Diesmal: Angemessenheit der SV-Kosten – Werkvertragsrecht

Das AG Wiesloch hat mit Urteil vom 15.11.2007 – 4 C 265/06 – die Auftraggeberin des Sachverständigenauftrages auf die Klage des Sachverständigen hin verurteilt, 478,96 € nebst Zinsen sowie 48,22 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Aus den Gründen:

Der Kläger betreibt ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro und wurde am 01.12.2005 von der Beklagten mit der Begutachtung des durch einen Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges der Beklagten beauftragt. Die Beklagte wollte zum Nachweis ihrer Unfallschäden und zur Darlegung der Schäden gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung ein entsprechendes SV-Gutachten haben. Daraufhin erstellte der Kläger das Gutachten und überließ dies der Beklagten zur Weiterleitung an die gegnerische Haftpflichtversicherung, der als Streithelferin beigetretenen Versicherung. Zugleich stellte er am 04.12.2005 der Beklagten eine Rechnung über 412,90 € zzgl. MwSt. = 478,96 €.

Nachdem die Beklagte auf Weisung der Streithelferin die SV-Kostenrechnung nicht ausgeglichen hatte, klagte der SV sein Honorar ein. Die Klage hatte Erfolg.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich in diesem Fall aus werkvertraglichen Gesichtspunkten gem. §§ 631, 632 BGB. Auch bei Vorliegen eines Kraftfahrzeugtotalschadens ist eine ausführliche Kostenkalkulation zur Feststellung des Restwertes erforderlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn trotz der Differenz zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert nicht von einem offensichtlichen Totalschaden ausgegangen werden kann. Eine vollständige Kalkulation der Reparaturkosten in einem SV-Gutachten ist mit Ausnahme ganz eindeutiger Totalschäden schon wegen erfolgreicher Vermarktung in Restwertbörsen notwendig.

Dem Vorbringen der Streitverkündeten, es hätte im konkreten Fall aufgrund des Verhältnisses von Wiederbeschaffungswert zu Reparaturkosten eine ausführliche Reparaturkalkulation unterbleiben müssen, da diese für die Regulierung des Schadens unnötig war, kann nicht gefolgt werden. Der SV S., der vom erkennenden Gericht mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt wurde, hat in seinem Gutachten vom 13.09.2007 überzeugend dargelegt, dass, sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um ein Mehrfaches übersteigen, in der Regel ein offensichtlicher Totalschaden vorliege. In einem solchen Fall könne der Reparaturkostenaufwand grob geschätzt und der Ermittlungsaufwand verringert werden. Dies spiegle sich auch in der Rahmenvereinbarung der BVSK mit der Streitverkündeten (HUK-Coburg) – die im konkreten Fall jedenfalls mangels Mitgliedschaft des Klägers in der BVSK nicht unmittelbar anwendbar ist – in Form von Abschlägen wieder. Auch würde der SV bei der Anfertigung von Unfallgutachten bei offensichtlichen Totalschäden lediglich die Hälfte der Gebühr berechnen.

Allerdings hat der SV S. überzeugend dargelegt, dass im konkreten Fall trotz der Differenz zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert nicht von einem offensichtlichen Totalschaden in dem soeben beschriebenen Sinne auszugehen sei. Unfallfahrzeuge werden heutzutage üblicherweise in Restwertbörsen im Internet zum Verkauf angeboten. Die Fahrzeuge werden dann entweder in billigeren Werkstätten als den in einem Gutachten zugrunde zu legenden Vertragswerkstätten oder im Ausland repariert oder zum Ausschlachten erworben. Voraussetzung für eine erfolgreiche Vermarktung in Restwertbörsen ist jedoch eine möglichst genaue Beschreibung des verunfallten Fahrzeuges, die eine möglichst genaue Reparaturkostenberechnung, die zwischen Arbeitslohn, Ersatzteilen und Lackierung differenziert, enthält. Auch ist nach den Angaben des SV durch möglichst detaillierte Angaben zum Schadensumfang ggf. eine Unfallrekonstruktion möglich. Daher wird nach den Angaben des SV der Reparaturaufwand in Zweifelsfällen vollständig erfasst und kalkuliert.

