LG Karlsruhe verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Freistellung von Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.01.2009 (1 S 76/08) hat das LG Karlsruhe in der Berufungsinstanz die HDI Privat Versicherung AG zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 749,36 € zzgl. Zinsen sowie weiteren vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das LG Karlsruhe legt die Schwacke-Liste zugrunde und setzt sich mit einer sehr eingehenden Begründung mit der Fraunhofer Tabelle auseinander. Letztere hat keinen Bestand.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Dass die Klägerin gemäß §§ 249 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 3 Nr. 1 PflichtVersG a.F. vollständigen Ersatz der durch den Verkehrsunfall vom 30.10.2007 verursachten Schäden verlangen kann, ist zwischen den Parteien unstreitig und wird mit der Berufung auch nicht angegriffen. Soweit das Amtsgericht zur Frage der Erforderlichkeit der schadensbedingten Aufwendungen auf den anhand des Schwacke-Mletpreisspiegels ermittelten ortsüblichen Normaltarif als Vergleichsmaßstab abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Allerdings ist anstelle des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 der Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 heranzuziehen. Die Vor­aussetzungen für einen hierauf zu gewährenden pauschalen Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen liegen hingegen nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Ge­schädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei ist er nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftllchkeitsgebot jedoch gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grund­sätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2009, 58; NJW 2008,2910 jeweils m.w.N.).

Ist die Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu einem Tarif erfolgt, der über dem für Selbst­zahler berechneten „Normaltarif“ liegt, können die angefallenen Kosten nach der Recht­sprechung des Bundesgerichtshofes nur insoweit anerkannt werden, als die Besonder­heiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normal­tarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind, oder weil sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH NJW 2008, 2910; NJW 2007, 3782). Die Frage, ob ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs, 2 Satz 1 BGB ist, kann allerdings offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung ein günstigerer Nor­maltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum Nor­maltarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Ge­schädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Tarif im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH NJW 2009, 58 m.w.N.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter anhand der ebenfalls von dem Geschädig­ten darzulegenden und zu beweisenden Tatsachen zu schätzen.

Dabei hat der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein we­sentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war (BGH aaO.; NJW 2008, 1519, 1620; MDR 2007,27 ff.).

Abzustellen ist insoweit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei es insbeson­dere eine Rolle spielt, ob die Tarifunterschiede für den Geschädigten erkennbar waren, bzw. ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wlrtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs haben muss, die sich bereits aus dessen Höhe ergeben können (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 210/07; NJW 2009,2106 ff.; BGH, NJW 2008, 2821 ff.). Dabei kann es auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls zumindest ein oder zwei Konkur­renzangebote einzuholen (BGH Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 210/07). In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahr­zeug benötigt. Allein das Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es al­lerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters (betriebswirtschaftlich) gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH, NJW 2008, 1508 ff.). Auch der Umstand, dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angebo­ten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein we­sentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (vgl. BGH, NJW 2008, 2821 ff.).

Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin lediglich Ersatz der nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel für eine Anmietung zum Normaltarif erforderlichen Beträge verlangen.

Dass ihr ein günstigerer als der streitgegenständliche Tarif aufgrund der konkreten Um­stände nicht zugänglich gewesen wäre, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt.

Dass sie von jeglichen Nachfragen oder Erkundigungen abgesehen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Hiervon war die Klägerin auch nicht deswegen befreit, weil sie das Ersatzfahrzeug noch am Unfailtag benötigt hat. Denn nachdem eine Notsituation ersichtlich nicht vorlag, und die Anmietung an einem Werktag während der üblichen Ge­schäftszeiten erfolgt ist, fehlt jeder Anhalt dafür, weshalb es der Klägerin nicht hätte zu­gemutet werden können, sich durch entsprechende Nachfragen bzw. durch die – auch telefonisch mögliche – Einholung von wenigstens ein oder zwei Konkurrenzangeboten über die Angemessenheit des verlangten Tarifs zu vergewissern. Hierzu hätte aber schon deswegen Veranlassung bestanden, weil sie ohne Weiteres hätte erkennen kön­nen, dass bei einem Tagesmietpreis in Höhe von rechnerisch rund EUR 118,- erhebli­che Gesamtkosten entstehen würden, und die Anmietung ohnehin außerhalb der Räu­me des Mietwagenunternehmens und offenbar auf telefonische Bestellung erfolgt ist. Dass der streitgegenständliche Tarif tatsächlich über dem ortsüblichem Normaltarif lag, wird bereits belegt durch den von der Klägerin vorgelegten Schwacke-Mietprelsspiegel, auf dessen Richtigkeit sie sich selbst beruft. Soweit sie pauschal geltend macht, dass das Mietwagenunternehmen nicht teurer gewesen sei als andere Vermieter, steht dies hierzu im Widerspruch und ist durch nichts belegt.

Dass das Amtsgericht den ortsüblichen Normaltarif unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt hat, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu bean­standen.

