Schadensgutachten fachgerecht hat reparieren lassen.

Das würde für die Praxis bedeuten, das der Geschädigte für die tatsächliche, fachgerechte Reparatur beispielsweise 129% des Wiederbeschaffungswertes aufwendet, aber erst nach Ablauf von 6 Monaten und Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeugs vom Versicherer dann die Erstattung der Reparaturkosten verlangen kann.

Der Geschädigte wäre dann also verpflichtet, die Reparaturkosten ein halbes Jahr lang vorzufinanzieren und er könnte den Versicherer mangels Fälligkeit der Ersatzleistung nicht mit den Finanzierungskosten belasten.

Die Konsequenzen dieser BGH-Entscheidung für die Praxis sind deshalb außerordentlich entschneidend.

Alle beispielsweise momentan laufenden Rechtsstreite um die Erstattung fiktiver Nettoreparaturkosten, die erforderlich wurden, weil der Versicherer außergerichtlich auf Totalschadensbasis abgerechnet hatte, unterliegen der Abweisung, wenn der Kläger das verunfallte Fahrzeug vor Ablauf von 6 Monaten seit Eintritt des Verkehrsunfalles etwa veräußert haben sollte.

Natürlich ist die BGH-Entscheidung auch auf Fälle vor ihrer Verkündung anwendbar; der BGH schafft mit seinen Urteilen kein neues Recht sondern sagt richtungsweisend, wie das Recht richtig anzuwenden ist.

Ich befürchte, dass das Recht des Geschädigten, einen ihm angerichteten Schaden fiktiv abzurechnen, mit dieser Entscheidung auf das erheblichste beeinträchtigt worden ist.

Es wird sich nun eine Schadensregulierung in Etappen etablieren:

a) Zunächst schuldet der Schädiger eine Regulierung nur in der Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes.

b) Die Regulierung in Höhe des fiktiven Nettoreparaturkostenaufwandes wird erst 6 Monate nach Eintritt des Schadensfalles fällig und ist nur für den Fall erstattungspflichtig, dass der Geschädigte die Weiterbenutzung des Fahrzeuges bis dahin nachweist.

Unseriöse Versicherer werden den Geschädigten darauf natürlich nicht hinweisen; sie werden aller Voraussicht nach ausnahmslos nur noch den Nettowiederbeschaffungsaufwand auf Basis selbst ermittelter Restwerte regulieren und die Geschädigten natürlich nicht darauf hinweisen, unter welchen weiteren Voraussetzungen sie im Falle der Weiterbenutzung des PKW Anspruch auf Erstattung der fiktiven Nettoreparaturkosten haben.

Die HUK Coburg-Methode (siehe meinen Kommentar vom 29.06.06 zu dem Aufsatz von Helmut Sander (Stiftung Warentest) vom 28.06.06) wird vielleicht Schule machen.

Mitgeteilt von Peter Pan im August 2006

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25 Antworten zu BGH stärkt die Rechte der HUK-Versicherer in Totalschadensfällen

  1. F.Hiltscher sagt:

    Interessantes Urteil. Als juristischer Laie frage ich mich aber ob der grundlegende Paragraph 249 ff BGB, mit all den Kommentaren dazu dieser Entscheidung noch beruecksichtigt wurde. Kann bzw. darf der BGH ein vom Bundesrat verabschiedestes Gesetz unbeachtet lassen? Wie ist es hier mit der Aussage, “ der Geschaegte ist so zu stellen als waere der Schaden nie eingetreten“ .
    Das heisst ,feur ein repariertes Fahrzeug erhaelt der Geschaedigte nur noch eine gewisse Anzahlung, muss sein Fahrzeug mindestens noch 6 Monate behalten (keine Inzahlungnahme,kein Verkauf)bis er danach den Nachweis bringt, dass sich das Fahrzeug noch in seinem Besitz befindet. Erst dann erhaelt er das restliche Geld.Ohne Zinsen versteht sich. Ich sehe schon die grossen Konflikte der Werkstaetten mit den Versicherern und den Geschaedigten, wenn die versprochene Reparaturkostenuebernahme dann evtl.um ein halbes Jahr verzoegert wird. Vielleicht hat der Kunde auch sein Fahrzeug evtl. 3 Monate spaeter schon verkauft, oder wieder „geschrottet“ und an die Werkstaette fliesst kein Geld mehr.
    Was dann?
    Ich finde es wunderbar wie weitsichtig Richter sein koennen!

  2. SV sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,

    welche „Weitsicht“ meinen Sie? Etwa die über den Fahrradlenker? Oder die bis zur nächsten Versicherungsagentur?

  3. Haarsträubend sagt:

    Es ist wirklich kaum fassbar, wie kindisch sich hier manche Verhalten!

    Bei Urteilen, die diesen Personen „in den Kram passen“, werden die Richter des BGH als geradezu genial gepriesen und über den grünen Klee gelobt, in anderen Fällen dagegen als „vollkommen neben der Kappe“, ja sogar als parteiisch! Das ist nicht nur „unsportlich“, sondern unterstes Stammtischniveau!

    Dabei dürften die Versicherer wohl ebenfalls mit dem besagten Urteil nicht glücklich sein, denn erstens ist es für diese ja nicht vorteilhaft, dass auch fiktive Reparaturkosten (in Fällen wirtschaftlichen Totalschadens) bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu zahlen sind und zweitens wird die Regulierung durch dieses Urteil verzögert, was auch für das Unternehmen unvorteilhaft ist. Geht man mal davon aus, dass auch in den Unternehmen die Fälle schnell erledigt sein sollen und dass schleppende Regulierung – anders, als hier bestimmt einige fantasieren – nicht planmäßig erfolgt und sich die bösen, bösen Sachbearbeiter freuen, nunmehr einen neuen Grund an die Hand bekommen zu haben.

    By the way: Gestern „Tagesschau“ gesehen? Der BGH hat einen „Schlussstrich“ unter die Unfallersatztarif-Debatte gezogen. Ich prophezeie mal, dass spätestens dann, wenn sich Pauschalpreise für Gutachten ähnlich wie dort vom Markt entkoppeln, analog geurteilt wird. Nur dürfte es dann schneller gehen. (Lesenswert der Aufsatz von Wagner in der aktuellen NJW.)

  4. Karl Stoll sagt:

    Hallo Haarsträubend,

    bei den Mietwagen ging es doch darum, das total überzogene Abrechnungen im Gegensatz zum Normaltarif unterbunden werden sollten bzw. die Geschädigten angehalten werden sollen nicht den nächstbesten Mietwagen zu nehmen, koste was der wolle. Auf Sachverständige und ihre Honorierung das zu übertragen wird schwierig werden. Dort halten sich ja fast alle an einen Honorarrahmen der sich an die Erhebungen des BVSK anlehnt. Bitte kommen Sie mir aber nun nicht mit den Honorartabellen versicherungsabhängiger bzw. versicherungseigener Organisationen wie DEKRA, SSH, CarExpert oder anderen.
    Der BGH hat ja erst kürzlich, während die Debatte über die Mietwagentarife schon lief, eindeutige Entscheidungen über unsere Honorierung gefällt.
    Mit BGH-Urteilen, die auch mal „positiv“ im Sinne der Versicherer ausfallen, habe ich z.B. keine Probleme. In solchen Fällen gebe ich halt im Gutachten sämtliche für die Regulierung erforderlichen Angaben wertungsfrei an (WBW, Rep-Dauer, Restwert, Wiederbeschaffungsdauer etc.). Die Regulierung ist dann Sache des Geschädigten bzw. Anwalts sowie dem Sachbearbeiter. Das manches nicht ganz so toll in der Praxis ist, ist klar. Persöhnlich empfehle ich Geschädigten, wenn kein Totalschaden vorliegt, die Reparatur in der Werkstatt. Das gibt am wenigsten Ärger und stärkt den Berufsstand dem auch ich angehörte bzw. gehöre.

    Mfg. K.Stoll

  5. Sportkommissar sagt:

    Hallo Haarsträubend, es ist durchaus angebracht gute Gerichtsentscheidungen zu loben und schlecht Durchdachtes zu tadeln. Was das mit einem unteren Stammtischniveau zu tun hat,ist nicht nachvollziehbar. Viele User würden sich sicherlich wünschen, wenn es tatsächlich nach der sportlichen Fairnes gehen würde. Da hätte man so mancher Versicherung die Spielerlaubnis entzogen. Im übrigen gibt es keine bösen Sachbearbeiter wie Sie behaupten,weil viele wissen dass diesen Angestellten Sachbearbeitern,oft das Denken durch eine angeordnete Verwendung zielgerichteter Arbeitsanweisungen abgenommen wird. Was den letzten Absatz betrifft , den Sie gepostet haben, stimme ich Ihnen zu. Aber was soll`s, ein paar zigtausend Insolvenzen mehr oder weniger,sind doch nichts gegen die Gewinnoptimierung von Versicherungsaktien. Aber leider brechen dann die Sachbearbeiterjobs auch weg. Das sollten Sie haarsträubend finden! Siehe Alianz,wer zuerst für die Gewinne beigetragen hat,muß anschließend verschwinden.