Dieses Ergebnis untermauerte der SV S. dadurch, dass er eine Umfrage im regionalen Kollegenkreis zur Ermittlung der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Verkehrssitte durchführte. Lediglich der TÜV, der jedoch eine Sonderstellung einnehme, würde niemals eine Kalkulation der Reparaturkosten durchführen. Das Gericht folgt jedoch der Argumentation des SV S., wonach die regional tätigen Sachverständigen allesamt eine Reparaturkostenkalkulation durchführen.

Dem Kläger steht auch der mit der Klage geltend gemachte Betrag als Werklohn zu, da es sich um eine übliche Vergütung handelt. Da die Parteien keine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen haben, ist in Ermangelung einer Taxe gem. § 632 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die übliche Vergütung kann sich auch über eine am Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Nach Ansicht des BGH ist eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars nicht zu beanstanden und gegen einer Orientierung in den Stundensätzen des JVEG vorzugswürdig (BGH, NJW 2006, 2472 = DS 2006, 278). Auch der BVSK teilt in den Vormerkungen seiner Tabelle mit, dass kein einziges Mitglied bei Schadensgutachten nach Zeitaufwand abrechnet. Darüber hinaus verweist LG Halle (ZfS 2006, 91) auf ein Urteil des AG Nürnberg, dass ein SV-Gutachten eingeholt habe, wonach die Bestimmung des Gutachterhonorars auf Grundlage der Schadenshöhe und Wertminderung bei 98 % aller Sachverständigengutachten üblich sei.

Der Kläger hat seine Berechnung aufgrund der Tabelle des BVSK erstellt. Diese Abrechnung ist daher entgegen der Ansicht der Streitverkündeten jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daher ist das geltend gemachte Honorar als angemessen einzustufen und es kommt auf die von der Streitverkündeten angestellten Berechnungen zum Zeitaufwand nicht an.

So das Urteil des AG Wiesloch vom 15.11.2007, das allerdings das SV-Honorar aus werkvertraglichen Gesichtspunkten überprüft hat. In dem vorliegenden Fall hat der SV nämlich gegenüber seiner Auftraggeberin, der Unfallgeschädigten, auf Zahlung des angemessenen Werklohnes geklagt.

Schadensersatzrechlich kann, und deshalb ist auch der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung, der HUK-Coburg, der Streit verkündet worden, die Beklagte die ausgeurteilten Beträge nunmehr im Wege des Schadensersatzes gem. § 249 BGB gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung geltend machen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

20 Antworten zu Diesmal: Angemessenheit der SV-Kosten – Werkvertragsrecht

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Nachdem die Beklagte auf Weisung der Streithelferin die SV-Kostenrechnung nicht ausgeglichen hatte….

    …so schnell kann man als Geschädigter in „Verruf“ kommen und sich vor Gericht wiederfinden, wenn man sich auf die Versicherung in blindem Vertrauen verlässt…

    Vom grundsätzlichen gesehen stelle ich mir die Frage,wenn man etwas bestellt,ob man dann nicht auch die Verpflichtung hat,dies zu bezahlen…?

