LG Bonn verurteilt HDI in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.10.2009 (8 S 144/09) hat das LG Bonn die HDI Gerling Industrie Versicherung AG unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Siegburg vom 29.05.2009 (118 C 530/08) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 838,66 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch das LG Bonn orientiert sich an der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von 838,66 € aus §§ 7 StVG, 3 PflVG a.F., 249, 398 BGB zu.

a)

Dass die Beklagte für die aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 auf der Ax bei S.  resultierenden  Schäden dem  Grunde nach  in  vollem  Umfang  haftet,   ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Abtretung der dem Geschädigten X gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an die Klägerin.

b)

Der von der Klägerin für die Inanspruchnahme des Mietwagens durch den Geschädigten X vom 02.01.2008 bis zum 16,01.2008 in Rechnung gestellte Mietpreis von 1.866,07 € ist auch in voller Höhe ersatzfähig. Auf die Frage, ob er dem ortsüblichen Normaltarif entspricht, kommt es entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht an, so dass es der Ermittlung dieses Tarifs durch Einholung eines – im Übrigen jedenfalls in Bezug auf den PLZ-Bereich 531 xx mit erheblichen Mängeln behafteten -Sachverständigengutachtens von vornherein nicht bedurfte. Denn der Geschädigte X war berechtigt, ohne weitere Nachforschungen den von der Klägerin angebotenen Tarif zu wählen. Im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung kann nämlich ein Geschädigter, sofern ihm eine Anmietung zu dem ortsüblichen Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht ohne weiteres zugänglich war, auch Ersatz eines höheren Mietpreises verlangen. Unerheblich ist, ob dieser Mietpreis durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt werden kann (vgl, BGH, Urt. v. 14,10,2008 – VI ZR 308/07, Juris Rn. 12; BGH, Urt, v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 25; s. ferner Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, 2008, Kap. 20 Rn. 61; Fitz, in; Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2009, Kap. F Rn. 202; Knerr, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 3 Rn. 78). Maßgeblich ist vielmehr allein, ob dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt unter zumutbaren Anstrengungen die Wahl eines günstigeren Tarifs möglich gewesen wäre (vgl, BGH, Urt, 19.04.2005 – VI ZR 37/04, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 09.05.2006 – VI ZR 117/05, juris Rn. 11; s. ferner Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 24 Rn. 31a; Gehrlein, in; Budewig/Gehrlein/Leipold, a.a.O., Kap. 20 Rn. 61; Fitz, in: Himmelreich Halm, a.a.O., Kap. F Rn. 203). In dem vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Verkehrsunfall am xx.xx.2008 um 07.15 Uhr auf der A x bei S. ereignete,  als sich der Geschädigte X auf dem Weg zu  der Niederlassung seiner Arbeitgeberin, der Y Versicherung AG in W. befand. Er war daher darauf angewiesen, dass ihm so schnell wie möglich ein Mietwagen bei dem Abschleppdienst, der Firma Z  in Bonn, zur Verfügung gestellt wurde, damit er seine Fahrt fortsetzen konnte. Angesichts des zeitlichen Drucks und der frühen Uhrzeit war es dem Geschädigten X weder möglich noch zuzumuten, Alternativangebote anderer Autovermietungen einzuholen, zumal der von der Klägerin in Rechnung gestellte Mietpreis nur unwesentlich über dem auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2006 ermittelten ortsüblichen Normaltarif liegt (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer Eil- oder Notsituation BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 243/05, juris Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v, 09.05.2006 –VI ZR 117/05, juris Rn. 12f.; s. ferner Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, a.a.O., Kap. 20 Rn. 61; Fitz, in: Himmelreich/Halm, a.a.O., Kap. F Rn. 203).

c)

Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen. Ausweislich der Rechnung der Klägerin vom 21.01.2008 (Bl. 5 GA) ist der Geschädigte X mit dem gemieteten Fahrzeug in der Zeit vom xx.xx.2008 bis zum xx.xx.2008 nur 798 km gefahren. Es ist davon auszugehen, dass er auch mit seinem eigenen Fahrzeug keine größeren Strecken zurückgelegt hätte. Daher ist weder ein messbarer Wertverlust des Fahrzeugs eingetreten noch sind messbare variable Kosten für Reparaturen, Wartung oder Pflege angefallen (vgl. LG Bonn, Urt. v. 07.07.2009 – 8 S 107/09).

d)

Auf den insgesamt ersatzfähigen Betrag von 1.866,07 € sind von der Beklagten bislang ein Betrag von 906,73 € und von dem Geschädigten X ein Betrag von 120,68 € gezahlt worden, so dass noch ein Betrag von 838,66 € offensteht, dessen Zahlung die Klägerin von der Beklagten verlangen kann.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Da die Beklagte die in dem Schreiben der Klägerin vom 22.10.2008 enthaltene Aufforderung, den noch ausstehenden Betrag bis zum 05.11.2008 zu begleichen, ausdrücklich abgelehnt hat, befindet sie sich seit dem 06.11.2008 in Verzug.

3.

Der Klägerin steht schließlich auch ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € aus §§ 7 StVG, 3 PflVG a.F., 249 BGB zu.

….

5.

Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs, 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Soweit das LG Bonn.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HDI-Gerling Versicherung, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert