BGH urteilt über Unfallschäden. Kostenersatz auch ohne Reparatur

Abschrift aus: "Stiftung Warentest: Themen» Auto + Verkehr» Meldungen» BGH urteilt über Unfallschäden"

Bei Unfällen geschädigte Autofahrer können in vielen Fällen mehr Schadenersatz kassieren als bisher und so einen satten Gewinn einstreichen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden: Der Unfallverursacher und seine Versicherung haben die von einem Gutachter ermittelten Kosten einer Reparatur auch dann zu erstatten, wenn sie höher liegen als der so genannte Wiederbeschaffungsaufwand. Das gilt auch dann, wenn der Wagen gar nicht repariert wird. Nur der Mehrwertsteueranteil in der Reparaturkostenabrechnung wird gestrichen. Voraussetzung allerdings: Der Geschädigte verkauft den Wagen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall. STIFTUNG WARENTEST online erklärt, womit Autofahrer nach einem Unfall rechnen können.

Widerstand von der Versicherung

Geklagt hatte ein Autofahrer, dessen Wagen bei einem Unfall in Berlin Anfang Mai 2003 schwer beschädigt wurde. Die Reparaturkosten lagen laut Sachverständigengutachten bei gut 3 200 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert des Wagens taxierte der Gutachter auf 5 100 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und den Restwert des Unfallwagens auf knapp 3 500 Euro. Die Versicherung des Unfallfahrers zahlte von sich aus 1 600 Euro an den Geschädigten. Das reichte dem Mann nicht. Er verlangte die Zahlung weiterer 1 600 Euro und erhob Klage. Den Unfallwagen verkaufte er vier Monate nach dem Unfall unrepariert.
Abrechnung auf Gutachtenbasis

Schon früher hatte der BGH festgesetzt: Die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten sind auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn die Reparatur tatsächlich billiger ist. Daraus schlossen viele Richter: Reparaturkosten sind zwar stets auf Gutachtenbasis abzurechnen, aber nur, wenn auch tatsächlich repariert wird. Mehr als der so genannte Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ist ohnehin nicht drin. So urteilten auch das Amtsgericht Berlin-Mitte und das Landgericht Berlin: Der Geschädigte soll zwar vollen Ersatz erhalten, aber nicht noch ein Geschäft mit dem Unfall machen können, argumentierten die Richter dort und wiesen die Klage auf Zahlung weiterer 1 600 Euro ab.
Einschränkung bei Verkauf des Unfallwagens
Auch die Bundesrichter ließen den Kläger letztlich abblitzen. Sie begründen ihr Urteil jedoch ganz anders: Wegen des Verkaufs des Unfallwagens schon vier Monate nach dem Unfall könne er nicht mehr als die bereits gezahlten 1 600 Euro verlangen. Wenn er den Wagen auf Dauer weiter genutzt hätte, wären der Unfallgegner und sein Versicherung in der Pflicht gewesen, die vollen Reparaturkosten zu zahlen, auch wenn der Wagen weiter unrepariert geblieben wäre. Als maßgeblichen Zeitraum setzte der BGH einen Zeitraum von sechs Monaten fest. Fazit: Wenn Geschädigte den Wagen so lange nach dem Urteil weiter fahren, können sie vollen Ersatz der vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten verlangen. Obere Grenze für den Reparaturkostenersatz ist der Wiederbeschaffungswert. Beträge bis 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert sind nur drin, wenn der Wagen für das Geld tatsächlich repariert wird.
Das Opfer hat die Wahl
Grundsätzlich haben Geschädigte nach einem Unfall die Wahl: Sie können entweder verlangen, den Wiederbeschaffungsaufwand zu zahlen oder Ersatz für die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis fordern. Ausgeschlossen ist der Reparaturkostenersatz nur bei Totalschäden. Wenn die erforderlichen Arbeiten erheblich teurer sind als die Beschaffung eines gleichwertigen Wagens bleibts beim Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands. Besonderheiten gelten für Mehrwertsteueranteile in Reparaturkostenabrechnungen. Sie sind in der Regel nur zu ersetzen, wenn auch tatsächlich Mehrwertsteuer gezahlt wurde. Einzelheiten zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Unfällen liefert der FINANZtest-Report Autounfall.
"Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Mai 2006" Aktenzeichen: VI ZR 192/05