    Gruss Buschtrommler

  2. F.Hiltscher sagt:

    Das muss man sich „auf der Zunge zergehen lassen“

    1.Jemand wird unschuldig in einen Unfall verwickelt u. geschädigt (evtl.am Gehirn)
    2.Ein Sachverständiger sichert die Beweise des/der Geschädigten so ausführlich, damit diese alle berechtigten Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung beziffern u. einfordern können.
    3.Die schadenersatzpflichtige Versicherung verweigert der/dem Geschädigten den deliktischen Schadenersatzanspruch des SV Honorares und überredet diese auch noch dazu, vertragsbrüchig gegenüber dem Sachverständigen zu werden.(die Quittung der Versicherung für ein korrektes u. unabhängig gefertigtes GA)
    4.Dies gipfelt noch darin, dass die /der(Hirn)Geschädigte der schadenersatzpflichtigen Versicherung hilft u. auch gerichtlich klagt, die ureigenen deliktischen Ansprüche an sich selbst nicht bezahlen zu müssen.
    5.Da klagt der Geschädigte in unvorstellbarer Weise gegen den SV der es erst ermöglicht, den Schadenersatzanspruch zu beziffern. Gehts noch besser?
    Eine gezielte u. abscheuliche Zerstörung des Vertrauensverhältnises SV-Geschädigte.
    Und warum kann so etwas geschehen, weil man gezielten Unwahrheiten der Versicherungswirtschaft auf den Leim geht, keinen Verkehrsrechtsanwalt einschaltet u. möglicherweise nicht nur bei diesen Unfall einen Hirnschaden erlitten hat.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler.
    wir müssen zwei Sachen sauber auseinander halten: einmal die werkvertraglichen Honoraransprüche des SV an seinen Kunden und Auftragnehmer, der aber auch gleichzeitig Geschädigter des Unfallereignisses ist. In dem werkvertraglichen Schuldverhältnis hat der Besteller selbstverständlich das ( vereinbarte oder übliche ) Honorar gem §§ 631, 632 BGB zu bezahlen. Diesen Betrag kann er andererseits aber gem. §§ 823, 249 BGB gegenüber dem Schädiger ( und dessen Versicherer ) als Schadensersatz geltend machen. In diesem deliktischen Schuldverhältnis gelten lediglich die schadensrechtlichen Gesichtspunkte. In diesem Rahmen ist die Frage der Erforderlichkeit des SV-Honorares zu prüfen.
    Im Schadensersatzverfahren hat allerdings der Haftpflichtversicherer ein Prüfungsrecht. Allerdings hat er bei falscher Prüfung die damit zusammenhängenden Folgen zu tragen. Dem verklagten VN kann man daher nur raten, seine Schäden, auch die des Ansehens und evtl der Kreditfähigkeit ( wer gewährt schon jemandem Kredit, der vor Gericht steht?) der Haftpflichtversicherung aufzuerlegen. Ihre Schadensersatzverpflichtung ergibt sich m.E. aus positiver Forderungsverletzung des Versicherungsvertrages bzw. Schlechterfüllung des Versicherungsvertrages. Sollten Geschädigte ruhig einmal in Betrracht ziehen. Deshalb immer wieder der Rat, nicht die Versicherung, sondern den Schädiger und VN verklagen.
    Willi Wacker

  4. WESOR sagt:

    Warum wollen denn die Anwälte den Verursacher (Fahrer) und Halter, Versicherungsnehmer nicht verklagen ???

    Was in Italien gängige Praxis darstellt.

    Alle bisher eingereichten eigenen Honorar-Klagen und die der Geschädigten wurden immer gegen die beanspruchte Haftpflichtversicherung gerichtet.

  5. Buschtrommler sagt:

    @Willi Wacker..Zitat:
    Dem Vorbringen der Streitverkündeten, es hätte im konkreten Fall aufgrund des Verhältnisses von Wiederbeschaffungswert zu Reparaturkosten eine ausführliche Reparaturkalkulation unterbleiben müssen, da diese für die Regulierung des Schadens unnötig war, kann nicht gefolgt werden.

    Das wurde ja offenbar geklärt daß ein entsprechend ausführliches Ga erforderlich war.

    Zitat:
    Im Schadensersatzverfahren hat allerdings der Haftpflichtversicherer ein Prüfungsrecht.

    Das ist auch soweit vom Grundsatz her ok.

    Zitat:
    Nachdem die Beklagte auf Weisung der Streithelferin die SV-Kostenrechnung nicht ausgeglichen hatte…

    DAS ist der Punkt, der mir ins Auge springt, denn wenn die Vs den Schaden reguliert(was aus dem Urteil nicht hervorgeht)hat sie ja nach dem Ga abgerechnet (unterstelle ich mal…)und somit ist diese, vom Sv erbrachte Leistung, offenbar korrekt gewesen und demzufolge auch zur Bezahlung fällig.
    Daran stört mich weniger die Differenzierung nach Werklohn oder sonstiger Regelung,sondern die m.E.

    FRECHHEIT DER VS, DEN GESCHÄDIGTEN BEWUSST INS MESSER DER JUSTIZ LAUFEN ZU LASSEN .

    Dieser letzte Punkt sollte für alle LeserInnen förmlich ins Auge springen zum Zeichen dafür, daß eine anwaltliche Unterstützung immer von Nutzen ist !

    (P.S.: wahrscheinlich erkennt nun die Geschädigte daß ein Anwalt durchaus sinnvoll ist…)

    Gruss Buschtrommler

  6. F.Hiltscher sagt:

    @ Buschtrommler
    Zitat:
    Nachdem die Beklagte auf Weisung der Streithelferin die SV-Kostenrechnung nicht ausgeglichen hatte…

    Seit wann muss ein unschuldiges Unfallopfer Weisungen der Unvallverursacherversicherung befolgen?

