Das LG Münster zur fiktiven Abrechnung die 2. – Kehrtwende, Marsch, Marsch!

Mit Entscheidung vom 17.12.2009 wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster durch das Landgericht Münster zurückgewiesen. Es ging hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die das Gericht, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09), nicht zugesprochen hatte. An diesem LG-Urteil kann man gut erkennen, wie schnell sich die „Rechtsmeinung“ bei Gericht ändern kann, wenn der BGH ein „konkretisiertes Urteil“ auf den Weg bringt, das mehr Streitfragen aufwirft, als dass es Probleme löst. Siehe hierzu das diametrale Urteil des LG Münster vom 30.04.3009 (08 S 10/09), das heute morgen hier veröffentlicht wurde.

Aus den Gründen:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.08.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster, Aktenzeichen 7 C 5648/08, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

I.

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 29.09.2008 auf der … -Straße in … . Die hierfür in vollem Umfang einstandspflichtige Beklagte hat den Schaden bis auf einen Restbetrag in Höhe von 458,86 € beglichen und die restliche Schadensersatzforderung zurückgewiesen mit der Begründung, dass das Schadensgutachten, auf dessen Grundlage der Kläger seine Ersatzforderung errechnet, Stunden- und Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege, während diese Sätze bei einer Reparatur in der Firma … GmbH in … , die das Fahrzeug ebenfalls hätte sach- und fachgerecht hätte instandsetzen können, deutlich niedriger lägen. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 18.08.2009 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und sich insoweit auf den Standpunkt gestellt, der Kläger wäre gehalten gewesen, die ihm konkret genannte kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Klägers. Nach einem Hinweis der Kammer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, Aktenzeichen VI ZR 53/09, hat der Kläger in der Berufungsinstanz weiter vorgetragen, dass er sein Fahrzeug bei der Firma … , einer markengebundenen Werkstatt, immer dann habe warten lassen, wenn dies erforderlich gewesen sei. Insoweit hat er eine Erklärung der Firma … vorgelegt, nach der er in den Jahren 2001 und 2003 jeweils eine Inspektion dort hat durchführen lassen. Ferner hat er Rechnungen vom 15.09.2005, 19.06.2007 und 03.04.2009 über die Durchführung von jeweils einem Kurztest bzw. den Einbau eines Eurofilters vorgelegt.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Ein weitergehender Anspruch des Klägers, der seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet, ergibt sich vorliegend nicht. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09) kann der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er trotz des Hinweises auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnet. Dabei ist weiter Voraussetzung, dass in der freien Reparaturwerkstatt zumindest eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur gewährleistet ist und die Auswahl dieser Fachwerkstatt für den Geschädigten nicht aus anderen Gründen unzumutbar ist. Dabei ist der Bundesgerichtshof bei Kraftfahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind, davon ausgegangen, dass eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt möglicherweise dann unzumutbar ist, wenn der Geschädigte das Fahrzeug vor dem Unfallereignis regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen, das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist oder sonst nach einem Unfall selbst diese markengebundene Fachwerkstatt seitens des Geschädigten aufgesucht worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht das Bestehen einer weiteren Schadensersatzforderung des Geschädigten – jedenfalls bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis – abgelehnt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem erstinstanzlichen Vorbringen die Möglichkeit der sach- und fachgerechten Reparatur auch durch die Firma … GmbH in … , die als Fachbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten zertifiziert ist, gegeben ist. Dieses wird von der Berufung auch nicht in Abrede gestellt. Die geringfügig höhere Entfernung zu dieser Werkstatt im Gegensatz zur Entfernung zur markengebundenen Werkstatt … wird dadurch aufgehoben, dass die Firma … GmbH einen kostenlosen Hol- und Bringdienst anbietet.

Das Aufsuchen dieser Werkstatt erscheint auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht unzumutbar.

Zwar hat der Kläger vorgetragen und belegt, dass er bereits mehrfach mit seinem Fahrzeug die markengebundene Fachwerkstatt … aufgesucht hat, jedoch kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass lediglich die ersten Inspektionen in den Jahren 2001 und 2003 dort durchgeführt worden sind; in der Folgezeit hat der Kläger außer dem Einbau eines Eurofilters lediglich kleinere Untersuchungen dort vornehmen lassen. Es kann also keine Rede davon sein, dass das Fahrzeug etwa scheckheftgepflegt wäre oder sonst regelmäßig durch eine markengebunden Fachwerkstatt gewartet worden ist. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, sonstige Wartungsarbeiten selbst vorgenommen zu haben. Insoweit hätte er auch keine Möglichkeit, sein Fahrzeug etwa als „scheckheftgepflegt“ weiterzuverkaufen. Angesichts des Alters des Fahrzeuges von über 8 Jahren erscheint es auch aus diesem Grunde nicht unzumutbar, eine andere Werkstatt aufzusuchen, zumal nach dem von ihm vorgelegten Gutachten im Wesentlichen Karosseriearbeiten und Lackierarbeiten durchzuführen sind. Dass insoweit die ganz speziellen Fachkenntnisse einer markengebundenen Werkstatt erforderlich sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit ergibt sich, dass es dem Geschädigten nicht unzumutbar ist, sein Fahrzeug in einer kostengünstigere Werkstatt reparieren zu lassen, so dass – zumindest solange er auf Gutachtenbasis abrechnet – sein Schadensersatzanspruch auf deren Kosten beschränkt ist. Die Berufung konnte mithin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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27 Antworten zu Das LG Münster zur fiktiven Abrechnung die 2. – Kehrtwende, Marsch, Marsch!

  1. SV-NRW sagt:

    Ich sagte es doch…dieses so umjubelte BGH-Urteil stiftet mehr Verwirrung als es nutzt. Auch wenn die meisten das hier anders sehen, weil es ja angeblich noch mehr Klarheit(??) schafft, bleibe ich dabei das bei den Versicherern die Sektkorken geknallt haben. Mit diesem Urteil werden wir und die Geschädigten noch viel Spaß haben.

    SV-NRW

  2. Willi Wacker sagt:

    Das Urteil des LG Münster ist schlichtweg falsch. Die Berufungskammer hat das sog. VW-Urteil des BGH vom 20.10.2010 rechtsfehlerhaft umgesetzt. Der 6. Zivilsenat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schädiger für die Gleichwertigkeit der Reparatur darlegungs- und beweispflichtig ist. Aus den Entscheidungsgründen geht nicht hervor, dass die Beklagte überhaupt Beweis für die Gleichwertigkeit der Reparatur anerboten hat. Ob die Referenzwerkstatt zertifiziert ist, durch wen bleibt offen, ist unerheblich. Was ist zertifiziert worden? Nach den Entscheidungsgründen liegt ein Beweisantrag der Beklagten nicht vor. Der Richter hätte daher – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – entscheiden müssen, ob tatsächlich eine Gleichwertigkeit der Reparaturen vorliegt. M.E. liegt eine Beweislastigkeit der Beklagten vor, so dass das AG-Urteil abzuändern war und der Klage stattzugeben gewesen wäre.
    Die Gerichte fallen – leider – auf die von der Beklagten vorgebrachte Zertifizierung herein. Diese beweist die Gleichwertigkeit der Reparaturen nicht. Ggfs. ist ein kostspieliges Gutachten mit der Kostenlast der Beklagten einzuholen.
    Man sieht es ja hier im Blog schon, wie mit dieser – fehlerhaften – Entscheidung die Versicherungen hausieren gehen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Hunter sagt:

    1.)
    „Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem erstinstanzlichen Vorbringen die Möglichkeit der sach- und fachgerechten Reparatur auch durch die Firma … GmbH in … , die als Fachbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten zertifiziert ist, gegeben ist.“

    So, so? Eine Zertifizierung ist nach dem LG Münster also plötzlich ein Vergleichsmaßstab für die „Gleichwertigkeit“. Womöglich noch eine DEKRA-Zertifizierung? War das im Sinne des BGH?

    Wie war noch das Zitat aus dem Urteil des LG Münster vom 30.04.2009 (08 S 10/09)?

    „Eine hinreichend zuverlässige Möglichkeit, die Gleichwertigkeit bereits vor einer Reparatur festzustellen, ist nicht ersichtlich.“

    Wie sich die Zeiten (innerhalb weniger Monate) ändern => Zertifizierung macht´s möglich! Die Einhaltung von kaufmännischen Betriebsabläufen soll ein Maßstab sein für die technische Qualität eines Unternehmens? Geht´s noch?

    2.)
    „Die geringfügig höhere Entfernung zu dieser Werkstatt im Gegensatz zur Entfernung zur markengebundenen Werkstatt … wird dadurch aufgehoben, dass die Firma … GmbH einen kostenlosen Hol- und Bringdienst anbietet.“

    Kostenloser Hol- und Bringservice wird in der Regel doch nur von Partnerwerkstätten der Versicherung angeboten = ggf. eklatanter Verstoß gegen das BGH-Urteil VI ZR 53/09.

    Zitat:

    „Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht NICHT auf Sonderkonditionen von
    Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss.“

    3.)
    „Angesichts des Alters des Fahrzeuges von über 8 Jahren erscheint es auch aus diesem Grunde nicht unzumutbar, eine andere Werkstatt aufzusuchen, zumal nach dem von ihm vorgelegten Gutachten im Wesentlichen Karosseriearbeiten und Lackierarbeiten durchzuführen sind. Dass insoweit die ganz speziellen Fachkenntnisse einer markengebundenen Werkstatt erforderlich sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich.“

    Ein Fahrzeug mit einem Alter von 8 Jahren ist also zu alt für eine einwandfreie Reparatur? Für Karosserie- und Lackarbeiten sind keine speziellen Fachkenntnisse einer markengebundenen Fachwerkstatt erforderlich? Schon daran kann man erkennen, dass einige Richter von technischen Fragen keine Ahnung haben.

    4.)
    „Damit ergibt sich, dass es dem Geschädigten nicht unzumutbar ist, sein Fahrzeug in einer kostengünstigere Werkstatt reparieren zu lassen, so dass – zumindest solange er auf Gutachtenbasis abrechnet – sein Schadensersatzanspruch auf deren Kosten beschränkt ist.“

    So lange der Geschädigte auf Gutachtenbasis abrechnet, sind also auch die Billiglöhne der Versicherungswerkstatt in Ansatz zu bringen?
    Gemäß LG Münster ist bei Haftpflichtschäden nun zu differenzieren zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung?
    Ist doch eine klare Missachtung der Grundsätze des Schadensersatzrechts?

