Das AG Trier mit Urteil vom 19.02.2010 [32 C 500/09] zur Frage der Stundenverrechnungssätze einer Maserati-Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung und Verbringungskosten.

Der Amtsrichter der 32. Zivilabteilung des AG Trier hat mit Urteil vom  19. Februar 2010 – 32 C 500/09 – zu der Frage der Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt ( Maserati-Fachwerkstatt ) und zu den Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung Stellung genommen und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den gekürzten Schadensersatz zu zahlen.

Nachfolgend das Urteil des AG Trier:

Amtsgericht Trier

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In Sachen

Kläger

gegen

Beklagte

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Trier durch den Richter am Amtsgericht Dr. … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2010 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.862,93 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 zu zahlen und die Klägerin von den restlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte …  in Höhe von 61,88 € freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand :

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Restschadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17. September 2009 geltend, den ein Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung alleine verschuldet hat. Dabei wurde das Fahrzeug der Klägerin, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 7 Jahre alter Maserati mit einer Laufleistung von 32.657 km erheblich beschädigt.

Das von der Klägerin in Auftrag gegebene Haftpflichtschaden – Gutachten des Sachverständigen … vom 2. Oktober 2009 ( Blatt 6 bis 28 der Akten ), kommt zu dem Ergebnis, dass sich die unfallbedingten Nettoreparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ( = Firma … in Köln ) auf 16.479,35 € belaufen. Der von der Beklagten in Auftrag gegebene Prüfbericht der … KFZ – Sachverständigen GmbH vom 14.10.2009 ( Blatt 46 bis 49 der Akten ) kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass sich die unfallbedingten Nettoreparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundensätze dreier nicht markengebundener Fachwerkstätten, nämlich der Autohaus …. in Trierweiler, der Auto … in Konz und der Auto … in Leiwen auf lediglich 13.616,42 € belaufen.

Die Klägerin hat ihren Schaden fiktiv abgerechnet. Die Beklagte hat vor Rechtshängigkeit sämtliche Ansprüche der Klägerin ausgeglichen mit Ausnahme von 2.862,93 € Nettoreparaturkosten ( = Nettoreparaturkosten laut Gutachten … in Höhe von 16.479,35 € abzüglich gezählter 13.616,42 € Nettoreparaturkosten gemäß Prüfbericht der … – Sachverständigen GmbH vom 14.10.2009 ).

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der restlichen Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.862,93 €.

Streit besteht zwischen den Parteien darüber, ob die Klägerin bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstatt zu Grunde legen kann oder sich auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der von der beklagten Haftpflichtversicherung benannten freien Karosseriefachwerkstätten verweisen lassen muss.

Die Klägerin trägt dazu Folgendes vor:

Die Beklagte sei zur Begleichung der Klageforderung verpflichtet, da sie bei ihrer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssatze der markengebundenen Vertragswerkstatt ( = …  GmbH in Köln ) zu Grunde legen dürfe. Sie müsse sich – mangels technischer Gleichwertigkeit der Reparatur – insbesondere nicht auf die Stundenverrechnungssätze der nicht markengebundenen Werkstätten ( = Autohaus … in Trierweiler, der Auto … in Konz und der Auto … in Leiwen) verweisen lassen. Außerdem seien auch bei der fiktiven Abrechnung Verbringungskosten zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.862,93 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 zu zahlen und sie von den restlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte …  in Höhe von 61,88 € frei zustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht dazu folgende Ausführungen:

Die Klage könne in der Sache keinen Erfolg haben, da die Klägerin – weil sie ihr Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Maserati – Vertragswerkstatt reparieren lassen hat – ihrer fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze zu Grunde legen müsse, die Konkret von freien Karosserie- und Lackierwerkstätten in der Region ihres Wohnsitzes ( z.B.: Autohaus … in Trierweiler, der Auto … in Konz und der Auto … in Leiwen) abgerechnet würden. Die Verrechnungssätze dieser Firmen, bei denen bei technisch absolut gleichwertiger Instandsetzung auch keine Verbringungskosten anfallen würden, habe sie bei der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 13.616,42 € berücksichtigt.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 29. Januar 2010 ( Blatt 68 der Akten ) wurden die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall jeglicher substantlierter Vortrag zur Gleichwertigkeit der Reparatur in den drei auch in anderen Verfahren immer wieder benannten nicht markengebundenen Fachwerkstätten Autohaus … in Trierweiler, Auto … in Konz und Auto … Leiwen fehlt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht nämlich gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 17. September 2009 gemäß den §§ 823 ff., 280, 286, 288, 257 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung restlicher Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.862,93 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 sowie auf Freistellung von den restlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte …  in Höhe von 61,88 € zu.

Die 100 – prozentige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ( = §§ 823 ff. BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG) ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das erkennende Gericht ( = NJW-RR 2009, 1326 ) geht mit der Klägerin im Anschluss an die Porsche – Entscheidung des BGH ( = NJW 2003, 2086 ) und das Urteil des Kammergerichts vom 30.6. 2008 ( = NJW 2008, 2656 ) davon aus, dass die Klägerin bei ihrer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten grds. die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstatt ( = … GmbH in Köln ) zu Grunde legen darf und sich insbesondere nicht auf die Stundenverrechnungssätze der nicht markengebundenen Werkstatten in der Nähe ihres Wohnortes ( = Autohaus … in Trierweiler, Auto … in Konz und Auto … in Leiwen) verweisen lassen muss.

Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.10.2009 – Az. VIZR 53/09 (= VersR 2010, 225 f. ) – ausdrücklich bestätigt und modifiziert. Will der Schädiger nämlich den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs.  2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitatsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Erst wenn diese technisch gleichwertige Reparaturtmöglichkeit fest steht, kann es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen ( = bei Kraftfahrzeugen, die nicht älter als drei Jahre sind sowie bei älteren Kraftfahrzeugen, die der Geschädigte bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen ).

Im vorliegenden Fall fehlt – worauf die Parteien ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19. Januar 2010 ( Blatt 68 der Akten ) ausdrücklich hingewiesen wurden – bereits jeglicher substantiierter Vortrag zur Gleichwertigkeit der Reparatur in den drei auch in anderen Verfahren immer wieder benannten nicht markengebundenen Fachwerkstätten Autohaus … in Trierweiler, Auto … in Konz und Auto … Leiwen.

Bedauerlicherweise hat der BGH in seinem Urteil vom 20.10.2009 – Az. VI ZR 53/09 ( = VersR 2010, 225 f. ) – ebenso wie in der Porsche – Entscheidung ( = NJW 2003, 2086) ausdrücklich offen gelassen, welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine „gleichwertige“ Reparaturmöglichkeit zu stellen sind.

Die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur an objektiven, nicht aber an subjektiven Maßstäben zu messen. Es wäre deshalb verfehlt, im vorliegenden Fall den Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Firma Aut… entsprechend dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2009 ( Blatt 44 der Akten ) als Zeuge zu der Behauptung zu vernehmen, die Reparatur des streitgegenstandlichen Unfallschadens durch die Firma Auto … wäre qualitativ gleichwertig gegenüber der Instandsetzung durch eine Maserati – Fachwerkstatt. Als objektive Merkmale kommen in Betracht:

(1) Schadensumfang:

Liegen zum Beispiel lediglich reine Blech- oder Lackierschäden vor, die grundsätzlich von jeder markengebundenen und freien Karosseriefachwerkstatt bzw. Lackiererei beseitigt bzw. behoben werden können.