    Ein Geschädigter hat vorrangig Rechte u. keine Pflichten!

    Die Versicherung/Schädiger dagegen haben vorrangig Pflichten!
    Wovon eine ist, das SV-Honorar sofort u. vollständig auszugleichen.
    Diese selbstverständlichen Grundsätze werden aber durch clevere Juristen in Frage gestellt und verwässert und durch weniger clevere oft bequeme Juristen geschwächt.
    Der/die Geschädigte ist dem SV das Gutachtenhonorar schuldig egal ob ein mündlicher oder schriftlicher Werkvertrag vorliegt.
    Nach unserer Rechtsprechung ist dieses Honorar auch bei einem unbrauchbaren oder überteuerten GA von der Versicherung/Schädiger zu bezahlen. Ist das vorgenannte der Fall dann kann eine Rückabtretung des Geschädigten an die Schädigerversicherung/Schädiger erfolgen.
    Der Geschädigte verliert nur einen Fall, über den er sich ärgert, aber…
    der Sachverständige dagegen, verliert nicht nur den einen Kunden und sein Geld sondern verliert das was der Versicherung am wichtigsten ist, seinen Ruf! Dieser SV gilt allmälich als zu teuer, muß er sich doch jedesmal um das Honorar streiten.
    MfG

  7. Buschtrommler sagt:

    @Hiltscher, das Zitat entstammt dem Ursprungsposting…nicht mein Verdienst…sorry…

  8. fotograf sagt:

    Dieser Fall zeigt mir sehr schön, wo die Ursache allen Übels liegt-im durchgeführten Parteiverrat gem § 356 Stgb gleich zweier Rechtsanwälte-und zwar dem der Streithelferin (vertritt den direkten Gegner in der selben Rechtssache) und dem der beklagten Weisungsbefolgerin (duldet dies entgegen BGH I ZR 19/05 S.10 oben), aber auch in der Gleichgültigkeit gegenüber dieser Straftat beim Rechtsanwalt des Klägers-man ist ja schließlich kein Nestbeschmutzer (infolge Geldgier,Faulheit,Unwissendheit und /oder Gewissenlosigkeit-zwanglos chronologisch den Anwälten von 1-3 so zuordenbar?).
    1.000 Rechtsanwälte auf dem Meeresgrund?

  9. fotograf sagt:

    Antwort: Ein guter Anfang.
    Hallo Willi Wacker
    Buschtrommler meint hier nicht den Ruf des insoweit selbstverständlich abgesicherten VN sondern den des (Hirn)Geschädigten.
    Der Rat seines Anwaltes, sich doch durch seinen Gegner (mit der schönen Umschreibung Streithelfer) in dieser selben Sache vertreten zu lassen wird nach der Lesart des BGH (I ZR 19/05 S.10 oben), also wenn es sich bei diesem Gegner ausgerechnet auch noch um einen Haftpflichtversicherer handelt, nur von Unzurechnungsfähigen befolgt.
    Aber stop mal, für diesen Rufschaden hat er ja auch wieder einen Vertrag-mit seinem Rechtsanwalt-wollten Sie das vieleicht dem Buschtrommler damit sagen?

  10. Buschtrommler sagt:

    Es ist der intrigante Versuch der eintrittspflichtigen Vs,den Sv,den Geschädigten und den Schädiger in Verruf zu bringen mit fadenscheinigen Argumenten.
    1.Der Sv(A) hat einen (Werk-)Vertrag mit dem Geschädigten(B),der nur zwischen den beiden Parteien wirkt.
    2.Der Geschädigte hat einen Regulierungsanspruch primär gegenüber dem Schädiger(C),evtl. dessen Vs(D).
    3.Der Schädiger(C) schuldet dem Geschädigten(B) Ersatz. (Par.249 BGB)

    Wenn nun D gegenüber B erklärt,daß A nicht zu entlohnen wäre,greift D in ein Vertragsverhältnis ein,das D nichts angeht,da B mit A einen Vertrag hat und nicht D mit B oder A.
    Hier ist C gegenüber B in der (Zahlungs-)Pflicht als Verursacher,ob seine Vs nun zahlen will oder nicht.