  6. Regulierer sagt:

    Dieses Urteil ist einerseits überreif gewesen, andererseits erschwert es die Regulierung der Versicherer enorm.
    Wie Haarsträubend klar festgestellt hat, wird die Bearbeitung der Fälle verlängert, was sicherlich nicht im Sinne der SB ist. Vor allem die 130%-Fälle werden selbst bei einer Reparatur erst nach einem halben Jahr zu bezahlen sein. Dies ist sowohl für denGeschädigten, als auch für die Werkstatt eine sehr lange Zeit.
    Andererseits geht’s hier um das Integritäts-Interesse des Geschädigten. Hier wird die Messlatte auf 6 Monate gelegt. Ob 6 Monate zu kurz oder zu lange sind mag dahin gestellt sein, aber warum soll jemand die Reparaturkosten im Bereich des WBW begehren können, wenn er das Fahrzeug dann mehr oder weniger unrepariert veräußert? Es widerspricht dem Bereicherungsverbot mehr als den WBW zu erhalten. Doch hier argumentieren dann wieder viele, es müsse der Geschädigte geschützt werden. Nur was ist hier schützenswert???
    Konsequent wäre es auch endlich die 130%-Grenze zu kippen. Diese Rechtsprechung entspringt noch einer Zeit, als das Auto fast ein Familienmitglied war. Dies hat sich aber grundlegend geändert. Aber dass kommt hoffentlich bald auch.

  7. Karl Stoll sagt:

    Hallo Regulierer,

    meinem Verständnis nach gilt dieses Urteil doch nur für die Geschädigten, die fiktiv abrechnen wollen. Beim 130% Fall haben wir doch schon eine eindeutige Rechtssprechung: Reparatur nur nach Maßgabe des Gutachtens sach- und fachgerecht in einer Werkstatt mit ordentlicher Rechnung. Wenn die Reparatur durchgeführt ist (evtl. Nachbesichtigung und Bestätigung durch SV)kann ein 130% Fall ohne weiteres sofort abgewickelt werden. Von der Rechtssprechung dagegen nicht ganz einheitlich bewertet wurde bei den 130% Fällen die Karenzzeit in der der Geschädigte sein Fahrzeug nicht weiterveräußern darf ohne seinen Anspruch auf die 130% Regel zu verwirken. Es kann meines Erachtens aber nicht angehen, das Geschädigte, die ihr Fahrzeug wieder instand gesetzt bekommen wollen (ordentlich, ohne Abzockgedanken!!) die Vorfinanzierung aus eigener Tasche tragen müssen. Ich kann Ihnen garantieren, das die 130% Fälle die ich in letzter Zeit hatte, stets Personen waren, die ihr gepflegtes, gewohntes Auto behalten wollten. Die Fahrzeuge wurden sach- und fachgerecht instand gesetzt. Meistens waren es ältere Mitbürger oder Menschen mit Familie, die ihr Fahrzeug wieder haben wollten. Man kann darüber streiten und sagen, der Markt ist doch voll mit Autos, stellt euch nicht so an. Man muß aber auch die Menschen hinter dem Auto sehen. Jetzt werden mich meine Kollegen vielleicht schlagen: Das Urteil tut in erster Linie denen weh, die nach wie vor einen Unfall als Geldsegen ansehen, also die Kandidaten, die nach drei Sekunden im Büro schon fragen „Was kommt raus?“, „wieviel kann ich bekommen?“ etc. Die besten sind die Urlaubsgeld-Besteller „ich gehe in zwei Tagen in Urlaub, kommt die Kohle noch vorher?“. Tschuldigung, dass mußte auch mal raus.
    Fazit des Urteils ist, das der Wiederbeschaffungsaufwand die Obergrenze der Entschädigung bei einer fiktiven Abrechnung darstellt, wenn man nicht nach sechs Monaten die Weiterbenutzung des Fahrzeugs nachweißt. Das Urteil sollte aber nicht zu Lasten der reparaturwilligen Geschädigten umgebogen werden.

    An Regulierer: würden Sie Ihre Forderung nach Wegfall der 130% Regelung auch bei einer ZKF-Vollversammlung wiederholen?

    Seien Sie doch froh an jedem Euro, der in unserem Wirtschaftskreislauf bleibt. Bedenken Sie: Auch die Werkstätten, ihre Inhaber sowie die Arbeiter haben Versicherungen die sie mit ihrem Gehalt bezahlen. Keine Arbeit, weniger Geld, Hartz 4, LV und möglichst alle entbehrlichen Versicherungen gekündigt.

    Mfg. K.Stoll

  8. Haarsträubend sagt:

    Ohne jetzt Richterschelte betreiben zu wollen: Wie „praxisnah“ der BGH entschieden hat, zeigt sich anhand folgender Ãœberlegungen.

    Ein Beispiel:
    Wir haben einen relativ geringen Schaden bei einem relativ neuen Fahrzeug, sagen wir: Wiederbeschaffungswert 25.000 Euro, Reparaturkosten 5.000 Euro. Restwert 21.000 Euro.

    Normalerweise würde man ja gar nicht auf die Idee kommen, hier überhaupt den Restwert zu bestimmen (ist ja schon die Beschaffung des Wiederbeschaffungswertes zweifelhaft, weil auf den ersten Blick kein Totalschaden vorliegt). Stichwort „70%-Grenze“…

    Der BGH hat aber im Urteil vom 07.06.2005 – Az. VI ZR 192/04 – dieser „70%-Grenze“ eine Absage erteilt.

    Der BGH führt dazu aus: „Damit (Anm.: mit dem Verfahren in den „70%-Fällen“) soll insbesondere der Lage eines Geschädigten Rechnung getragen werden, dessen vergleichsweise neues hochwertiges Kraftfahrzeug einen „mittleren“ Reparaturschaden erleidet, weil in einem solchen Fall der Reparaturaufwand recht schnell höher sein kann als der Wiederbeschaffungsaufwand, obwohl eine Reparatur auf den ersten Blick lohnend erscheint (vgl. Geigel/Rixecker, aaO). Das kann sich jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann zugunsten des Geschädigten auswirken, wenn dieser das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt.“

    Und da ist es wieder, unser Stichwort: „Weiternutzung“!

    Die Kombination aus dem eben zitierten Urteil und dem aktuellen Urteil vom 23.05.2006 bedeutet (im Grundsatz), dass generell eine sechsmonatige Weiternutzung notwendig ist, wenn die Reparaturkosten der Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, um eben diese Reparaturkosten erhalten zu bekommen. Auch dann, wenn tatsächlich repariert wird!!!!

    Um diese Frage aber beurteilen zu können, müssten nunmehr IMMER Aussagen zu Wiederbeschaffungswert und Restwert getroffen werden, also auch in dem eingangs geschilderten Fall.

    Man darf gespannt sein, wie die Praxis mit dieser Fragestellung umgehen wird…

  9. Supervisor sagt:

    @Haarsträubend

    Stimmt uneingeschränkt; kann auch dazu führen, dass Wiederherstellungsaufwand > Repko.

    Der Aufwand des SV für den erweiterten Ermittlungsaufwand ist zu honorieren.

  10. Karl Stoll sagt:

    Hallo Haarsträubend,

    siehe auch http://www.bvsk.de/uploadpresse/Pr_05_09.pdf

    Aber mal ehrlich: Wollen Sie jetzt generell 6 Monate mit dem Ausgleich von Reparatur-Rechnungen (oder zumindest Teilen davon) warten?

    Was Ihnen aber auch auffallen sollte, wenn Sie die stete Angabe von Wiederbeschaffungswert und Restwert auch fordern:
    Der Arbeitsaufwand für den Sachverständigen steigt. Und damit eigentlich auch die Kosten für ein Gutachten selbst in eindeutigen Reparaturfällen. Was aber laut BVSK-Honorarbefragung nicht der Fall ist. Die Kosten für ein Gutachten sind trotz dieses Mehraufwandes im Schnitt noch nicht wesentlich oder am Aufwand gemessen überhaupt nicht gestiegen (ausser normale Teuerungsrate).
    Nur so als Randanmerkung zur „Sachverständigen-Problematik“.

