LG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 30.1.2015 – 2-18 O 255/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

die Redaktion dieses Blogs hofft, dass Ihr schöne und besinnliche Pfingstfeiertage verbringen konntet. Damit Euch die Lektüre nicht ausgeht, stellen wir für Euch hier noch ein Berufungsurteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG ein. Und wieder gab es für die HUK-COBURG eine Klatsche aus Hessen. Lest selbst das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 30.1.2015 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Nach-Pfingst-Woche.
Willi Wacker

Landgericht Frankfurt am Main                                              Verkündet am: 30.01.2015

Aktenzeichen: 2-18 O 255/14

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s
U r t e i l

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägerin

gegen

HUK Coburg vertr. d. den Vorstand, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am Main,

Beklagte

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
durch die Richterin G.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2015

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 401,44 € vorgerichtlicher Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigen … freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Klägerin vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.05.2014 auf der B 455 bei Oberursel geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs mit dem Kennzeichen… .

Ein Schadensgutachten weist die Schäden am Fahrzeug mit Netto 5.330,- € aus. Für dieses Gutachten stellte der Gutachter … der Klägerin 1.135,44 € in Rechnung (vgl. Bl. 4 d.A.). Die Beklagte leistete zunächst nur Teilzahlungen auf die geltend gemachten Beträge, insbesondere zahlte sie von den Gutachterkosten lediglich 734,– €.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Ansprüche auf Ersatz der Gutachterkosten gegenüber Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer an den Gutachter abgetreten (vgl. Bl. 78 d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse die Gutachterkosten zu 100 % ersetzen. Die Sachverständigenkosten seien angemessen und ordnungsgemäß.

Die Klägerin beantragte zunächst,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.330,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2014, sowie € 882,98 vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, hilfsweise die Klägerin insoweit freizustellen
sowie die Klägerin in Höhe von weiterer € 401,44 vorgerichtlicher Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigen … freizustellen.

Die Beklagte hat 5.330,00 € sowie 882,98 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten gezahlt.

Daraufhin hat die Klägerin die Klage insoweit für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Klägerin in Höhe von weiterer € 401,44 vorgerichtlicher Sachverständigenkosten
gegenüber dem Sachverständigen … freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die vom Gutachter geltend gemachten Kosten seien weder erforderlich, ortsüblich noch angemessen. Hierfür bietet die Beklagte ein Sachverständigengutachten als Beweis an. Zudem seien die Nebenkosten überhöht, insbesondere dürften die Schreibkosten nicht abgerechnet werden. Gleichermaßen habe der Sachverständige zu hohe Fotokosten berechnet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen in Höhe von 401,44 € aus dem Unfallereignis vom 21.05.2014 aus § 115 VVG i.V.m. § 7 I StVG, § 257 BGB.
Die Sachverständigenkosten stellen einen kausal auf den Unfall zurückzuführenden Schaden dar. Den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat die Klägerin an den Sachverständigen ausweislich der Erklärung vom 22.05.2014 gem. § 398 BGB abgetreten. Der Anspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Klägerin durfte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von der Beklagten nach §§ 249 Abs. 2 S. 1, 257 BGB Befreiung von der gegenüber dem Sachverständigen entstandenen objektiv erforderlichen Verbindlichkeit verlangen.
Die Klägerin war nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 II 1 BGB einen wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. Absatz 2 Satz 1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend.
Die der Verbindlichkeit zugrundeliegende Rechnung und die Preisabsprache im Rahmen der Abtretungserklärung liegen nicht deutlich erkennbar über den üblichen Preisen. Das Grundhonorar des Sachverständigen ist angemessen und erforderlich in diesem Sinn. Es beträgt mit 810 € 18 % der Schadenssumme und ist damit nicht unangemessen hoch. Auch die Nebenkosten sind mit insgesamt 171,54 € nicht überzogen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das externe Ausweisen dieser Kosten Auswirkungen auf die Höhe des Grundhonorars hat. Sofern die Beklagte vorträgt, die Kosten dürften insgesamt nicht verlangt werden, sondern seien Teil der zu erbringenden Hauptleistung des Gutachters, ist dem nicht zu folgen.
Die Erstattung von Fahrtkosten und für die Erstellung des Gutachtens wie Schreibkosten, Bildmaterial und eine Pauschale für Telefon, Fax, Email und Porto ist angemessen und durfte von der Klägerin für erforderlich gehalten werden. Insbesondere stellen diese „Nebenkosten“ in Relation zu dem Grundhonorar keinen Betrag dar, den die Klägerin als erkennbar für nicht erforderlich halten musste.
Um den Befreiungsanspruch zu kürzen hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Ein Sachverständigengutachten zu der Erforderlichkeit der Kosten war nicht einzuholen. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, die Kosten seien zu hoch, ohne ortsübliche Vergleichspreise zu nennen. Es lagen daher keine Anhaltspunkte vor, die darauf hinweisen würden, dass die Gutachterkosten im vorliegenden Fall unangemessen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,91a ZPO. Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte. Die durch Zahlung erfüllten Ansprüche waren dem Grunde nach gegeben. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dargelegt, die an der Berechnung des Schadens am Fahrzeug zweifeln ließen. Gleiches gilt für die beglichenen vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Klägerin mit diesen Ansprüchen voll obsiegt.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu LG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 30.1.2015 – 2-18 O 255/14 -.

  1. D.H. sagt:

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie ist der Ansicht, die vom Gutachter geltend gemachten Kosten seien weder erforderlich, ortsüblich noch angemessen. Hierfür bietet die Beklagte ein Sachverständigengutachten als Beweis an. Zudem seien die Nebenkosten überhöht, insbesondere dürften die Schreibkosten nicht abgerechnet werden. Gleichermaßen habe der Sachverständige zu hohe Fotokosten berechnet.

    Alles das ist u n e r h e h b l i c h, denn der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers und dafür kann der Geschädigte nicht auch noch bestraft werden, denn ihn trifft regelmäßig kein Auswahlverschulden und damit auch kein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht.
    Erheblichkeit wäre allenfalls vielleicht dann zu unterstellen, wenn die Abrechnung des Sachverständigen an der Wuchergrenze läge bzw. erheblich über dem, was tatsächlich abgerechnet worden ist und das wäre zumindest das Doppelte. Die Einwendungen der Beklagten beschränken sich – übrigens wie immer – auf werkvertragliche Randbedingungen, jedoch auch da völlig unsubstantiiert. Es ist generell eben nicht Aufgabe der Gerichte, nach Vorstellungen der Beklagten einen gerechten Preis ex post festzulegen.

    D.H.

  2. Iven Hanske sagt:

    # D.H., richtig, so lange keine Sittenwidrigkeit erkennbar ist, ist von einem Richter im Schadensersatz, auf dem Rücken des Geschädigten, ein Eingriff in den deutschen Markt zu unterlassen, wenn das BGB geachtet wird, denn die Versicherung darf im Vorteilsausgleich konkret Bestreiten. Engelhardt, Freyman, Wellner und Co., warum und weshalb provoziert Ihr, in Missachtung des BGB, Rechtsunsicherheit? Wieviel und was bekommt Ihr um der Versicherung zu dienen? Um den Versicherungen das Vorteilsausgleichverfahren zu ersparen und um die Gier der Versicherer (verwechseln viele mit Solidargemeinschaft) zu befriedigen verspielt Ihr Euren Ruf und den guten Ruf des ehrwürdigen Berufsstand? Werdet Ihr vielleicht erpresst?

  3. SV sagt:

    Hallo Herr Hanske, sehen Sie sie wie Erasmus von Rotterdam (Erasmus von Rotterdam (Desiderius Erasmus) * Rotterdam, 28. Oktober 1466 (oder 1467 oder 1469) – † Basel, 12. Juli 1536 – Gelehrter des europäischen Humanismus

    (https://www.uni-muenster.de/NiederlandeNet/nl-wissen/bildungforschung/personen/erasmus.html)

    „Von den Akademikern beanspruchen die Juristen den ersten Rang, und niemand ist so eingebildet wie sie. Aber in Wirklichkeit wälzen sie nur den Stein des Sisyphos, verbinden hundert Paragraphen zu einer Phrase und erreichen es, indem sie Auslegung an Auslegung, Erläuterung an Erläuterung reihen, dass ihr Beruf als der schwierigste von allen angesehen wird.“

    Spottworte des niederländischen Humanisten Erasmus von Rotterdam im Jahr 1515 – der Unmut über die Zunft der Juristen hält sich schon seit Jahrhunderten.

    Quelle und mehr „Gehässigkeiten über Juristen“ bzw. Wahrheiten:

    http://www.spiegel.de/fotostrecke/zitate-gehaessigkeiten-ueber-juristen-fotostrecke-103353.html

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