    Aus dem Grunde ist die Vorgehensweise im geschilderten Fall m.E. ein klarer Versuch,durch fadenscheinige Argumente (wg. Totalschaden kein „ausführliches“ Ga erforderlich,also auch kein Honorar..)in diese vertragliche Struktur einzugreifen und zu unterwandern,auf Kosten des Geschädigten,des Sv und des Schädigers.(von hinten durch die Brust ins Auge…)

    Gruss Buschtrommler

  11. virus sagt:

    hier noch mal Vergleichbares zur Info:

    http://www.captain-huk.de/?page_id=69

  12. Schwarzkittel sagt:

    Zitat F. Hiltscher:
    „4.Dies gipfelt noch darin, dass die /der(Hirn)Geschädigte der schadenersatzpflichtigen Versicherung hilft u. auch gerichtlich klagt, die ureigenen deliktischen Ansprüche an sich selbst nicht bezahlen zu müssen.
    5.Da klagt der Geschädigte in unvorstellbarer Weise gegen den SV der es erst ermöglicht, den Schadenersatzanspruch zu beziffern. Gehts noch besser?“

    Ja, wenn man besser lesen würde (und daß füge ich bei allem Verdienst von Herrn Hilscher hier an):

    Nicht der Geschädigte klagt, sondern der SV gegen den Geschädigten aus dem Vertragsverhältnis.

    weiteres Zitat:
    „Eine gezielte u. abscheuliche Zerstörung des Vertrauensverhältnises SV-Geschädigte.“

    Das ist doch Sinn der Sache….

    Warum das ganze ?

    Weil der Geschädigte nichts damit zu tun haben will, sich also nicht aktiv um die Geltendmachung seiner Ansprüche kümmert und weil vielleicht Werkstatt (und SV ?) gesagt haben „wir schicken GA, Rechnung und sonstiges an die Versicherung“, statt zu sagen: Geh zum Anwalt, ansonsten zahlst Du erstmal die Rechnungen, bevor Du Dein Auto wieder bekommst.

    Womit wir wieder bei der Zusammenarbeit wären…

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  13. Willi Wacker sagt:

    Hi Schwarzkittel,
    Sie haben es richtig erfasst. Es klagt der SV aus Werkvertrag gegen seinen eigenen Auftraggeber, weil die eintrittspflichtige Versicherung den Schadensersatz, den sie auf Grund des von ihrem VN erursachten Unfalles zu leisten gehabt hätte, nicht leistet. Der SV hat seine Leistung erbracht, dementspechend hat er einen Werklohnanspruch. Diesen macht er gerichtlich geltend, weil er sein Geld haben will, für das er gearbeitet hat. Ihm blieb auch kein anderer Weg als aus dem Vertragsverhältnis heraus zu klagen. Richtigerweise ist dann der Streit verkündet worden. Auf Grund der Streitverkündung richten sich die Wirkungen des Urteil auch gegen den Streitverkündeten. Damit stand dann auch fest, dass der Beklagte erfolgreich gegen die Versicherung vorgehen konnte. Wichtig ist in der Tat, dass der Geschädigte mit der Beauftragung des SV oder besser vorher einen Anwalt, der natürlich Ahnung vom Verkehrsrecht hat und nicht etwa Scheidungsanwalt ist, beauftragt.
    Grüße in die Suhle
    Willi Wacker

  14. F.Hiltscher sagt:

    @ Schwarzkittel
    „5.Da klagt der Geschädigte in unvorstellbarer Weise gegen den SV der es erst ermöglicht, den Schadenersatzanspruch zu beziffern. Gehts noch besser?”

    Ja, wenn man besser lesen würde (und daß füge ich bei allem Verdienst von Herrn Hilscher hier an):“

    Hallo Leute,
    diese Rüge stecke ich ein!
    Es sollte heissen; Da wendet sich der Geschädigte in….

    @Schwarzkittel
    „Warum das ganze ?

    Weil der Geschädigte nichts damit zu tun haben will, sich also nicht aktiv um die Geltendmachung seiner Ansprüche kümmert und weil vielleicht Werkstatt (und SV ?) gesagt haben “wir schicken GA, Rechnung und sonstiges an die Versicherung”, statt zu sagen: Geh zum Anwalt, ansonsten zahlst Du erstmal die Rechnungen, bevor Du Dein Auto wieder bekommst.

    Womit wir wieder bei der Zusammenarbeit wären…

    Grüße aus der Suhle“

    Hallo Schwarzkittel,
    im übrigen bin ich seit 25 Jahren am SV Markt,
    habe noch nie mit Abtretungserklärungen gearbeitet, empfehle jeden (auch dem Werkstattkunden)einen Rechtsanwalt, stelle kein Unfall-Auto in Internetbörsen und arbeite nur zu meinen Konditionen weisungsfrei für die Versicherungswirtschaft.Damit begrenzt sich auch für die Versicherungen das Auftragsvollumen nur auf ein paar Motorschadenanalysen, wo andere SV nicht sachkundig genug sind.
    Ich schicke keine GA an die Versicherungen und rechne auch nicht direkt mit Versicherungen ab.
    Warum?
    Weil ich meinem Auftraggeber keine Möglichkeit rauben möchte einen rechtskonformen u. vollständigen Schadenersatz zu erhalten.
    Weil ich auch die Regeln der tatsächlich unabhängigen u. neutralen SV beachte.
    Ich habe auch nicht vor diese Einstellung zu meiner Arbeitsweise zu ändern.
    Eine Abrechnung meiner Honorare erfolgt nur mit dem Auftraggeber nach schriftlichen Werkvertrag.
    Soviel zur Zusammenarbeit.
    MfG
    Franz Hiltscher (nicht Hilscher soviel Zeit muss sein)

  15. F.Hiltscher sagt:

    @willi Wacker
    „Hi Schwarzkittel,
    Sie haben es richtig erfasst. Es klagt der SV aus Werkvertrag gegen seinen eigenen Auftraggeber, weil die eintrittspflichtige Versicherung den Schadensersatz, den sie auf Grund des von ihrem VN erursachten Unfalles zu leisten gehabt hätte, nicht leistet.“

    Hallo Herr Willi Wacker,
    Sie tragen mit der juristischen Definition nur einer Halbwahrheit Rechnung.
    Unsere Kunden haben früher durchaus die Rechnungen bezahlt u. diese anschließend von der Versicherung gefordert/eingeklagt.
    Was sich verändert hat ist das wettbewerbswidrige Verhalten der Schädigerversicherungen, welche den Anspruchstellern nicht nur die berechtigten Schadenersatzleistungen verwehren sondern sie zudem noch aufhetzen die Werkverträge zu brechen u. die Zahlungsverpflichtungen nicht einzuhalten!
    Als Nichtjurist bzw. dummer SV nenne ich das eine Aufforderung zum Boykott bzw. eine existenzgefährdende Behinderung eines geschützten Gewerbebetriebes bzw.einer geschützten gewerblichen Tätigkeit.
    Parteiverrat der Anwälte kommt m.E. noch dazu, welcher aber(nur zur Vorbeugung von juristischen Belehrungen) nicht im Wettbewerbsrecht verankert ist.

    Aber sicherlich ist das für Juristen nicht erwähnenswert.
    Wichtig ist dass die Juristen den „korrekten“ Ablauf einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung nachvollziehen können, sich gegenseitig bestätigen, aber die gravierenden Wettbewerbswidrigen Sauerreien unerwähnt lassen.
    Vergleichbar wäre es m.E.das sich SV völlig übereinstimmend über die Schadenshöhe aussprechen aber der Verursacher trotzdem er bekannt ist, unbehelligt bleibt.

    Also machen wir so weiter u. diskutieren „wir wie der Fuchs die Gans gefressen hat“, aber werfen Ihm das nicht vor u. tun auch nichts dagegen..
    MfG
    Aus dem fast leeren Gänsestall
    Franz Hiltscher