(2) Know-How:

Sind zum Beispiel im vorliegenden Fall die Mitarbeiter der von der Beklagten benannten drei freien Karosserie- und Lackierfachwerkstätten ( = Autohaus … in Trierweiler, Auto … in Konz und Auto … in Leiwen ) auf die Reparatur von Maserati Fahrzeugen spezialisiert. Mit dem Landgericht Trier ( = Urteil vom 20. 9. 2005 – Az.: 1 S 112/05 ) geht das erkennende Gericht nämlich davon aus, dass die Mitarbeiter der markengebundenen Werkstatt auf die Reparatur von Maserati-Fahrzeugen spezialisiert sind. Sie haben mehr Erfahrung mit der Reparatur von Fahrzeugen dieser Marke, verfügen über Konstruktionspläne, Original – Ersatzteile und Spezial-Werkzeug. Da dies in einer freien Werkstatt nicht ohne Weiteres gewährleistet ist, kann das Fehlerrisiko im Rahmen einer Reparatur in der markengebundenen Werkstatt geringer sein.

In der Porsche-Entscheidung ( = NJW 2003, 2086, 2087 ) hat der BGH zumindest indirekt zur Frage der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit Stellung genommen, indem er ausführt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen. Damit geht der Bundesgerichtshof nach zutreffender Auffassung ( = Landgericht Trier, Urteil vom 20.9.2005 – Az.; 1 S 112/05 -), der sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt, davon aus, dass die Reparaturleistungen nicht ohne Weiteres gleichwertig sind, sondern dass beispielsweise die Erfahrung der Werkstatt mit dem betreffenden Fahrzeugtyp eine Rolle spielen kann.

(3) Wiederverkaufswert:

Mit dem Landgericht Trier ( = Urteil vom 20. 9. 2005 – Az.: 1 S 112/05 ) geht das erkennende Gericht auch davon aus, dass jedenfalls bei höherwertigen Fahrzeugen der Aspekt von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer Hersteller – Vertragswerkstatt auch beim Wiederverkaufswert eine Rolle spielt und sich insoweit auf den merkantilen Minderwert auswirkt.

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das, dass jeglicher substantiierter Vortrag der Beklagten zur Gleichwertigkeit der Reparaturleistungen durch die drei auch in anderen Verfahren immer wieder – fast gebetsmühlenartig – benannten nicht markengebundenen Fachwerkstätten im Landgerichtsbezirk Trier, nämlich die Autohaus … in Trierweiler, die Auto … Konz und die Auto … in Leiwen fehlt. Zum einen räumen die Beklagtenvertreter im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Februar 2010 ( Blatt 70 der Akten ) ausdrücklich ein, dass es sein mag, dass die im Prüfbericht benannten freien Fachwerkstätten nicht über) Reparaturerfahrung speziell bezüglich der Marke Maserati verfügen. Zum anderen hat der Maserati der Klägerin bei dem Verkehrsunfall vom 17.9.2009 nicht lediglich reine Blech- oder Lackierschäden erlitten. Das Fahrzeug hat vielmehr im hinteren linken Heckbereich unfallbedingt multiple Stauchungen erlitten, so dass bei der Reparatur – unstreitig – der Einsatz einer Richtbank zur Rückverformung und Kontrolle der Maßhaltigkeit erforderlich ist. Schließlich belaufen sich allein die Nettoreparaturkosten in einer freien Karosseriefachwerkstatt – unstreitig – auf 13.616,42 €. Und zu guter letzt hat der zum Unfallzeitpunkt ca. 7 Jahre alte Pkw der Klägerin – unstreitig – noch einen Wiederbeschaffungswert von 38.950,- €.

Die Klägerin hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung insbesondere auch Anspruch auf Erstattung der so genannten Verbringungskosten.

Unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 22.4.2005 – 32 C 679/05; Urteil vom 21.7.2006 – 32 C 10/06) vertritt das erkennende Gericht seit dem Urteil vom 8.8.2008 – 32 C 329/08 – ( ebenso: Urteil vom 16.1.2009 – 32 C 658/08 ) im Anschluss an die Urteile des Amtsgerichts Bielefeld ( Schaden-Praxis 2002, 349), das Amtsgericht Saarbrücken ( Schaden-Praxis 2005, 238 ), des Amtsgerichts Aachen ( Schaden-Praxis 2006, 12), des Amtsgerichts Hagen ( Urt. vom 26.1.2006 – 19 C 340/05 ) und des Amtsgerichts Berlin – Mitte ( NJW 2008, 529 ) jetzt die Auffassung, dass im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung auch die Verbringungskosten erstattungsfähig sind.

Der Bundesgerichtshof vertritt in seinem so genannten Porsche- Urteil ( = NJW 2003, 2086) die Auffassung, dass der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer ortsansässigen markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

Der Sachverständige … hat in seinem Schadensgutachten vom 2.10.2009 ( Blatt 6 bis 28 der Akten ) die aktuellen Preise der Firma .. in Köln zu Grunde gelegt und ausdrücklich festgehalten, dass die Firma … in Köln Verbringungskosten berechnet.

Mit dem Amtsgericht Berlin-Mitte ( NJW 2008, 529 ) ist insbesondere davon auszugehen, dass sich gegen die fiktive Abrechnung nicht einwenden lässt, der Geschädigte könne nur Ersatz dessen verlangen, was bei einer Reparatur auch tatsächlich anfalle. Denn bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis kommt es auf eine tatsächliche Reparatur gerade nicht an (Amtsgericht Hagen, Urt. vom 26.1.2006 – 19 C 340/05 ).

Insbesondere ist auch die Kalkulation der Verbringungskosten Bestandteil des Sachverständigengutachtens, das die Grundlage der Schadensschätzung bildet. Es ist schlichtweg willkürlich, einzelne Positionen der Ersatzteilpreise, die der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten kalkuliert hat, hiervon auszunehmen. Denn das Schadensgutachten in seiner Gesamtheit ist Grundlage der Schadensschätzung. Schon die Änderung des §249 Abs. 2 BGB mit Wirkung vom 11.8.2002 durch das Schadensrechtsänderungsgesetz zeigt, dass eine fiktive Abrechnung anderer Schadenspositionen als der Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen sein soll. Denn der Gesetzgeber hat nur diese von der fiktiven Abrechnung ausgenommen ( Amtsgericht Berlin- Mitte NJW i 2008, 529 ).

Der Zinsanspruch und der Freistellungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288, 257 BGB.

Die Klage ist daher in vollem Umfang begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.862,93 € festgesetzt.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. Verbringungskosten” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Das AG Trier mit Urteil vom 19.02.2010 [32 C 500/09] zur Frage der Stundenverrechnungssätze einer Maserati-Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung und Verbringungskosten.

  1. Friedhelm Fuchs sagt:

    Wer würde seinen Maserati, der immerhin einen Wiederbeschaffungswert von fast 40.000 Euro hat, auch schon in die von der Beklagten benannten Werkstätten (ohne deren Arbeiten schmälern zu wollen) bringen, wo man nicht weiß, ob die überhaupt Maserati schreiben können, geschweige denn reparieren können? Ich habe bewußt überzeichnet. Es ist daher lebensfremd, dass ein derart teurer Wagen in irgendeine no-name-Werkstatt gebracht werden sollte. Das Urteil ist absolut konsequent. Hochachtung vor dem Trierer Amtsrichter. Ich glaube, dass das Urteil demnächst auch veröffentlicht wird, denn es gibt in Trier einen Amtsrichter, der schon einmal hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze richtungsweisend (und daher veröffentlicht) entschieden hat.

  2. Willi Wacker sagt:

    Dieses Urteil des Trierer Amtsrichter hätte danach gerufen durch die Clearingstelle des GDV zum BGH gebracht zu werden, damit auch einmal Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge höchstrichterlich entschieden worden wären. Aber da hat die Clearingstelle gekniffen, warum nur?

  3. Schwarzkittel sagt:

    @ Willi:

    „Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 29. Januar 2010 ( Blatt 68 der Akten ) wurden die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall jeglicher substantlierter Vortrag zur Gleichwertigkeit der Reparatur in den drei auch in anderen Verfahren immer wieder benannten nicht markengebundenen Fachwerkstätten …fehlt.“

    Da würde ich auch kneifen auf Beklagtenseite

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

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