Der Bundesgerichtshof hat eine Schätzung auf dieser Grundlage wiederholt ausdrück­lich gebilligt (BGH NJW 2009, 58; 2008, 2910, 2911; 2007, 3782; MDR 2007. 27 ff.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2008, 92; NJW-RR 2008,1113) sowie der Berufungskammern des Landgerichts Karls­ruhe.

Die von der Beklagten unter Hinweis auf einen Vergleich mit dem zwischenzeitlich vor­liegenden Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Institutes Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) – im Folgenden nur: „Fraunhofer-Institut“ – geltend gemachten methodischen Män­gel bei der jeweiligen Erhebung des Schwacke-Mietprelsspiegels führen zu keiner ande­ren Beurteilung. Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder of­fenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf die Eignung der bei der Schadensschätzung verwendeten Listen oder Tabellen aber nur dann weiterer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich die geltend gemachten Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008, 2910, 2911; 1519,1520). Solche Umstände liegen im Streitfall aber nicht vor.

Zwar haben in der Zwischenzeit mehrere Obergerichte die Auffassung vertreten, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhoferinstituts Anlass biete, die in der Schwackeliste 2006 ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen und dass deshalb eine Schätzung auf der Grundlage der Erhebungen des Fraunhoferinstituts vorzunehmen sei (Thüringer OLG, Urteil vom 27.11.2008, Aktenzeichen 1 U 555/07; OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008; Aktenzeichen. 8 U 115/08, NJW-Spezial 2008, 713; OLG München, Urteil vom 25.07.2008, Aktenzeichen 10 U 2539/08, RuS 2008, 439 ff.). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem vorzugswürdigen methodischen Ansatz des Fraunhofer Instituts, dass die jeweiligen Mietpreise bei den Mietwagenunternehmen anonym und oh­ne Offenlegung des Umstände erhoben hat, dass Zweck der Abfrage die Erstellung ei­ner Preisübersicht war. Tatsächlich mag dieser methodische Ansatz grundsätzlich ge­eignet sei, zuverlässigere Ergebnisse herbeizuführen als eine Umfrage, die offen mit dem Ziel geführt wird, eine Marktpreisübersicht für Mietwagenkosten zu schaffen. Den­noch bestehen durchgreifende Bedenken, die vorliegende Mietpreisübersicht des Fraunhofer-Instituts für eine Schätzung der ortsüblichen Mietwagenkosten heranzuzie­hen. Denn nach Auffassung des Gerichts haben bei der Feststellung der ortsüblichen Mietwagenpreise diejenigen Angebote von Mietwagenunternehmen außer Betracht zu bleiben, die nur über das Internet buchbar sind. Wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, muss sich ein Geschädigter nicht darauf verweisen lassen, ein Miet­fahrzeug über das Internet zu buchen. Regelmäßig ist es für eine solche Buchung erfor­derlich, die Daten der eigenen Kreditkarte anzugeben und über das Internet zu versen­den. Auf Grund zahlreicher Veröffentlichungen in der Presse und in den Medien ist gerichtsbekannt, dass eine solche Versendung von Kreditkartendaten über das Internet mit ganz erheblichen Risiken verbunden ist. Es besteht die konkrete Gefahr, dass Dritte sich diese Kreditkartendaten verschaffen und zu unlauteren Zwecken missbrauchen und so den Kreditkarteninhaber schädigen oder ihm zumindest erhebliche Ungelegenheiten bereiten können. Mag es auch heutzutage üblich sein, dass viele Personen trotz allem bereit sind, ihre Kreditkartendaten über das Internet zu versenden, kann es einem Ge­schädigten dennoch nicht angelastet werden, wenn er vor diesem Hintergrund nicht zu einer solchen Verfahrensweise bereit ist.

Für die Schätzung der ortsüblichen Mietwagenpreise auf der Grundlage des Gutachtens das Fraunhoferinstituts stehen damit nur die Daten zur Verfügung, die telefonisch erho­ben worden sind. Insoweit fehlt es jedoch, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, an einer hinreichend ortsnahen Datenerhebung. Grundsätzlich ist für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenpreise das Preisniveau an dem Ort maßgeblich, an dem das Fahrzeug angemietet wurde (BGH, NJW 2008,1519). Eine solche hinreichende Ortsnähe ist bei den per Telefon erhobenen Daten des Fraunhoferinstituts nicht gewährleistet. Denn diese sind ausschließlich nach einstelligen Postleitzahlengebieten, für- den hier vorliegenden Bereich also nur nach dem Postleitzahlengeblet „7″ – aufgeschlüsselt. Dieses Postleitzahlengebiet „7″ umfasst aber nahezu den gesamten badischen Raum und reicht von Konstanz im Süden bis weit nördlich über Karlsruhe und Heilbronn hinaus. Die vom Bundesgerichtshof geforderte Ortsnähe für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten ist damit nicht gewährleistet.

Aufgrund der somit nicht miteinander vergleichbaren Aussagen zu den örtlichen Tarifstrukturen kann aus den nach der Erhebung des Fraunhofer-Instituts Insgesamt geringe­ren Beträgen gleichzeitig kein Schluss auf eine Unrichtigkeit der im Schwacke-Mietpreisspiegel für das hier maßgebliche Postleitzahlengebiet 781 (Stadt Karlsruhe) angegebenen Tarife gezogen werden. Es kommt hinzu, dass die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts erst im Jahre 2008 durchgeführt wurden, so dass eine Abweichung gegenüber den Schwacke-Mietpreisspiegeln für vorangegangene Zeiträume, insbeson­dere für die Jahre 2008 und 2007 auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres auf deren Fehlerhaftigkeit schließen lässt, zumal die streitgegenständliche Anmietung unstrei­tig im Jahre 2007 erfolgt ist.

Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Ersatzfahrzeug bei den von der Beklagten ge­nannten Anbietern deutlich weniger gekostet hätte. Angesichts der wesentlich größeren Anzahl der in dem oben genannten Postleitzahlenbereich tätigen Mietwagenunterneh­men steht dies der Richtigkeit der im Schwacke-Mietpreisepiegel angegebenen Tarife nicht entgegen.

Ein pauschaler Zuschlag auf den nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels festzustellenden Normaltarif kann im Streitfall mangels hinreichenden Sachvortrags hingegen nicht zugebilligt werden.

Wie die Beklagte zu Recht rügt, hat die Klägerin zur Erforderlichkelt etwaiger unfallbe­dingter Mehraufwendungen nämlich nichts vorgetragen. Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerlchts Karlsruhe (VersR 2008, 92) beruft, vermag dies den fehlenden Tatsachenvortrag hierzu nicht zu ersetzen.

Auch wenn ein pauschaler und im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu bestimmender Aufschlag grundsätzlich in Betracht kommen kann, setzt dies nach den vorstehenden Grundsätzen nämlich voraus, dass der Geschädigte überhaupt darlegt, weshalb eine Anmietung zum günstigeren Normaltarif nicht in Betracht gekommen wäre, bzw, welche unfallbedingten Besonderheiten konkret eine Erhöhung des Normaltarifs rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2008, 2910, 2911). Dies gilt umso mehr, nachdem sich die Klägerin selbst darauf beruft, dass tatsächlich nur ein Normaltarif angeboten und in Anspruch genommen worden sei.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anmietung im Oktober 2007 ist nach Ansicht der Kammer im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO allerdings auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 abzustellen.

Dabei erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auch die geltend gemachten Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Winterreifen und Zustellung als erstattungsfähig. Ob das Unfallfahrzeug vollkaskoversichert war, ist hierfür ebenso wenig er­heblich wie dessen Ausrüstung mit Winterreifen. Kosten der Haftungsfreistellung kann der Geschädigte grundsätzlich insoweit verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGH, NJW 2008,360). Diese Voraus­setzungen sind nach Auffassung der Kammer bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs re­gelmäßig gegeben. Denn mit dieser geht der Geschädigte schon deshalb ein nicht un­erhebliches wirtschaftliches Risiko ein, weil die Benutzung eines fremden und unvertrau­ten Fahrzeugs typischerweise mit zusätzlichen Gefahren verbunden ist. Vor diesem Hin­tergrund durfte die Klägerin auch ohne Weiteres die Kosten einer der Jahreszeit angepassten Bereifung für erforderlich halten. Wie die Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreispiegels zeigt, sind diese auch nicht bereits in den angegebenen Normaltarifen enthalten. Schließlich sind auch zusätzliche Aufwendungen für die Zustellung des Ersatzfahrzeugs erstattungsfähig, nachdem dasselbe Fahrzeug unstreitig nicht in den Räumen des Mietwagenunternehmens entgegen genommen worden ist, sondern zur Klägerin verbracht werden musste. Dass dies innerhalb der Stadt Karlsruhe geschehen Ist, spielt hierbei keine Rolle.

Danach ergibt sich für die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 3 unter Zugrundele­gung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 (jeweils „Modus“) folgende Berechnung;

1 X Wochentarif:                                          EUR 470,87

1 X 3-Tagestarrf:                                          EUR 238,98

2X1-Tagestarif:                                            EUR 162,08

                                                                    EUR 869,93

abzüglich 5 % Eigenersparnis:                    EUR 826,43

zuzüglich Haftungsbefreiungskosten:

1 X Wochentarif:                                             EUR 108,–

1 X 3-Tagestarlf:                                               EUR 54,-

2 X 1-Tagestarif:                                               EUR 38,-

zuzüglich Winterreifen für 12 Tage:                EUR 180,–

zuzüglich Zustellung                                         EUR 50,-

                                                                   EUR 1.264,43

Abzüglich der unstreitig erstatteten EUR 593,81 verbleibt damit ein Restbetrag in Höhe von EUR 660,82.

Soweit das LG Karlsruhe.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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