Das AG Halle (Saale) spricht unter dem Az: 104 C 64/09 (104) SV Honorar zu, beklagte Versicherung: HUK Coburg

übersandt von SV Eiserbeck:

Der Einwand, dass der Sachverständige nicht objektiv ist, da er die großen Sachverständigen-Organisationen außer Acht lässt, ist nicht gegeben. Eine vergleichbare Gruppe kann nur in den freiberuflichen Sachverständigen gesehen werden. Diese werden deutschlandweit durch die Honorarbefragungen des BVSK erfasst. Die Beanstandung des Sachverständigengutachtens der Beklagten ist somit nicht zu berücksichtigen.

Die Anfahrtkosten erscheinen dem Gericht im Hinblick auf § 5 II S.1 Nr. 2 JVEG, der 0,30 € als Kilometersatz vorsieht, zunächst überhöht, da die 0,95 €/km diese gesetzlich festgeschriebene Entschädigung für gerichtlich bestellte Sachverständige verdreifacht. Allerdings ist die Übertragung der Grundsätze für gerichtliche Sachverständige auf Privatgutachter – die nicht auf der Grundlage des JVEG abrechnen – aufgrund verschiedener Haftungskriterien (§ 839 a BGB) nicht möglich BGH, X ZR 122/05). Das JVEG ist eben nicht die Abrechnungsgrundlage des freien Sachverständigen.

Amtsgericht Halle(Saale)
Geschäftsnummer: 104 C 64/09 (104)

In dem Rechtsstreit Sachverständigenbüro I.S.

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG Leipzig

hat das Amtsgericht Halle (Saale) durch die Richterin am Amtsgericht L. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 19.05.2009 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121,48 € nebst 5% seit dem 28.11.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. (Anmerkung von mir: einschließlich 1.000,00 € für ein Honorargutachten)

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen: Der Streitwert wird auf 121,48 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Absetzung des Tatbestandes wird abgesehen gem. § 313 a Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe:

Das Passivrubrum war bereits durch das AG Leipzig geändert worden (so ergibt es sich aus dem Protokoll vom 27.11.2007 und den dazugehörigen Erwägungen).
Die fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten im Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 09.01.2008 folgt aus einem EDV-Eintragungsfehler bei der Aktenlage, ohne Einsicht in das Protokoll der Sitzung des AG Leipzig:

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Herrn XYZ gemäß §§ 398, 631, 632 BGB, 7 I, 17 I S.2 StVG i.V.m. § 3 PflVG Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 02.11.2006 restlichen Gutachterkosten ersetzt verlangen.

Die Klägerin ist entgegen der darstellung von Seiten der Beklagten aktiv legitimiert. Es kann zwar nicht dahinstehen, ob die Abtretungserklärung vom 01.12.2006 gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, da das geltende Recht zum damaligen Zeitpunkt Anwendung findet. Aber zumindest ist zu berücksichtigen, dass sich diese Frage seit dem 01.07.2008 nicht mehr nach dem Rechtsberatungsgesetz beurteilt, sondern nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Denn der Gesetzgeber hat in dem neuen Gesetz in § 2 II RDG zum Ausdruck gebracht, dass eine Einziehung einer zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderung nur dann eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist, wenn sie eigenständig erfolgt und meint damit, z.B. Inkassotätigkeiten. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber in diesen Abtretungen auch in der Vergangenheit keinen Verstoß gegen das § 1 I RBerG gesehen hat. Die Klägerin führt ein Kfz.-Sachverständigenbüro und dies stellt auch die Hauptleistung, die sie erbringt, dar. Die Forderungseinziehung ist hingegen nur ein Annex der Gutachtenerstellung und ist daher als eine untergeordnete und marktübliche, daher zum Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung einzuordnen.

Die Ermittlung der Höhe des Sachverständigenhonorars nach Pauschalsätzen ist angemessen und üblich nach § 632 II BGB, denn grundsätzlich gibt es zwei Ansatzpunkte diese Kosten zu berechnen. Einerseits ist eine Orientierung an der Schadenshöhe abhängige Grundgebühr eine mögliche Berechnungsgrundlage. Andererseits kann aber auch nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Klägerin hat hier nach der Schadenshöhe ein Grundhonorar berechnet, wobei sie für einen Netto-Reparaturschaden von 2.331,91 € ein Grundhonorar von 290,00 € in Ansatz bringt. Die Berechnung des Sachverständigenhonorars auf der Basis der Schadenshöhe + Wertminderung ist üblich; sie entspricht der Berechnung von 98 % aller Sachverständigen. Hiergegen gibt es keine Bedenken (Entscheidung des BGH vom 23.01.07 – VI ZR 67/06; LG Halle, ZfS 2006, 91; AG Nürnberg ZfS 2004, 131).

Die von der Klägerin beanspruchte Grundgebühr in Höhe von 290,00 € ist nicht zu beanstanden. Der Wert wurde anhand einer Honorartabelle berechnet und mithilfe des Sachverständigengutachtens des Ingenieur- & Sachverständigengutachtenbüro M. wurde auch festgestellt, dass sich die veranschlagte Gebühr innerhalb der üblichen Honorarspanne anderer Sachverständigenbüros bewegt. Der Einwand, dass der Sachverständige nicht objektiv ist, da er die großen Sachverständigen-Organisationen außer Acht lässt, ist nicht gegeben. Eine vergleichbare Gruppe kann nur in den freiberuflichen Sachverständigen gesehen werden. Diese werden deutschlandweit durch die Honorarbefragungen des BVSK erfasst. Die Beanstandung des Sachverständigengutachtens der Beklagten ist somit nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der zusätzlich berechneten Nebenkosten (Anfahrtkosten, Fotokosten, Auslagen Nebenkosten) gilt Folgendes:

Die Anfahrtkosten erscheinen dem Gericht im Hinblick auf § 5 II S.1 Nr. 2 JVEG, der 0,30 € als Kilometersatz vorsieht, zunächst überhöht, da die 0,95 €/km diese gesetzlich festgeschriebene Entschädigung für gerichtlich bestellte Sachverständige verdreifacht. Allerdings ist die Übertragung der Grundsätze für gerichtliche Sachverständige auf Privatgutachter – die nicht auf der Grundlage des JVEG abrechnen – aufgrund verschiedener Haftungskriterien (§ 839 a BGB) nicht möglich BGH, X ZR 122/05). Das JVEG ist eben nicht die Abrechnungsgrundlage des freien Sachverständigen.
Die gerichtlich angeordnete Begutachtung der Honorarabrechnung hat ergeben, dass die durch die Klägerin angesetzten Kilometerpreise in der Mitte der üblichen berechneten Sätze liegen – die Spanne liegt zwischen 0,54 € bis 1,50 € pro km. Damit ist bewiesen, dass die Sachverständigenabrechnung insoweit nicht unüblich ist.

Dass der Haftpflichtversicherer – wie die Beklagte – bei der Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten keinen Einfluss auf die Preisvereinbarung hat, liegt in der Natur der Sache. Eine nachträgliche Drückung des Preises kann nur dann erfolgreich sein, wenn der berechnete Preis außerhalb des üblichen liegt. Dies ist – im Ergebnis des Gutachtens und unter Beachtung der BVSK-Erhebung – vorliegend nicht gegeben, was auch für die weiteren Kosten gilt.

Die Fotokosten sind mit 1,80 € für das erste Lichtbild weit unter den marktüblichen Preisen, die sich aus dem Sachverständigengutachten ergeben. Hingegen verlangt selbst § 12 I 2 Nr. 2 JVEG für Lichtbilder einmalig 2,00 € und für jeden weiteren Abzug 0,50 €. Die Klägerin hat acht Lichtbilder entwickelt und kommt für die Fotokosten auf einen Gesamtbetrag von 3,00 € (0,8 € pro Foto) und liegt damit weit unter den üblichen Werten. (Anmerkung von mir: es wurde leider in dieser Rechnung nur ein Foto nebst Kopie berechnet – Eingabefehler)

Auch hinsichtlich der Nebenkosten (23,90 €) sieht das Gericht keine Bedenken gegen die Ortsüblichkeit und Angemessenheit.
Zwar wird auf eine Entscheidung des AG Bochum vom 05.12.07 verwiesen, aus der erstmalig ersichtlich wird, welche Kosten damit abgedeckt werden können (Verwendung des Systems DAT zur Reparaturkostenermittlung und Vervielfältigungskosten des Gutachten für Geschädigte, Versicherer evt. Werkstatt sowie weitere Kosten für Telefon und Schreibarbeit). Dass diese Kosten (ähnlich wie bei anderen Berufsgruppen) in Pauschalen berechnet werden, ist unbedenklich, sofern sich diese Kosten prozentual in einem vernünftigen Verhältnis zum Grundhonorar verhalten. Dies ist hier mit einer weiteren Kostenposition .H.v. weniger als 10% des Grundhonorars durchaus als angemessen zu betrachten. Auch im Gutachten des Sachverständigen M. ist die von der Klägerin angesetzte Nebenkostenpauschale im mittleren Bereich der Preisspanne zwischen 13,00 € und 34,27 € zu finden. Sie liegt knapp über dem Mittelwert und ist mit 8,24% des Grundhonorars jedenfalls verhältnismäßig.

Insgesamt ist die Honorarrechnung der Klägerin hinsichtlich der Ortüblichkeit und der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Die Kosten sind von der Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen; die Beklagte hat weitere 121,48 € zu zahlen. Die auf die Rechnung entfallene Mehrwertsteuer i.H.v. 59,22 € war wegen der unstreitigen Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten nicht streitgegenständlich.

Die Verzugszinsen sind der Klägerin gemäß §§ 286, 288 BGB zu gewähren. Um die Beklagte in Verzug zu setzen, muss die Klägerin grundsätzlich den Beklagten mahnen nach § 286 I BGB. Allerdings ist eine Mahnung entbehrlich nach § 286 II Nr. 3 BGB, wenn die Beklagte die Erfüllung der Forderung verweigert, da sie das Honorar für unangemessen hielt. Die Mahnung war entbehrlich und Verzug ist am 28.11.06 eingetreten. Die Verzugszinsen bestimmen sich nach § 288 I BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2, 713 ZPO.

L.
Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt Halle (Saale), 26.05.2009

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Das AG Halle (Saale) spricht unter dem Az: 104 C 64/09 (104) SV Honorar zu, beklagte Versicherung: HUK Coburg

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    kannst du noch das Urteilsdatum angeben? Diese Angabe fehlt leider.
    MfG
    Willi Wacker

  2. virus sagt:

    „hat das Amtsgericht Halle (Saale) durch die Richterin am Amtsgericht L. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 19.05.2009 für Recht erkannt:

  3. SV Eiserbeck sagt:

    Hallo,
    dümmer gehts nicht bei der HUK-Coburg – denkste

    Gestern erhielt ich wieder einen Brief von der HUK-Coburg Halle:

    Kfz-Haftpflichtschaden vom 18.05.2009
    XXX ./. YYY
    Ihr Az.: 123456

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Rechnung für das Gutachten haben wir mit 338,47 € ausgeglichen. Wir erachten ein Sachverständigenhonorar in dieser Höhe für üblich und angemessen. Es stellt nach unserer Auffassung den „erfoderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB dar.

    Hierbei sind wir den Empfehlungen 2007 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) gefolgt und haben das Gesprächsergebnis BVSK – Versicherungen (HUK) zu Grunde gelegt.

    Soweit unsere Zahlung nicht als ausreichend angesehen wird, legen Sie bitte die für die Sachverständigenleistung übliche Vergütung dar. Wir nehmen insoweit Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 – X ZR 80/05 und X ZR 122/05.

    Mit freundlichen Grüßen

    HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG
    Ihr Schaden-Team

    Soweit die HUK-Coburg. Nur dumm, dass mein Kunde auch noch der selbe ist wie bei dem Urteil vom Amtsgericht Halle (Saale). Zu diesem Urteil habe ich ja auch noch das Honorargutachten, welches der HUK-Coburg 1.000,00 € gekostet hat. Mein Anwalt meint nur, naja Kleinvieh macht auch Mist und der Brief diesmal muss nur noch um die neue Schadensnummer und den Betrag (dieses mal 105,43 €)ergänzt werden.

    Schönen Tag noch

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