    Jede Menge Rechtsfehler !

    Daumen runter – Schrotturteil !!!

    Wie kann man ein „eigenes“, sauber begründetes Urteil vom 30.04.2009 dermaßen „zerschießen“. Das neue BGH-Urteil kann im rechtlichen Sinne nicht dafür verantwortlich sein. Denn die Begründung im Urteil vom 30.04.2009 hat auch unter dem BGH-Urteil VI ZR 53/09 jederzeit Bestand. Gab es eine personelle Umbesetzung der Berufungskammer in Münster oder sind einige LG-Richter wankelmütig und lassen sich tatsächlich so schnell von irgendwelchen Versicherungsanwälten „ins Boxhorn“ jagen?

    @ SV-NRW

    Meine Rede…

  4. Schwarzkittel sagt:

    „Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem erstinstanzlichen Vorbringen die Möglichkeit der sach- und fachgerechten Reparatur auch durch die Firma … GmbH in … , die als Fachbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten zertifiziert ist, gegeben ist. Dieses wird von der Berufung auch nicht in Abrede gestellt.“

    Das riecht nach Unvermögen des Kläger(-vertreters).

    Wenn ich das nicht in Abrede stelle, also nicht bestreite (und zwar in beiden Instanzen !)daß die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kommen wir doch gar nicht zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagtenseite.

    Im Ergebnis ein unerfreuliches Urteil, mit dem die Versicherungen jetzt hausieren gehen werden, aber der handwerkliche Fehler lag (wohl) nicht beim Gericht, sondern beim Kläger(-vertreter).

    Oder liege ich da jetzt prozessual so falsch ?

    Grüße aus der schneefreien Suhle

    Schwarzkittel

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Schwarzkittel,
    ich sehe das so, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung dargelegt hat, dass die von ihr benannte Referenzwerkstatt zertifiziert sei. Damit hat der Schädiger seiner Darlegungspflicht erst einmal genüge getan. Damit ist aber noch kein Beweisantritt geführt. Das Gericht hat offensichtlich auch keinen Beweis erhoben.
    Dass der Kläger den Vortrag der Beklagten unwidersprochen hingenommen hat, ist schlichtweg verwunderlich. Lag aber offenbar am Klägervertreter.
    Schon jetzt wird dieses Urteil als Muster der (vermeintlich richtigen) Auslegung des VW-Urteils von den Versicherern herangezogen (Siehe Kommentare von Insider). Bei anderen Gerichten führt der Amtsrichter nunmehr bzgl. der Gleichwertigkeit der Reparaturen eine Beweisaufnahme durch, die auch die Frage der Sondervereinbarungen mit umschließt. Ich werde darüber noch berichten.
    Mit freundlichen Grüßen in die schneefreie Suhle
    Willi Wacker

  6. Zivilist sagt:

    ….was sagt denn eine Zertifikat eines Betriebes aus? Nichts. Ist doch nur ein Büro- oder Durchführungs-Zert.
    Ist denn der freie Betrieb vom Hersteller legitimiert?
    Mit Sicherheit nicht. Hab ich noch nie gehört.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Zivilist,
    der Gedanke mit der Herstellerlegitimation ist nicht schlecht. Man sollte vielleicht an eine Herstellerzertifizierung denken. Wenn die Referenzwerkstätten durch die Hersteller der Fahrzeuge, die sie im Auftrage der eintrittspflichtigen Versicherung reparieren sollen, sie werden ja als Referenz angegeben mit ihren Stundenverrechnungssätzen, zertifiziert wären, wäre das ja dann in Ordnung. Dann ist man auch sicher, dass entsprechend der Vorgaben der Hersteller sach- und fachgerecht repariert würde. So ist es bei den Referenzwerkstätten in der Regel aber nicht.
    Also solange der Schädiger nicht beweisen kann, dass die durchzuführende Reparatur in der Referenzwerkstatt der Reparatur in der Markenfachwerkstatt gleichwertig ist, ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, die Referenzwerkstatt als Reparaturbetrieb zu wählen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  8. SV-NRW sagt:

    Hi Willi Wacker,

    „dass entsprechend der Vorgaben des Herstellers sach-und fachgerecht repariert würde“

    hier müssen wir doch nach erforderlichen Reparaturumfang differenzieren:

    Bei erheblichen Eingriffen in das Fahrzeugefüge (Erneuerung oder Instandsetzung von Rahmenteilen)ist es sicher zwingend erforderlich, das der Reparaturbetrieb die Instandsetzungsrichtlinien des jeweiligen Herstellers kennt, bzw. auch die erforderliche technische Ausstattung hat ( z.B. bei Instandsetzung von Aluminiumkarosserien).
    Weiterhin wäre es notwendig, daß das Personal entsprechend durch Lehrgänge geschult ist. Hier wird es dem Schädiger sicherlich schwerfallen die Gleichwertigkeit nachzuweisen.

