Das LG Düsseldorf zu einem weiteren Unterlassungsverfahren wg. Geschäftsschädigung – Kfz-Sachverständiger gegen die HDI Versicherung

Hier noch  ein weiteres Unterlassungsverfahren, das inhaltlich im Wesentlichen dem Urteil des LG Düsseldorf entspricht, das bereits seit dem 29.10.2009 (12 O 260/09) bei CH eingestellt ist.
Bei dem u.a. Verfahren hatte der HDI dem Geschädigten in einem Schreiben mitgeteilt, ein inhaltlich korrektes Gutachten sei u.a. nicht prüffähig, da das Gutachten einen Vermerk enthalte, der dem Versicherer die Einstellung des Gutachtens in eine Restwertbörse verbiete. Auch hier hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.06.2009 (2 O 153/09) diesem rechtswidrigen Treiben vorerst einen Riegel vorgeschoben. In der genannten Entscheidung wurde seitens des Gerichts überzeugend ausgeführt, dass es sich bei derartigen Schreiben an Dritte, hier an den Geschädigten, um die Herabsetzung der Geschäftsehre sowie um einen wirtschaftlichen Boykott zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen handelt, den die HDI Versicherung zu unterlassen habe. Insbesondere wenn – wie beim gegenständlichen Fall – seitens der Beklagten eine wahrheitswidrige Behauptung vorliegt. Auch zum Urheberrecht wurde im Urteil Stellung genommen. Das gegenständliche Verfahren befindet sich derzeit in der Berufung beim OLG Düsseldorf.

Aus den Gründen:

Der Antragsteller ist Ingenieur und betreibt ein Sachverständigenbüro für KFZ-Schäden, Bewertungen und Rekonstruktion. In dieser Funktion wurde er von einem Herrn X mit der gutachterlichen Feststellung der an dessen Fahrzeug bei einem Unfall, für den die Antragsgegnerin einstandspflichtig ist, entstandenen Schäden beauftragt. Das daraufhin von dem Antragsteller erstattete Gutachten vom 24.02.2009 (Bl.1 1 – 26 GA) enthält auf Seite 5 unter anderem den folgenden Hinweis:

„An dieser Stelle wird auf die eindeutige Rechts- und Gesetzeslage in Bezug auf das Urheberrecht, auf den Datenschutz, auf die Kalkulationsgrundlage sowie auf die Restwertermittlung in Bezug zu diesem Gutachten hingewiesen.“

Herr X, der dieses Gutachten der Antragsgegnerin zum Nachweis seines Schadens vorgelegt hatte, erhielt ein Schreiben (Bl.29 GA) in dem es u.a. heißt:

„Der von Ihnen beauftragte Sachverständige hat uns untersagt, das von ihm gefertigte Gutachten bzw. Teile davon an Dritte weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen. Durch die Untersagung einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung z.B. in einer Restwertbörse ist das Gutachten für uns aus diesem Grund nicht prüffähig.“

Hierüber wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 09.03.2009 (Bl.30 GA) von der Antragsgegnerin in Kenntnis gesetzt.

Die daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2009 verlangte Unterlassungserklärung gab die Antragsgegnerin nicht ab.

Mit Beschluss vom 30.03.2009 hat die Kammer unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel der Antragsgegnerin untersagt, gegenüber Dritten in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

1. „Der von Ihnen beauftragte Sachverständige hat uns untersagt, das von ihm gefertigte Gutachten bzw. Teile davon an Dritte weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen.“

2. „Durch die Untersagung einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung zum Beispiel in einer Restwertbörse ist das Gutachten für uns aus diesem Grund nicht prüffähig.“

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die angegriffenen Äußerungen seien wahrheitswidrig und verletzten sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, auch stellten sie einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie eine Kreditgefährdung dar. Er habe keine Einschränkung hinsichtlich der Weitergabe seines Gutachtens an Dritte oder dessen Veröffentlichung im Internet erklärt, das Verbot der Veröffentlichung der Lichtbilder ergebe sich aus dem Urhebergesetz, nicht aus seiner Erklärung. Die Antragsgegnerin habe ein Recht zur Uberprüfung seines Gutachtens, zu diesem Zweck habe er es ihr überlassen, aber nicht zur Veröffentlichung. Falls sie Fotografien haben wolle, um diese in die lnternetrestwertbörse einzustellen, könne sie sich diese verschaffen. Die Antragsgegnerin erwecke mit der Außerung den Eindruck, er habe ein untaugliches Gutachten geliefert und boykottiere die sachgerechte Uberprüfung dieses Gutachtens, dies schädige seinen Ruf. Er müsse befürchten, dass er aufgrund negativer Mundpropaganda in künftigen Schadenfällen nicht mehr beauftragt werde.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung vom 30.03.2009 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor, die Äußerungen informierten den Geschädigten lediglich objektiv über die Vorgehensweise des Antragstellers bei der Erstellung seines Gutachtens und seines Verhaltens ihr gegenüber. Sie sei darauf angewiesen, dass der ihr übermittelte Restwert objektiv durch Dritte überprüft werde. Da sie nicht über entsprechend geschulte Mitarbeiter verfüge, sei sie auch darauf angewiesen, die Gutachten samt Lichtbildern in eine internetgestützte Restwertbörse einzustellen oder sie externen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Insofern sei die Außerung, das Gutachten sei für sie nicht prüffähig, zutreffend, also objektiv richtig. Dies gelte auch für die erste Außerung, denn tatsächlich habe der Antragsteller ihr untersagt, das Gutachten und den dort angegebenen Restwert in eine lnternet-Restwertbörse einzustellen, dieses Verständnis entspreche genau den von ihm gemachten Einschränkungen in seinem Gutachten. Sie sei in den Schutzbereich des Werkvertrages zwischen dem Geschädigten/Anspruchsteller und dessen Gutachter einbezogen, dessen Vertrauensstellung bestehe daher auch ihr gegenüber. Der Vertragszweck erfordere es, dass der Geschädigte in der Lage sein müsse, das Gutachten zum Zwecke des Onlinefahrzeugverkaufs zu verwenden, zu diesem Zweck, der Vorbereitung und Unterstützung der bestmöglichen Fahrzeugverwertung, habe der Geschädigte das Gutachten schließlich in Auftrag gegeben. Aus diesem Zweck des Gutachtenvertrages als Grundlage der Schadensregulierung folge auch, dass die Nutzungsrechte der Antragsgegnerin nur bedingt eingeschränkt werden könnten. Die Prüfung des Gutachtens durch sie, die Antragsgegnerin, sei Hauptzweck der Gutachtenerstellung. Die Außerungen stellten keinen Eingriff in geschützte Rechte des Antragstellers dar, jedenfalls seien sie nicht rechtswidrig und von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Eine Beschneidung ihrer Außerungsfreiheit könne auch unter dem Gesichtspunkt der privilegierten Außerung in einem gerichtlichen Verfahren nicht vorgenommen werden. Es fehle zudem an der Dringlichkeit und an der Wiederholungsgefahr.

Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist. Es liegt ein Verfügungsanspruch und -grund vor.

Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, 824 20 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog ein Unterlassungsanspruch zu, so dass der Verf ügungsantrag begründet ist.

I. Die Berufung der Antragsgegnerin darauf, es handele sich um sog. privilegierte Außerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, muss ohne Erfolg bleiben. Im Grundsatz gilt zwar, dass ehrenkränkende Außerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können (BGH NJW 2005, 279 – 283). Außerhalb von gerichtlichen Verfahren finden diese – eine einschneidende Einschränkung des Ehrenschutzes darstellenden – Grundsätze jedoch keine Anwendung (BGH aaO).

In zeitlicher Hinsicht wird der Schutz des Persönlichkeitsrechts ab Einleitung des jeweiligen Verfahrens eingeschränkt, jedoch können auch Außerungen im Vorfeld bzw. zur Vorbereitung eines Prozesses privilegiert sein (Diesbach in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts 2008, § 34 RN 19 mN). Erforderlich ist aber, dass der beabsichtigte Prozess so konkret und unmittelbar bevorsteht, dass die beanstandete Außerung ohne weiteres seiner Vorbereitung zugeordnet werden kann (BGH NJW 1995, 397 – 398). Dass ein gerichtliches Verfahren zwischen der Antragsgegnerin und dem Geschädigten X bereits anhängig ist oder demnächst anhängig sein wird, wird von der Antragsgegnerin weder behauptet noch ist dies ersichtlich.

Anwendbar sind diese Grundsätze zwar auch auf Dritte, also an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Personen, und zwar jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann, also ein hinreichender Bezug zum Gegenstand dieses Verfahrens gegeben ist (BGH NJW 2008, 996 – 999). Das Außerungsprivileg kommt gleichwohl dann nicht in Betracht, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Außerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch ist oder eine unzulässige Schmähung darstellt (BGH aaO unter Darstellung der Fundstellen in Rechtsprechung und Literatur).

Der Äußerung gemäß Ziffer 1. fehlt es schon an einem hinreichenden Bezug zu einem eventuellen Rechtsstreit, da die angebliche Untersagung keine Relevanz für die Höhe von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten haben kann. Ob sie darüber hinaus ‘auf der Hand liegend falsch‘ ist und/oder eine unzulässige Schmähung darstellt, da der Antragsteller unstreitig zumindest ausdrücklich derartiges nicht untersagt hat, kann dahin stehen. Ob die Außerung gemäß Ziffer 2. unter das Außerungsprivileg fallen würde, bedarf keiner Entscheidung, da die Antragsgegnerin zu den tatbestandlichen Voraussetzungen nicht hinreichend vorgetragen hat.

II. Durch die beiden Äußerungen wird der Antragsteller zwar nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wohl aber in dem gemäß § 823 Abs.1 BGB ebenfalls absolut geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt sowie in seiner sogenannten Geschäftsehre verletzt, § 824 BGB.

1. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Sozialsphäre des Antragstellers, die über das allgemeine Persönlichkeitsrecht Schutz genießt, ist nicht festzustellen. Die Sozialsphäre schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt, seinem öffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Wirken (Sprau/Palandt, BGBKommentar, 68. Auflage 2009, § 823 RN 87 mN). Der Persönlichkeitsschutz der beruflichen Betätigung reicht jedoch nicht so weit wie der Schutz des privaten Bereichs im engeren Sinne, im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung, sind aber auch Eingriffe in die Sozialsphäre unzulässig (BGH NJW 2005, 592 – 593). Ein schwerwiegender Eingriff in dieses Recht des Antragstellers ist ebenso zu verneinen wie das Vorliegen schwerwiegender Auswirkungen auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, was aber Voraussetzung für eine Sanktionierung ist (BGH NJW-RR 2007, 619).

2. Als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Geschützt ist die Fortsetzung der bisher rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit unter Einschluss all dessen, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht (Sprau/Palandt aaO RN 127 mN). Ein betriebsbezogener Eingriff im Sinne einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Betriebs beziehungsweise eine Bedrohung seiner Grundlagen, der sich gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht bloß gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter, liegt vor. Die Antragsgegnerin wendet sich nicht nur gegen die Qualität einer bestimmten Leistung des Antragstellers, sondern hat herabsetzende und geschäftsschädigende Außerungen in Bezug auf seine generelle Arbeitsweise gemacht, die einem mittelbaren Boykott gleichkommen.

Soweit es um unwahre Tatsachenbehauptungen geht, tritt aber der Schutz nach § 823 Abs. 1 BGB hinter dem durch § 824 BGB zurück (Sprau/Palandt aaO § 823 RN 126 mN).

3. Dieser schützt die sogenannte Geschäftsehre, also die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie herbeigeführt werden können (Sprau/Palandt aaO § 824 RN 1 mN). Geschützt sind nur die wirtschaftlichen Interessen. Die beanstandete Außerung muss geeignet sein, die wirtschaftliche Wertschätzung des Betroffenen unmittelbar zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Das ist sie dann, wenn sie geeignet ist, die wirtschaftliche Betätigung des Betroffenen zu gefährden (Sprau/Palandt aaO § 824 RN 8 mN). Auch muss sie sich nach ihrer Stoßrichtung unmittelbar mit dem Verletzten in seinem wirtschaftlichen Betätigungsfeld, also der von ihm ausgeübten Tätigkeit, befassen (Sprau aaO).

Das ist der Fall.

4. Bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen handelt es sich weder um – nachweislich wahre – Tatsachenbehauptungen noch um – zulässige – Werturteile und/oder Meinungsäußerungen.

Entscheidend für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung ist, ob die konkrete Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Dabei wird unter einer Tatsache ein Umstand verstanden, der dem Wahrheitsbeweis beziehungsweise einer Uberprüfung darauf, ob wahre Vorgänge geschildert werden oder nicht, zugänglich ist. Dem gegenüber ist eine Aussage dann als Meinungsäußerung einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer Uberprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhaltes im Vordergrund steht. Anders ausgedrückt: Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen Außerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Außernden zum Inhalt seiner Aussage (BVerfG NJW 2008, 358).