    In der Praxis ermitteln wir seit Bekanntgabe des angesprochenen BGH-Urteils sämtliche Werte und übernehmen sie wertungsfrei ins Gutachten.

    Mfg. K.Stoll

  11. Nick sagt:

    @Haarsträubend

    WW = 25000 €
    RK = 5000 €
    RW = 21000 €

    Solche Zahlenwerte gibt es in der Praxis nicht.

    Bei diesem Beispiel und dem „relativ neuen“ Fahrzeug fehlt zunächst einmal die Wertminderung! (>>> Versicherungsmathematik?)

    Der Restwertmarkt, insbesondere die Restwertbörsen, sind an Fahrzeugen, die ein solches Reparaturkosten/Wiederbeschaffungswertverhältnis aufweisen, nicht interessiert (diverse Versuche haben dies gezeigt).

    Bei solchen Fahrzeugen liegt der Restwert regelmäßig im Bereich des Händlereinkaufwertes und bei Restwertbörsen teilweise auch deutlich darunter.

    Daher:

    Restwert = Wiederbeschaffungswert/Händlerverkaufswert – Reparaturkosten – Wertminderung – Handelsspanne

  12. Haarsträubend sagt:

    Dass der „Mehraufwand“ NICHT zu honorieren ist, folgt doch schon daraus, dass Sie als Sachverständige Ihr Honorar pauschal anhand der Schadenshöhe abrechnen.

    @ Nick: Ich habe einfach nur ein paar Zahlen genommen, um etwas zu verdeutlichen. Ich bin weder Kfz-Sachverständiger noch Schadenregulierer, sondern einfacher Jurist…

    Sie kennen ja bestimmt Ludwig Thoma („Er war Jurist und auch sonst…“). Thoma durfte das aber auch sagen, er war ja selbst einer!

  13. Karl Stoll sagt:

    Aha, Jurist………

    aber selber „fett“ am Gegenstandswert abrechnen, oder??

    Entschuldigung, der Mehraufwand IST zu honorieren, da ja der Aufwand zur Ermittlung der Schadenhöhe bzw. des zu regulierenden Betrages sich erhöht hat. Selbst bei geringen Schäden Wiederbeschaffungswert und Restwert zu ermitteln ist ein zusätzlicher Aufwand. Ende der Durchsage.

  14. Haarsträubend sagt:

    RVG = Gesetz
    „SV-Gebührentabellen“ = Wildwest, jedenfalls erfolgt die Preisbildung nicht nach den Gesetzen des Marktes (weil es keinen Markt in dem Sinne gibt)

    Ich würde gerne öfter nach Stunden abrechnen, z. B. wenn der dritte Ebay-Fall auf dem Tisch liegt und man nach einigem hin und her doch 30,00 Euro (netto) Umsatz gemacht hat…

    Jetzt könnte ich auch das Jammerlied anstimmen: Buhuuu, aber ich muss doch eine Sekretärin zahlen, und die Miete, die Heizung, jammer, jammer, Telefon, Auto, ihr habt doch alle keine Ahnung, es ist sooooo traurig…

  15. F.Hiltscher sagt:

    Zitat:
    „Haarsträubend Mittwoch, 09.08.2006 um 09:53 Dass der “Mehraufwandâ€? NICHT zu honorieren ist, folgt doch schon daraus, dass Sie als Sachverständige Ihr Honorar pauschal anhand der Schadenshöhe abrechnen“

    Hallo,
    ich muss mich nur wundern dass den kfz.-SV jegliche Preisänderung nach oben abgesprochen wird,jedoch den anderen Gewerbetreibenden erforderliche Kalkulationsänderungen erlaubt sind.
    Man kann doch nicht so borniert sein und ernsthaft behaupten wollen, dass Kfz.-SV welche ihre ,auf der Basis von Betriebskosten u. durchschnittlichen Zeitaufwand erstellten Mischkakulationen nicht anpassen können, wenn sich Einschneidendes in der Rechtsprechung verändert und die Lebenshaltungskosten überproportional steigen.
    Die SV Honorare müssten noch wesentlich höher angehoben werden(zumindest für die HUK-Coburg)weil durch die unnötigen Honorarprozesse der zusätzliche Aufwand für ein Gutachten enorm gestiegen ist.Das nennt man freie Marktwirtschaft.
    Die Versicherer selbst sind hier das beste Beispiel dafür! Mehr Schäden, mehr Aufwand, mehr Prämie.

