Geht doch! OLG Bamberg: AZ: 3 U 236/11 vom 20.06.2012 – HUK-Rechtsschutzversicherer darf keine höhere Selbstbeteiligung verlangen, wenn der Versicherte zuvor seinen eigenen Anwalt beauftragte

Das OLG Bamberg zeigt dem LG Bamberg  ( Urt. v. 08.11.2011, Az.: 1 O 336/10). die Rote Karte, so jedenfalls ist es nachzulesen bei: LEGAL TRIBUNE ONLINE. Dem Artikel liegt das Urteil AZ: 3 U 236/11 vom 20.06.2012 zugrunde. Die Revision zum BGH wurde von den OLG-Richtern zugelassen.

Quelle:  LEGAL TRIBUNE ONLINE

OLG Bamberg zur freien Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte

Rechtsanwaltskammer München klagt erfolgreich gegen HUK Coburg

20.06.2012

Dem Rechtsschutzversicherer wurde nach Angaben der RAK München verboten, von seinen Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine von der HUK Coburg empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird. Das OLG hob mit seiner Entscheidung vom Mittwoch ein umstrittenes Urteil des LG Bamberg auf.

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18 Antworten zu Geht doch! OLG Bamberg: AZ: 3 U 236/11 vom 20.06.2012 – HUK-Rechtsschutzversicherer darf keine höhere Selbstbeteiligung verlangen, wenn der Versicherte zuvor seinen eigenen Anwalt beauftragte

  1. Vaumann sagt:

    Die HUK wird die Revision führen und-schlimmstenfalls-wieder taktisch vor dem Erlass des Revisionsurteils die Revision zurücknehmen.
    Ich halte es für ein abgekartetes Spiel,dass der HUK-treue bamberger OLG-Senat das LG Urteil aufhebt UND die Revision für die HUK zulässt,denn jetzt liegen ALLE taktischen Vorteile bei der HUK!
    Hätte das OLG die Entscheidung des LG bestätigt,dann lägen die Zügel des Revisionsverfahrens in der Hand der Klägerin.
    Rechtsanwaltskammer sei wachsam!!!!!!!!!!!!!!!

  2. RA Schepers sagt:

    @ Vaumann

    enn jetzt liegen ALLE taktischen Vorteile bei der HUK!

    mit Ausnahme der Tatsache, daß die HUK den Prozeß verloren hat…

  3. Vaumann sagt:

    @ Schepers
    das ist m.E.gewollt.
    Der HUK geht es um Rechtssicherheit nur dort,wo ihrer Position rechtgegeben wird;andernfalls wird aus der Rechtsunsicherheit Kapital geschlagen und-wer könnte das einer AG schon verwehren wollen.

  4. Willi Wacker sagt:

    Warten wir zunächst die schriftlichen Urteilsgründe ab. Sicherlich hat Vaumann Recht, indem nun die HUK-Coburg in einer Position ist, in der sie alleine bestimmen kann, ob die Notbremse gezogen wird oder nicht. Z.B. war das im Urheberrechtsverfahren vor dem I. Zivilsenat nicht der Fall. Sollte der Senat beim BGH zu erkennen geben, dass die Revision wenig Aussicht auf Erfolg bietet, dann wird eben, um ein BGH-Urteil zu vermeiden, die Revision zurückgenommen. Damit ist dann eine negative BGH-Entscheidung vermieden. So einfach ist das.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. RA Schepers sagt:

    Wenn ich alles richtig verstanden habe, hat die Rechtsanwaltskammer München jetzt ein Unterlassungsurteil gegen die HUK Coburg. Ich gehe davon aus, daß die RAK München die Einhaltung des Urteils – sobald es rechtskräftig wird – überwachen und auch durchsetzen wird.

    Einen taktischen Vorteil für die HUK sehe ich nicht. Die Entscheidung betrifft doch sicherlich keinen Einzelfall, sondern alle Rechtsschutzverträge der HUK. Und dann ist es für die HUK im Ergebnis egal, ob das Urteil durch den BGH bestätigt wird oder „nur“ das OLG-Urteil in Rechtskraft erwächst.

    Vielmehr ist es doch jetzt so, daß die HUK auf jeden Fall ein BGH-Urteil ergehen lassen muß, wenn sie ihr Geschäftsmodell (Rabatt bei Beauftragung eines HUK-Anwaltes) weiterbetreiben möchte.

    Vielleicht ist es sogar so, daß die HUK jetzt in jedem Fall ein BGH-Urteil braucht, selbst wenn sicher feststünde, daß der BGH das OLG bestätigen wird. Wenn die HUK dann die Revision zurück nähme, müßte die HUK dieses Geschäftsmodell aufgeben. Gleichzeitig könnte die Konkurrenz es weiterbetreiben mit dem Argument, es liegt ja nur ein OLG-Urteil vor, kein BGH-Urteil.

    Wie gesagt, einen taktischen Vorteil der HUK sehe ich wahrlich nicht.

  6. SV Hildebrandt sagt:

    @ RA Schepers

    Sie haben sich doch selber die Antwort gegeben:

    „Vielleicht ist es sogar so, daß die HUK jetzt in jedem Fall ein BGH-Urteil braucht, selbst wenn sicher feststünde, daß der BGH das OLG bestätigen wird. Wenn die HUK dann die Revision zurück nähme, müßte die HUK dieses Geschäftsmodell aufgeben. Gleichzeitig könnte die Konkurrenz es weiterbetreiben mit dem Argument, es liegt ja nur ein OLG-Urteil vor, kein BGH-Urteil.“

    Wenn das BGH das OLG- Urteil bestätigt und die HUK die Revision nicht zurück nimmt sind nicht nur ihr Geschäftsmodell ad acta zu legen sondern auch die der Mitbewerber. Ergo doch ein taktischer Vorteil: „wenn wir nicht dürfen, sollen die anderen auch nicht können! Wir haben zwar die Schlacht verloren aber den Krieg gewonnen…“

  7. RA Schepers sagt:

    @ SV Hildebrandt

    Ergo doch ein taktischer Vorteil

    Vaumann sieht es als taktischen Vorteil der HUK an, die 2. Instanz nicht gewonnen, sondern verloren zu haben.

    Wenn sie gewonnen hätte, könnte sie die Revision beim BGH (schon aus prozessualen Gründen) nicht zurücknehmen, falls der BGH zu erkennen geben würde, gegen die HUK urteilen zu wollen.

    Jetzt hat die HUK die 2. Instanz verloren, könnte also prozessual die Revison zurücknehmen, falls der BGH zu erkenne geben würde, gegen die HUK urteilen zu wollen. Aus Gründen des Wettbewerbs ist sie aber gehalten, den BGH auf jeden Fall urteilen zu lassen.

    Wo ist da ein taktischer Vorteil?

    Ich bin mir sicher, in diesem konkreten Fall wäre die HUK viiiieeeel lieber schon in der 2. Instanz erfolgreich gewesen…

  8. Zweite Chefin sagt:

    Glaub ich nicht !

    Zeigt der BGH, dass er nicht auf Seiten der HUK steht, nimmt diese die Revision zurück und hat am Ende „nur“ ein OLG-Urteil kassiert.

    Hätte die HUK vor dem OLG gewonnen, hätte sie mangels Beschwer keine Revision einlegen können. Das erledigt die RA-Kammer und nur die kann die Revision zurücknehmen. Egal, was die BGH-Richter signalisieren, die HUK ist dem hilflos ausgeliefert und läuft Gefahr, ein ihr nicht genehmes Urteil eben nicht nur von einem OLG, sondern vom BGH höchstpersönlich zu kassieren.

    Deshalb ist die HUK froh, vor dem OLG verloren zu haben, so unsinnig es sich anhören mag (um Verfahrenskosten geht es der HUK doch schon lange nicht mehr, es geht nur ums Prinzip.)

  9. RA Schepers sagt:

    @ Zweite Chefin

    Auch das OLG-Urteil betrifft (diesmal) nicht nur einen Einzelfall, sondern alle Rechtsschutzverträge mit dem Sonderrabatt…

  10. Gutergeist sagt:

    @virus
    was für eine schäbige heuchlerei…im interesse unserer kunden?…da wird mir speiübel!
    Die kunden haben freies anwaltswahlrecht,verbrieft im gesetz,§127 VVG.
    Das gefällt der huk natürlich garnicht,denn nur die vertragsanwälte funktionieren „vertragsgemäss“ im sinne dieser versicherung,die anderen anwälte eben nicht.
    Die huk versucht auch hier die kontrolle über den markt zu bekommen,damit sie ihn nach ihren kapitalinteressen und nicht nach den interessen ihrer kunden lenken kann.
    Partnerwerkstätten,Partneranwälte,Partnermietwagenunternehmen,Partnersachverständige,Partnerärzte,Partnerkrankenhäuser,Partneruniversitäten,all das ist bereits Realität!
    Fehlen nurnoch die Partnergerichte,aber wie würde die huk dazu sagen:wir stehen diesbezüglich noch am anfang,befinden uns aber auf einem guten weg.
    Ich und meine Kollegen haben diese Versicherung deshalb schon lange verlassen;eine Rückkehr haben wir nicht im Portfolio.

  11. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Wer hätte es gedacht…

    Viele Grüße

    Andreas

  12. Axel Absdorff sagt:

    War ja mit zu rechnen, dass die HUK die Schmach von Bamberg nicht hinnehmen will. Aber dann das Interesse der Kunden vorzuschieben, ist schmutzig. Das Eigeninteresse ist der maßgebliche Grund, die Revision zum BGH einzulegen.

  13. Schwarzkittel sagt:

    manchmal kommt die Rechtsprechung bei den HUK-Anwälten nicht an….

    http://haerlein.blog.de/2012/04/29/rechtsschutzversicherer-duerfen-anwaelten-kooperieren-13595795/

  14. Bernd Brinkmann sagt:

    Die Kollegen H. & Partner müssen es aber nötig haben, mit nicht mehr zeitgemäßen Urteilen, die sogar von der Berufungsinstanz abgeändert worden sind, zu werben.

  15. Schwarzkittel sagt:

    Zitat:
    „Die Kollegen H. & Partner müssen es aber nötig haben, mit nicht mehr zeitgemäßen Urteilen, die sogar von der Berufungsinstanz abgeändert worden sind, zu werben.“

    Klar, wenn ich die HUK-RS als Kunden haben will, siehe

    http://injuro.de/Haerlein_+_Kollegen_Rechtsanwaelte_-_Ihre_Kanzlei_fur_die_Metropolregion_Nuernberg/Haerlein_+_Kollegen_Rechtsanwaelte_-_Zertifiziert_nach_ISO_9001_2008.html

  16. Gutergeist sagt:

    ja ja der Julian,nachdem ich ihn als Letzter verlassen habe wurde der leere Platz wohl vom Huibuh besetzt.

  17. Bernd Brinkmann sagt:

    Hi Schwarzkittel,
    wenn man von der DEEKRA zertifiziert ist, das sagt ja dann schon alles.

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