Dabei ist zu beachten, dass sowohl Tatsachenbehauptungen wertende als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten können. Wesentlich ist dann, welches dieser Elemente überwiegt und für den Gesamtcharakter der konkreten Aussage bestimmend ist. Eine Meinungsäußerung liegt bei einem Mischtatbestand dann vor, wenn der Tatsachengehalt der Außerung so substanzarm ist, dass sie einen der beweismäßigen Uberprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt enthält, eine Tatsachenbehauptung, wenn die Außerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Uberprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH NJW 2006, 830 ff.).

Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Außerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, stets sind auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 279-283). Zu beachten ist weiter, dass die rechtliche Bewertung von Vorgängen grundsätzlich eine Meinungsäußerung darstellt. Auch dies schließt aber eine 35 Beurteilung der Außerung als Tatsachenbehauptung wegen des Gesamtzusammenhangs nicht aus. Enthält eine Außerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies zwar darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist sie aber dann zu qualifizieren, wenn sie beim Adressaten die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft. Entscheidend ist der Kontext, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BGH aaO).

Dies vorangestellt geht die Kammer von folgendem aus:

a) Die erste der beiden verfahrensgegenständlichen Äußerungen stellt eine reine Tatsachenbehauptung dar. Denn ob der Antragsteller der Antragsgegnerin tatsächlich untersagt hat, das Gutachten weiter zu geben oder zu veröffentlichen, ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Dass der Antragsteller ihr ausdrücklich untersagt hat, das Gutachten weiter zu geben oder zu veröffentlichen, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht. Die der Außerung gemäß Ziffer 1. zugrunde liegende Tatsachenbehauptung fußt vielmehr einzig auf dem auch schriftsätzlich dargelegten Verständnis der Antragsgegnerin von dem in dem Schadensgutachten enthaltenen rechtlichen Hinweis. Diesem ist indes eine solche Untersagung nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, keine Einschränkung hinsichtlich der Weitergabe seines Gutachtens an Dritte und/oder dessen Uberprüfung erklärt zu haben, er wende sich nur gegen die Veröffentlichung der von ihm gefertigten Fotografien. Die Außerung ist mithin – erst Recht so allgemein, wie sie von der Antragsgegnerin verbreitet worden ist – unwahr.

Durch die Äußerung wird der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, § 823 Abs. 1 BGB. Außerdem stellt sie eine Kreditgefährdung gemäß § 824 Abs. 1 BGB dar.

Dieser Eingriff ist auch widerrechtlich. Dies folgt allerdings nicht schon aus der Tatbestandsmäßigkeit der Außerungen. Denn da es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, reicht der Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Feststellung der Rechtswidrigkeit für sich genommen nicht aus (BGH NJW 2008, 2110 – 2116). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, ob der Eingriff befugt war oder nicht und zwar unter sorgfältiger Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragsgegnerin und ihres generellen Stellenwertes einerseits und der Intensität der konkreten Beeinträchtigung andererseits hat der Antragsteller die Außerungen nicht hinzunehmen. Die Kammer hat sich bei der vorzunehmenden Abwägung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Äußerung ist unwahr, sodass sie schon aus diesem Grund vom Antragsteller nicht hingenommen werden muss und die Antragsgegnerin sich weder auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG noch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht berufen könnte. Hinzu kommt, dass die hinter dem Verständnis der Antragsgegnerin stehende Einschätzung zumindest in urheberrechtlicher Hinsicht nicht haltbar ist, und dass durch die Außerung der — unzutreffende – Eindruck erweckt wird, der Antragsteller verweigere sich willkürlich einer Schadensfeststellung im Interesse des Geschädigten.

Der Antragsteller ist unstreitig Lichtbildner der von dem beschädigten Fahrzeug beziehungsweise der festgestellten Schäden angefertigten sieben Lichtbilder (Bl.18 – 21 GA) und somit Inhaber sämtlicher Rechte an diesen Bildern, §§ 7, 11ff., 15 ff, 72, 97 UrhG. Dass überhaupt, wenn ja in welchem Umfang, mit der Erstellung und Ubergabe des Gutachtens an Herrn X urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt worden sind, behauptet die Antragsgegnerin nicht. Derartiges ist auch nicht aufgrund sonstiger aus der Akte ersichtlicher Umstände ersichtlich. Es kann daher angenommen werden, dass der Antragsteller Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich der Antragsgegnerin ist. Warum der Antragsteller gleichwohl unter Verzicht auf seine gesetzlich geregelten urheberrechtlichen Ansprüche gehalten sein sollte, der Antragsgegnerin zu gestatten, ohne seine Zustimmung und/oder ohne Zahlung eines entsprechenden Honorars die von ihm gefertigten Fotograf ien für ausschließlich deren eigene Zwecke zu verwenden, nämlich das Einstellen in eine lnternet-Restwertbörse, legt die Antragsgegnerin nicht dar.

Die Antragsgegnerin hat auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Einräumung der Nutzungsrechte. Einen solchen Anspruch hätte noch nicht einmal der Auftraggeber (so auch überzeugend das Hanseatische OLG in seinem Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 242/07 = Bl.58 – 74 GA). Auch unter dem Aspekt der Einbeziehung des Haftpflichtversicherers in den Schutzbereich des Werkvertrages zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Gutachter ergibt sich daher nichts anderes. Die Rechte der Antragsgegnerin können nicht weiter reichen als diejenigen des Auftraggebers. Tatsächlich ergibt sich mithin eine Beschränkung der Nutzung des Gutachtens und/oder der Lichtbilder aus dem Urhebergesetz. Das Begehren der Antragsgegnerin liefe auf die Einräumung einer “in diesem Zusammenhang nicht vorgesehenen“ Zwangslizenz hinaus.