  16. Karl Stoll sagt:

    An Haarsträubend:

    Stellungnahmen für jeden Quatsch, der Leuten wie Ihnen einfällt: umsonst, Rechnungsprüfungen: umsonst, X-Telefonate wegen allem möglichen bedingt durch Verzögerungstaktik: umsonst etc. etc. …………..
    Hören Sie ein Jammern?

  17. Nick sagt:

    @Karl Stoll
    @Franz Hiltscher

    Nicht provozieren lassen!

    Schadensmanagement mag bei Betrieben, die sich unter Druck setzen lassen, zu Umsatzverlusten führen, weil man auf die Beitreibung von erbrachten Leistungen verzichtet.

    Bei betriebswirtschaftlicher Kalkulation ist es aber letztendlich egal, ob ich 100 Gutachten zu je 400 € mache, oder in der gleichen Zeit 50 Gutachten zu je 800 €. Es wird nach Aufwand bzw. durchschnittlichem Aufwand kalkuliert. Damit sind alle Kürzungsmaßnahmen bzw. Beanstandungen, die versicherungsseitig vorgenommen werden, kausal für den Sachverständigenaufwand und damit zu bezahlen.

    Das gleiche gilt auch für Autovermietungen und für Werkstätten. Leider wird bei Prozessen viel zu wenig entsprechend argumentiert. Seit aber auch die RAs ihre Gebühren gekürzt bekommen, ist etwas Leben in die Sache gekommen – da wettern mittlerweile auch die RAs über die „unverschämten“ Kürzungen.

  18. Regulierer sagt:

    Wieso diskutieren Sie in diesem Forum wieder über die SV-Kosten. Hier geht es um die Abrechnung von Totalschäden!

    Streng genommen kann man fast alle Unfallschäden unter Berücksichtigung zu Totalschäden machen, seit die 70%-Grenze gefallen ist. Aber ist das sinnvoll?
    Kein vernünftiger Versicherer würde nun alle Schäden ein halbes Jhr liegen lassen. Dies wäre total unwirtschaftlich da die Schäden zu oft angefasst werden müssen. Ich denke bei ca. 50% kann man anfangen auf wirtschaftlichen TS abzurechnen, das ist aber meine persönliche Meinung.

    Und um nochmal auf die 130%-Grenze zurückzukommen.
    Sicherlich ist es ärgerlich, wenn man ein Auto lange fährt und es in einem tadellosen Zustand hat und es dann beschädigt wird. Aber wenn die Rep.Kosten 31% darüber liegen ist auch eine TS-Abrechnung fällig.
    Hierbei möchte ich auch mal die Handhabung einiger SV und Werkstätten anprangern. Häufig wird alles in das GA und in die rechnung hineingestopft, was eben vertretbar ist. bei dieser konstellation wird dann aber plötzlich mit ganz spitzer Feder kalkuliert, in Kasko-Schäden können die Werkstätte sogar noch wesentlich günstiger reparieren.
    Und hier ist der Punkt, warum ich für die Abschaffung der Grenze bin. Es ist richtig, das jedes Auto, das in einer werkstatt repariert wird, gut für die Wirtschaft ist. Und Fahrzeuge die anständig repariert werden machen es uns Regulieren auch viel einfacher als bei fiktiven Abrechnungen. Aber gerade dieser Affentanz bei Totalschäden, wo dann plötzlich Altteile genommen werden, eventuell nicht wichtige Beschädigungen belassen werden, machen die Sache schwer und sind unnötig.

  19. Karl Stoll sagt:

    Hallo Regulierer,

    Ihre Betrachtung stimmt soweit. Auch im 130% Fall muß eine sach- und fachgerechte Reparatur nach Maßgabe der Reparaturtechnik sowie vor allem der Herstellervorgaben kalkuliert werden. Was halt darüber liegt, ist erledigt!
    Dies wurde ja auch von der Rechtssprechung erkannt: Wird ein Schaden nachweißlich „schöngerechnet“, sind die Voraussetzungen für die 130% Regelung verwirkt. Jeder SV sei daher gehalten ganz normal zu kalkulieren und die Schadenhöhe korrekt zu ermitteln. Alles andere hat kein Wert. Glauben Sie mir, da hat auch schon mancher „gebrudelt“, wenn ich den Schaden nicht „schönschreiben“ wollte.

    Mfg. K.Stoll

  20. Naseweis sagt:

    @regulierer

    Sind sie sich da sicher?

    LG München I., Aktenzeichen: 19 S 18073/04

    Zitat:
    ——————————————————————————–
    Aus den Gründen:
    Unstreitig hat der Kl. sein Fahrzeug repariert. Nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist auch die Folgereparatur (Schaden an der Zwischenwelle) auf den Unfall zurückzuführen.
    Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Geschädigte, wenn er sein Fahrzeug repariert und weiter nutzt, was hier der Fall ist, Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes geltend machen. Der Wiederbeschaffungswert liegt hier bei Euro 5982,09, die ursprünglich kalkulierten Kosten bei Euro 6442,82. Die dann bezahlten Reparaturkosten lagen bei Euro 7531,52. Durch den Schaden an der Zwischenwelle sind weitere Kosten in Höhe von Euro 1001,71 angefallen, so dass die Reparaturkosten nunmehr Euro 8533,26 betragen. 130% des Wiederbeschaffungswertes machen einen Betrag in Höhe von Euro 7776,76 aus. Dennoch kann der geschädigte Kl. die noch offenen Reparaturkosten verlangen; zum Zeitpunkt, zu dem er repariert und abgerechnet hat, war die 130%-Grenze nicht überschritten; das Prognoserisiko liegt insoweit beim Schädiger (vgl. NZV 1992, 77). Stellt sich später heraus, dass noch eine weitere Reparatur erforderlich ist, so geht die falsche Prognose zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte kann auch diese Reparatur ersetzt verlangen.
    Dem Kl. waren daher – wie mit der Klage verlangt – weitere Reparaturkosten in Höhe von Euro 1001,71 sowie weitere Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 146,04 zuzusprechen.

    ——————————————————————————–

  21. Karl Stoll sagt:

    Hallo,

    obiges Urteil ist ja soweit ok und auch gerecht. Jetzt kann die Versicherung ja Rückgriff auf den SV nehmen und vortragen, das das Gutachten nicht in Ordnung sei weil der Schaden nicht vollumfänglich korrekt erkannt und kalkuliert worden ist. Den Nachweiß, das das so ist, muß die Versicherung führen. Daher: Augen auf bei der Gutachten-Erstellung wenn es knapp wird. Lieber was zerlegen lassen und Bereitstellungs- bzw. Zerlegungskosten abrechnen. Das habe ich bei einem knappen Fall auch schon machen lassen. Das Fahrzeug wurde teilzerlegt, danach war klar, als die verdeckten Schäden rauskammen, das es ein absoluter Totalschaden war (Bodengruppe an nicht einsehbarer Stelle stark verschoben). Der Geschädigte wollte damals unbedingt reparieren. Hätte man unkontrolliert losgelegt wäre die Sache baden gegangen. Der SB der Versicherung hat mich zwar angerufen, was die Zerlegungs-Rechnung der Werkstatt soll, aber nach kurzer Erklärung war alles geregelt und klar.

    Mfg K.Stoll

  22. Regulierer sagt:

    Hallo Herr Stoll!
    So gewissenhaft sind aber nicht viele (oder vorsichtig formuliert) nicht alle in Ihrer Zunft.

    @Naseweis
    Der eine Fall hat mit der allgemeinen Diskussion wohl wenig zu tun.
    Wollte aber wohl nur die Namensgebung unterstreichen… ;-)))

  23. Regulierer sagt:

    Aktueller Fall:
    Rep.-Ko. GA: 140,00 Euro über 130%-Grenze
    Rep.-Rg. Mercedes-WE: ca. 10 Euro unter 130%-Grenze (inclusive Einschleppen!!!)
    Wer verarscht (Enntschuldigung für das Wort) hier wen???

  24. Karl Stoll sagt:

    Hallo Regulierer,

    na ja, ganz „koscher“ ist das nicht! Dies aber nur so als mein „Bauchgefühl“ ohne rechtliche Wertung!

    mfg. K.Stoll

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