  16. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,
    wie Sie wissen, nenne ich Probleme durchaus beim Namen. Sie brauchen ja nicht unbedingt Jurist zu sein, um Sachverhalte zu erfassen. Ich selbst kenne Sie als erfahrenen Gutachter und gleichzeitig auch als Autor in jur. Zeitschriften. Sie wissen also, wovon Sie reden.
    Früher, ja früher, da war alles anders. Da haben die Versicherer auch keine Kürzungen, zumindest nicht in der generellen Form wie heute vorgenommen. Früher wurden auch keine Regulierungsverzögerungen vorgenommen. Die Welt – und damit auch das Regulierungsverhalten der Versicherer – hat sich verändert. Wenn die Versicherer schon versuchen über die nicht vollständige Zahlung der SV-Honorare die Schadensersatzleistung zu minimieren, so sollten sich doch alle, ich sage alle, Sachverständigen zum Widerstand gegen die Versicherer zusammenschließen. Das bringt mit Sicherheit Erfolg. Die sich dann bildende Interessengemeinschaft der SV kann dann gegen den Boykottaufruf gerichtlich vorgehen. Hier meine ich, ist lediglich die Plattform, Mißstände anzuprangern und Informationen für Verbraucher und Geschädigte zu geben.
    Weshalb der im Wieslocher Rechtstreit involvierte SV nicht Strafanzeige erstattet hat, weiß ich nicht, ist mir im übrigen auch nicht bekannt.
    Ich kann nur noch einmal darauf hinweisen, dass im Schadensersatzprozeß die Entscheidungsgründe des Wieslocher Urteils keine Bedeutung haben können.
    Mehr wollte ich eigentlich gar nicht vortragen.
    Grüße nach Bayern
    Willi Wacker

  17. willi wacker sagt:

    @Buschtrommler 07.08.2008 09.47
    Hallo Buschtrommler,
    Dein Beispiel ist vom Prinzip richtig, übersieht aber, dass das Vertragsverhältnis zwischen Geschädigtem und SV (Vetrag A und B) nach der Rechtsprechung ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, nämlich dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer, ist. Insoweit ist nach der Rspr. der Versicherer in den Wirkungsbereich des Vertrages miteinbezogen. Man kann diese Rspr. beklagen oder nicht. Auf Grund des Versicherungsvertrages hat der Versicherer gegenüber dem VN gewisse weisungsrechte, wie weit diese im Einzelnen gehen dürfen, ist mehr als umstritten. Fest steht – auch auf Grund der Rechtspr. des BGH -, dass der Geschädigte sich nicht auf eine Klage mit dem SV einlassen muss. Er kann und muss auf Grund des Werkvertrages das Honorar zahlen, §§ 631, 632 BGB. Diesen Honorarbetrag kann er dann aber gem. §§ 823, 249 BGB dem Schädiger gegenüber geltend machen. Dieser ist verpflichtet, den Betrag als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen ( Schadensersatz gem. § 249 BGB ). So vereinfacht das von Dir gestellte Beispiel gelöst.
    Wenn jetzt nicht der Schädiger pünktlich innerhalb 14 Tagen (LG Saarbrücken ) zahlt, kann der Geschädigte das Honorar im Wege der Freistellung einklagen, oder wenn die Zahlung ernsthaft abgelehnt ist, Zahlung direkt einklagen. Wenn der SV nicht warten will, was auch verständlich ist, dann kann dieser ebenfalls sein Honorar bei seinem Kunden einklagen oder bei Abtretung dirkt bei der Schädigerversicherung.
    Zweckmäßig ist aber, das hat erzieherischen Effekt, den Schädiger zu verklagen, damit dieser sich dann bei seinem Versicherer beschwert, wenn er zur Zahlung rechtskräftig verurteilt wird und ein deutsches Gericht ihm ins Urteil schreibt, dass der Geschädigte diesen Urteilsbetrag zu Recht verlangen konnte und dass die Ablehnung der Versicherung zu Unrecht erfolgt war.
    Ein schönes Wochenende noch.
    Willi Wacker

  18. F.Hiltscher sagt:

    @Willi Wacker v.09.08.08
    Zitat:
    „Hallo Buschtrommler,
    Dein Beispiel ist vom Prinzip richtig, übersieht aber, dass das Vertragsverhältnis zwischen Geschädigtem und SV (Vetrag A und B) nach der Rechtsprechung ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, nämlich dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer, ist.“

    Hallo ihr Robenträger,
    Da stellt sich aber die Frage, ob die „Schutzwirkung Dritter“ über den Grundsatz des § 249 BGB zu stellen ist.
    Es stellt sich auch weiter die Frage, ob der Geschädigte, beim bekundeten Zahlungswillen der Schädigerversicherung einen Rechtsanwalt beauftragen darf denn auch dieser Auftrag(Vertrag)würde dann in den Bereich “ Schutzwirkung Dritter“ fallen!
    Die vertragliche „Schutzwirkung Dritter kann nach meinem logischen (nicht juristischen) Verständnis nur die Dinge betreffen die eine Schädigerversicherung/Schädiger unrechtmäßig belasten.
    Das SV-Honorar,die Werkstattleistung, die Leihwagenrechnung, der Nutzungsausfall, die Schmerzenzgelder, die Anwaltsgebühren eben die kompl. Schadenersatzleistungen werden ausdrücklich des § 249 BGB zugestanden und sind daher zu erstatten.
    Wäre das m.M. nach nicht so, dürfte der Geschädigte keinen SV-Auftrag, keinen RA Auftrag, keinen Werkstattauftrag, keinen Arzt-Auftrag usw. geben weil dann alles unter dem Einwand „Schutzwirkung Dritter“ zu kippen wäre.
    .

    Im übrigen gibt der Kunde bei mir einen GA-Auftrag welchen er bei mir persönlich zu bezahlen hat. Ich werde mich hüten, nach meiner getanen GA-Arbeit das Honorar von Dritten einfordern/einklagen zu müssen.

    Der Gutachtenzweck wird nur informell abgefragt um es rechtskonform zu erstatten.
    Als Dienstleister ist es mir völlig egal wer, oder von wem, bzw. ob überhaupt Jemand meinen Auftraggeber dieses Ga bezahlt.
    Wer bestellt bezahlt, das wissen meine Kunden und dürfen sich gerne selbst mit den Versicherungen herumschlagen , wenn auf den Rat zur antwaltlichen Beratung nicht gehört wird.
    Auf eine Abtretungserklärung lasse ich mich nicht ein, weil ich nicht nur in die Rechte, sondern auch in die Pflichten des Geschädigten gegenüber der Vers. eintreten muss.
    Für mich als SV und dem schriftlichen Werkvertrag mit dem Kunden, gibt es keine „Schutzwirkung Dritter“.
    Der Vorteil liegt darin, dass der Kunde erkennt wer ihn übervorteilen will.
    Den Geschädigten aus allem heraushalten zu wollen halte ich für völlig falsch.
    Würden das viele SV so halten, bräuchten sie sich mit unseriösen Versicherungen nicht herumschlagen und die Geschädigten würden m.E. eher etwas erreichen, wenn sie bundesweit „laut schreien“ würden.
    Das was ich meinen Kunden jedoch anbiete ist ein sehr großzügiges Zahlungsziel.
    MfG
    aus dem widersprüchigen Paragraphendschungel
    F.Hiltscher

  19. fotograf sagt:

    WW-9.8.8 Z.8-12:
    Hier muß immer schön getrennt werden zwischen VN-Weisungsrecht (sicherlich begrenzt, im Zweifel auf das, was sich klar aus der AKB ergibt) und Geschädigtem der ausdrücklich vom BGH vor den Weisungen/ Willensbekundungen eines Schädigers ihm gegenüber gewarnt wird und zwar besonders dann, wenn es sich dabei ausgerechnet noch um einen Haftpflichtversicherer handelt(BGH I ZR 19/05 S.10). Hier wird also entgegen der klaren Rechtslage versucht, einem Geschädigten oder seinem SV bestimmte Pflichten zur Verringerung seines berechtigten Schadenersatzanspruches (z.B. bei der Sachverstädigenkostenerstattung) einzureden.

  20. willi wacker sagt:

    Hallo fotograf,
    sehr richtig. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers kann dem Geschädigten gar keine Weisungen erteilen. Zwischen diesen beiden besteht nämlich gar kein Vertragsverhältnis. Wenn der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten mitteilt, die Rechnung des SV nicht zu bezahlen, so ist diese Weisung als rechtlich nicht existent zu betrachten, da der Geschädigte nach § 249 BGB fordern kann und der Schädiger und dessen Versicherung überhaupt kein Forderungsrecht haben. Vgl. hierzu die Ausführungen von Wortmann in ZfS 1999, 1 ff. Der Schädiger und dessen Versicherer haben gem. § 249 BGB zu leisten, nämlich Schadensersatz. Wenn die Haftpflichtversicherer daher die Geschädigten und/ oder die Anwälte anschreiben und darauf hinweisen, daß der Geschädigte sich nur im Interesse der Versicherung verhalten dürfe, so handelt es sich um eine Einflußnahme auf den Geschädigten im Sinne der Versicherung. Hierin dürfte der Verdacht der Nötigung
    gem. § 240 StGB liegen.
    Ich wünsche eine schöne Woche.
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert