AG Seligenstadt verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 648/08 vom 09.01.2009)

Mit Urteil vom 09.01.2009 (1 C 648/08) hat das AG Seligenstadt die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 627,70 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei hat das Gericht die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt bei der Berechnung der Höhe der Mietwagenkosten. Die Fraunhofer Tabelle fand keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein entsprechender Anspruch auf Ersatz der streit­gegenständlichen Mietwagenkosten in Höhe weiterer 627,70 € zu gemäß § 3 PflVG a.F. in Verbindung mit § 7 Absatz 1 StVG.

Diese Mietwagenkosten sind erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Absatz 2 BGB.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 Absatz 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derje­nigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Az. VI ZR 161/06, Urteil vom 12.06.2007).

Dabei hat er nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirt­schaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Ta­rifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. BGH, Az. VI ZR 164/07, Urteil vom 11.03.2008). Hierbei ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadens­beseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglich­keiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu neh­men (vgl. BGH, NJW 2007, 3782).

Nach Maßgabe dieser Erwägungen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO den ersatzfä­higen Schaden des Klägers für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auf insgesamt 1.344,70 €. Bei dieser Schätzung legt das Gericht den Schwacke – Automietpreisspiegel 2007 für den Raum Frankfurt/Höchst, in welcher die                        ihren Sitz hat, zu Grunde. Die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 II 1 BGB betra­gen danach: 10 Tage für den durchschnittlichen Normaltarif eines Fahrzeuges der Gruppe 5 in Höhe von 108,00 €, 10 Tage á 26,00 € für die Teil- sowie Vollkaskoversicherung (CDW) mit einer Haftungsbegrenzung auf 500,00 €, sowie Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe weiterer 25,00 € und damit insgesamt 1.390,00 €, so dass der vom Klä­ger geltend gemachte Betrag sogar knapp 45,00 € unterhalb des Schwacke – Normalprei­ses liegt.

Die Zugrundelegung dieses Schwacke – Preisspiegels hält sich im Rahmen des tatrichter­lichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Az. VI ZR 163/06). Insbesondere verfangen die pauschalen Angriffe der Beklagten auf die Schätzgrundlage des Gerichts nicht. Lediglich pauschale Angriffe des Schädigers gegen die Anwendbarkeit der Schwacke -Preisliste sind nicht geeignet, eine Schätzung anhand des Schwacke – Preisspiegels zu verwehren und stattdessen weitere Ermittlungen zu erzwingen (vgl. BGH, Az. VI ZR 234/07, Urteil vom 11.03.2008), So hat der Kläger nicht nur auf die allgemeine Schwacke-Liste Bezug genommen, sondern durch Vorlage mehrerer Vergieichsangebote konkurrie­-
render Autovermieter in                        konkret vorgetragen und dargestellt, dass die Preise der Konkurrenz für ein vergleichbares Fahrzeug sich auf einem vergleichbaren Ni­veau bewegen. So berechneten nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers die Europ-car für ein Fahrzeug der Gruppe 5 138,36 € und die Autovermietung Sixt 134,47 € täglich.
Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Unfall an einem Samstag­abend ereignet hat und der Kläger aufgrund seiner Behinderung dringend auf ein Automa­tikfahrzeug angewiesen war, welches er bereits für Montagmorgen benötigte. Ein Mitver­schuldensvorwurf ist dem Kläger damit nicht zu machen. Ein solches Mitverschulden ist nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen ist, was die Beklagte darlegen und zu beweisen hat. Die Beklagte hat jedoch gerade nicht dargelegt, bei welcher konkreten Autovermietung der Geschädigte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu vergleichbaren Konditionen einen gleichwertigen Mietwagen in Frank­
furt/Höchst zu einem wesentlich günstigeren Preis hätte anbieten können, sondern ist konkreten Vortrag hierzu völlig schuldig geblieben.

Weiterhin sind möglicherweise günstigere Internetangebote nicht berücksichtigungsfähig. Der Internetmarkt ist nicht als freier, allgemein zugänglicher Markt, sondern als nicht ver­gleichbarer Sondermarkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenpreise im Sinne des § 249 BGB unbeachtlich.

Auch die Berufung der Beklagten auf das Gutachten des Fraunhofer Instituts zu Mietwa­gentarifen ist nicht geeignet, den vom Gericht zugrunde gelegten Schwacke – Automiet­preisspiegel 2007 als Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sind die von der Beklagten vorgelegten Auszüge des Gutachtens des Fraunhofer Institutes zu Mietwa­gentarifen nicht geeignet, den Schwacke – Automietpreisspiegel 2007 als Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen. Die Untersuchungen des Fraunhofer Institutes bezogen sich lediglich auf den bundesweiten Schnitt und können zwangsläufig für den relevanten Postleitzahlen­bezirk 659 keine relevante Grundlage sein. Auf diese Mietpreistarife im Postleitzahlenbe­zirk 659 kam es aber gerade an, weil die Anmietung des Mietwagens hier erfolgte. Bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau am Ort maßgebend, an welchem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht (vgl. BGH, Az. VI ZR 164/07, Urteil vom 11.03.08).

Nachdem der Kläger erkennbar den Mietwagen nicht zu einem erhöhten Unfallersatztarif angemietet hat, kam es auf die seitens der Beklagten aufgeworfene Frage, unter welchen Bedingungen diese ebenfalls erstattungsfähig ist, gar nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass die Autovermietung X. zwischen einem Normaltarif und einem besonderen erhöhten Unfalltarif unterscheidet, sind der streitgegenständlichen Rechnung vom 13.02.2008  nicht zu entnehmen.

Soweit das AG Seligenstadt.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, R+V Versicherung, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu AG Seligenstadt verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 648/08 vom 09.01.2009)

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Babelfisch,
    wieder ein schönes Mietwagen-Urteil pro Schwacke. Die Begründung des Gerichtes gegen Fraunhofer ist interessant. Eigentlich kann nach der Vielzahl der bei CH eingestellten Mietwagen-Urteile pro Schwacke ( und damit gleichzeitig contra Fraunhofer ) die Fraunhofer-Erhebung nur noch als Auslaufmodell oder als Modell, das seinen Markt nicht gefunden hat, bezeichnet werden. Aber wie der Aufsatz in der neuesten ZfS zeigt, versuchen die Versicherer mit allen Mitteln die Fraunhofer-Liste durchzusetzen. Warum nur?
    Denkt mal nach.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    prima Mietwagen-Urteil. Eigentlich müsste doch jetzt bald das Aus für die Fraunhofer-Liste kommen. Fraunhofer ist und bleibt ein Nischenprodukt, das keiner will und auch keiner braucht.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert