Dispositionsfreiheit des Geschädigten

Richtungsweisend ist die Entscheidung des BGH vom 23.03.1976 (VI ZR 41/74), veröffentlicht in BGHZ 66, S. 239 ff. = NJW 1976, S. 1396 ff..

Im freien Belieben des Geschädigten steht es demnach, ob er die Herstellung des früheren Zustandes im Wege der Naturalrestitution geltend macht oder ob er von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht.

Die Gründe hierfür sind naheliegend. Zum einen wäre es reiner Zufall, wenn der Schädiger in der Lage wäre, selbst den Schaden ordnungsgemäß und fachmännisch zu beseitigen. Zum anderen wollte es der Gesetzgeber dem Geschädigten ersparen, ihn wegen der Herstellung auf die Gunst oder Ungunst des Schädigers zu verweisen, zu dem in der Regel auch die Vertrauensbasis fehlt. Deshalb ist es in der Praxis daher auch der Regelfall, dass das Unfallopfer eine Entschädigung in Geld verlangt und die zahlreichen Hilfsangebote des Schädigers als fremdnützung begreift und die Schadensregulierung deshalb in die eigene Hand nimmt.

Soweit ersichtlich sprach Larenz in der 7. Auflage seines Lehrbuches aus dem Jahr 1964 zum ersten Mal von der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Darunter verstand er die Freiheit des Geschädigten, die Herstellung der Sache, statt sie dem Schädiger zu überlassen, selbst in die Hand zu nehmen.

Damit bliebe die Verwendung des Entschädigungsbetrages aber noch zweckgebunden, nämlich für die Reparatur. Deshalb ging der BGH in seiner oben zitierten Entscheidung noch weiter. Der Geschädigte muss nicht reparieren oder reparieren lassen. Er kann den Entschädigungsbetrag ganz oder zum Teil einem völlig anderen Zweck zuführen. Dem Schädiger gegenüber ist er zur Rechenschaft bezüglich der Verwendung des Entschädigungsbetrages nicht verpflichtet. Der Geschädigte ist damit hinsichtlich der Verwendung des Schadensersatzbetrages völlig frei. Er kann demnach eine Reparaturrechnung vorlegen (konkrete Abrechnung) oder den Schaden anhand eines Gutachtens bzw. Kostenvoranschlages beziffern (fiktive Abrechnung). Auf welcher Basis er abrechnen möchte hat nur er zu entscheiden. Ihm steht es frei, sein Fahrzeug nicht instandsetzen zu lassen und stattdessen nach Gutachten abzurechnen. Die Schadensbeseitigung kann durch Reparatur oder durch Ersatzbeschaffung erfolgen, wie es dem Geschädigten völlig unbeeinflusst durch die Schadenssteuerung beliebt (BGH NJW 1973, S. 1647; BGH NJW 1985, S. 2469; BGH NJW 1989, S. 3009, BGH VersR 1992, S. 61 ff.).

Versicherer haben deshalb keinen Anspruch darauf, den Geschädigten im Schadensfalle in ihre Vertragswerkstätten zu steuern.

Aussagen wie die Versicherung benötige kein Schadensgutachten und der Geschädigte brauche deshalb auch keines einzuholen, stellen nichts anderes als eine Themaverfehlung dar, denn es kommt nicht auf die eintrittspflichtigen Versicherer sondern auf den Geschädigten an. Für diesen ist ein Schadensgutachten, von Bagatellfällen abgesehen, absolut unerlässlich, will er beim späteren Verkauf seines reparierten Unfallwagens nicht finanzielle Nachteile erleiden.

Jedes Unfallopfer sollte sich selbst prüfen, ob es denn ein Unfallfahrzeug kaufen würde, zu dessen Unfallschaden der Verkäufer nichts zu erläutern in der Lage ist.
Lassen Sie sich also nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer ihres Unfallgegners nichts sagen und lassen Sie sich zu nichts bestimmen.

Das Schadensmanagement der Versicherer (treffend auch Schadenssteuerung genannt, denn hier wird der Geschädigte gesteuert) und das Partnerwerkstättennetz ist ausschließlich zu dem Zweck erfunden und konstruiert worden, um die Regulierungsaufwendungen des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers im Schadensfalle zu mindern, also anders herum gesagt, um zu verhindern, dass das Unfallopfer alle ihm rechtmäßigerweise zustehenden Ansprüche stellt und bezahlt erhält.

Über alle einem Unfallopfer aus dem Schadensfall entstandenen Ansprüche kann das Unfallopfer Auskunft bei Rechtsanwälten erhalten. Die Kosten des Rechtsanwalts gehören zum Schaden des Unfallopfers und müssen vom Schädiger ersetzt werden, genauso wie die Reparaturkosten auch. Das Unfallopfer darf sich also im unverschuldeten Schadensfall kostenlos eines Rechtsanwalts bedienen.

Auch die Kosten eines – von Bagatellschadensfällen abgesehen – immer absolut notwendigen Schadensgutachtens gehören nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Herstellungsaufwand.
Geschädigte sollten deshalb nicht länger die Einflussnahme der Schadenssteuerung auf ihre Dispositionsfreiheit zulassen sondern stattdessen die Unfallschadensabwicklung ihren eigenen professionellen Unfallhelfern, ihren Rechtsanwälten nämlich, überlassen.

Der Rechtsanwalt analysiert im ersten Beratungsgespräch die Rechtslage. Auf Basis dieser rechtlichen Bewertung zeigt er seiner Mandantschaft im Anschluss die verschiedenen Möglichkeiten der Schadensabrechnung auf. Erst dann ist dem Unfallopfer die selbstbestimmte Entscheidung möglich, wie an die Bewältigung des ihm angerichteten Schadens heranzugehen ist (Dispositionsfreiheit).

Am Ende dieses Entscheidungsprozesses kann sich eine Reparaturentscheidung als wirtschaftlich sinnvoll heraustellen; sie kann sich aber auch als nur 2. Wahl darstellen.
Es ist Sinn und Zweckder Schadenssteuerung, diesen Entscheidungsfindungsprozess des Unfallopfers zu unterlaufen und bereits im Ansatz zu verhindern.

Der Versicherer spart horrende Geldsummen, wenn Geschädigte dem vermeintlichen Serviceangebot erliegen und ihr Fahrzeug durch die Partnerwerkstatt zum Zwecke der dortigen Reparatur abholen lassen.

Die vielschichtigen Ansprüche des Geschädigten werden dadurch auf reinen Reparaturkostenersatz verkürzt.
Weil die vom BGH immer wieder gegen Angriffe aus der Versicherungswirtschaft verteidigte Dispositionsfreiheit des Geschädigten dazu geführt hat, dass Geschädigte den Schadensersatz erhalten, der ihnen von Rechts wegen zusteht, und weil das den Versicherern auf Dauer zu teuer wurde, haben sie die Schadenssteuerung erfunden, die subtil und psychologisch durchdacht mit vorgeschobenen Serviceangeboten dem Geschädigten die voreilig und häufig seine Rechte verkürzende Entscheidung, nur den Reparaturkostenersatz der Partnerwerkstatt des Versicherers zu verlangen, leicht  macht.
Erliegen Sie daher nicht im Schadensfalle solchen Serviceangeboten; sie dienen nicht Ihnen sondern nur denen, die Sie Ihnen unbedingt „verkaufen“ wollen.
Mitgeteilt von Peter Pan im April 2006

Urteilsliste „Fiktive-Abrechnung“ zum Download >>>>>

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20 Antworten zu Dispositionsfreiheit des Geschädigten

  1. Boris Schlüszler sagt:

    Von Westphalen hat die Auswirkungen des Schadensmanagements auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten untersucht (VGT 1999, 197):

    Soweit das Schadensmanagement des Versicherers – aufgrund einer wie auch immer gearteten Einwirkung auf den „ehrlichen Schadenskunden“ (Engelke) – das Dispositionsrecht des Geschädigten gemäß § 249 Satz 2 BGB [aF] – außerhalb einer Individualabrede – beeinträchtigt, greift der Verbotstatbestand von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz [aF] ein. Mangels einer wirksamen Individualabrede gemäß § 1 Absatz 2 AGB-Gesetz [aF] liegt also in diesen Fällen die Verwendung einer nach § 9 Absatz 2 Nr. 1 AGBG [aF] unwirksamen Vertragsgestaltung vor. Denn die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist der Kern der §§ 249 ff BGB und deshalb nach § 9 Absatz 2 Nr. 1 AGBG [aF] geschützt.

    Dies wiederum führt dazu, und dies ist der zweite Aspekt – daß der Versicherer sich einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß aussetzt. Denn anerkanntermaßen ist die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln haftungsbegründend, weil darin ein Verschulden bei Vertragsabschluß liegt (BGH, NJW 1994, 2754).

    Deshalb steht das beabsichtigte Schadensmanagement der Versicherer unter dem Damoklesschwert, daß der „ehrliche Schadenskunde“ – mangels einer wirksamen Individualvereinbarung – etwaige Differenzpositionen, die ihm gemäß §§ 249 ff BGB zuständen, im Wege eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertragsabschluß reklamieren kann. Dann schließt sich der Kreis: Der Geschädigte bleibt uneingeschränkt „Herr des Restitutionsgeschehens“ (BGH, NJW 1993, 1849); er erhält vollen Schadensausgleich gemäß §§ 249 ff BGB. Das ist also die rechtliche Grenze jeden Schadensmanagements der Versicherer.

  2. Vielfahrer sagt:

    Herr Schüszler, würden sie bitte ihren kommentar auch für nichtjuristen und nichtsachverständige etwas leichter verständlich umschreiben? viele normale leser würden es ihnen danken.

  3. Chr. Zimper sagt:

    jeder Unfallbeteiligte sollte auch mal darüber nachdenken, wenn der Unfallhergang unklar ist, z.B. bei einem Zusammenstoß im Gegenverkehr innerhalb einer Kurve. Hier wird oft gestritten, wer war auf der Gegenfahrbahn.
    Zur Klärung des Unfallherganges wird vom Richter ein Gutachter mit einer Unfallrekonstruktion beauftragt. Für diese Unfallrekonstruktion braucht u.a. der Gutachter qualifizierte und aussagekräftige Fotos von den Schäden an den Fahrzeugen. Diese gibt es jedoch nicht, weil die Werkstatt meinte, sie hätte mit der Versicherung vereinbart, ein Gutachten ist nicht nötig.
    Ohne Schadenfotos ist jedoch die Analyse des Unfallherganges gar nicht oder nur unzureichend möglich. Dieses bedeutet für den unschuldigen Fahrzeugführer, die gegnerische Versicherung braucht den Schaden nicht zu bezahlen.
    Der Streit zwischen Werkstatt – bezüglich der Bezahlung der Rechnung – und seinem Kunden ist somit vorprogrammiert. In dieser Werkstatt wird der Kunde sicher dann keinen Schaden mehr reparieren lassen.

    Chr. Zimper

  4. SV Scherz sagt:

    Hallo Frau Zimper!

    Das Beste dabei ist aber nicht der Streit zwischen Unfallbeteiligten und Reparaturwerkstätten. Diese „Doofen“ lässt man seitens der Versicherungen dann einfach links liegen. Viel wichtiger ist, dass nun beide Versicherer ihre Versicherungsnehmer in den Beitragssätzen hochstufen werden, weil ja jeder eine (Mit-)Schuld bekommt. Das ist nämlich einer der Hauptgründe, warum Versicherer mit allen Mitteln versuchen eine unabhängige Beweisführung durch Sachverständige zu verhindern. Weil nun keiner der beiden Unfallbeteiligten in der Lage mehr ist seine Unschuld zu beweisen, werden die Versicherungen nun schnellstens eine sog. Quotelung des Schadens vornehmen. Damit kassieren nun beide Versicherer für die nächsten Jahre wesentlich mehr Beiträge von den beiden Unfallbeteiligten. So lässt man dann die „Doofen“ streiten wärend man selbst weitere Gewinne einfährt.

    SV Scherz

  5. Chrstiane Zimper sagt:

    Hallo Herr Scherz,

    nicht selten kommt es ja durch einen Unfall auch zu Verletzungen und bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen.
    Kommt dann der am Unfall nicht Schuldige
    auf Grund eines fehlenden Beweissicherungsgutachtens und durch keine in Anspruchnahme eines Anwaltes nicht zu seinem Recht, bedeutet dies finanzielle Verluste und tägliche Einschränkungen wohl möglich auf Lebenszeit.
    Ist es vor diesem Hintergrund nicht sehr bedaucherlich, dass gerade die Gutachter sich dafür rechtfertigen müssen, dass es sie in Deutschland noch gibt. Müßte es nicht so sein, dass sich Versicherungen, wie z. B. die HUK-Coburg, für ihr unrechtmäßiges Verhalten, welches sie gegenüber den Geschädigten und den Gutachtern an den Tag legen, zu entschuldigen und noch wichtiger, zu ändern haben.

    MfG
    Chr. Zimper

  6. RA SG sagt:

    Bingo Herr Scherz….

    genau das hatte ich gerade: Die Haftpflicht des Mandanten hat den Unfallgegner überzeugt, ohne Gutachten zu arbeiten.
    Mein Mandant und Kunde der oberfränkischen Versicherung hatte immer gesagt, er sei nicht schuld. Aus den Bilden, die beide Seiten anch dem Unfall gefertigt haben, konnte man diese Aussage mit etwas gutem Willen und etwas Kenntnis von Fahrmanövern herauslesen. Die HP des Mandanten hatte 50 % des Schadens des Unfallgegners bezahlt. Mandant hat über eigenen Schaden ein Gutachten eines o.b.u.v. SV fertigen lassen. Die Haftpflicht der Gegenseite hat nichts gezahlt und es kam zum Prozeß. Beweisbeschluß, daß Gutachten zum Unfallhergang erholt wird; Gutachtenauftrag an die DEKRA (ist bei unserem AG so üblich). Die DEKRA kam zu dem Ergebnis, daß beide Unfallversionen möglich sind; die Vom Mandanten aber wahrscheinlicher wäre. Wären vom Fahrzeug des Gegners Lichtbilder und / oder ein Gutachten vorhanden, könnte sich eine bessere Einschätzung ergeben, wohl zugunsten des Mandanten.

    Das Urteil ist noch nicht gesprochen, aber wenn der Mandant verliert, kann er sich bei seiner Haftpflicht bedanken.

    Erfahrung eines FA für Verkehrsrecht: Immer unabhängige Gutachter einschalten, egal was die Werkstatt sagt….

  7. Frank Schmidinger sagt:

    Hallo Kollegen,
    immer wieder werden mir als Unfallanalytiker sog. Schadenbilder vorgelegt, die nun wirklich das Geld nicht wert sind, das dafür verlangt wird. Insbesondere große SV-Organisationen scheinen noch nicht erkannt zu haben, dass man auf einem „100-Pixel – Bild einer Tchibo-Kamera“ – und dann noch auf etwas besserem Kopierpaier ausgedruckt – nun wirklich keine Details erkennen kann, die oftmals von höchster Wichtigkeit wären. Da ja ein diesbezügliches Gutachten kein bebilderter Kostenvoranschlag ist, sondern der Beweissicherung dienen soll, sollte so mancher prüfen, ob er einen Zivilprozess nicht nur deshalb verloren hat, weil man dem Geschädigten mehr ein „aquarell“, als Beweis sichernde Bilder ins Gutachten geheftet hat. Das kommt nach meinem Dafürhalten schon in den Bereich der Beweisvereitelung. Aber was der AS / VN nicht weiß, macht ihn nicht heiß!

  8. F. Hiltscher sagt:

    Hallo Herr Kollege Schmidinger,
    für Kfz.-Schäden u.Bewertung ist uns das wichtigste die Schäden deutlich zu erkennen.Oft wird an das Weitere nicht gedacht.
    Was wäre euch Analytiker, nebst scharfen u. möglichtst mit hoher Auflösung gefertigten Digitalbildern wichtig,bzw woran krankt es häufig.Wie können wir Schadengutachter zukünftig beitragen eure Arbeit zu erleichtern und den Unfallopfern den Rücken stärken?
    Kritik wird aufgenommen u. umgesetzt.
    MfG

  9. F. Hiltscher sagt:

    RA SG
    Zitat:
    „Bingo Herr Scherz….“

    „erholt wird; Gutachtenauftrag an die DEKRA (ist bei unserem AG so üblich)“

    Hallo Herr RA SG,
    sind im Zivilprozess nicht die Parteien jene die das Sagen haben?
    Wie kann es sein dass eine DEKRA welche ständig Weisungen von der Versicherungswirtschaft entgegennimmt und auch umsetzt, vom Gericht in so wichtigen Fällen beauftragt wird?
    Nehmt ihr Anwälte das so hin?
    Wie soll da das Schadenmanagment bekämpft werden,wenn nicht schon gleich dagegen protestiert wird ,dass versicherungs-abhängige Organisationen im Auftrag der Gerichte darüber entscheiden ob eine Versicherung Schadenersatz leisten muss.
    Ich finde das kann zwar üblich sein,aber nicht rechtens. Vorsichtig ausgedrückt,………………auf alle Fälle ist es paradox.
    MfG.

  10. Frank Schmidinger sagt:

    Hallo Herr Kollege Hiltscher,
    es gibt zwar kein Patentrezept, aber „glänzendes Photopapier“ in guter Qualität sollte es schon sein – und Ausdrucke auf Laserdrucker sollten sich von Hause aus verbieten, da die Qualität eines Tintenstrahldruckers unerreicht ist – wenn auch die Druckzeit etwas länger ist. „Briefmarkenformate“, wie ich sie auch oft erleben muss, kommen sich auf dem üblichen A4-Format etwas hilflos vor!
    Zur Fotografiertechnik selbst (Lichtverhältnisse; Aufnahmewinkel; Details wo erforderlich) gibt es ja in der Fachliteratur jede Menge Anleitungen. Aber die Standardbilder: frontal, rechtwinklig und ggf. 45-Grad-erhöht sollten nicht fehlen. Vor allem, wenn der „Ärger“ schon vorprogrammiert ist ( wer stand/wer fuhr? ) und Kratzer die einzigen Anknüpfungstatsachen darstellen, dürften es das eine oder andere Makrobild schon sein (also bitte keine „5-EUR-Tchibo-Cam“!); und wenn man im Gutachtentext nur darauf hinweist, dass diese zur Beweissicherung gefertigt wurden, vom SV aufbewahrt werden und bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Analytiker dankt im Voraus!!! Teilweise abenteuerlicher Sachvortrag der Prozessbeteiligten bzw. der Assekuranzen könnte im Keim erstickt werden. Beweissicherung zum Vorteil des AS / VN erhöht auch die Gutachtenqualität. Als ich letztens Bilddateien per Gerichtsbeschluss anfordern ließ, bekam ich einen mit scanner digitalisierten Laserdruckerausdruck, wie es scheinbar bei einer großen SV-Organisation üblich ist. Genauso hätte mich die Sekretärin anrufen können und mitteilen, dass der Pkw blau ist, 4 Reifen besitzt und sich auf die Motorhaube ein Elephant gesetzt hat – mehr war leider nicht zu sehen!
    Wer ein ordentliches Gutachten macht, muss sich nicht hinter schlechten Bildern verstecken; dann ist das Gutachten nachvollziehbar und auch seinen Preis wert. Unsere Kunden werden es uns danken!