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35 Antworten zu BGH urteilt über Unfallschäden. Kostenersatz auch ohne Reparatur

  1. PeterPan sagt:

    hallo herr sander
    vielen dank für die einstellung dieses wichtigen bgh-urteils.
    es belegt aufs neue,dass der geschädigte gut beraten ist,wenn er nichts davon glaubt,was ihm der versicherer seines unfallgegners im rahmen des schadenmanagements weismachen will!
    ich besitze ein abrechnungsschreiben der huk in dem es heisst:
    anbei DEKRA-gutachten;der WB beträgt 1000.-€,der RW 750.-€,die
    reparaturkosten 690,-€.
    anbei scheck über 250.-€(WB-RW)
    die akte haben wir geschlossen.
    mit freundlichen grüssen,ihre huk-coburg.
    der geschädigte war selbst versicherungsnehmer der huk,wie sein unfallgegner auch!
    bei soviel frecher rechtswidrigkeit fällt einem doch alles aus dem gesicht,ocer?

  2. K. Stoll sagt:

    Hallo Peter Pan,

    das ist ja noch gar nichts: Ich hatte ein Gutachten an einem schon stark vorgeschädigten Peugeot 206 erstellt. Wiederbeschaffungswert (ermittelt bei Restwerthändlern, das Auto war schon so vorgeschädigt das eine normalle Ermittlung nicht mehr möglich war) 1200 Euro, Restwert der HUK:…………..über 2000!!!Euro!!!!
    Rein theoretisch hätte die Geschädigte noch Geld bringen müssen, das sie sich ja mit dem Restwert bereichert hat.
    Lustig, nicht wahr?

    Mfg. K.Stoll

  3. Haarsträubend sagt:

    Das hochgelobte Urteil bringt allerdings für denjenigen Geschädigten, der seinen Wagen „wirklich“ behalten möchte und zeitnah repariert, weil er nicht mit einer verbeulten Kiste umherfahren möchte (soll´s ja geben…), also nicht lediglich „einen satten Gewinn einstreichen“ möchte (Zitat aus dem obigen Artikel – was ist eigentlich mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot? Die Maske fällt, meine Herren…) nicht unbedingt Vorteile.
    Denn die Reparaturkosten – egal ob fiktiv oder eben, wie in meinem Beispiel, konkret – können dem BGH folgend immer erst nach 6 Monaten erstattet werden, weil vorher nicht klar ist, ob das Integritätsinteresse wirklich in anerkennenswerter Weise „gelebt“ wurde. Solange muss der Geschädigte, die Werkstatt oder wer auch immer also warten und sich erst einmal mit dem Wiederbeschaffungsaufwand abfinden.

  4. Guido Scherz sagt:

    Hallo Haarsträubend!

    In Ihren Ausführungen stellen Sie u. a. darauf ab, dass der BGH im o.g. Urteil eine sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeuges vorgab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Anspruchsteller dieser Vorgabe auch zwingend nachkommen muss. Sie sind hier m. E. falscher Meinung, wenn Sie denken, dass dieses Integritätsinteresse des Anspruchstellers „gelebt“ (also nachgewiesen) werden muss.

    Nach meiner Auffassung müsste hierzu eine Absichtserklärung des Anspruchstellers völlig ausreichen. Denn was ist, wenn dem selben Fahrzeug des Anspruchstellers beispielweise bereits zwei Monate nach dem Schadenereignis ein weiterer, nun jedoch wesentlich höherer Schaden (ich denke da z. B. an einen Totalverlust) zufügt wird? Jedenfalls wäre dann die Regulierung lediglich bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Denn derjenige, der innerhalb der nächsten sechs Monate keinen weiteren Schaden erlitten hätte, würde dann deutlich besser gestellt.

