Das AG Saarlouis verurteilt den VN der eintrittspflichtigen Versicherung zur Erstattung des Sachverständigenhonorars im Schadensersatzprozess (25 C 701/06 vom 21.07.2006)

Hier noch eine ältere Entscheidung aus dem Saarland.

Mit Urteil vom 21.07.2006 (25 C 701/06) wurde der VN der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung durch das Amtsgericht Saarlouis – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2006 – zur Erstattung des ausstehenden Sachverständigenhonorares verurteilt. Die eintrittspflichte Versicherung hatte die Zahlung des Honorares verweigert. Kläger war der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Die Forderung auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurde zurückgeweisen.

Aus den Gründen:

 I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 657,34 Euro nebst 5 %-Punkten Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 Tatbestand:

Der Kläger ist als Kfz.-Sachverständiger tätig und begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht Schadenersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 06.05.2004 in Saarlouis ereignete und bei dem ein Fahrzeug der xy  beschädigt wurde (Schadenshöhe 7.875,33 Euro netto zuzüglich 1.200 Euro Wertminderung), die den Kläger mit der Schadensabwicklung beauftragt hatte. Die hinter dem Beklagten stehende Kfz–Haftpflichtversicherung hat die Honorarrechnung des Klägers in Höhe von 657,34 Euro netto (Blatt 20) nicht bezahlt. Die Geschädigte xy hat ihre Schadenersatzansprüche an den Kläger in Höhe von dessen Honorarforderung sicherungshalber abgetreten (Blatt 32).

Die Haftung des Beklagten des Grunde nach ist unstreitig.

Der Kläger machtgeltend:

seine Honorarberechnung sei nicht zu beanstanden.

Er beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 657,34 Euro nebst Zinsen in Hohe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 21.02.2005  zu verurteilen, an ihn nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 50,70 Euro nebst 5 %-Punkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Erforderlichkeit der Sachverständigenhonorarrechnungshöhe werde bestritten. Eine pauschale Honorarberechnung sei weder üblich noch prüffähig. Die Höhe der Nebenkosten werde bestritten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

 Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz, da die im Wesentlichen erfolgt ist, um die Honoraransprüche des Klägers durchzusetzen (vergleiche BGH, NJW 2006, 1726 und BGH, NJW 2005, 3570).

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht von den Beklagten aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles gemäß §§ 7, 18 StVG, 249 ff. BGB Erstattung des Sachverständigenhonorares einschließlich Nebenkosten in Höhe von 657,34 Euro netto verlangen. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Weder die pauschale Honorarberechnung, die sich an der ermittelten Schadenshöhe orientieren, noch die angesetzten Nebenkosten sind dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die auch hinter dem Beklagten stehenden Kfz.-Haftpflichtversicherung seit längerer Zeit bekannt ist (vergleiche z.B. Amtsgericht Saarlouis, 26 C 1949/2005; 26 C 347/2005, 26 C 1537/2005) und die im Einklang mit der Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichtes (Urteil vom 22.07.03, Aktenzeichen; 3 U 438/2002-46), des OLG Naumburg (Urteil vom 20.01.2006, Aktenzeichen 4 U 49/2005 und derjenigen des  Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen X ZR 80/2005 und X ZR 122/2005) steht.

Es ist gerichtsbekannt, dass mehrere Kfz.-Sachverständigen im hiesigen Bereich ihre Honorare auf diese Weise wie der Kläger seit Jahren abrechnen und sich mit ihren Abrechnungsbeträgen im Endergebnis nicht in unbilliger Weise von den sonstigen Abrechnungsweisen anderer Kfz.-Sachverständiger des hiesigen Bereiches, der für die Bestimmung der Üblichkeit alleine maßgebend ist, unterscheiden.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen anderer Gerichte außerhalb des Saarlandes verweisen lässt, führt dies bereits schon deshalb nicht weiter, da es alleine um die Üblichkeit am Ort des Geschädigten geht und insoweit allenfalls das räumliche Gebiet des Saarlandes maßgebend sein kann. Es sind auch keine Umstände von der Beklagtenseite vorgetragen worden, aus denen sich ergebe, dass für die Auftraggeberin der Klägerin eine unübliche Abrechnungsweise erkennbar gewesen wäre. Die Auftraggeberin des Klägers war insoweit weder zu einer Marktforschung mit Blick auf die übliche Sachverständigenabrechnungsweise verpflichtet, noch letztendlich hierzu in der Lage. Der Verzinsungsanspruch beruht auf den Verzugsvorschriften.

Unbegründet ist die Klage, soweit ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht wird. Insoweit ist nicht schlüssig dargetan worden, dass sich der Beklagte bereits vor Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Erfüllung der hier streitgegenständlichen abgetretenen Schadensersatzforderung in Bezug auf den Kläger in Verzug befand.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage im I 708 Hr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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3 Antworten zu Das AG Saarlouis verurteilt den VN der eintrittspflichtigen Versicherung zur Erstattung des Sachverständigenhonorars im Schadensersatzprozess (25 C 701/06 vom 21.07.2006)

  1. PeterPan sagt:

    Hallo
    Das Urteil ist betagt und heute nichtmehr zeitgemäss,denn es befasst sich mit der Honorarüblichkeit in einem Schadensersatzprozess,was eine Themaverfehlung darstellt, siehe BGH v.23.01.2007 VI ZR 67/06.
    Dieser Richter entscheidet Heute mit anderer Begründung!
    Also Vorsicht bitte!
    M.f.G.Peter

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    bei diesem Urteil muss bedacht werden, dass bei der Abtretung noch das alte Rechtsberatungsgesetz galt. Gleich wohl kann der Begründung zugestimmt werden. Ich verweise auf Wortmann, Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz im Schadensersatzrecht in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht 1999, Seite 414.

  3. RA. Wortmann sagt:

    Hallo Peter,
    Du hast recht. Der Richter prüft die Üblichkeit. Es handelt sich aber um einen Schadensersatz aus abgetretenem Recht nach altem RBerG. Bei dem Übernehmen der Argumente ist daher tatsächlich Vorsicht walten zu lassen.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

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