    MfG

  11. Peter Pan sagt:

    hallo herr kollege SG
    die gleichmässige haftungsverteilung,also 50:50,wird M.E.allzugerne von versicherern angenommen,weil über die rückstufung sowohl in der haftpflicht als auch in der vollkasko
    erhebliche gelder zurückfliessen.
    dass von den rückstufungen gleich mehrere gutachter bezahlt werden könnten,ist in fachkreisen eine binsenweisheit.
    in verdachtsfällen beauftrage ich deshalb einen unfallanalytiker mit der schadensschätzung;der mandantschaft bin ich schliesslich bestmögliche betreuung schuldig!

  12. Peter Pan sagt:

    hallo vielfahrer
    für herrn schlüszler darf ich ihnen gerne folgendes erläutern:
    das schadenmanagement,also die vermittlung des geschädigten an den partner des zahlungspflichtigen versicherers,verstösst auch nach ansicht der berufungskammer des landgerichts nürnberg/fürth gegen das rechtsberatungsgesetz.
    §134 BGB regelt,dass verträge,die gegen ein gesetzliches verbot verstossen,nichtig sind.
    nichtigkeit bedeutet,dass die verträge keine rechtswirkungen entfalten;das gilt dann auch für nebenabreden,wie die zum beispiel von der huk-coburg gemachten garantiezusagen.
    wenn sie auf das schadenmanagement hereingefallen sind,ist es infolge der nichtigkeit abgeschlossener verträge immernoch möglich,weiteren schadensersatz zu fordern;der versicherer kann sich nicht darauf berufen,ihnen nicht mehr,als nur die reparatur zu schulden.
    lesen sie bitte im übrigen meinen artikel zur dispositionsfreiheit des unfallopfers.
    gerne möchte ich sie auch ermutigen,gezielte fragen zu stellen.
    m.f.g.peter pan

  13. PeterPan sagt:

    hallo herr tischler
    folgt man der auffassung von herrn schlüszler und derjenigen des landgerichts nürnberg/fürth,ist es dennoch problematisch,vorbereitungshandlungen dieser art als gesetzeswidrig anzusehen.
    der redakteur des autohaus-artikels sollte vielleicht zum recherschieren angeregt werden,indem man ihn auf diesen blog aufmerksam macht!

  14. Boris Schlüszler sagt:

    Hallo Herr Tischler!

    Grundsätzlich ist das Schadenmanagement für den Kasko- von jenem für den Haftpflichtschadenbereich zu scheiden.

    Das Haftpflichtschadenmanagement ist m.E. rechtswidrig. Wie Peter Pan betont, könnte die Lenkung des Geschädigten gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. Von Westphalen sieht darin unter Umständen einen Verstoß gegen das AGBG (nF §§ 305ff BGB), weil die Dispositionsfreiheit des Geschädigten beschnitten, damit dem Geschädigten ein geschütztes Rechtsgut überraschend vorenthalten wird. Gelegentlich ist von Gerichten angenommen worden, das lenkende Verhalten sei wettbewerbswidrig. Falls der Haftpflichtversicherer mit dem Anbieter bilaterale Preis- und Konditionenabsprachen getroffen hat, liegt ein Verstoß gegen das Kartellrecht vor.

    Für das Kaskoschadenmanagement – gläserne Werkstatt – hingegen, hat die Rechtswidrigkeit bislang noch niemand schlüssig behauptet.

    Der entscheidende Unterschied besteht darin, daß im einen Fall (Kasko) der Versicherer in einem Vertragsverhältnis zum Anspruchsteller steht, im anderen Fall (Haftpflicht) ein solches Vertragsverhältnis nicht angenommen werden kann.