    Insofern bin ich der Meinung, dass das Integritätsinteresse des AST nicht nachgewiesen (gelebt) werden muss, sondern hierfür vielmehr eine Absichtserklärung des AST ausreichend ist.

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  5. Haarsträubend sagt:

    Hallo Herr Scherz,

    mit Sicherheit wird der BGH auch diese Frage irgendwann entscheiden, wenngleich m. E. der BGH das Problem der verzögerten Auszahlung des Regulierungsbetrags gesehen, aber bis zur Dauer von sechs Monaten als nocht zumutbar angesehen hat (vgl. Rz. 11 des Urteils: „…eine [noch, Anm. von mir]längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts [könnte] den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen“).

    Eine bloße „Absicht“ kann aber deswegen nicht ausreichend sein, weil die Zahlung von Reparaturkosten (tatsächlicher oder – bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts auch fiktiver) in Fällen wirtschaftlichen Totalschadens systematisch bereits einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat bedeutet, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Solche Ausnahmetatbestände sind generell eng auszulegen und nicht erweiterungsfähig.

    Vergleichbares gilt doch auch in den so genannten 130%-Fällen. Der Geschädigte muß tatsächlich, und zwar „vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen“ repariert haben, um diese Kosten bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes erstattet zu bekommen. Die Absicht, dies „noch zu tun“ reicht nicht.

    Hier wie dort wird die dargestellte Möglichkeit mit dem „Integritätsinteresse“ gerechtfertigt. Bloße Absichtserklärungen sind im Rechtsverkehr niemals genug, schon allein wegen der auf der Hand liegenden Missbrauchsanfälligkeit. Beweise zählen! Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt gäbe höchstens Anlass, darüber nachzudenken, ob ein vom BGH ja nicht ausgeschlossener Ausnahmefall vorliegt (vgl. Rz. 11 des Urteils a. E.; m. E. ja).

    M. E. gilt aber nunmehr: Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand, kann immer zunächst nur dieser gefordert werden. Nach 6 Monaten muss der Versicherer dann ggf. „nachlegen“.

  6. Guido Scherz sagt:

    Hallo Haarsträubend,

    überzeugender Kommentar. Insbesondere unter Beachtung der deutlichen Parallelen zur Opfergrenze (sog. 130%-Fälle), kann ich Ihrer dargestellten Regulierungsweise, Zitat:
    „…Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand, kann immer zunächst nur dieser gefordert werden. Nach 6 Monaten muss der Versicherer dann ggf. “nachlegenâ€?…“,
    durchaus zustimmen. Wie das allerdings letztlich, besonders in (wie geschildert) „unglücklichen Ausnahmefällen“ Versichererseits gehandhabt wird, bleibt zu erwarten.

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  7. PeterPan sagt:

    hallo herr scherz,hallo haarsträubend
    sie haben das urteil schon transparent aufgearbeitet.
    werden die versicherer es nicht auch auf die 130%-fälle
    anwenden mit hilfe eines erst-recht-schlusses?
    das urteil würde damit den weg für eine professionelle
    schadensvorfinanzierung ebnen.

  8. Heinzelmännchen sagt:

    Jeder sollte ihn gesehen haben, den Video in der Rubrik: "Presse TV": ARD Video: "Mwst-Abzug rechtens? An einen Beispiel bei der HUK-Coburg"

    Der Link darüber führt zum Tenor der Sendung.

    Grüße vom Heinzelmännchen

  9. Zwölfender sagt:

    Mit Zufall hat das nichts zu tun, dass in derartigen Berichten immer wieder die HUK Coburg auftaucht.

    Mfg
    Zwölfender

  10. Heinzelmännchen sagt:

    Hallo.

    Um den Real Video ansehen zu können, müssen sie diesen RealPlayer herunterladen.

    Nur noch "RealPlayer-download atarten"-Button drücken.

    Grüße vom Heinzelmännchen.

  11. Haarsträubend sagt:

    Wunderbar, wie Sie Schoten aus dem Juni des Jahres 2003 ausgraben und aufwärmen, um in diesem doch recht eingeschlafenen Blog mal wieder etwas Stimmung reinzubringen.

    Dabei hat es sich mittlerweile bis (fast) zum letzten Hinterhof-SV herumgesprochen, dass im Gutachten ggf. die Besteuerungsart anzugeben ist. Dafür gibt es seit einiger Zeit (dennoch zeitlich erst NACH dem erwähnten Fernsehbeitrag erstmals erschienen) sogar eine EurotaxSchwacke-Liste, deren Daten man auch bequem in seine Software einbinden kann, damit man nicht aus Versehen eigene Recherchen anstellen muss (zu zeitaufwendig).

    @Zwölfender: Ja, es ist wirklich verwunderlich, dass z. B. nicht die Landesschadenhilfe aus Fallingbostel öfters genannt wird. Womit das wohl zusammenhängen mag… Ihnen fallen bestimmt viele Gründe ein, aber die schiere Anzahl der Verträge kann´s natürlich nicht sein, auf gar keinen Fall!

  12. Zwölfender sagt:

    @Haarsträubend

    Von wegen. Die Mwst. Problematik ist aktueller denn je. Seit Jahren bekannt und immer noch die gleiche Vorgehensweise manches Versichers. Große Organisationen und angestellte (bzw. Abhängige) Versicherungs SV machen wissetlich (insbesondere im Kaskoschadensfall)mit und weisen den WBW immer noch Regelbesteuert aus.

    Viele Versicherungsverträge heißt nur viele Schadensfälle und viele HUK-geschädigte Geschädigte.

    Mfg
    Zwölfender

  13. Frank sagt:

    HUK Schikanen

    @Haarstäubend,

    dieser Bericht ist nicht alt sondern HOCHMODERN.

    Die HUK Methoden werden bei diesem Bericht sogar noch UNTERTRIEBEN. Richtig ist, dass die HUK Schikannen immer mehr werden.
    So siehts aus und nicht anders.

  14. Haarsträubend sagt:

    @ Frank: Das nenne ich mal einen gehaltvollen Diskussionsbeitrag! Was heißt UNTERTRIEBEN? Zieht die HUK 30% Mehrwertsteuer ab (in der Hoffnung, dass es niemandem auffällt, außer ein paar „versierten Verkehrsrechtsanwälten und Sachverständigen“, vulgo Verbraucherschützern natürlich…)? Und wollen Sie jetzt ernsthaft darüber diskutieren, ob ein Bericht aus Mitte 2003 aktuell ist oder nicht? Oder stellen Sie diesen Zeitpunkt insgesamt in Frage? Bitte, ich liebe Verschwörungstheorien…

  15. Skydiver sagt:

    etwas schwach im kopfrechnen oder?

    obwohl mit den 30% lag hirnlos gar nicht so daneben.

    also die huk rechenmethode ist doch denkbar einfach,
    16% einbehalten ergibt, na dämmert´s, richtig 32% im sack.

  16. Haarsträubend sagt:

    Genau richtig erkannt! Und wenn Sie das nächste Mal „skydiven“, nehmen Sie bitte keinen Fallschirm mit. Dann sind Sie nämlich wesentlich schneller unten! Ist doch logisch, oder?

  17. Skydiver sagt:

    klar, aber nur wenn ich sie auf einen tandemsprung einladen darf!

  18. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Männer,

    wenn ein gerade laufender Rechtsstreit beendet ist, schreibe ich den Beitrag:

    „Wir sind ein kleverer Versicherer, am liebsten trixen wir ungehorsame freie Gutachter aus“

    der Beitrag könnte aber auch heißen:

    „Wie ich berechtigte Ansprüche abweise und unberechtigte Ansprüche verteidige – ihr Fachanwalt für Verkehrsunrecht“

    Bis die Tage
    Chr. Zimper

  19. Störtebeker sagt:

    Hallo Frau Zimper,

    könnte es sich bei diesem „kleveren“ Versicherer möglicherweise um die HUK-Coburg handeln?
    … War nur so eine Vermutung von mir. 🙂

    Grüße aus stürmischer See
    Störtebeker

    PS: Haben soeben den HUK-Dampfer gesichtet – treibt orientierungslos am Horizont und hat den „schwarzen Punkt“ (Pest an Bord) geflaggt.

  20. Frank sagt:

    @Haarlos,

    wieso Verschwörungstheorien?

    Ist die Wahrheit etwa eine Verschwörung?

    Oder wollen Sie wirklich damit Ausdrücken, dass ihre Behauptungen und Auslegungen der deutschen Rechtsprechung entsprechen? Oder ist es nicht vielmehr so, dass ihre Meinung sich als exorbitanter, abwegiger Standpunkt bewahrheitet.

    Etwas mehr rechtliche Charakterstärke hätte ich schon von jemanden erwartet der sich in diesem Blog so “lautstark”
    einbringt. Oder kann eine Dienstanweisung, möglicherweise mit der Pflicht zur Unwahrheit versehen das alleinig Seelig machende sein?

    Mit “Information” (wie es sich dieser Blog wünscht) haben ihre Beiträge sicher nichst zu tun. Höchstens mit Stimmungsmache und Unfriedenstiftung.
    Logisch ist nur eines: ihre Unfähigkeit zur sachlichen Diskusion ohne den Schatten des Schildes.

    Deshalb freut sich wohl jeder Blogleser so sehr wenn er ihre fundierten Berichte liest. LOL

  21. runabout sagt:

    @ Haarsträubend

    Es ist doch nicht das erste Mal, daß Änderungen in der Rechtsprechung von der HUK ignoriert werden, sofern diese Kosten verursachen könnten.
    Der Bericht über den Umgang mit der Mehrwertsteuer ist keineswegs veraltet. Mit meinen eigenen Kunden hatte ich
    nahezu identische Vorfälle im Herbst 2005 und im Frühjahr 2006. Ohne anwaltliche Hilfe wären diese um mehrere tausend Euro geprellt worden.

    Zitat Haarsträubend:
    „..Dabei hat es sich mittlerweile bis (fast) zum letzten Hinterhof-SV herumgesprochen, dass im Gutachten ggf. die Besteuerungsart anzugeben ist..“

    Da kennen Sie wohl nicht die Gutachten einer großen SV-Organisation , die mit ihrer HUK eine gedeihliche Zusammenarbeit pflegt.

  22. Tom sagt:

    Grüßt Euch,
    auch ich bin HUK Geschädigter und soll gerade mit dem WB minus RW abgespeist werden, aber eins sehe ich anders.
    Nur wer nach einem Unfall sein Wagen nicht repariert und ihn weiterfährt(weil das KFZ noch Strassentauglich ist) muss mindest 6 Monate fahren um sein Schaden nach Gutachten abrechnen zu können. Wer sein Wagen repariert und das auch nachweisst (Bilder oder Gutachterbestätigung) kann seinen Schaden sofort nach Gutachten abrechnen ohne 6 Monate zu warten. Voraussetzung:Der Schaden ist niedriger als der WB.(siehe dazu BGH VI ZR 393/02). So versuche ich nämlich gerade an mein Geld zu kommen.

  23. Haarsträubend sagt:

    @ Tom: Konkrete Abrechnung unterhalb des WBW ist natürlich immer möglich, und zwar ohne „Wartezeit“. Das wird auch kein Versicherer anders sehen! Sie müssen halt nur die Rechnung vorlegen, wo ist das Problem?

    Ich habe mir eben den Beitrag aus Ratgeber Recht angesehen. Die von Prof. Huber geäußerte Ansicht, es sei „eine Rechtsfrage“, ob ein Fahrzeug überwiegend regel- oder differenzbesteuert oder auf dem Privatmarkt gehandelt wird, ist erstens falsch und zweitens total überholt. Das ist eine Aussage über die jeweilige Marktlage und damit gerade keine Rechtsfrage. Das sehen mittlerweile alle, und zwar wirklich alle Beteiligten so. Die besagte Schwacke-Liste „Regel- und Differenzbesteuerung“ wird demnach auch von niemandem als Rechtskommentar bezeichnet (allenfalls als Bibel der Sachverständigen, hehehe…).

    Der Beitrag zeigt nur eins: Die gesamte Fachwelt war mit der sich im Zuge der Reform des Schadensrechts ergebenden Problematik – insbesondere im Hinblick auf den § 249 Abs. 2 S. 2 BGB – erst einmal verunsichert. Es hat sich gezeigt, dass diese Vorschrift für den Reparaturfall „gestrickt“ war und nicht für den Fall der Ersatzbeschaffung. Soviel zur Historie, werte Suchenden…

  24. Heinzelmännchen sagt:

    Hallo Tom,

    Das haben Sie gut erkannt.Das entprechende Urteil kann samt Leitsatz unter Wichtige-BGH-Urteile
    nachgelesen werden.

    12. BGH VI ZR 393/02 Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

    Grüsse vom Heinzelmännchen

  25. Tom sagt:

    @Haarsträubend:
    Danke ersteinmal.
    Ich will Dir sagen wo das Problem liegt. Ich will nicht nach Rechnung abrechnen sondern nach der Höhe des Schadens laut Gutachten. Ich habe die Reparatur in einer kleinen Werkstatt ausführen lassen die halt billiger arbeiten kann als eine Fachwerkstatt. Somit liege ich etwas unter dem veranschlagten Wert. Aber trotz Gutachterlichen Bestätigung einer fachgerechten Reparatur meint die HUK mich mit dem Wb minus RW abspeisen zu müssen.

  26. SV Hildebrandt sagt:

    @Haarsträubend

    Das Einzige was an Ihren Argumentationen stimmt, ist: sie sind Haarsträubend.

    Jeder Geschädigte hat nach wie vor das Recht fiktiv abzurechnen und braucht KEINE Rechnung vorlegen um seine berechtigten Schadensersatzansprüche zu erhalten, nur bei der HUK ist es anscheinend anders. Ihr als Versicherungsfutzis ärgert euch doch nur darüber, dass nicht alle Geschädigten auf eure *Abzocke* reinfallen.

    Abgesehen davon sollten Sie doch den Unterschied zwischen Differenz- und Regelbesteuert kennen.

  27. F. Hiltscher sagt:

    Hallo User und Kollegen,

    bitte nicht wieder endlose Debatten mit haarsträubend führen, welche nichts als Unfrieden bringen.
    MfG
    F.Hiltscher

  28. SV Hildebrandt sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,

    es geht aber auch darum den Geschädigten den richtigen Weg aufzuzeigen und nicht die haarsträubenden Ideen des *Herrn* Haarsträubend als Richtschnurr zu hinterlassen.

  29. Frank sagt:

    @ H.Hiltscher,

    stimme Ihne zu. Man sollte den Haarlos einfach IGNORIEREN. Ändern kann man ihn nicht, schon gar nicht seine Einstellung.
    Also, lesen und vergessen.

  30. Haarsträubend sagt:

    Es tut mir ehrlich leid, wenn ich wieder mal Ihre ansonsten doch recht homogene Läster- und Jammerrunde störe, aber man soll die Hoffnung ja niemals aufgeben, dass erwachsene Menschen vielleicht doch Argumenten zugänglich sind.

    Wenn jemand sein beschädigtes Fahrzeug selbst repariert (oder in der oft zitierten „Hinterhofwerkstatt“ wie bei Tom, die in DIESEN Fällen natürlich eine Top-Qualität bietet, ANDERS dagegen die Partner-Werkstätten der Versicherer, die natürlich immer nur Schrott abliefern, schon klar, Jungs, ihr seht da keinen Widerspruch, ich weiß…), DANN aber den Betrag möchte, der für die Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen WÃœRDE (bzw. angefallen WÄRE), dann rechnet er „fiktiv“ ab. Oder ist hier jemand anderer Ansicht insoweit? Es werden nämlich Beträge geltend gemacht, die so nicht angefallen sind. Er rechnet also fiktiv ab, obwohl repariert wurde, weil man zwischen der Abrechnung und der Reparatur ja wohl unterscheiden muss (eine fiktive Abrechnung gibt´s sowieso nicht, jedenfalls begrifflich, denn dann würde nämlich gar kein Geld fließen, und das soll´s aber, ne!).

    Und im Falle der sog. fiktiven Abrechnung (besser: Abrechnung fiktiver Herstellungskosten) greift doch wohl ohne Zweifel das BGH-Urteil vom 23.05.2006, welches die Gewährung eine den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) übersteigende Ersatzleistung an eine 6monatige Weiternutzungsdauer knüpft.

    Jemand anderer Meinung? Nein? Danke!

  31. Störtebeker sagt:

    Moin, moin Haarsträubend!

    Soweit so richtig. Es geht also um den Nachweis der Weiternutzungsabsicht. Wenn der Tom sein Auto also beim Schorsch auf dem Hinterhof reparieren lies, hat er das sicher mit der Absicht getan, sein Auto weiter zu nutzen – und das wesentlich länger als nur weitere 6 Monate!

    Der Tom ist nämlich (ggf) ein armer Kunststudent, der seinen kleinen Renault Clio täglich benötigt – und das mindestens bis zum Ende seines Studiums. Weil der Tom in seinem Auto zunächst nur ein Fortbewegungsmittel sieht, und ihm deswegen die ein oder andere Delle nicht großartig stört, hat er sich dazu entschieden nur das Nötigste bei Schorsch machen zu lassen. Dafür fährt er nun halt mit einem verbeulten Clio umher. Das nimmt er gern in Kauf, wenn er sich von dem so ersparten endlich mal ein neues Sofa für seine Studentenbude besorgen kann.

    Allerdings sieht Tom zu Recht nicht ein, dass er den Mangel eines „noch teilbeschädigten“ Fahrzeuges zugunsten seiner Unfallgegner in Kauf nehmen soll. Darum hat der kluge Bursche an seinem Auto nach der Reparatur sicherheitshalber eine Nachbesichtigung bei seinem SV durchführen lassen, die neben der Reparaturdurchführung auch seine Weiternutzungsabsicht belegt.

    Jemand anderer Meinung? Nein? Danke!

  32. F.HILTSCHER sagt:

    @Haarsträubend Dienstag, 19.12.2006 um 10:57

    Zitat:

    "Es tut mir ehrlich leid, wenn ich wieder mal Ihre ansonsten doch recht homogene Läster- und Jammerrunde störe, aber man soll die Hoffnung ja niemals aufgeben, dass erwachsene Menschen vielleicht doch Argumenten zugänglich sind."

    Hallo Haarsträubend,

    Ich habe Ihnen schon mehrmalig zu verstehen gegeben, dass Sie hier einen anderen Ton einzubringen haben. Da Sie sich nicht beherrschen können und grundsätzlich mit einer beleidigenden und provozierenden Einleitung posten erteile ich Ihnen hiermit ein virtuelles Hausverbot. Damit keine Missverständnisse aufkommen, das Hausverbot hier zu posten ergeht nicht weil Sie einer anderen Meinung sind, sondern weil Ihnen zu einer rein fachlichen Diskussion offensichtlich die dazu erforderliche Reife und Ernsthaftigkeit fehlt.
    Was das heisst werden Ihnen fähige Juristen gerne erklären, aber bitte außerhalb dieses Blogs.

    MfG
    Franz Hiltscher

  33. Tom sagt:

    Schade!
    Ich hätte mit @Haarsträubend gerne noch einmal über die Unterschiede der beiden Urteile des BGH gesprochen. VI ZR 192/05 versus VI ZR 393/02. Denn auch in meinem angeführten Urteil (393/02) rechnet ein Geschädigter seinen Unfall nach Gutachten ab, obwohl er selber Karosseriebaumeister ist, und sein Schaden selber behoben hat. Er hätte sich ja auch selber Rechungen schreiben können und die seiner Zulieferer (Lackerier etc.)miteinbeziehen. Er wollte aber nach Gutachten abrechnen und hat letzendlich ja auch Recht bekommen. Es reichte die fachgerechte Reparatur und ein paar Wochen des Fahrens um die Weiterbenutzungsabsicht zu belegen.
    Aber Schwamm drüber, durch die Einschaltung eines Anwaltes meinerseits wird es nun eher noch teuer für die Versicherung, als wenn sie gleich auf meine Schreiben eingegangen wäre.
    Übrigens hat die HUK bei ihrer Berechnung den WBW minus Mehrwertsteuer zu Grunde gelegt, obwohl das Fahrzeug nur noch von Privat angeboten wird. (Alte Kiste halt). War im Gutachten klar zu erkennen. Selbst bei dieser Art der Abrechung will man mich noch mit weniger als mir zustünde abspeisen.

  34. Andreas sagt:

    Interessant ist es schon wie mancher den Beweis für das Weiterbenutzungsinteresse sieht. Vor allem ist dieses Interesse ja nur dann wichtig, wenn gar nicht, oder im Rahmen der 130%-Grenze repariert wird.

    Eine Reparatur der Form „betriebs- und verkehrssicher machen“, reicht ja schon aus, um die Nettoreparaturkosten voll abrechnen zu können, ohne irgendeine 6-Monatsfrist.

    Aber ich wäre dafür, dass Haarsträubend wieder hier rein darf, weil wir ja sonst nicht mitbekommen wie die Versicherer ihre Abrechnungsweise verteidigen.

    Grüße

    Andreas

  35. RA Saager, Ansbach sagt:

    Es ist aus meiner Sicht außerordentlich bedauerlich, daß Haarsträubend „Hausverbot“ hat.

    Ich bin sicherlich kein „Versicherungsanwalt“ und es gibt bei uns in der Kanzlei bei der morgentlichen Postverteilung ein Ritual: Post von der HUK Coburg in der Akte: Ich: Die Huk… die Mitarbeiterinnen im Chor: ..zahlt mal wieder nicht….

    aber: die in der rechtlichen Sache gute Argumentation (keine Ironie !) von Haarsträubend wird mir hier doch fehlen, denn es ist natürlich so, daß man jede Entscheidung des BGH interpretieren kann und muß (so habe ich es zumindest an der Uni gelernt) und man sich mit einer begründeten Meinung sachlich auseinandersetzen muß.

    Das Versicherungsgesellschaften Rechtsprechung in ihrem Sinne auslegen ist bekannt und es ist die Aufgabe von Geschädigtenvertretern, diese Auslegungrichtung, ggf. mit Hilfe der Gerichte zu unterbinden.

    Einschlagen im allgemeinen führt zu nichts, daher: In der Sache hart, im Ton nicht unter der Gürtellinie.

    Mit Grüßen aus Ansbach….

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