Keine Online-Restwertbörse im Haftpflichtschadenfall

Der nach einem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Restwertgutachtens beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, Angebote der sog. Online-Börse einzuholen, da der Geschädigte selbst das Fahrzeug auf diesem Markt nicht anzubieten braucht. Nur wenn der Geschädigte ausdrücklich mitteilt, den Schaden (teilweise) selbst tragen zu müssen, hat der Sachverständige ihm auch Verkaufsmöglichkeiten auf dem Online-Markt aufzuzeigen.

OLG Celle, Urteil vom 23.05.2006, Az.: 16 U 123/05

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Diese haben als BGB-Gesellschaft ein Fahrzeugwertgutachten erstellt.

Ein Versicherungsnehmer der Klägerin hat am 1. Mai 2004 einen Verkehrsunfall allein verschuldet, bei dem der Lkw des Fuhrunternehmers E. F. beschädigt wurde. Dieser beauftragte die Beklagten mit der Erstattung eines Gutachtens zur Bezifferung seines Fahrzeugschadens gegenüber der Klägerin. Den Restwert des Lkw gaben die Beklagten mit netto 4.500 EUR an und teilten dies dem Geschädigten telefonisch am 17. Mai 2004 vor der Fertigstellung des Gutachtens mit, woraufhin er das Fahrzeug am 18. Mai 2004 zu diesem Betrag veräußerte.

Nachdem die Klägerin das Gutachten der Beklagten am 2. Juni 2004 erhalten hatte, stellte sie das Fahrzeug in die Online-Börse Auto-Online ein. In einer auf den 26. August 2004 datierten Restwertgebote-Gesamtübersicht ist für den streitgegenständlichen Lkw ein Höchstgebot von 12.068,97 EUR ohne Mehrwertsteuer genannt. Weitere Nettoangebote liegen bei 10.905,17 EUR und 10.155,17 EUR.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Restwert sei zu niedrig angegeben worden und habe tatsächlich bei 10.155,17 EUR gelegen. Die Beklagten hätten mindestens drei Angebote einholen und auch Veräußerungsmöglichkeiten über die sog. Online-Börse berücksichtigen müssen, was dazu geführt hätte, dass der genannte Betrag realisiert worden wäre. Das Landgericht Stade hat der Klage in vollem Um-fang stattgegeben. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch gemäß § 280 BGB zu. Die Beklagten hätten eine aus dem Werkvertrag auch mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten bestehende Pflicht schuldhaft verletzt, da bei der Berechnung des Restwertes Angebote aus dem allgemein zugänglichen Online-Markt einzuholen gewesen seien.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.

Der Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. B. Beweis darüber erhoben, ob die seitens der Beklagten der Begutachtung zugrunde gelegten Angebote unseriös bzw. nicht ernst gemeint gewesen seien, sich auch der örtliche Markt bei der Preisbildung am Online-Markt orientiere und der von ihnen mit 4.500 EUR netto ermittelte Restwert deshalb und auch wegen Einholung zu weniger Angebote wesentlich zu niedrig sei.

Die Berufung ist begründet. Der Senat führt insoweit in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung der Beklagten, die diese zum Schadensersatz verpflichten würde, nicht bewiesen. Die Klage ist daher unbegründet und war abzuweisen. 1. Dem Landgericht ist zuzustimmen, soweit es annimmt, der zwischen dem Unfallgeschädigten und den Beklagten abgeschlossene Werkvertrag entfalte auch Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin als Haftpflichtversicherung (BGH NJW RR 2002, 1528; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 706). 2. Soweit die Beklagten aber Angebote der Online-Börse nicht mit einbezogen haben, begründet dies keine Pflichtverletzung.

Der vom Unfallbeteiligten beauftragte Sachverständige hat den Restwert des zerstörten Fahrzeuges zu ermitteln und dabei die dem Geschädigten obliegenden Pflichten zu beachten. Er muss dabei grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten einbeziehen, die auch vom Fahrzeugeigentümer zumutbar hätten erreicht werden können.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die besondere Lage des Geschädigten abzustellen (BGH NJW 1993, S. 1849 ff. sowie BGHZ 163, 263). Grundsätzlich kann dieser nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen in engen Grenzen gehalten werden (BGHZ 143, 189 – 198). Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Unfallgeschädigten, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGHZ 163,362-369)

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3 Antworten zu Keine Online-Restwertbörse im Haftpflichtschadenfall

  1. Willi Wacker sagt:

    Schönes Urteil; die Frage ist aber doch: Wann dreht die Haftpflichtversicherung das für den Geschädigten günstige Urteil wieder um und interpretiert dieses in einer ganz anderen Richtung.
    Schönes Wochenende
    Euer Willi Wacker

  2. Andreas sagt:

    Die – immer gleiche und immer richtige – Begründung zeigt eindeutig, dass ein Sachverständiger, der im Haftpflichtschadenfall ein Höchstgebot aus den Höchstpreisbörsen einholt, ein falsche Gutachten erstattet!

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein vom Versicherer beauftragter SV das macht, denn das verletzt in besonderem Maße die Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

    Wieso es immer noch Kollegen gibt, die genau diese Grundsätze nicht berücksichtigen, kann nur vermutet werden. Es ist allerdings zu hoffen, dass der aufgeklärte Verbraucher ein solches Gutachten wegen Unbrauchbarkeit ablehnt und somit diese „Kollegen“ zwingt entweder richtige Gutachten zu erstatten oder den Beruf zu wechseln.

    Grüße

    Andreas

  3. armes deutschland sagt:

    willi..:die antwort ist- so schnell wie möglich und so lange man sie läßt-, z.b.steht in diesem urteil wortwörtlich drin, von wann bis wann bilder des beklagten durch die a… illegal ins internet gestellt wurden. trotzdem haben die vermeintlichen gewinner (man denkt dort vielmehr nochmal mit einem blauen auge davongekommen zu sein) dieses rechtsstreites bisher keine anstalten gemacht, sich die entgangenen lizenzgebüren (immerhin wollte die vers damit über 6000,-euro zusätzlich verdienen) einzufordern und die straftat des illegalen einstellers nach §106 urheberstrafvorschrift zu ahnden.-also man läßt sie.

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