    Mit freundlichem Gruß,

  15. SV Eiserbeck sagt:

    Guten Morgen,
    ein Kunde von mir möchte seinen Haftpflicht-Fahrzeugschaden fiktiv bei der Allianz abrechnen. Das Fahrzeug ist noch fahrbereit und er hat in der nächsten Zeit keine Möglichkeit der Reparatur, da er in Östereich arbeitet. Das Fahrzeug ist aber noch finanziert. Nun verlangt die Allianz eine Bestätigung der Finanzierungsbank, das sie das Geld an meinen Kunden überweisen darf. Hat jemand damit Erfahrung? Mein Kunde ist sehr verunsichert.

    Schönen Tag noch

  16. RA Bernhard Trögl sagt:

    Sehr geehrter Herr SV Eiserbeck,
    hier dürfte ein Blick in die Finanzierungsunterlagen Ihres Kunden weiterhelfen, insbesondere in den Vertrag über die Sicherungsübereignung. Dort müßte geregelt sein, was alles an die Bank abgetreten ist. Ggf. kann auch eine Anfrage bei der Finanzierungsbank weiterhelfen.
    mfG Bernhard Trögl

  17. SV Eiserbeck sagt:

    Sehr geehrter Herr RA Trögl,
    danke für den Hinweis, werde gleich mit dem Kunden zusammen bei der Bank anrufen.
    MfG G.Eiserbeck

  18. SV Scherz sagt:

    Guten Tag,

    sehr geehrte Leser!

    An dieser Stelle möchte ich alle Leser noch einmal höflich darum bitten, hier im „Blog“ nur Ihre Erfahrungen und Kommentare zum jeweiligen Thema abzugeben.

    Für Ihre Fragen und/oder Dikussionsbeiträge haben wir erst kürzlich ein separates Forum eingerichtet – bitte nutzen Sie auch das Forum: http://www.captain-huk.de/forum

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  19. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    @ Boris Schlüszler

    (Für das Kaskoschadenmanegement…… hat die Rechtswidrigkeit bislang noch niemand schlüssig behauptet.)

    Sehr geehrter Herr Schlüszler, mit der Thematik hat sich der Bundesverband der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (BVK) schon vor Jahrzenten befaßt, aber beispielsweise bei Mitgliedern im BVSK keine Mitstreiter gefunden.
    Warum das so war, muß man hier nicht mehr hinterfragen.-
    Aber einen kurzen Hinweis zu dem von Ihnen angesprochenen Punkt möchte ich Ihnen doch geben.

    Eine Rechtswidrigkeit kann durchaus vorliegen, wenn der Kaskoversicherer sich gegenüber dem Versicherungs- nehmer nicht bedingungsgemäß verhält und ihn beispielsweise mit unzumutbaren Weisungen konfrontiert, die nach dem Vertrag überhaupt nicht relevant sind. Ihm Rahmen beiderseitiger Obliegenheiten gehört dazu m.E. beispielsweise die Versagung einer Gutachteneinholung durch den VN, die Ablehnung der Kosten für ein solches Gutachten (obwohl lt. einem seinerzeit vom BVK eingeholten Rechtsgutachten den geschuldeten Kosten der Wiederherstellung zuzuordnen ), das unzumutbare Abwarten mit einer Reparatur, bis ein von der Versicherung beauftragter Sachverständiger das Unfallfahrzeug begutachtet hat usw.In der AKB-Kommentierung ist hingegen nachzulesen, dass der VN unzweckmäßige Weisungen des Versichereres nicht befolgen muß. Vielfach wird auch übersehen, dass sich die Weisungsbefugnis des Versicherers in erster Linie auf das Verhalten des VN gegenüber einem Geschädigten, also gegenüber einem Dritten bezieht, wobei der Hinweis auf die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sicher nicht zu beanstanden ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ingenieurbüro Rasche

  20. WESOR sagt:

    @SV Eiserbeck

    Ein Tip bei fiktiver Abrechnung mit vorhandenen Sicherungsschein:

    Schadenersatzleistung an Bank überweisen lassen und um soviel früher ist der Geschädigte mit seiner Ratenzahlung fertig.

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