Clearingstelle des GDV, was wird dort alles geprüft?

Wer hat sich nicht schon gewundert, dass manchmal obskure Rechtsfälle zum BGH getrieben werden, wo man meint, dass so etwas doch nicht möglich sei. Man erinnere sich an den Fall des geschädigten Kfz-Eigentümers, der von einer ihm nicht bekannten Person auf den Verkauf seine Unfallfahrzeuges in der Fußgängerzone angesprochen wird. Oder der Fall des BMW-Eigentümers, der durch die Instanzen marschiert, ohne irgend etwas zu bestreiten oder vorzulegen. Der erhebliche Vortrag in der Revisionsinstanz war dann zu spät. Oder man denke daran, dass eine streitige Entscheidung beim BGH durch Anerkenntnis verhindert wurde. Das waren alles ungeklärte Sachverhalte, bei denen nunmehr allerdings  Licht ins Dunkel scheint.

Früher war es oft so, dass jede Versicherung für sich entschieden hat, was bis zum BGH gebracht wird. Wenn es dann in Karlsruhe was auf den „Versicherungsdeckel“ gab, haben sich die Versicherungen gegenseitig Vorwürfe gemacht. Weil keine Versicherung mehr der Buhmann der anderen sein wollte, ist die Clearingstelle gegründet und beim GDV angesiedelt worden. Bekanntlich ist Herr Hoenen, früher HUK-Coburg,  jetzt maßgeblich bei der GDV angestellt.

Die Clearingstelle des GDV selbst ist kein Geheimnis.

http://www.gdv-dl.de/services-evb-verfahren.html

Allerdings werden nicht alle Aufgaben dort gelistet, so dass nach wie vor einiges im Dunkeln bleibt.

Die Clearingstelle des GDV überprüft versicherungsübergreifend Sachverhalte aus Unfallschadensansprüchen sowie die instanzlichen Urteile dahingehend, ob bei dem einen oder anderen Fall eine für die Versicherer positive Entscheidung beim BGH erreicht werden kann. Bei dem BMW-Fall vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09 – hatten die Mitarbeiter und Entscheider in der Clearingstelle wohl ein gutes Händchen? In diesem Fall hatte der BMW-Eigentümer – aus welchen Gründen auch immer – nichts aber auch gar nichts Schlüssiges vorgetragen.

Bei dem Mercedes-Benz-Fall – VI ZR 337/09 – und dem Audi-Quattro-Fall – VI ZR 302/08 – hatten sie ein weniger glückliches Händchen. Auf die Revisionen der Geschädigten hin wurden die Berufungsurteile aufgehoben und an die Berufungskammern in Hannover und Mannheim unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zurückverwiesen.

Auf jeden Fall werden aber bei der Clearingstelle des GDV Rechtsstreite, bei denen eine BGH-Entscheidung nicht gewünscht ist, vorher beendet. Man denke an das Anerkenntnis im Riester-Renten-Verfahren, wodurch das Urteil des LG rechtskräftig wurde.  So stellt sich in der Tat die Frage, warum gibt es seit Jahren keine BGH-Entscheidung zu den Verbringungskosten und den Ersatzteilpreisaufschlägen bei fiktiver Schadensabrechnung? Der VI. Zivilsenat stellt bekanntlich fiktiv und konkret gleichwertig gegenüber. Was konkret gilt, gilt auch fiktiv. Also müßte es doch eindeutig sein, dass auch bei fiktiver Abrechnung das zu ersetzen ist, was bei konkreter Abrechnung ersetzt werden muss, da es anfällt. Aber nein. Vielmehr werden im Auftrag der Versicherer DEKRA-Prüfberichte oder Car-€xpert-Prüfberichte übersandt, die die Ersatzteile-Aufschläge und die Verbringungskosten kürzen. Eigentlich wider besseres Wissen. Also wird in diesem Bereich der BGH gemieden.

Umso erfreulicher ist es, dass trotz Prüfung durch die Clearingstelle des GDV das Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates ergangen ist? Offensichtlich hatte man auch da kein glückliches Händchen.

Was würde der erste Bundespräsident unserer Republik sagen: Na, dann prüft mal schön.

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