Landgericht Halle erlässt gut begründetes Berufungsurteil gegen HUK-Coburg

Die Berufungskammer des Landgerichts Halle hat mit Urteil vom 22.01.2009
-1 S 67/08- die Berufung der HUK-Coburg Allg. Vers.-AG gegen das Urteil des Amtsgerichtes Merseburg -7 C 272/07 (7-2)- zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige durch das Amtsgericht Merseburg zugelassene Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin, also die Geschädigte, hat gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Gestalt von Sachverständigenkosten aus §§ 7, 17 StVG, 3 PfIVersG.

Die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers haftet unstrittig dem Grunde nach vollumfänglich für den Unfall vom 14.10.2006 auf der B 181 in der Ortslage G. Der von der Beklagten geschuldete Schadensersatz umfasst auch die Zahlung des restlichen Teilbetrages im Umfange von 138,66 € aus der Vergütung des Sachverständigen … in Höhe von insgesamt 558,86 € für die Schätzung der anstehenden Reparaturkosten.

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es für ihre Einstandspflicht als Haftpflichtversicherer nicht darauf an, ob eine bestimmte Vereinbarung der Geschädigten mit dem Sachverständigen über die Höhe seines Honorars wirksam zustande gekommen ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.01.2007 –VI ZR 67/06 – hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte bzw. gegenüber Dritten geschuldete Rechnungsbeträge zu erstatten. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Daher ist es für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, ob die Honorarvereinbarung der Klägerin mit dem Sachverständigen bzw. die Vereinbarung einer Honorartabelle die Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung erfüllen oder ob sich jene Klauseln als überraschend im Sinne des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen.

Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Nach der eingehenden Begründung, der sich die Kammer anschließt, in dem Urteil des BGH vom 23.1.2007 (a.a.O.) bestehen keine Bedenken, nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes pauschaliertes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs.2 BGB zu verlangen (vgl. auch Landgericht Halle, Urteil vom 16.11.2005 -2 S 168/05-. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung durchaus einen allgemeinen Gedanken zum Ausdruck gebracht, dass sich die Schadensschätzung für Sachverständigenkosten im Bereich des Verkehrsunfallschadens an den vom Sachverständigen veranschlagten Reparaturkosten orientieren kann. Der Hinweis der Beklagten auf drohende Möglichkeiten einer Manipulation der Vergütung durch die überhöhte Schätzung der Reparaturkosten seitens des Sachverständigen trägt daher nicht. Unbeschadet dessen stellt sich im vorliegenden Fall die Frage einer solchen Manipulation auch gar nicht, da sich die geltend gemachte Vergütung des Sachverständigen gerade an den von der Beklagten durch Zahlung der Höhe nach anerkannten Reparaturkosten orientiert.

Ebenso wenig trägt der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH im Verfahren X ZR 80/05, da diese Entscheidung sich mit dem Anspruch eines Sachverständigen gegen seinen Auftraggeber befasst. Das Schicksal dieses Vertragsverhältnisses ist aber -im Bereich des Verkehrsunfallrechts- für den Schadensersatz im Verhältnis Schädiger zu Geschädigten ohne Belang. Im Übrigen erachtet es auch jene Entscheidung gerade als zutreffend, die Vergütung pauschal an der Schadenshöhe (Reparaturkosten) zu orientieren.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die dem Streit zugrunde liegenden Rechtsfragen durch den BGB bereits geklärt sind.

Fazit: Die Berufungskammer des Landgerichtes Halle hat hier sauber zwischen den werkvertraglichen Ansprüchen des Sachverständigen an seinen Kunden und den Schadensersatzansprüchen des Kunden gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer unterschieden. Maßgeblich bei der Geltendmachung der Schadensposition Sachverständigenkosten durch den Geschädigten sind einzig und allein schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte, nicht jedoch werkvertragliche. Dies hatte schon in vorbildlicher Weise der BGH dargestellt. Offenbar will die Beklagte immer wieder dagegen anrennen, allerdings bisher ohne Erfolg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu Landgericht Halle erlässt gut begründetes Berufungsurteil gegen HUK-Coburg

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi Wacker,
    so wie das Urteil des LG Halle begründet ist, so müsste es jeden Tag weitergehen. Ich schwöre Ihnen, dass das Schadenmanagement dann bald ein Ende hat. Machen Sie weiter so.
    Friedhelm S.

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Friedhelm S.,
    schau dir „Warum das ganze“ an und du erkennst, warum hier tagtäglich Berichte und Urteile eingestellt werden und Kommentatoren bzw -innen die Gelegenheit haben, ihre Meinung dazu abzugeben. Das Schadenmanagement muss weg!
    Werkstatt-Freund

  3. LawShock sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    hier hast du ein hervorragendes Urteil eingestellt. Die schneidende Begründung des Gerichts ist schulmäßig und läßt die – vermutlich umfassende – Berufungsbegründung der beklagten Versicherung als das erscheinen, was es ist: Makulatur!
    Noch einmal: Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (= Sachverständigenkosten) erfolgt nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten und nicht nach werkvertraglichen!!!! Das ist im Grunde zu banal, um sich darum zu streiten!!!
    Mehr davon!!
    Law_Shock

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo LawShock,
    so ist es. Wenn nur alle Richter/innen so messerscharf zwischen werkvertraglichen und schadensersatzrechtlichen Ansprüchen unterscheiden und entsprechend die Urteile begründen würden, wäre schon einmal vieles gewonnen. Das Problem ist, dass die sich aus §§ 631, 632 BGB ergebende Angemessenheit beim werkvertraglichen Anspruch des SV gegenüber seinem Kunden immer wieder von den Versicherern ins Spiel gebracht wird, um von der in § 249 BGB geforderten Erforderlichkeit des Schadensersatzanspruches abzulenken. Häufig liest man in Versicherungsabrechnungen: Das von uns gezahlte Honorar ist üblich und angemessen und stellt den erforderlichen Betrag dar. Dies ist ganz klar falsch.
    Deshalb können nicht genug sauber begründete Urteile hier eingestellt werden.
    Willi Wacker

  5. RAMP sagt:

    Tja Ihr Lieben Kollegen,

    dies ist aber keine Selbstverständlichkeit, sondern nur möglich, soweit die Anwälte entsprechend substantiiert vortragen. Denn auch Gerichte sind träge und übernehmen Argumente vor allem, wenn sie richtig aufbereitet, überzeugend vorgetragen wurden – so wie hier.

    Es steht und fällt der Erfolg also mit sauberer juristischer Arbeit.

    MP

  6. Pascal sagt:

    RAMP Mittwoch, 04.02.2009 um 11:44 Tja Ihr Lieben Kollegen,

    dies ist aber keine Selbstverständlichkeit,

    Wie überall im Leben gibt es Klavierspieler und Pianisten. Erstere sind in der Überzahl und oft auch noch lustlos, manchmal auch satt und wenig für eine Sache zu begeistern. Die Anstrengungen, es bis zum Pianisten zu bringen wollen sie nicht auf sich nehmen und da liegt der Unterschied.

    Gruß

    Pascal

  7. Frank sagt:

    ……mit anderen Worten——-viele Bellen aber keiner Beisst.

    Oder sind die die Bellen schon hauseigene……….?

  8. downunder sagt:

    hi ihr rechtsanwälte
    und immer schön die huk über den direktanspruch verklagen,gell!
    so haben wir das ja schon immer gemacht!
    wann fangt ihr an zu denken?
    ein schöneres geschenk als die direktklage kann man der versicherung schlechterdings machen,denn dann kann der eigene vn über die eigenen machenschaften unwissend gehalten werden.
    nur bei der isolierten klage gegen den schädiger sieht und begreift dieser,dass er für sein teures geld schlecht versichert ist!
    und nebenbei:laut olg frankfurt,bamberg und münchen ist die klage gegen den schädiger eine andere angelegenheit mit der folge,dass eine anrechnung der geschäftsgebühr auf die prozessgebühr überhauptnicht stattfindet!
    schädiger und ihre versicherungen sind KEINE notwendigen streitgenossen!
    didgeridoos,play loud

  9. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi downunder,
    die von Dir angegebenen Urteile der OLG Frankfurt, Bamberg und München bitte hier einstellen oder entsprechende Fundstellen bitte angeben. Mein Anwalt hat mich überzeugt, nachdem ich anfänglich auch skeptisch war, den Schädiger direkt zu verklagen. Häufig, nicht immer, meldet sich im Rechtstreitverfahren dann der Versicherer und dessen Anwälte.
    Mit freundl. Grüßen
    Werkstatt-Freund

  10. downunder sagt:

    hi werkstattfreund
    siehe dazu den beitrag von peter pan geschäftsgebühr-keine anrechnung in besonderen fällen“
    der peter ist halt super!
    kleiner tipp:wenn sich im verfahren dann der versicherer mit seinen anwälten meldet–vollmacht gleich zu beginn der verhandlung als fehlend rügen!
    das iss richtig amüsant,so einen versicherungsanwalt beim schleudern zu beobachten!
    sydney´s finest

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