Nicht zu folgen vermag die Kammer der Antragsgegnerin auch, soweit diese die Auffassung vertritt, die Vorbereitung und Unterstützung der bestmöglichen und wirtschaftlichen Fahrzeugverwendung sei Hauptzweck des Gutachtens. Sie steht nicht in Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Schadenersatz nach KFZ-Unfall. Der Geschädigte darf in aller Regel einen Sachverständigen beauftragen, damit dieser Art und Umfang des Schadens in einem Beweissicherungsgutachten festhält, in dem er sich auch zur Frage der Reparaturfähigkeit äußert. Auszugehen ist von § 249 Abs.1 BGB, nach dem der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht stattgefunden hätte. Der Schadenersatz kann in Form der Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB erfolgen, also dadurch, dass die beschädigte Sache durch Reparatur unter Ausgleich eines eventuell verbleibenden unfallbedingten merkantilen Minderwertes wiederhergestellt wird, oder aber dadurch, dass statt der Wiederherstellung der dazu erforderliche Geldbetrag gewährt wird, d.h. eine Entschädigung in Geld stattfindet, §~ 249 Abs. 2 Satzl, 251 BGB. Die sogenannte Ersetzungsbefugnis des Geschädigten und die darin zum Ausdruck kommende Dispositionsfreiheit nach § 249 Abs.2 Satz BGB ist stets zu beachten. Daraus folgt insbesondere, dass dem Geschädigten auch im Fall der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs in unrepariertem Zustand der Anspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verbleibt. Die Ersatzpflicht des Schädigers beschränkt sich in diesen Fällen gerade nicht auf den durch den Schaden bedingten Mindererlös, der Geschädigte muss sich lediglich den restwert seines unfallbeschädigten Fahrzeugs anrechnen lassen.

Bei ihrer Argumentation, dem Geschädigten entstehe kein finanzieller Schaden, weil er zwar von ihr weniger, vom Fahrzeugaufkäufer aber mehr erhalte, setzt sich die Antragsgegnerin über die dargestellten schadensrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Dispositionsfreiheit des Geschädigten, hinweg.

Der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet (BGH NJW 2005, 3134 – 3135; 2009, 1265 – 1266). Dabei gilt neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot auch die Verpflichtung aus § 254 Abs. 2 BGB, wonach der Geschädigte den Schaden gering halten muss. Eine allgemeine Verpflichtung des Geschädigten, sich im Interesse des gegnerischen Haftpflichtversicherers über den allgemein zugänglichen regionalen Markt hinaus auch um Angebote auf dem lnternetmarkt zu bemühen, um einen möglichst hohen Restwert zu ermitteln, besteht nicht (BGH aaO).

Nach unlängst bestätigter Rechtsprechung des BGH (NJW 2009, 1265-1266) muss auch der vom Geschädigten beauftragte Gutachter den Sondermarkt über lnternet-Restwertbörsen nicht berücksichtigen. Eine – vertragliche – Pflicht kann mithin für den Gutachter auch unter dem Aspekt der Einbeziehung des Versicherers in den Schutzbereich des Werkvertrages nicht ernsthaft diskutiert werden, da auch insoweit die Rechte des in den Schutzbereich einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst gehen können (BGH aaO).

Die Abwägung ergibt daher, dass die Äußerung nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt.

b) Hinsichtlich der zweiten Äußerung gilt folgendes:

Durch die Aussage, das Gutachten sei nicht prüffähig, wird zwar auf den ersten Blick eine Rechtsmeinung mitgeteilt. Diese beruht aber auf der – unwahren – Tatsachen-behauptung gemäß Ziffer 1., hat also einen konkreten tatsächlichen Inhalt. Eine verkürzte Wiedergabe oder Zusammenfassung eines Sachverhaltes, die für sich betrachtet eine bloß subjektive Wertung darstellt, kann durch die Behauptung konkreter und einem Beweis zugänglicher Vorgänge im Kontext inhaltlich ausgefüllt werden und dadurch die Qualität einer Tatsachenbehauptung gewinnen (BGH NJW 2008, 2110 – 2116). Ob dies hier bejaht werden könnte, da die tatsächlichen Elemente überwiegen und für den Aussagegehalt maßgeblich sind, kann letztlich offen bleiben.

Für dieses Verständnis spricht immerhin, dass diese Behauptung von einem durchschnittlichen und nicht juristisch geschulten Empfänger in dem Sinne verstanden werden wird, der Antragsteller habe ein unbrauchbares Gutachten, also ein solches, das nicht Grundlage der Schadensfeststellung und Ermittlung der Anspruchshöhe sein kann, erstellt. Sieht man das so, wäre auch diese Außerung aus den unter a) genannten Gründen, die hier gleichermaßen gelten, als unwahre Tatsachenbehauptung vom Antragsteller nicht hinzunehmen.

Geht man von einer Meinungsäußerung aus gilt: Dass sie rechtlich falsch sein dürfte, ist unerheblich. Darauf kommt es nämlich nicht an. Die Beurteilung der Prüffähigkeit erfordert eine rechtliche Bewertung der Umstände, ob sich diese im Ergebnis als vertretbar oder unvertretbar erweist, macht die Verwendung eines Rechtsbegriffs nicht zu einer Tatsachenbehauptung (BGH NJW 2005, 279 – 283).

Auch durch diese – wertende – Äußerung wird der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, § 823 Abs. 1 BGB, verletzt. Auch sie stellt eine Kreditgefährdung gemäß § 824 Abs. 1 BGB dar. Auch dieser Eingriff ist widerrechtlich.

Dies folgt allerdings, wie schon erwähnt, nicht schon aus der Tatbestandsmäßigkeit der Außerungen, da es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt.

Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragsgegnerin und ihres generellen Stellenwertes einerseits und der Intensität der konkreten Beeinträchtigung andererseits hat der Antragsteller auch diese Außerung nicht hinzunehmen. Die Kammer hat sich bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht nur Werturteile sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind. In den Fällen, in denen Meinungen (Werturteile) mit Tatsachenbehauptungen verbunden werden, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Außerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt (BVerfG NJW 1993, 1845). Die Richtigkeit oder aber Unrichtigkeit der tatsächlichen Bestandteile kann dann aber im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte eine Rolle spielen. Enthält eine Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückstehen. Auch in diesem Fall ist indes zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsäußerungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechtes herabsetzen und so auf die Meinungsäußerungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (LG Düsseldorf AfP 2005, 556).

Die Meinungsäußerungsfreiheit ist allerdings trotz Artikel 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen darf die – im Grundsatz zulässige – abwertende Kritik sich nicht als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigungen darstellen. In diesem Fall genießt sie keinen Grundrechtsschutz. Solange die Kritik sachbezogen ist, darf sie allerdings scharf, schonungslos und auch ausfällig sein. Eine Schmähkritik liegt hier jedoch nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine Art Boykott-Aufruf zum Nachteil des Antragstellers – soweit ersichtlich – ohne dass eine kritische Auseinandersetzung mit dessen Standpunkt stattgefunden hätte.

Bei der Abwägung kam es neben dem fehlenden Wahrheitsgehalt der enthaltenen tatsächlichen Elemente entscheidend darauf an, dass sich das Verbot der Nutzung des Gutachtens und/oder der Lichtbilder schlicht aus dem Urhebergesetz ergibt und nicht auf einer Untersagung der Weitergabe oder Veröffentlichung durch den Antragsteller, weswegen die Außerung insgesamt unwahr ist und dem Geschädigten gerade kein objektives Bild von dem Vorgehen des Antragstellers vermittelt, sondern ein tatsächlich unzutreffendes und herabsetzendes.

Die gegenüber dem Geschädigten aufgestellten Behauptungen kommen einem mittelbaren Boykottauf ruf gleich und stellen sich als Herabsetzung der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers gegenüber seinem Auftraggeber – und wegen des möglichen Multiplikatoreffekts – gegenüber potentiellen künftigen Auftraggebern dar. Dass ein Geschädigter mit der Schadensfeststellung keinen Gutachter beauftragen wird, dessen Gutachten von der Versicherung des Unfallgegners nicht akzeptiert wird, liegt auf der Hand. Der Geschädigte weiß, dass er in diesem Fall nicht nur keine zügige Schadensregulierung erfahren wird, sondern auch die durch die Beauftragung veranlassten Kosten nicht erstattet erhält.

Die Abwägung ergibt daher, dass auch diese Äußerung nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt.

5. Vom Verschulden der Antragsgegnerin ist auszugehen, § 276 BGB.

6. Die Dringlichkeit beziehungsweise das Eilbedürfnis ergibt sich aus den zeitlichen Abläufen. Das Schreiben der Antragsgegnerin an den Geschädigten X datiert auf den 09.03.2009, mit Schreiben vom selben Tag erhielt der Antragsteller sein Gutachten zurück. Unter dem 18.03.2009 forderte er die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, der Antrag vom 27.03.2009 ist am 30.03.2009 eingegangen.

7. Aufgrund des erfolgten Eingriffs wird die Wiederholungsgefahr für gleichartige Verletzungshandlungen auch außerhalb des Wettbewerbsrechts vermutet (BGH WM 1994,641). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht beseitigt. Die Antragsgegnerin hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben und überdies zum Ausdruck gebracht, ihr Verhalten auch künftig nicht ändern zu wollen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.

Streitwert: 10.000,00 €.

 

An dieser Stelle ein Dank an den Sachverständigen, der den Mut aufgebracht und das Kostenrisiko nicht gescheut hat, um dem rechtswidrigen Verhalten der Versicherung Einhalt zu gebieten. Auch ein Dank an seine Rechtsvertretung, durch die der Fall sauber aufgearbeitet wurde. Nichtzuletzt ein Dank an das Gericht, das die wahren Absichten der Versicherung in einem gut begründeten Urteil offen gelegt hat.

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32 Antworten zu Das LG Düsseldorf zu einem weiteren Unterlassungsverfahren wg. Geschäftsschädigung – Kfz-Sachverständiger gegen die HDI Versicherung

  1. Mister L sagt:

    Das Urteil wurde übrigens in der mündlichen Verhandlung vom OLG-Düsseldorf bestätigt, welches als Endurteil im Dezember 2009 gesprochen wird. Aufgrund der Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwertes, ist eine weitere Verhandlung vor dem BGH ausgeschlossen.

  2. Law_Shock sagt:

    @ Mister L.

    Die Berufung ist doch verworfen worden??? Ist dann das Revisionsverfahren tatsächlich ausgeschlossen?? -> § 26 Nr 8 S. 2 EGZPO

  3. SV sagt:

    Und wie gedenkt der HDI nun solche Unterlassungserklärungen zu umgehen? Indem laut Aussage beim HDI alle Totalschäden – wenn nötig – auch heimlich, still und leise bei Autoonline eingestellt werden. Heimlich, still und leise, weil seitens des HDI genau ausgelotet wird, welcher Gutachter sich wie oben zu wehren weiss? Erfahren soll er dann besser nichts vom unrechtmäßigen Tun. Sein Honorar wird daher zeitnah angewiesen. Zwischenzeitlich geht sein Gutachten den hier bekannten Weg, auch das mit Urheberrechtshinweis, zunächst gescannt ab in den Computer. Sodann lauert schon Autoonline, im Schützengraben diverse Restwertaufkäufer.
    Nach Eingang der Angebote findet das Höchste seinen Weg per Post zum Anspruchsteller. Eingebettet im Anschreiben wie folgt:

    „Sehr geehrter/e Herr/Frau, uns liegt ein verbindliches Angebot für die Reste des Unfallfahrzeuges vor. Wenn Sie diese Reste verkaufen, empfehlen wir Ihnen, von dem Angebot Gebrauch zu machen.

    Reparaturangebot: Euro xx
    Objektnummer: 12009110xxxxxxxx
    Aufkäufer: xy mit Telefonnummer
    Gültig bis: 14 Tage
    Der Aufkäufer wird das Fahrzeug abholen und den Restwert an Sie auszahlen. Wir möchten in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hinweisen. Sollten Sie den Restwert zu einem wesentlich ungünstigeren Wert verkaufen, müssen Sie damit rechnen, dass wir uns auf die Ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht berufen und den von uns ermittelten, erzielbaren Preis zugrunde legen. Eine Haftungszusage ist hiermit nicht verbunden.“

    Nur dumm für den HDI, wenn das Fahrzeug nicht verkauft werden soll, der Geschädigte mit so einem Schreiben überfordert ist und umgehend bei mir auf der Matte steht. Auf sein Bitten teile ich daher diesen Umstand dem Versicherer mit. Am anderen Ende fällt der Satz – Sie wissen schon, Sie verstoßen gegen das Rechtsberatungsgesetz? Nee nich? Der HDI will wohl eher die einschlägige Rechtsprechung nicht zur Kenntnis nehmen. Eine Nachfrage an den Bieter ging leider ins Leere. Ihm sei es seitens Versicherer/Autoonline – rechtlich – verboten, Auskunft über die eingestellten Bilder zu geben.

    Na dann – gutes Nächtle. Wenn man sich folgendes auf der Zunge zergehen läßt.
    Ist es doch den Versicherern tatsächlich gelungen, den Interessenten an den Resten von Papas Liebling zu vermitteln, dass durch höhere Restwerterlöse den Versicherten steigende Kfz-Prämien erspart blieben. Dass ein realisierter Mehrerlös aufgrund der Einstellung der Lichtbilder vom Sachverständigen in eine Fahrzeugbörse dem Sachverständigen zustehen, löste bei meinem Gesprächspartner somit ungläubiges Erstaunen aus.

  4. Mister L sagt:

    @ Law_Shock

    §26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO: >… Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.< Dass die Berufung verworfen wurde, ist mir (noch) nicht bekannt. Von daher ist, aufgrund der Höhe des Streitwertes von unter 20.000,- Euro, EGZPO §26 Nr. 8 Satz 1 hier maßgebend. Resultiert Ihre Frage aus einer persönlichen Annahme, oder wissen Sie schon mehr zu diesem Fall (angebliche Verwerfung der Berufung)?

  5. virus sagt:

    Da lohnt ein Blick in die AGB von AUTOonline (Stand 05/2009). Hier findet sich der nachfolgende Paragraph 2 mit interessanten Ausführungen. Einzig die Frage nach der Ernsthaftigkeit der Anwendung bzw. Durchsetzung von § 2 Absatz 4 bezüglich der Verletzung von Rechten Dritter blieb bisher zumindest in der Öffentlichkeit unbeantwortet.

    § 2 Zulassung zu den Plattformen, Sperrung und Kündigung

    4. Zur Verhängung der in Absatz 3 genannten Sanktionen berechtigen AUTOonline insbesondere folgende Umstände:

    „Verstoß gegen geltendes Recht bzw. Rechte Dritter, soweit dies die Interessen von AUTOonline insbesondere im Hinblick auf die Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens auf den Plattformen berührt,….“

    AUTOonline behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Verletzung dieser AGB ausdrücklich vor.

    Quelle: http://www.autoonline.de/cps/de/agb.html

  6. SV Eiserbeck sagt:

    Guten Tag,
    heute erreichte mich ein Schreiben der KRAVAG.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ihr Gutachten ist aufgrund der Einschränkungen u.a. zum Datenschutz und Eigentumsvorbehalt für uns nicht verwertbar.
    Das Gutachten wurde uns unaufgefordert zugesandt. Bitte holen Sie dies bei uns ab. Das Gutachten liegt in unserer Filialdirektion Dresden Palaisplatz 4, 01097 Dresden für Sie zur Abholung bereit. Sollten Sie es innerhalb einer Woche nicht abholen, werden wir es vernichten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Unterschrift nicht lesbar

    Was kann ich machen, damit es der KRAVAG besonders weh tut und noch deutlich mehr kostet.
    Hat jemand eine Ideee ?
    Meinen Kunden muss ich noch befragen, ob er einen ähnlichen Brief bekommen hat.

    Schönen Tag noch

  7. Franz511 sagt:

    Hallo Virus,

    besonders der § 10 Abs. 3 der AGB von Auto-Online verbietet dem Anbieter (hier als Versicherung) meiner Meinung nach grundsätzlich das Einstellen von Fahrzeugen.

    Zitat:
    3. Der Anbieter gewährleistet AUTOonline und dem Käufer, dass das Fahrzeug nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Der Anbieter gewährleistet, dass er zur Einstellung der Fahr-zeuge auf den Plattformen befugt ist; hierzu zählt unter anderem auch die Befugnis zur Verwendung der Lichtbilder für die Einstellung auf der Plattform.

    Franz511

  8. Hunter sagt:

    @ SV Eiserbeck

    Unser Erfolgsrezept bei ähnlich gelagerten Fällen und Haftungsquote geklärt (100%):

    1.) Der Geschädigte beauftragt einen Rechtsanwalt, wenn noch nicht geschehen, dann

    2.) nimmt der Rechtsanwalt den Schädiger (VN) direkt auf Schadenersatz in Anspruch und

    3.) wenn Abtretung an Erfüllungs statt vorliegt, durch Beauftragung eines 2. Rechtsanwalts den Schädiger direkt auf Erstattung des SV-Honorars in Anspruch nehmen und

    4.) wenn Kunde Schreiben der Versicherung erhalten hat, dass das Gutachten angeblich nicht verwertbar sei, z.B. aufgrund eines Datenschutzhinweises und/oder Eigentumsvorbehalts => 3. Anwalt beauftragen zur Durchsetzung einer Unterlassungserklärung wg. Verstoß gegen das UWG, Geschäftsschädigung und Aufruf zum Boykott (siehe LG Düsseldorf).

    Und hier und da gibt es noch einen Punkt

    5.) Urheberrechtsverstoß aufgrund Einstellung der gescannten Lichtbilder des Gutachten in eine Restwertbörse = 4. Anwalt.

    Übrigens; ein nicht abgenommenes Gutachten, das in der Regel bei der Versicherung eingescannt wurde, läßt man auftragsgemäß durch einen Mitarbeiter der Kanzlei 1 bei der Versicherung abholen und stellt hierfür den entsprechenden Zeitaufwand in Rechnung.

    Kein „Schnäppchen“ für die Versicherung (3-4 Verfahren = 3-4 x Anwaltsgebühren) – aber sehr wirkungsvoll!

    Und all das nur, weil irgend eine „Pappnase“ bei der Versicherung sich besonders clever wähnt.

    Es ist Karneval, do isses jeld egal…..

  9. Lucas sagt:

    SV Eiserbeck Donnerstag, 12.11.2009 um 13:45 Guten Tag,
    heute erreichte mich ein Schreiben der KRAVAG.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ihr Gutachten ist aufgrund der Einschränkungen u.a. zum Datenschutz und Eigentumsvorbehalt für uns nicht verwertbar.
    Das Gutachten wurde uns unaufgefordert zugesandt. Bitte holen Sie dies bei uns ab.

    Lieber Herr Kollege,

    ein solches abnormes Geschäftsgebaren gehört abgestraft bzw. geahndet.

    Ihr Kunde könnte sich beschwerdeführend an die BAFIN wenden und schnellstens einen versierten Verkehrsrechtsanwalt einschalten. Und Sie sollten heute noch ganz freundlich in Erfahrung zu bringen versuchen, welcher Sachbearbeiter dieser Versicherung solchen Dienst am Kunden verbreitet. Wenden Sie sich unabhängig davon per e-mail, per Fax und per Einschreiben umgehend beschwerdeführend an den Vorstand oder lassen Sie das durch einen Rechtsanwalt erledigen.

    Offenbar ist der Verfasser des Schreibens nicht von der Schweinegrippe befallen, sondern von einem Entsorgungswahn erlegen, der ihn auch den Kopf kosten kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lucas

  10. SV Eiserbeck sagt:

    Danke Hunter für die Info, wird gleich alles in Auftrag gegeben.

  11. Frieda sagt:

    @SV Eiserbeck

    Das Urteil des AG Nürnberg 18 C 5643/09 vom 30.10.2009 passt hierzu hervorragend.

    “ …
    Der Kläger hat seinen Schaden durch Einholung eines privaten Schadensgutachtens substantiiert dargelegt. Der Kläger hat das Originalgutachten, wie von der Haftpflichtversicherung des Beklagten verlangt, an diese übermittelt, so dass diese in die Lage gesetzt wurde, die Schäden zu überprüfen und dann zu regulieren.
    Der Kläger hat als Geschädigter damit alles getan, was er der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorlegen muss. Der Einwand der Haftpflichtversicherung des Beklagten, dass das Gutachten intern bei der Haftpflichtversicherung nicht bearbeitet werden kann, ist nicht haltbar. Die interne Schadensbearbeitung der Haftpflichtversicherung kann nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Dieser ist verpflichtet, seinen Schaden der Haftpflichtversicherung substantiiert durch Originalgutachten darzulegen. Die Tatsache, dass er einen Sachverständigen beauftragte, der Papier verwendet welches nicht einscannbar ist, führt nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bzw. der Haftpflichtversicherung des Beklagten. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Die Ausführungen des Beklagten, bzgL des mangelhaften Werkes gemäß § 633 BGB sind nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist allein die Frage, ob der Kläger als Geschädigter die ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Dies ist zu bejahen. Die internen Abläufe bei der Haftpflichtversicherung können nicht dazu führen, dass diese sich einer Schadensregulierung entzieht.
    … „

  12. Arnold sagt:

    Hallo SV Eiserbeck

    Wenn ein Datenschutzvermerk für die Versicherung ein Problem darstellt, könnte man systematische Gesetzesverstösse vermuten. Also StA prüfen lassen.

  13. Andreas sagt:

    Was dem Kollegen Eiserbeck da geschrieben wurde, ist ja schon extrem dreist. Da hat es die Kravag auch nicht besser verdient!

    Soll mir doch mal einer der versicherungssachbearbeiter (oder SV, oder Vorstand) erklären, wie ein regional auf dem allgemeinen Markt ermittelter Restwert mit einer Höchstpreisbörse überprüft werden können soll? Das geht überhaupt nicht!

    Also, alles Nonsens.

    Helau

    Andreas

  14. virus sagt:

    Wie passend: Die Süddeutsche meldet:

    Mehr Rechte für Verbraucher: Sechs soziale Netzwerke müssen sich beim Datensammeln künftig einschränken.

    „Die sechs führenden Portale hätten sich in gerichtlichen Unterlassungserklärungen dazu verpflichtet, bestimmte Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen künftig nicht mehr zu verwenden, teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Donnerstag mit.“

    um dann weiter auszuführen:

    „Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen der Netzwerke hätten die Nutzer häufig benachteiligt und den Betreibern weitgehende Rechte eingeräumt, erklärte der vzbv.“

    Link: http://www.sueddeutsche.de/computer/922/494261/text

  15. Mister L sagt:

    @ Frieda

    Das von Ihnen angegebene Urteil des AG-Nürnberg ist sehr neu und noch nicht „zu googeln“.
    Ist es möglich, hiervon eine anonymisierte Ausfertigung zu bekommen oder dieses Urteil hier einstellen zu lassen?
    Auch wenn es sicherlich noch nicht rechtskräftig ist.

  16. Mister L sagt:

    @ virus & Franz511

    Unter §2 Zulassung zu den Plattformen…, steht im 2. Absatz:
    a. Sowohl auf der Restwertbörse als auch auf der Flottenvermarktungsplattform können ausschließlich zertifizierte Automobilverwerter, Werkstätten, Autohäuser sowie Gewerbebetreibende des Kfz-Handwerks zugelassen werden.

    Nun frage ich mich, wieso können dann dort Versicherung oder deren Beauftragte, unter weiterer Missachtung der schon von Ihnen aufgezeigten AGB-Bestimmungen von AutoOnline, fremde Fahrzeuge und sogar teilweise noch unter Missachtung von Urheberrechten, anbieten und kein Anwalt (zumindest der eines Geschädigten) geht dagegen vor?!
    Wäre dies nicht auch ein Fall für die Wettbewerbszentrale?

  17. SV sagt:

    Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.

    Noch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Versicherungswirtschaft.
    Jedes Kraftfahrzeugschadensbild hätte vor dem Einstellen in eine Onlinebörse auf bestehende Rechte Dritter vom Betreiber überprüft werden müssen, wollte man sich nicht den Forderungen der Urheberrechtsinhaber aus der Verletzung ihrer Urheberrechte aussetzen.
    Ob die Solera Gruppe wohl ausreichend Anwälte unter Vertrag hat, denen es nichts ausmacht, ihren Ruf bis weit in die Zukunft zu ruinieren, bleibt abzuwarten. Stellt sich die Frage noch, ob Solera möglicher Weise nicht besser beraten wäre – im Interesse ihrer Aktionäre – von der Option, auch noch die restlichen 15% der AutoOnline-Börse von der DEKRA zu erwerben, Abstand zu nehmen?

    Siehe hierzu nachstehende Pressemeldung:

    http://www.openpr.de/news/351843/Solera-Holdings-uebernimmt-AUTOonline-GmbH-SUBITO-erwirbt-Max-Recovery-M-A-Transaktionen.html

    Am 17. September 2009 hat die börsennotierte Solera Holdings Inc. (San Diego, USA) den Erwerb der AUTOonline GmbH, dem europaweiten Marktführer bei der online-Abwicklung von Kauf und Verkauf von Unfall- und Gebrauchtwagen, bekannt gegeben. Verkäufer der Anteile an AUTOonline waren der Hauptgesellschafter DEKRA Automobil GmbH sowie weitere nichtgenannte Gesellschafter. In einem ersten Schritt übernimmt Solera 85% der ausstehenden Aktien an AUTOonline zu einem Preis von 59,5 Mio. Euro. Zudem hat Solera die Option die restlichen 15 % zu erwerben. (Quelle: Solera Holdings Inc.)

    Wo ein Kläger – da ein Richter!

    Grüße ins Wochenende

    SV

  18. Hunter sagt:

    In diesem Zusammenhang stellt sich noch eine ganz andere Frage:

    War und ist die Restwertbörse AUTOonline überhaupt den Kaufpreis wert?

    Für den wirtschaftlichen Wert einer Firma steht in der Regel der Umsatz bzw. die Ertragskraft. Wie wir alle wissen, wurde in den letzten Jahren ein nicht unerheblicher Umsatz durch diverse Rechtsverstöße generiert und bewusst in Kauf genommen, so dass bei künftiger Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen (Berücksichtigung der Urheberrechte Dritter, Datenschutz…) der Umsatz wohl rückläufig sein dürfte. In Anbetracht der Entwicklung könnte man durchaus der Meinung verfallen, dass die Restwertbörse AUTOonline durch die Duldung der Rechtsverstöße zum Verkauf „gepusht“ wurde? 10 oder 20% weniger Umsatz bei annähernd gleicher Kostenstruktur machen aus einem „Gewinner“ ganz schnell einen „Verlierer“.

    Und eines ist klar: Die Verfolgung der Rechtsverstöße wird zunehmen. Spätestens wenn das entsprechende Urteil des BGH zum Urheberrecht der Lichtbilder von Sachverständigengutachten vorliegt.

    Ob sich AUDATEX (Solera) mit diesem Kauf letztendlich nicht einen Bärendienst erwiesen hat? Ganz abgesehen vom Imageverlust, auch gegenüber den freien und unabhängigen Sachverständigen und der Tatsache, dass der BGH die Restwertermittlung für die nächsten Jahre auf den örtlichen Markt „festgezurrt“ hat.

  19. borsti sagt:

    Neues BGH Urteil. Verwendung fremder Fotos…

    Zitat aus der Presseveröffentlichung: „Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote.“ Zitat Ende.

    Da bin ich mir sicher dass die Versicherer aus diesem Satz „Honig“ saugen wollen. Bin schon mal gespannt auf die entsprechenden Interpretationen hierzu.

  20. Frank sagt:

    Guten Abend,

    ein für mich persönlicher Höhepunkt war das Regulierungsverhalten der HDI zu folgenden Zahlen

    WBW vor dem Unfall 1200,00 €, ermitelter RW 300,00 € Schadenhöhe netto 1000,00 €.Das Fahrzeug Astra,Bj.99 205Tkm, altschadenbelastet Front/Heck, mäßiger Allgemeinzustand. Fax der HDI an den Anwalt neues Restwertgebot 1370,00 €,Anruf bei der HDI, Nachfrage ob eventuell Schreibfehler vorliegt. Nein, das ist so in Ordnung, der Geschädigte steht ja nicht schlechter als vorher da.Nachfrage zum Bereicherungsverbot des Geschädigten wird ignoriert, die laute Überlegung, das dann wohl der WBW zu niedrig ermittelt sein könnte wird mit der Abgabe an die Betrugsabteilung bedroht.Die Regulierung wird somit komplett auf den Restwertkäufer abgewälzt. Ein Nachfragen zu diesem Angebot bei dem Bieter und ein dabei intensiv beschriebener Fahrzeugzustand ergab eine nachträgliche Angebotsveränderung auf nunmehr 370,00 €.Wir haben dises Gebot an den Anwalt weitergeleitet. Ein Ergebnis steht aus.

  21. Andreas sagt:

    Hallo Frank,

    haben Sie den zusätzlichen Zeitaufwand in Rechnung gestellt? Falls nein, sollten Sie das nochholen, denn wenn der Versicherer eine ordentliche Überprüfung Ihres Restwertes vorgenommen hätte, wäre es zu diesem unnötigen Geplänkel gar nicht gekommen.

    Grüße

    Andreas

  22. insider sagt:

    Noch ein Urteil im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung. Das Urteil ist zwar nicht im Zusammenhang mit den Lichtbildern eines Sachverständigen ergangen, aber vielleicht trotzdem interessant:

    Ein Brandenburger wollte sein Navigationsgerät im Internet versteigern. Um das Angebot optisch aufzupeppen, lud er ein Originalproduktfoto herunter. Kurz darauf forderte der Anwalt des Fotografen, der das Foto gemacht hatte, 184 € Schadenersatz und 500 € Abmahngebühren.

    Die Richter entschieden: der Downloader habe das Urheberrecht des Fotografen verletzt. Da das Bild nur wenige Tage im Internet gestanden habe, seien 40 € Schadenersatz und 100 € Mahnkosten aber genug (Oberlandesgericht Brandenburg, 6 U 58/08).

    Wirtschaftswoche 47/2009, S. 104

  23. Glöckchen sagt:

    hi frank
    nicht an den anwalt,sondern an den staatsanwalt weiterleiten!
    klingelingelingelts?

  24. Willi Wacker sagt:

    Hallo Frank,
    in Deinem Fall liegt offenbar eine bewußte Täuschung durch den Sachbearbeiter der Versicherung vor. Da steckt m.E. auch Methode dahinter, denn die Zahlen, erst 1.370,– dann 370,– (ohne 1 davor!), sprechen eine deutliche Sprache. Das ist kein Zufall. Guter Rat: Auf Glöckchen hören!
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  25. Mister L sagt:

    @ Alle

    Der HDI hat die Berufung im EV-Verfahren vor dem OLG-Düsseldorf zurück gezogen.
    Somit wird das oben angegebene LG-Urteil rechtskräftig.

  26. borsti sagt:

    @Mister L

    Danke für die Info

  27. Willi Wacker sagt:

    Hallo Mister L.,
    die HDI scheute ganz offensichtlich eine Entscheidung des OLG Düsseldorf. Die Entscheidung des LG Düsseldorf, die nunmehr rechtskräftig ist, geht in der Erinnerung schnell wieder verloren, während eine Entscheidung des OLG doch erheblich höheren Erinnerungswert hat. Daher besten Dank für die Information.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  28. Werkstatt-Freund sagt:

    Vor unkonrolliertem Nachmachen kann nur gewarnt werden. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung des LG Düsseldorf.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  29. Glöckchen sagt:

    Hi Willi
    meine Rede!

  30. Steffen H. sagt:

    @Werkstatt-Freund
    Zitat: „Vor unkonrolliertem Nachmachen kann nur gewarnt werden. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung des LG Düsseldorf.“

    Wie meinst du das?!?

    Die HDI hat mir freundlicherweise diese Woche auch so ein Schreiben „zur Verfügung gestellt“. Schön, das in dieser Sache schon Bewegung ist.
    Da mein Abtreter „erfüllungshalber“ ist geht alles zu meinem RA. Bin gespannt, was die Berliner Richter dazu sagen… .

    Grüße – Steffen

  31. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Steffen H.,
    zum ersten handelt es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz, und zwar genau für den entschiedenen Einzelfall. Zweitens läuft das entscheidendere Hauptsacheverfahren noch. Das sollte sicherheitshalber abgewartet werden.
    MfG
    Werkstatt-Freund

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