Das Geld liegt auf der Straße – man muss es nur aufheben, bevor es sich aus lauter Gebührenlast totfahren lässt – Infoblatt des Bay. Rundfunk

Autoradios in Kfz, die zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden, sind gebührenpflichtig. Das heißt, dass alle Autoradios in Kfz, die nicht ausschließlich privat genutzt werde, gesondert angemeldet werden müssen. auf den Umfang der Nutzung des Autoradios oder des Fahrzeuges zu den gewerblichen Zwecken kommt es nicht an (§ 5 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Es reicht also jede geringfügige Nutzung aus, z. B. gelegentliche Fahrten zur Bank, zum Steuerberater, zur Fortbildung, zur Beschaffung von Material oder Ersatzteilen, aber auch Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte / Kanzlei / Praxis.


Das Autoradio ist auch anmeldepflichtig, wenn sich das Fahrzeug nicht im Betriebsvermögen befindet oder die Kfz-Kosten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Zwar kann die steuerliche Geltendmachung der Kfz-Kosten ein wesentliches Indiz sein, sie ist aber nicht Voraussetzung der Gebührenpflicht (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 14.04.1994, Az: 2 S 2521/93).

Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kfz-Kosten steuerlich nicht in Ansatz gebracht werden.

Gebührenpflichtig für die Autoradios in ihren Fahrzeugen sind alle Freiberufler, Gewerbetreibenden und Selbstständigen, wie z. B.

– Ärzte,

– Architekten,

– Fahrlehrer,

– selbstständige Handwerker,

– Landwirte / Nebenerwerbslandwirte,

– Rechtsanwälte,

– Steuerberater,

– alle Unternehmen in der Form von Personen- und Kapitalgesellschaften.

Rundfunkteilnehmer ist immer derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Auf dessen Namen muss das gebührenpflichtige Autoradio angemeldet werden.

Auskunftsanspruch der Beauftragten

Der Bay. Rundfunk hat im Rahmen von § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag einen Anspruch auf Auskunft über Sachverhalte, die die Gebührenpflicht betreffen, z. B. Anzahl und Nutzungsart der Geräte oder Bereithaltezeitraum. Dieser Auskunftsanspruch kann auch durch Beauftragte geltend gemacht werden (§ 9 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren Bay. RS 2251 2 5 S).

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2 Antworten zu Das Geld liegt auf der Straße – man muss es nur aufheben, bevor es sich aus lauter Gebührenlast totfahren lässt – Infoblatt des Bay. Rundfunk

  1. Karl Stoll sagt:

    Hallo,

    an alle Interessierten http://www.gez-abschaffen.de/

    Mfg. K.Stoll

  2. H. Beckmann sagt:

    Staatliche Kontrolle versagt bei Kfz-Versicherungen.

    Wie sonst könnten diverse Versicherungen eine solche bodenlose Gleichgültigkeit gegen geltendes Recht ausüben und lieber ihren eigenen Standpunkt als Recht´manifestieren.

    Als Verbraucher frage ich mich, geht das noch mit rechten Dingen zu oder ist hier bereits eine mafiöse Struktur erkennbar?

    Vertrauen ist gut, aber Kontrolle (Verfassungsrechtlich) wäre wesentlich besser bei manchen Versicherungen.

    mojn

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