    Doch was ist denn mit den „Wald-und Wiesenschäden“, sprich dem bloßen Austausch von Kotflügeln, Türen, Hauben oder leichteren Instandsetzungsarbeiten an Seitenwänden etc??
    Seien wir doch mal ehrlich, hier ist doch jeder vernünftige Karosseriefachbetrieb in der Lage die Arbeiten fach- und sachgerecht durchzuführen. Ein paar Schrauben lösen, beschädigtes Teil raus, neues Teil einpassen und Schrauben wieder festziehen…fertig. Und genau diese Schäden machen doch den Löwenateil aus. Hier fällt es dem Schädiger doch leicht eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit nachzuweisen, da ja auch die Lackierarbeiten (auch bei den markengebundenen Werkstätten)
    häufig extern vergeben werden.

    Und genau auf diese Schäden werden sich die Versicherungen unter Bezugnahme des obigen sowie des BGH-Urteils 53/09 stürzen. Gerade bei älteren Fahrzeugen, denn die meisten älteren Fahrzeuge werden halt nicht mehr herstellergebunden gewartet oder instandgesetzt.

    Diese Alterseinschränkungen waren ja im Porsche-Urteil nicht gegeben. Aber genau in diese Kerbe können die Versicherungen doch nach dem BGH-Urteil 53/09 stoßen. Daher werden wir sicherlich noch einige Urteile, wie hier vom LG Münster, erleben dürfen.

    Gruß
    SV-NRW

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV-NRW,
    „…Doch was ist denn mit den “Wald-und Wiesenschäden”, sprich dem bloßen Austausch von Kotflügeln, Türen, Hauben oder leichteren Instandsetzungsarbeiten an Seitenwänden etc??
    Seien wir doch mal ehrlich, hier ist doch jeder vernünftige Karosseriefachbetrieb in der Lage die Arbeiten fach- und sachgerecht durchzuführen. Ein paar Schrauben lösen, beschädigtes Teil raus, neues Teil einpassen und Schrauben wieder festziehen…fertig. Und genau diese Schäden machen doch den Löwenateil aus. Hier fällt es dem Schädiger doch leicht eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit nachzuweisen, da ja auch die Lackierarbeiten (auch bei den markengebundenen Werkstätten)häufig extern vergeben werden…“ Doch was ist denn mit den “Wald-und Wiesenschäden”, sprich dem bloßen Austausch von Kotflügeln, Türen, Hauben oder leichteren Instandsetzungsarbeiten an Seitenwänden etc??

    Da muss ich einhaken. Es geht nicht nur um das Nachweisen, sondern nach BGH VI ZR 53/09 um das Darlegen und Beweisen. Wie will eine Versicherung, obwohl die Reparatur noch nicht durchgeführt ist, beweisen, dass sie mit der Reparatur in der markenbebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist? Durch DEKRA-Zertifikat? – Nein!, dann das beweist gar nichts. Das Problem ist doch, dass der Schädiger oder dessen Versicherung beweisen muss, dass eine zukünftige Handlung, die möglicherweise auch gar nicht durchgeführt wird, mit einer gedachten (fiktive Schadensabrechnung) Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist. Dies ist schlichtweg unmöglich.
    Ob der Karosseriefachbetrieb ordentlich arbeitet oder nicht, darauf kommt es nicht an. Wie bereits mehrfach erwähnt, hat dieser Betrieb selbstverständlich ebenfalls seine Existenzberechtigung. Wegen der fehlenden Schulungen durch den Hersteller, wegen der fehlenden Spezialwerkzeuge etc. ist eine Gleichwertigkeit der Reparaturdurchführung nicht gegeben.
    Ob diese Karosseriebetriebe auch angeschlossene Lackierereien haben, ist ebenfalls für die Gleichwertigkeit unerheblich. Ob die markengebundenen Fachwerkstätten Lackierarbeiten außer Haus geben, ist ebenfalls unerheblich. Gebe ich mein verunfalltes Fahrzeug der Marke xy zur Reparatur bei der Firma XY-Niederlassung in Z. ab und gibt die XY-Niederlassung die Lackiererei an einen Lackierbetrieb, so ist nach wie vor, auch bei Mängeln am Lack, die Fa. XY mein Ansprechpartner, weil ich nur mit dieser einen Reparaturvertrag geschlossen habe.
    Die Karosseriefachbetriebe hatten vor dem VW-Urteil ihre Berechtigung und sie werden die auch jetzt noch haben. Aber ob ich mit meinem Unfallwagen zur Reparatur doch lieber in die mir bekannte Markenfachwerkstatt gehe oder die Reparatur in einer von der Versicherung benannten Referenzwerkstatt, zu der ich keinerlei Beziehungen habe, da entscheide ich mich zur ersteren Alternative. Diese Entscheidung, die mir auf Grund der Dispositionsbefrugnis eindeutig zusteht, kann mir auch nicht von der Versicherung vorgeschrieben werden.
    Mit freundlichen Grüßen nach NRW
    Willi Wacker

  10. joachim otting sagt:

    Franz Hiltscher hat es ja bereits angedeutet: Was macht man eigentlich, wenn der Versicherer die technische Gleichwertigkeit damit begründet, dass es sich bei dem Karosseriebetrieb um den handelt, bei dem der örtliche Markenbetrieb, der gar keine Karosserieabteilung hat, auch arbeiten lässt?

    Unterstellt, der Wagen ist außerhalb der Garantie und außerhalb der Loyalität, unterstellt der Versicherer nennt den „üblichen“ Preis der Karosseriewerkstatt: Wat nu?

  11. Hunter sagt:

    Na wenn die Versicherung sich so viel Mühe gibt, um am Ende vielleicht 100 Euro einzusparen, denn mehr kann es ja nicht sein, wenn man normale Stundensätze der freien Werkstatt in Ansatz bringt, dann hat der gesamte betriebsinterne Aufwand doch mehr Geld gekostet, als dabei verdient wurde?

    Und wenn der Richter dies am Ende doch nicht so wie die Versicherung sieht, wat dann? So blöd kann keine Versicherung sein?

    Wenn man künftig Stundenlöhne um 5 oder 10 EURO/Std. kürzen will, denn mehr beträgt die Differenz der jeweiligen offiziellen Stundensätze im Regelfall nicht, geht es doch irgendwann nur noch ums Prinzip = betriebswirtschaftlicher Supergau! Spätestens dann schaltet irgendein Controller der Versicherung das Schadensmagement – zumindest bei der fiktiven Abrechnung – ab.
    Je geringer die „Einsparung“ wird – und das ist ein Ergebnis des VW-Urteils – umsomehr drängt sich doch auf, den geforderten Schaden ungekürzt zu bezahlen und alle Kostenpositionen die zum Schadenmanagement gehören auszuschalten. Keine Kosten für Control Expert, eigenes Personal reduzieren usw.

  12. Andreas sagt:

    Hunter ist zuzustimmen. Spezialtarife liegen bei uns bei etwa 70,- Euro / Stunde.

    Die durchschnittlichen Sätze der nicht-markengebundenen Betriebe liegen bei 89,- Euro / Stunde. Die durchschnittlichen Sätze der markengebundenen Werkstätten liegen bei ca. 100,- Euro / Stunde.

    Der ET-Aufschlag liegt insgesamt bei durchschnittlich 10%.

    Die Ersparnis beträgt somit bei Vergleich mit den „normalen“ V-Sätzen 11,- Euro / Stunde und eventuell 1 Stunde Verbringung.

    Und von der Ersparnis gehen dann noch ein paar Euro an den SV, der die Abrechnung der Versicherung technisch prüft. Gewinn für die Versicherung somit praktisch Null.

    Kürzung lohnt sich immer nur im großen Stil.

    Grüße

    Andreas

  13. joachim otting sagt:

    @ Hunter

    Vielleicht diskutieren Sie die Frage mal mit Redaktion. Die schrieb nämlich heute, dass in Coburg beim Amtsgericht – steter Tropfen höhlt den Stein – die Rechtsprechung zu den Sachverständigenhonoraren kippt.

    Dort gab es eine gefestigte Rechtsprechung, ein Versicherer hat trotzdem stur weiter gemacht, und dort ging es immer nur um Klein(st)beträge. So blöd kann ein Versicherer offenbar doch sein. Und die Controller haben dieses Treiben noch nicht abgeschaltet. Die Kosten verlorener Prozesse liegen nämlich bei diesen Schäden auf Protokassenniveau und werden nicht auf den einzelnen Fall gebucht, sondern auf die „Generalprävention“ umgelegt.

    Willi Wacker behauptet kühn, die Versicherung könne keinen Einfluss auf die Werkstattwahl nehmen, wegen der Dispositionsfreiheit. Jurastudentin hat blitzsauber herausgearbeitet, dass es keinen Unterschied zwischen konkret und fiktiv gibt. Und fiktiv kann der Geschädigte nicht sagen, der höhere Preis sei von seiner Dispositionsfreiheit gedeckt. Das muss man eigentlich nur zu Ende denken.

    Ich bin leider nicht fest genug im Glauben, um mich am Gesundbeten zu beteiligen. Ich berate meine Kunden dahingehend, das Thema ernst zu nehmen und Strategien zu entwickeln: Der Kunde muss schneller den Auftrag erteilen(mündlich genügt), als die Versicherung ihm schreiben kann. Sicherheit vorzugaukeln, weil nicht sein kann, was nicht sein darf, könnte fatal enden.

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    in diesem Fall handelt es sich um marktübliche Preise der Karosseriewerkstatt. Diese marktüblichen Preise hätte ja auch der Markenfachbetrieb, der dort die Karosseriearbeiten durchführen läßt, berechnet. Der vor Ort befindliche Sachverständige hat dann auch die marktüblichen Preise der Markenfachwerkstatt und auf Grund seiner örtlichen Kenntnis auch die marktüblichen Preise der Karosseriewerkstatt berücksichtigt. Ich sehe daher kein Problem, da die Preise nicht durch Sondervereinbarungen quersubventioniert sind und daher der Marktüblichkeit entsprechen.
    Mit freundlichen Grüßen an den Niederrhein
    Ihr Willi Wacker

  15. joachim otting sagt:

    Folgt man der Logik „Kürzung von Kleinbeträgen lohnt sich nicht, deshalb machen die das nicht“, sind die ganzen Kürzungen bei Glasschäden (unter Aufwendung der C€-Kosten), SV-Honoraren und 3-Tage-Mietwagenrechnungen wie auch die Berichte darüber und die Urteile dazu hier bei CH offensichlich nur Phantome. Und ich habe immer geglaubt, das beruhe auf wahren Begebenheiten. Reingefallen…

    10.000 mal 100 EURO hätte ich gerne, auch wenn 100 EURO offenbar kaum der Rede wert sind. Selbst, wenn ich einem Dienstleister die Hälfte abgeben müsste.

  16. RA Imhof sagt:

    Hallo Kollege Otting
    die markenfreien Fachwerkstätten sind doch nicht töricht;
    sie werden von mir und m.E.sicher auch von Ihnen bereits dahin beraten,jetzt im Zuge des VW-Urteils ihre Preise den Markenwerkstattpreisen in ihrer Umgebung anzupassen.Sie erhalten dabei Schützenhilfe ohne Ende zurzeit von den Kürzungskönigen unter den Versicherern selbst,die zu einfältig sind zu begreifen,dass gleichwertige Reparaturqualität auch soviel kostet,wie in der Markenvertragswerkstatt.
    Wenn es kein Gefälle mehr zwischen der Marken-und der Freien Werkstatt gibt,dann hat das VW-Urteil sein wahres Potenzial erst erreicht!
    Alle Versuche die Gleichwertigkeit herbeizureden,führen doch nicht dazu,dass die Markenwerkstätten billiger werden,sondern dazu,dass die Freien teurer werden,für gleichwertige Arbeit auch gleichhoch entlohnt werden wollen!
    Vernichtend für die Partnerwerkstätten ist m.E. das VW-Urteil,weil Sonderkonditionen als nicht marktüblich eingeschätzt werden.
    Der Abstand von Partnerwerkstattpreisen zu den regulären Preisen freier Werkstätten wird sich vergrössern,weil sich die regulären Preise mittelfristig denen der Markenwerkstatt annähern werden.Gleichzeitig werden Versicherer den Versuch unternehmen,die Preise ihrer Partnerbetriebe immer weiter nach unten zu drücken;die Scheere geht also immer weiter auf!
    Wer in einem solchen Umfeld noch Partner einer Versicherung werden will,dem muss das Wasser bereits bis zum Halse stehen.
    Ihre Meinung?
    MFKG Lutz Imhof

  17. Netzfundstück sagt:

    Hallo Leute, hier mal ein Husarenstück der DEKRA zwar außerhalb eurer Kfz-Schadenregulierung. Im Hinblick einer behaupteten Gleichwertigkeit von DEKRA-zertifizierten Werkstätten, wie das das bei der HUK Coburg regelmäßig der Fall ist, m. E. für die hier mitlesende Anwalt- und Richterschaft äußerst aufschlußreich bzw. Augen öffnend.

    „Ohrenbetäubende Knalleffekte“

    Von Gudrun Klinkhammer, 26.02.10

    Die Volksvertreter sehen sich von der Betreiberfirma getäuscht. So sollen die Schallmessungen nicht korrekt ausgeführt worden sein. Der Abstand der Windräder zur Ortschaft Golbach sei viel zu gering.

    Kall – Erhard Sohn (SPD) nahm im Bauausschuss kein Blatt mehr vor den Mund. Er schimpfte im Laufe der Debatte: „Das ist ja schlimmer als beim Kölner U-Bahn-Bau.“ Dieser Vergleich galt dem umstrittenen Windpark auf dem Honderberg.

    Schier Unglaubliches deckte der Fachausschuss am Donnerstagnachmittag vor gut 40 anwesenden Bürgern auf, statt die Ausführungen des Messinstitutes Dekra zum Windparks einfach nur kommentarlos hinzunehmen.

    Wie in Pearl Harbor

    Der sachkündige Bürger aus Golbach fand weiter heraus, dass Holger Pasch, der die Messung für die Dekra im Auftrag des Windparkbetreibers im vergangenen Herbst durchgeführt hatte, bis 2007 für die Firma Windtest Grevenbroich GmbH gearbeitet hatte. In dieser Funktion hatte er damals selbst die Prognose aufgestellt, die er nun für die Dekra absegnete. „Es kann nicht sein, dass der selbe Clan, der die Windräder aufstellt, sich dann auch noch selbst überprüft. Ich werde alles in Frage stellen.“

    Auszugsweise zitiert von: http://www.ksta.de/html/artikel/1264185889165.shtml

  18. Hunter sagt:

    Noch einmal zum „besseren Verständnis“ für die Nichtkaufleute:

    EUR 100,00 ist der Bruttoertrag aus den Kürzungen, wenn man die derzeitige Differenz der markengebundenen Fachwerkstätten zu den freien Fachwerkstätten betrachtet. Im Übrigen gibt es auch freie Werkstätten, die schon heutzutage mehr als markengebundene verlangen.

    Vom Bruttoertrag EUR 100 gehen dann die Kosten für die Kürzungsfuzzis ab, wie z.B. DEKRA, SSH, Control Expert & Co. Des weiteren wird der verbleibende Betrag um die internen Kosten reduziert, die schon vorher nicht unbeachtlich waren, jedoch durch das VW-Urteil erheblich gestiegen sind (viel mehr Prüfaufwand, was die jeweiligen Kriterien des neuen BGH-Urteils betrifft).
    Und das Argument von RA Imhof ist auch nicht von der Hand zu weisen. Wenn man die freien Werkstätten nun als gleichwertig „adelt“, gibt es keinen Grund, künftig weniger zu berechnen.

    Nach Abzug der skizzierten Kosten bleibt vom Bruttoertrag EUR 100 am Ende bestenfalls eine Null. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist ein Verlust wahrscheinlicher.

    Dazu fällt mir dann nur doch der Spruch des Pleiteunternehmers ein: Die Masse bringts!

    Der hatte aber keine(n) Controller.

  19. SV-NRW sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    ist ja alles richtig Sie schreiben. Hoffenlich sehen das die Richter an den AG`s oder LG`s genauso. Aber da habe ich halt meine Bedenken…siehe Urteil LG Münster.

    Aktueller Fall: Mini, 4Jahre alt, bisher gewartet bei BMW.

    Reparaturkosten laut GA ca. 1700 EUR netto
    Reparaturkosten laut DEKRA/HUK ca. 1100 EUR netto

    Kürzung der Verrechnungssätze auf Niveau der Partnerwerkstätten und logischerweise Streichung der Lackangleichung.

    Daraufhin Stellungnahme meinerseits mit Hinweis und Erläuterung (jaja…nicht meine Aufgabe)des BGH-Urteils 53/09 an HUK.

    Schreiben HUK an den Geschädigten: „Die Stellungnahme ihres Sachverständigen haben wir zur Kenntnis genommen. Wir verbleiben bei unserer bisherigen Abrechnung.“ Aus die Maus.

    Also auf zum Rechtsanwalt zur Klagevorbereitung (der im übrigen auf mein anraten von Anfang an eingeschaltet war).

    Dann warten wir mal ab was die Richter am AG Düsseldorf so als Recht ansehen.

    Werde berichten.

    Mit freundlichen Grüßen
    SV-NRW

  20. Willi Wacker sagt:

    Hallo Netzfundstück,
    bezüglich Der DEKRA bezeichnend! Oft genug wurde hier betont, dass besagte Prüforganisation nicht neutral ist.
    Hallo RA. Imhof,
    bezüglich der Gleichwertigkeit der Reparaturen hat das AG Holzminden bereits Beweisbeschluß erlassen, ob die von der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung benannte Referenzwerkstatt mit Sonderkonditionen mit dieser verbunden ist, bzw. ob die genannten Preise auf diesen Sonderkonditionen beruhen ( Beweisbeschluß des AG Holzminden in 2 C 383/09). Der Firmeninhaber hat diese Rahmenvereinbarungen bereits bestätigt auf Beweisantrag des Klägers unter Protest gegen die Kostenlast, da der Schädiger eigentlich beweisbelastet sei. Um derartige Sondervereinbarungen nicht mehr offen legen zu müssen, werden die Preise der Referenzwerkstätten sich den Preisen der Markenfachwerkstätten annähern. Und damit ist das Einsparpotential der Versicherer hin. Das VW-Urteil hat dann in seiner Konsequenz volle Arbeit geleistet. Die Sondervereinbarungen sind der Hebel, mit dem die Preise der Referenzwerkstätten ausgehebelt werden können. Die auf Sondervereinbarungen beruhenden Preise sind keine marktüblichen Preise und daher unzumutbar ( BGH Urt. vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – ).
    Noch einen schönen stürmischen Sonntag

  21. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV-NRW,
    zeigt Ihr Kommentar doch die „Dickfelligkeit“ der HUK-Coburg.“Die Stellungnahme ihres Sachverständigen haben wir zur Kenntnis genommen. Wir verbleiben bei unserer bisherigen Abrechnung.” Ein dickeres Fell – trotz VW-Urteil des BGH – gibt es schon nicht mehr. Was schert uns der BGH? Je häufiger hier über das unmögliche Regulierungsverhalten der Coburger Versicherung berichtet wird, um so mehr werden den Geschädigten die Augen geöffnet. Sie können über den Düsseldorfer Prozess berichten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  22. Jurastudentin sagt:

    Hi SV-NRW,
    das Schreiben der HUK-Coburg ist ja schon dreist. In Kenntnis des VW-Urteils wird einfach so getan, als ob es das Urteil nicht gäbe. Eigentlich eine nicht zu überbietende Unverschämtheit dem Geschädigten gegenüber, der immerhin ein Recht gegenüber der Versicherung hat und nicht umgekehrt. Die Versicherung hat entsprechend Gesetz, § 249 BGB, und Rechtsprechung zu leisten. Der Schadensersatzanspruch ist dann auch noch richtig zu verzinsen, §§ 286, 280, 288 BGB. So macht sich die HUK-Coburg keine Freunde. In meinem Bekanntenkreis wird auch einer in diese Versicherung gehen. Bekannte, denen ich von diesem Blog erzählt hatte, waren über das Regulierungsverhalten dieser Versicherung entsetzt.
    MfG Jurastudentin

  23. Autodealer sagt:

    @Willi Wacker:
    „Die Sondervereinbarungen sind der Hebel, mit dem die Preise der Referenzwerkstätten ausgehebelt werden können. Die auf Sondervereinbarungen beruhenden Preise sind keine marktüblichen Preise und daher unzumutbar ( BGH Urt. vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – ).“

