LG Aachen verurteilt die Württembergische Versicherung zur Freihaltung von weiteren Mietwagenkosten (2 S 143/12 vom 05.07.2012)

Mit Datum vom 05.07.20122 (2 S 143/12) hat das LG Aachen in der Berufung das erstinstanzliche Urteil neu gefasst und die Württembergische Versicherung zur Freihaltung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 499,75 € verurteilt. Dies geschah dann auf der Basis der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache mit Ausnahme der begehrten Zinsen ebenso Erfolg wie die Anschlussberufung. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Freistellung von der restlichen Forderung der Firma X, nicht jedoch auf die ausgestellten Zinsen (2).

1. a) aa) Der Kläger kann Freistellung von Mietwagen kosten bis zu Höhe des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 mit Erfolg beanspruchen. Die Berufungszivilkammern des Landgerichts Aachen legen bei der Schätzung des Normaltarifs für die Inanspruchnahme eines Mietwagens und damit des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Schadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8.11.2011 – 1-15 U 54/11 – m.w.N.) mittlerweile den jeweils zum Unfallzeitpunkt geltenden Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde (vgl. LG Aachen, 2. Zivilkammer, Urteil vom 24.05.2012 – 2 S 31/12 -; 6. Zivilkammer, Urteil vom 9.03.2012 – 6 S 260/11 -).

Über allgemeine gehaltene Angriffe gegen die Schätzgrundlage und den pauschalen Verweis auf andere Markterhebungen hinaus zeigt die Beklagte keine konkreten Tatsachen auf, nach denen sich die von ihr angenommenen Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels im konkreten Fall auswirken würden. Soweit die Beklagte im Übrigen einzelne (Internet-)Angebote in Bezug nimmt, ist bereits nicht ersichtlich, dass diese allgemeinen Angebote für den keine Kreditkarte besitzenden Kläger nach dem Unfall verfügbar gewesen wären; Anmietbedingungen werden nicht genannt.

bb) Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 sind die dem Kläger berechneten Mietwagenkosten in Höhe von 699,72 € inklusive Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden. Selbst bei einer Eingruppierung in die nach Auffassung der Beklagten maßgebende Fahrzeuggruppe 4 sind im sogenannten Modus 816,80 € angemessen.

cc) Ein Abschlag wegen ersparter Aufwendungen ist nicht vorzunehmen, weil der Kläger ein Fahrzeug einer geringeren Fahrzeuggruppe angemietet hat (vgl. Grüneberg in: Palandt, 70. Auflage 2011, §249 BGB Rn. 36; Oetker in: MüKO-BGB, 6. Auflage 2012, § 249 BGB Rn. 441); Alter und Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs sind nach Auffassung der Kammer bei der Eingruppierung in Fahrzeugklassen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Oetker in: MüKO-BGB, 6. Auflage 2012, § 249 BGB Rn. 439).

b) Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung in Höhe von 220,03 € hat die Beklagte ebenfalls zu erstatten. Derartige Kosten können nach der Rechtsprechung der Kammer auch dann ersatzfähig sein, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Eigentümer eines Kraftfahrzeugs kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Dies ist dann anzunehmen, wenn – wie hier – als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wurde (vgl. BGH NJW2005, S. 1041 <1042>).

c) Insgesamts hat der Kläger damit einen Anspruch auf Freistellung in der begehrten Höhe von 499,75 €.

2. Der Kläger hat demgegenüber keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen, weil er einen Freistellungsanspruch geltend macht und nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Geldschulden (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 245 BGB Rn. 12) zu verzinsen sind. Dass die Firma Autohaus Y ihn in Verzug gesetzt hat und von ihm Verzugszinsen verlangt, mithin eine Freistellung auch insoweit geboten wäre, behauptet der Kläger nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Soweit das LG Aachen.

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