    Das sehe ich ganz genau so! Beim Urteil des LG Münster war von Sonderkonditionen der Partnerwerkstatt nicht die Rede. Offenbar wurden hier ortsübliche Konditionen unterstellt. Es ist davon auszugehen, dass von Klägerseite hierzu nichts vorgetragen wurde. Ähnlich dürfte es sich mit dem Aspekt der Gleichwertigkeit verhalten haben. Hätte die Klägerseite hierzu etwas vorgetragen, dann wär das Urteil wohl anders ausgefallen. Der Kläger wurde offenbar unzureichend vertreten.
    Dass sich die Versicherungswirtschaft nun wie ein ausgehungerter Aasgeier auf dieses Urteil stürzt dürfte niemanden verwundern.

  24. Hunter sagt:

    „Beim Urteil des LG Münster war von Sonderkonditionen der Partnerwerkstatt nicht die Rede.“

    Explizit nicht. Dafür war von einem kostenlosen Hol- und Bringdienst die Rede. Und der gehört im Regelfall zu den Vertragsbedingungen der Versicherungs-Partnerwerkstätten.

    Kann man in jedem Kürzungsprotokoll nachlesen. Die benannte Partnerwerkstatt bietet einen kostenlosen Hol- und Bringservice. Wie sonst sollte eine Versicherung pauschal behaupten können, in dem speziellen Fall, der dem Rechtstreit zugrunde lag, sei diese kostenlose Leistung enthalten? Die fragen doch nicht in jedem Schadensfall bei irgend welchen Werkstätten nach, ob gerade bei diesem Unfallschaden diese Leistung enthalten ist – da müsste man den Personalstand aber mächtig aufstocken. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass diese pauschale Behauptung des Hol- und Bringservice meist von irgendwelchen überregional tätigen Kürzern kommt?

    Werkstätten bieten nur Zusatzleistungen an, wenn sie sich betriebswirtschaftlich irgendwie darstellen lassen. Und bei einem „freien Auftrag“ wird der Unternehmer von Fall zu Fall entscheiden, ob er zusätzliche Leistungen anbietet oder nicht. Wie soll sich ein kostenloser Hol- und Bringservice rechnen, wenn z.B. eine Stoßstange ausgetauscht werden soll, oder eine kleine Delle im Kotflügel Gegenstand des Auftrags ist usw.?

    Pauschaler Hol- und Bringdienst wird in der Regel nur dann pauschal behauptet, wenn hierfür irgend ein Vertrag zugrunde liegt.

    Und wenn man das Urteil weiter vertieft, kann die Versicherung das Fahrzeug künftig auch zur Reparatur ins Ausland bringen. Es ist zwar nur von einem geringfügigen Entfernungsunterschied die Rede. Aber im Kern ist die Aussage, die Entfernung spiele durch den kostenlosen Hol- und Bringdienst eigentlich keine Rolle.

    Deshalb ist der Verweis auf den kostenlosen Hol- und Bringservice als Entfernungsargument im Grunde unzulässig. Wer würde sein Fahrzeug irgend jemanden überlassen, den er nicht kennt und von dem er nicht weiß, was der mit seinem Fahrzeug alles anstellt? Das betrift auch ortsnahe Werkstätten. Denn wer gibt die Gewähr, dass das Fahrzeug nicht in den Transfer zu irgendeiner Billigwerkstatt (Subunternehmer/“Filiale“) nach (n)irgendwo geht?

    Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten gilt doch nach wie vor sowohl bei der konkreten als auch bei der fiktiven Abrechnung!
    Warum richten sich einige Gerichte nicht danach?

  25. SV-NRW sagt:

    Hi Jurastudentin,

    ja so ist halt, unsere liebe HUK. Wobei man sagen muss, daß die HUK gegenüber ihren eigenen Versicherungsnehmern, sprich im Kaskobereich, ein gänzlich anderes Regulierungsverhalten zeigt. Habe im Rahmen meiner früheren DEKRA-Tätigkeit oft gestaunt, welche Großzügigkeit sie bei ihren VN`s haben. Aber irgendwo muss das Geld ja wieder eingespart werden…also im Haftpflichtbereich. 🙂

    Gruß nach Bochum
    SV-NRW

  26. Hunter sagt:

    Das mag wohl früher einmal so gewesen sein. Inzwischen bläst auch im Kaskobereich überall ein frischer Wind.

    Und Kasko-Select ist nicht unbedingt ein geeignetes Instrument zur Kundenbindung. Insbesondere dann nicht, wenn man diesen Vertragsbaustein dem VN „unterjubelt“, ohne genau aufzuklären, was im Schadensfall wirklich auf den Kunden zukommt?

    Würde die HUK jeden Kunden ordentlich informieren, wäre das Produkt „Kasko-Select“ schon in der Tonne.

    Vorteilsnahme durch Fehl- oder Minimalinformation?

    Ein Fall für die Vertrags- bzw. Strafrechtler?

  27. Buschtrommler sagt:

    …mal laienhaft gefragt: ist bekannt ob dieses Urteil in Revision geht?

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